Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 602/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12802

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 602/14
vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. September 2013 dahin geändert, dass

a) die Angeklagte M.

schuldig ist der [X.] in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-sationen und mit Volksverhetzung in zwei Fällen;

b) die Verurteilung des Angeklagten H.

wegen Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte M.

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamit-teln verfassungswidriger Organisationen, mit Verwenden von Kennzeichen ver-fassungswidriger Organisationen und mit Volksverhetzung in drei Fällen zu [X.] und zwei Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten H.

hat es der 1
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Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zur öffentli-chen Aufforderung zu Straftaten, zur Volksverhetzung und zur Gewaltdarstel-lung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Bewährungsstrafe von fünf [X.] verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben
in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten zusammen mit mehreren nicht revidierenden Mitangeklagten seit Anfang des Jahres 2011 das Internetradio "I.

", dessen Zweck in der Verbreitung von rechtsextremen Liedern bestand. Deren Inhalte überschritten -
was dem gemeinsamen Willen der Gruppe entsprach -
in einer nicht unerheblichen Zahl an Fällen die Schwel-le zur Strafbarkeit, etwa weil sie volksverhetzenden oder Gewalt verherrlichen-den Charakter hatten. Das Programm des Radios bestand vor allem aus mode-rierten Sendungen, in denen die Moderatoren auch [X.] berück-sichtigten, sowie aus einer sogenannten Dauerschleife. Unter den Mitgliedern von [X.]

" bestand die allseits akzeptierte Absprache, dass die
Kommentare der Moderatoren selbst eher zurückhaltend sein und keine straf-baren Inhalte haben sollten.

Die Angeklagte M.

nahm in der Gruppierung zusammen mit [X.] Mitangeklagten die führende Rolle ein und moderierte auch selbst eigene Sendungen, in der sie inkriminierte Lieder abspielte. Der Angeklagte H.

war für die Finanzen des Radios zuständig und moderierte selbst nicht.

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II. Die Revision der Angeklagten M.

Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand,
soweit das [X.] die Angeklagte M.

tateinheitlich zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wegen Verbreitens von Propagandamitteln ver-fassungswidriger Organisationen verurteilt hat; daneben tragen die [X.] in einem Fall nicht die Verurteilung wegen Volksverhetzung. Im Einzelnen:

1. Die Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfas-sungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 [X.]) hat die [X.] auf das Abspielen des Titels "[X.]" der Gruppe [X.] in der von der Angeklagten M.

am 11. Mai 2011 moderierten Sendung gestützt. Der Inhalt des Textes wird lediglich insoweit mitgeteilt, als deutlich hörbar die Parole "[X.], Sieg Heil, Sieg Heil, Sieg Heil" (UA S.
42) sowie "[X.]" ([X.]) gesungen werde.

Diese Feststellungen belegen nicht, dass es sich bei dem Lied um ein Propagandamittel im Sinne von § 86 [X.] handelte. Hierunter fallen nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3 [X.]), deren Inhalte
gegen die freiheitliche demokrati-sche Grundordnung verstoßen (§ 86 Abs. 2 [X.]) und die aufgrund dessen eine aktiv kämpferische, aggressive Tendenz in diese Richtung erkennen [X.] ([X.], Urteile vom 23. Juli 1969 -
3 [X.], [X.]St 23, 64, 72; vom 13.
August 2009 -
3 [X.], [X.], 163, 165). Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken reichen ebenso wenig wie wissenschaftliche Ab-handlungen, Dokumentationen oder belletristische Darstellungen, wenn und soweit ihnen der werbende, aufwieglerische Charakter fehlt, welcher der [X.] eignet. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss in der Schrift selbst verkörpert sein, wobei auf den verständigen Durchschnittsleser(-hörer) 4
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abzustellen ist ([X.], Urteil vom 23. Juli 1969 -
3 [X.], [X.]St 23, 64, 73; MüKo[X.]/[X.]metz, 2. Aufl., § 86 Rn. 13).
Die in den Urteilsgründen dargestellten Textfragmente erschöpfen sich in der Wiedergabe von Kennzeichen [X.] Organisationen ("Sieg Heil", "[X.]").
Deren Verwendung alleine
hebt eine Schrift noch nicht zum Propagandamittel und macht nähere Ausführungen zu dem propagandisti-schen Zusammenhang nicht entbehrlich (vgl. [X.], Urteil vom 13. August 2009 -
3 [X.], [X.], 163, 165). Das erforderliche aggressiv-kämpferische Element lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen. Soweit das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung interpretierend ausführt, der Liedtext knüpfe an die Rassenideologie ehemaliger nationalsozia-listischer Organisationen an, die "als nachahmenswert dargestellt" werde, [X.] auch dies den in Abgrenzung zum bloßen Wunschdenken erforderlichen aufwieglerischen Charakter nicht.
2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 [X.]) in drei Fällen gilt:
a) Im Fall des Abspielens des Liedes "Ausländerhure" der Gruppe "Kraftschlag"
in der von der Angeklagten am 29. April 2011 moderierten [X.] tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Volksverhetzung. §
130 [X.] setzt sowohl im [X.] 1 als auch im Rahmen des Verbreitungstatbestandes (Abs. 2) voraus, dass sich der Inhalt der Schrift gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Als -
vorliegend allein in Betracht kommend -
Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Be-völkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, 8
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nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, [X.], wirt-schaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von [X.] zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit indivi-duell nicht mehr unterscheidbar sind ([X.], Urteil vom 3. April 2008 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3). Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so groß und unüberschaubar ist und mehrere, sich teilweise deutlich unterscheidende Einstellungen oder politische Richtungen umfasst, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht möglich ist ([X.], Urteil vom 3. April 2008 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
130 Nr. 1 [X.] 3
mwN; MüKo[X.]/Schäfer
aaO
§
130 Rn. 30, 34 f. mwN).
So liegt es hier. Die in dem Lied verwendete Gruppenbezeichnung "Aus-länderhuren" ist für sich betrachtet vage. Welche abgrenzbare Gruppe von Frauen konkret angesprochen ist, lässt sich weder aus dem im Urteil auszugs-weise wiedergegebenen Liedtext noch im Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig herleiten. [X.] kann,
ob der in dem Lied verwendete Begriff "Ausländerbanden" ausreichend bestimmt im Sinne der vorstehenden [X.] ist. Bezüglich dieser Gruppe belegen die Urteilsgründe jedenfalls weder ein Aufstacheln zu Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen noch einen Angriff auf
die Menschenwürde mittels Beschimpfens, böswilligen Verächtlichmachens oder Verleumdung.
b) Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung nach § 130 Abs. 2 [X.] wegen der in den Sendungen vom 8. April und 8. Mai 2011 abgespielten [X.]. Zwar belegen die Feststellungen entgegen der Auffassung des Landge-richts hinsichtlich des in der Sendung vom 8.
April 2011 abgespielten Stückes "[X.] in [X.]" keinen volksverhetzenden Inhalt im Sinne des Straf-11
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tatbestandes. Allerdings tragen die Feststellungen zu den in dieser Sendung abgespielten Stücken
der Gruppe "Landser"
("Afrika Lied", "Xenophobia") den Schuldspruch.
[X.] ist allerdings die Annahme des [X.]s, die Ange-klagte habe neben § 130 Abs. 2 [X.] auch den Tatbestand des Abs. 1 verwirk-licht. In Abgrenzung zu dem Verbreitungsdelikt des Abs. 2 (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2008 -
3 [X.], juris Rn. 8), handelt es sich hierbei um ein [X.] [X.] ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2000 -
1 [X.], [X.]St 46, 212, 224; MüKo[X.]/Schäfer
aaO, § 130 Rn. 9). In dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung liegt nur dann eine eigene Äußerung des [X.], wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu Eigen macht ([X.],
NStZ 2002, 113, 116; LK/Krauß, [X.], 12. Aufl., § 130 Rn. 37; [X.]/[X.][X.], 148.
Lfg., § 130 Rn. 4; S/[X.], [X.], 29. Aufl., § 130 Rn. 5; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. Februar 1990 -
3 [X.], NJW 1990, 2828, 2831). Die Beurteilung, ob in der Verbreitung oder dem
Zugänglichmachen einer fremden Äußerung zugleich eine eigene Äuße-rung zu sehen ist, das Handeln also als Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit erscheint, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Beson-derheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände zu treffen ([X.], Urteil vom 14.
Januar 1981 -
3 [X.], NStZ 1981, 258; LK/[X.] aaO, § 130 Rn. 37).
Derartige Umstände belegen die Urteilsgründe nicht. Dass das Radio rechtsextrem ausgerichtet und die Angeklagte M.

im Tatzeitraum ent-sprechend politisch eingestellt war, vermag die erforderliche nach außen [X.] innere Übernahme der [X.] noch nicht herzustellen. Überdies ist nach den Urteilsgründen auch nicht auszuschließen, dass es sich bei den 13
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inkriminierten Stücken
um als solche auch in der Anmoderation kenntlich ge-machte Hörerwünsche gehandelt hatte.
3. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst, da auch zum Ausdruck zu bringen war, dass die Angeklagte M.

-
wie vom [X.] rechtsfehlerfrei angenommen -
als Rädelsführerin (§ 129 Abs. 4 [X.]) in der kriminellen Vereinigung gehandelt hatte (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2015 -
3 [X.], juris Rn. 59 mwN).

4. Einer Aufhebung des Strafausspruches bedarf es nicht. Auf die Wahl des Strafrahmens, den das [X.] zutreffend § 129 Abs. 4 [X.] ent-nommen hat, haben die dargestellten Rechtsfehler keinen Einfluss. Der [X.] kann auch ausschließen, dass sie sich im Rahmen der konkreten Strafzumes-sung für die Angeklagte nachteilig ausgewirkt haben. Die [X.] hat le-diglich allgemein strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte tateinheit-lich zum Verstoß gegen § 129 [X.] weitere Delikte verwirklicht hat. Diese Er-wägung trägt auch nach Wegfall der Verurteilung gemäß § 86 [X.]
und der Volksverhetzung (§ 130 [X.]) in einem Fall. Eine wesentliche Verringerung des Schuldumfangs ist hierdurch nicht eingetreten, zumal die Angeklagte durch das Abspielen des Liedes "[X.]" zwar nicht gegen § 86 [X.] ver-stoßen, aber -
wie vom [X.] zutreffend angenommen -
vorsätzlich Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet hat (§
86a Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

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III. Die Revision des Angeklagten H.

Hinsichtlich des Angeklagten H.

hält der Schuldspruch einer rechtli-chen Überprüfung nicht stand, soweit dieser tateinheitlich zu seiner Mitglied-schaft in der kriminellen Vereinigung nach den Grundsätzen zum uneigentli-chen Organisationsdelikts auch wegen Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§§ 111, 27 [X.]) und Beihilfe zur
Volksverhetzung in Form des §
130 Abs. 1 [X.] verurteilt worden ist. Hierzu gilt:

1. Die Feststellungen tragen nicht den Schluss, dass der Angeklagte seine Förderhandlungen vorsätzlich in Bezug auf eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 [X.]) erbracht hat. § 111 [X.] ist ein [X.] [X.], [X.], 62. Aufl., § 111 Rn. 2; LK/Rosenau, § 111 Rn. 14). Aufgrund dessen ist -
wie auch im Fall des § 130 Abs. 1 [X.] -
bei der Veröffentlichung einer fremden Erklärung zu fordern, dass der Veröffentlichende diese unmiss-verständlich zu seiner eigenen machen will (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Februar 1990 -
3 [X.], NJW 1990, 2828, 2831; [X.], Urteil vom 17.
Dezember
2002 -
3 Ss 317/02, [X.], 327, 328; Fischer
aaO, § 111 Rn. 2a). In dem bloßen Abspielen eines Liedes ist ein derartiges zu Ei-gen machen noch nicht zu sehen. [X.] bleiben kann, ob der im Urteil wiedergegebene Kommentar der Mitangeklagten [X.]

, den diese während der Moderation zu dem von ihr in der Sendung vom 16. April 2011 abgespielten Lied "[X.]´ einfach rein" der Gruppe "[X.]"
abgab, im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Schluss auf ein zu Eigen machen rechtfertigen würde. Dass der Angeklagte mit einem derartigen Kommentar rechnete oder einen solchen zumindest für möglich hielt und billigte, belegen die Urteilsgründe nicht; hiergegen spricht zudem, dass es der gemeinsamen, von allen Mitgliedern ak-17
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zeptierten Absprache entsprach, die Äußerungen der Moderatoren während der Sendungen strafrechtlich unverfänglich zu halten.

2. Soweit die [X.] eine strafbare Beihilfe zur Volksverhetzung angenommen hat, ist dies hinsichtlich § 130 Abs. 2 [X.] ohne Rechtsfehler. Für eine Beihilfe zum [X.] des § 130 Abs. 1 [X.] fehlt es entspre-chend obiger Ausführungen allerdings am Gehilfenvorsatz des Angeklagten.

3. [X.] kann bestehen bleiben. Angesichts der auch hier vom [X.] nur allgemein angestellten und von den Urteilsgründen getra-genen Erwägung, dass sich zu Lasten des Angeklagten dessen tateinheitliche Beihilfe zu den von den Moderatoren verwirklichten Delikten ausgewirkt hat, schließt der [X.] aus, dass sich die dargestellten Rechtsfehler im Rahmen der
konkreten Strafzumessung für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben.

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IV. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen An-lass, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und ihrer Auslagen teil-weise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker

Ri[X.] [X.] befindet sich

Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Spaniol
22

Meta

3 StR 602/14

14.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 602/14 (REWIS RS 2015, 12802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12802

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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