Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 5 StR 22/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4662

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5 StR 22/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2002beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 18. Juli 2001 [X.] § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4StPO) verworfen, daß der Ausspruch über den erweiter-ten Verfall entfällt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten [X.], jedoch wird die Gebühr für das Revisions-verfahren um ein Viertel ermäßigt.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den [X.] in Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revisionbeanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. DasRechtsmittel des Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweitertenVerfall Erfolg.1. Die [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen daraufangesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch verschaffen könne.Nachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten hatte, kaufte der Angeklagte im- 3 -November 2000 von einem Hler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum [X.] 2.400 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er [X.] zuvor erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen Men-ge verkaufte der Angeklagte an die beiden Besteller ca. 64 Kilogramm Ha-schisch zum Preis von 2.600 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 [X.] erhielt er von ihnen weitere 108.000 DM. Etwa 6 Kilo-gramm behielt er zurck, um es anderweitig zu verkaufen. Bei einer Durch-suchung seiner Wohnung wurden von der Polizei etwa 6,5 Kilogramm Ha-schisch sichergestellt. Der entrichtete Kaufpreis in [X.] 108.000 DMsowie weitere 5.850 DM wurden beschlagnahmt. Mit der auûergerichtlichenEinziehung des Geldes hat sich der Angeklagte einverstanden erklrt.2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprfung des [X.] zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu sei-nem Nachteil ergeben.3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von 68.100 [X.] § 73dStGB i.V.m. § 33 BtMG lt sachlichrechtlicher Überprfung nicht stand.Die [X.] lt die Voraussetzungen dieser Vorschriften deshalbfr gegeben, weil die 70 Kilogramm Haschisch einen Gesamterls von182.000 DM (70 x 2.600 DM) erbracht tten. [X.] des [X.] von 113.850 DM verblieben 68.150 DM. Mit diesen [X.] sind die Voraussetzungen fr den erweiterten Verfall nicht festgestellt.Das [X.] hat keinen bestimmten, fr eine rechtswidrige Tat oderaus ihr erlangten [X.] des Angeklagten oder dessen [X.] konkretisiert, der dem erweiterten Verfall unterlegen wre und [X.] in Betracht kommen [X.]. Die Urteilsgrerscfen sich vielmehr darin, anhand des Betsmittelgescfts, [X.] der Verurteilung ist, auszufren, [X.] das erhaltene Rauschgift- 4 -einen Wert von 182.000 DM gehabt habe, und lassen auûer Betracht, [X.]ein Teil des Rauschgifts sichergestellt worden ist. Im rigen bestehen nurabstra[X.], nicht realisierte Gewinnerwartungen, die aber nicht dem [X.] Der Senat lût die [X.] den erweiterten Verfall entfallen,den Rechtsfolgenausspruch aber im rigen bestehen. Da der erweiterteVerfall nur einen unrechtmûig erlangten [X.], ist die mit ihm verbundene [X.] kein Strafmilderungs-grund (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; [X.], 137).Harms [X.]Schaal

Meta

5 StR 22/02

06.02.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 5 StR 22/02 (REWIS RS 2002, 4662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4662

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