Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. III ZA 3/23, III ZA 4/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1282

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Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 9. November und 23. Dezember 2022 - 1 W 66/22 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die [X.] gerichtete Amtshaftungsklage. Diesen Antrag hat das [X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die gegen seine Entscheidung eingelegte Gehörsrüge nebst Gegenvorstellung und Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat das [X.] teils als unzulässig verworfen und teils zurückgewiesen. Gegen beides möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden, für dessen Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

2

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 31. Januar 2023 gegen die im Tenor bezeichneten Beschlüsse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die seine sofortige Beschwerde zurückweisende beziehungsweise die auf die nachfolgenden Rechtsbehelfe ergangenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann                                              Böttcher

Meta

III ZA 3/23, III ZA 4/23

02.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Karlsruhe, 9. November 2022, Az: 1 W 66/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. III ZA 3/23, III ZA 4/23 (REWIS RS 2023, 1282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1282

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