Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 111/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4088

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 111/12

vom
2. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Volksverhetzung u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August
2012
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 430 Abs. 1, §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2011 wird, soweit es ihn betrifft,

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verbreitens von [X.] verfassungswidriger Organisationen in [X.] mit Verwenden von Kennzeichen verfassungs-widriger Organisationen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der [X.] zur Last,

b) das Verfahren in den Fällen II.
3. und 4. der [X.] auf den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschränkt,

c) die Einziehung derjenigen Bekleidungsstücke von der Verfolgung ausgenommen, auf deren Vorderseite ein Totenkopf und dahinter drei radial-symmetrisch ange-ordnete Winkelelemente sowie links und rechts neben dem
Totenkopf die Worte "Race" und "War" und [X.] des Totenkopfes die Worte "No way out, no way to -
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hide" abgedruckt sind (9 Sweatshirts, 10 T-Shirts und 2 Pullover),

d) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Volksverhetzung, des unerlaub-ten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition sowie des Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist,

e) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die [X.] in den Fällen [X.] und 4. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung, uner-laubten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition sowie wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei [X.]
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len unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es eine Kompensationsent-scheidung getroffen und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat in den Fällen [X.] und 4. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf das Verwenden von Kennzeichen verfas-sungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bestehen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen Bedenken, ob es sich bei den [X.] auf den Bekleidungsstücken um taugliche Tatobjekte des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt.
2. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 5. der Urteilsgründe insgesamt nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich der Verurteilung nach § 86 StGB gilt das zu den Fällen [X.] und 4. der Urteilsgründe Ausgeführte
entsprechend. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Or-ganisationen verurteilt worden ist, ist mit Blick darauf, dass der Angeklagte le-diglich ein T-Shirt mit einer der Hagalrune ähnlichen Abbildung zum
Verkauf anbot, zweifelhaft, ob die bisherigen Feststellungen eine nach § 86a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Tathandlung belegen.
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3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und Beschränkung der [X.] führen zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs sowie dem Wegfall der im Fall II. 5. der [X.]. Die Einzelstrafe in den Fällen [X.] und 4. der Urteilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben; denn das [X.] hat bei ihrer [X.] ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe zu-gleich zwei Strafgesetze verletzt. Der Wegfall von zwei Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
4. Gemäß § 430 Abs. 1 StPO nimmt der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung derjenigen Kleidungsstücke von der Verfol-gung aus, die das [X.] als Tatobjekte des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB ange-sehen hat.
5. Im verbleibenden Prüfungsumfang weisen der Schuld-
und Rechtsfol-genausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Das neue Tatgericht wird deshalb eine neue Einzelstrafe im Fall [X.] und 4. der Urteilsgründe und eine neue Gesamtstrafe zuzumessen haben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die dem Strafausspruch zugrunde liegen, können bestehen 4
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6
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bleiben. Ergänzende neue Feststellungen, die den bisherigen nicht widerspre-chen, sind zulässig.
[X.][X.]

Hubert

Schäfer Mayer

Meta

3 StR 111/12

02.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 111/12 (REWIS RS 2012, 4088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4088

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