Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 40/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3176

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 40/02vom16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Mai 2002,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.] die [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. September 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen fallen [X.] zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in 159 Fllen aus tatschlichen Gründen [X.]eigesprochen.Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.[X.] Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine [X.] 1974 geborene leibliche Tochter [X.]. vornehmlich im [X.]zwischen dem 30. Juni 1984, als [X.], und dem 13. Geburtstag am 15. Juni 1987 wiederkehrend sexuell [X.] zu haben (Vergehen, strafbar nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1StGB aF). Zu den ersten sexuellen Übergriffen soll es bereits in [X.]. sdrittem oder viertem Lebensjahr und damit in [X.] im Saunabereichdes Hauses beim samstlichen gemeinsamen Duschen gekommen sein;- 4 -[X.]K. [X.]te der Anklage zufolge dort dem Angeklagten den Penis biszum [X.] mit dem Waschlappen abreiben. Ab dem sechsten Lebens-jahr des Mchens soll es [X.] einmal [X.] zum Oralverkehr ge-kommen sein. Im Alter von etwa sieben Jahren habe erstmals und in der [X.] dann regelmûig Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten undseiner Tochter stattgefunden. Die sexuellen Übergrifftten geendet, als[X.] ihre erste Regelblutung hatte. Der letzte Vorfall habe sich im [X.] 1988 [X.]nd eines Urlaubs in [X.] ereignet. Die Anklage [X.] davon aus, [X.] [X.] aufgrund des Miûbrauchs ster an einererheblichen posttraumatischen Belastungsstrung litt, die sie [X.], [X.] hinweg psychotherapeutisch behandeln zu lassen.[X.] ttete sich am 20. Dezember 1999 im Alter von 25 [X.]. Sie stand deshalb schon im Ermittlungsverfahren nicht als Zeugin [X.]. Die Anklage sttzt sich im wesentlichen auf ihre Äuûerungen ge-r Freunden, Ärzten und Therapeuten sowie auf handschriftliche Ab-schiedszeilen, die sie hinterlieû.Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die [X.] hat sich vonseiner [X.] nicht zrzeugen vermocht. Sie konnte nicht ausschlie-ûen, [X.] die Äuûerungen [X.] s auf eine Gchtnistschung zurck-zu[X.]en sind, derzufolge sie nur der Meinung war, miûbraucht worden zu sein.Die Äuûerungen [X.] s kch der Bewertung des [X.]sihre Erklrung u.a. auch in intensiver gedanklicher Befassung mit fiktiven Er-eignissen und in besttigenden [X.] finden; sie ksich nach demGutachten des aussagepsychologischen [X.], dem die [X.] unter weiterer Beratung durch einen jugendpsychiatrischen Sachver-stigen folgt, auch "narziûtisches Mittel der Selbstdarstellung" und eine "the-- 5 -rapieinduzierte Suggestion" gewesen sein. Im wesentlichen hebt die [X.] bei ihren Zweifeln an der [X.] des Angeklagten darauf ab, [X.][X.] erstmals sieben Jahre nach dem Ende des behaupteten sexuellenMiûbrauchs ihrer Freundin davon erzlte, dies etwa ein weiteres Jahr sterwiederholte und dann aucr ihrer Hausrztin, ihrer Frrztin und[X.]nd zweier Klinikaufenthalte davon berichtete. Die Schilderttenkaum Einzelheiten enthalten. [X.] seien weder in [X.] noch im Freundes- und Familienkreis Verhaltensaufflligkeiten beob-achtet worden, wie sie bei miûbrauchten Kinderfig vorl. Ihre [X.] der im gemeinsamen Haushalt wohnende Bruder tten trotz der Hellh-rigkeit des Hauses und der Vielzahl der in Rede stehenden Flle nie Verdachtgescft. [X.] habe weiter schon [X.]sexuelle Beziehungen zu [X.] unterhalten. Probleme wie Abneigung, Ekel oder Frigiditt seien dabeinicht aufgetreten. Einer ihrer als Zeugen vernommenen Liebhaber habe [X.], [X.] sie mit Gewalt verbundene Sexualitt als anregend empfundenhabe. [X.] habe sie trotz jahrelanger Psychotherapie bei der [X.]nie von sexuellem Miûbrauch in der Kindheit berichtet.Auch bei einer Exploration in der Abteilung [X.] Psychotherapie und Psychoso-matik der psychiatrischen Klinik der [X.] durch [X.]. Ende 1997 habe sie einen Miûbrauch nicht erwt. Im rigen sei es geradeder Angeklagte gewesen, der im November 1997 darauf gedrungen habe, [X.]sie sich wegen ihrer stigen Kopfschmerzen in der [X.] unter-suchen lasse. Im Falle der [X.] habe dem Angeklagten als Arzt bewuûtsein mssen, [X.] die Taten auf diese Weise offenbar werden kten.Die Zweifel der Kammer am objektiven Wahrheitsgehalt der Erzlun-gen [X.] s wurden verstrkt durch Gutachten zweier Sachverstiger.Der Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. T. hat ausge[X.]t, die bei [X.]- 6 -K. [X.]nd zweier Klinikaufenthalte in den Jahren 1998 und 1999 gestellteDiagnose der posttraumatischen Belastungsstrung sei offensichtlich falsch.Ein [X.] von den bei ihr festgestellten Symptomen auf einen sexuellenMiûbrauch in der Kindheit sei nicht mlich. Man kran denken, [X.][X.]K. der Eindruck, sie sei sexuell miûbraucht worden, "antherapiert"worden sei. Der aussagepsychologische Sachverstige Prof. Dr. F. vermochte auf der Grundlage des [X.] und der Teilnahme an [X.] die These, [X.] die Vorwrfe objektiv falsch seien, nicht[X.]. Die Mlichkeit einer falschen Beschuldigung existiere nichtnur, sondern msse als substantiell angesehen werden. Unstimmigkeiten inden Aussagen, der Mangel an Details, jegliches Fehlen "iger Evi-denz" und die Erkenntnisse der Gchtnispsychologie erzeugten erheblicheZweifel. Die [X.] hat die Aus[X.]ungen der [X.] [X.] r-zeugend und nachvollziehbar erachtet. Sie hatte aufgrund der Angaben dervernommenen Zeugen und der Gutachten der [X.] so erheblicheZweifel an der Schuld des Angeklagten, [X.] sie diesen [X.]eigesprochen hat.I[X.] Die vom [X.] nicht vertretene Revision der [X.], die eine Verurteilung des Angeklagten erstrebt, bleibt ohne Er-folg.1. Die [X.] schon nicht in zulssiger Weise erhoben,[X.] auch [X.].Die [X.] meint, das [X.] habe sich gedrt se-hen mssen, die rzte der Kliniken zu vernehmen, die bei [X.] K. [X.] vorgenommen haben, als diese sich im [X.]1998 zur statiren Behandlung in der klinik in [X.]([X.] traumatisierte Frauen) und im [X.] 1999 in der [X.] 7 -chosomatischen Abteilung der klinik in [X.]([X.] posttraumatische Belastungsstrungen) befunden habe. [X.] ergeben, [X.] [X.] sehr wohl an einer [X.] Belastungsstrung gelitten habe. Die [X.] habe sich nicht mitder Vernehmung der behandelnden Therapeutrfen. [X.] zu der weiteren Beweiserhebung gedrt sehen mssen, weil in [X.] die Befunde der rzte enthalten seien, welche die [X.] in den genannten Spezialkliniken [X.] Opfer sexuellen Miûbrauchsvorgenommtten.Die Rscheitert bereits daran, [X.] die [X.] die be-treffenden rzte nicht namentlich benennt und vor allem die konkreten [X.], die diestten besttigen sollen, nicht mitteilt. Die [X.]geht [X.] daran vorbei, [X.] das [X.] in den [X.] inden Kliniken gestellte Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstrung"[X.] feststellt, sie indessen - wie der Zusammenhang der Beweiswr-digung ergibt - mit dem dazrten kinder- und jugendpsychiatrischen[X.] als "falsch" verwirft. Über die im einzelnen dazu getroffenenFeststellungen hinausgehende Einzelheiten, die geeignet [X.]n, dieses Er-gebnis konkret in Frage zu stellen, trt die Revision nicht vor.Bei dieser Sachlage liegt auf der Hand, [X.] sich der [X.] dievon der Revision vermiûte Vernehmung der rzte der Kliniken nicht aufdr[X.]te, nachdem sie die dort ttigen Therapeuten als [X.] hatte.Dem entspricht, [X.] auch in der Hauptverhandlung weder die Beschwerdefh-rerin noch ein anderer [X.]ahrensbeteiligter einen Grund gesehen haben, ei-nen entsprechenden Beweisantrag zu [X.] 8 -2. Die sorgfltige Beweiswrdigung der [X.] lt sachlich-rechtlicher Nachprfung stand. Die von der [X.] erhobenenEinwfehl.a) Die Beweiswrdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgericht-liche Prfung ist auf das Vorliegen von [X.] (vgl. § 337[X.]). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen, [X.] Tatgericht einen Angeklagten [X.]eispricht, weil es Zweifel an seiner [X.] vermag. Sachlich-rechtliche Fehler kindes-sen vorliegen, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oder lk-kenhaft ist. Insbesondere [X.] die Beweiswrdigung erscfend sein: [X.] ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter [X.] die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen,wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswr-digung, dir schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Errterung hin-weggeht, ist fehlerhaft. [X.] die Anforderungen an eine [X.] nicht rspannt werden. Dabei ist zu beachten, [X.] eine absolute, dasGegenteil denknotwendig ausschlieûende und von niemandem anzweifelbareGewiûheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausrei-chendes [X.] an Sicherheit t, das verftige und nicht bloû auf [X.] gegrte Zweifel nicht [X.]. Der Zweifelsatzdarf [X.] erst nach einer solchen erscfenden Wrdigung des ge-samten [X.] zur Anwendung kommen. Das Ergebnis einesGlaubwrdigkeitsgutachtens kann den [X.] bei der gebotenen umfassendenBewertung der Indiztatsachen lediglich untersttzen (vgl. zu alldem nur [X.] 1999, 153; BGHR [X.] § 261 Einlassung 5; Beweiswrdigung 16, jew.m.w.Nachw.; siehe auch [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 261 Rdn.26).- 9 -Darr hinaus hat der [X.] [X.] unterschiedliche Fallge-staltungen, bei denen im [X.] "Aussage gegen Aussage" steht, besondereAnforderungen an die Tragfigkeit einer zur Verurteilung [X.]enden Beweis-wrdigung formuliert. So hat er etwa in Fllen, in denen die Aussage des einzi-gen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewuût falsch anzuse-hen war, auf dessen Angaben jedoch die Verurteilung gesttzt werden soll,verlangt, [X.] Indizien [X.] deren Richtigkeit vorliegen mssen, die auûerhalbder Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Steht "Aussage gegenAussage" t die Entscheidung im wesentlichen davon ab, welchen An-gaben das Tatgericht folgt, sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung unddie Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklren. Das gilt vor allem dann,wenn ein Zusammenhang mit familiren Auseinandersetzungen nicht vonvornherein [X.] ist ([X.], 45; [X.], 496). Die Aus-sage eines "[X.]" vermag [X.] sich genommen ohne zu-stzliche Indizien einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGHSt 44, 153, 158).b) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, [X.] eine [X.] des Angeklagten letztlich allein auf die Angaben [X.] s zu sttzengewesen [X.], die diesr Dritten gemacht und in ihren handschriftli-chen [X.] angesprochen hat. [X.] stand indessen [X.] Ermittlungsverfahren noch im Hauptverfahren als Zeugin zur [X.].Objektive Tatspuren oder sonst unmittelbare Beweismittel fehlen. All [X.] zwar nicht von vornherein und von Rechts wegen aus, auch auf sol-cher Grundlage eine Überzeugung von der [X.] gewinnen zu k.Allerdings sind strenge Anforderungen an die Tragfigkeit einer zur [X.] [X.]enden Beweiswrdigung zu stellen. Das ergibt sich bereits daraus,[X.] der Tatrichter hier die Glaubwrdigkeit der unmittelbaren [X.] die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht origir, sondern nur vermittelt- 10 -r Berichte anderer beurteilen kann. Eine Be[X.]agung gezielt im Blick auf [X.] war ebensowenig mlich wie eine etwaige Glaubwrdigkeitsbe-gutachtung. Nicht einmal im Ermittlungsverfahren konnte eine Vernehmung dereinzigen unmittelbaren Belastungszeugin konkret zu der gegen den Angeklag-ten erhobenen Beschuldigung erfolgen, deren Ziel es naheliegenderweiseauch gewesen [X.], weitere Anhaltspunkte [X.] eine Überprfung des [X.] der stra[X.]echtlich erheblichen Vorwrfe zu gewinnen. Das [X.] strafverfahrensbezogenen, mit einer Belehrung verbundenen und un-ter Wahrheitspflicht (vgl. §§ 153, 164 StGB) erfolgten Vernehmung [X.]K. s berrt die Tragfigkeit der Tatsachengrundlage [X.] eine etwaige Ver-urteilung hier um so mehr, als die [X.], denen das [X.]auch insoweit folgt, hervorgehoben haben, [X.] [X.] die Übernahme[X.]mlicher Verantwortung [X.] ihre Vorwrfe durch Erstattung einer [X.] habe und [X.] die [X.], also der Wahrheitsgehalt ihrer uûe-rungen in den statiren Therapien nicht hinreichend geprft worden sei; [X.] in erster Linie die Minderung ihres subjektiven Leidensdrucks be-zweckt. Die [X.] hat [X.] festgestellt, [X.] es zwischen [X.]K. und dem Angeklagten auch nach dem angenommenen Tatzeitraum [X.] zu heftigem Streit im slichen Bereich gekommen war. [X.] waren aus den genannten Grie Verteidigungsmlichkeiten [X.] in hohem [X.]e eingeschrkt; auch er und sein Verteidiger ver-mochten [X.]K. nicht zu be[X.]agen. Unter all diesen Umstwar [X.] der uûerungen [X.]K. s von vornherein erheblich gemindert(vgl. dazu auch [X.], 93, 103).c) Den danach an die Beweiswrdigung zu stellenden strengen Anforde-rungen ist das [X.] gerecht geworden. Es hat die Anforderungen anseine Überzeugungsbildung indessen auch nicht rspannt. Seine [X.] 11 -wrdigung leidet [X.] nicht unter einem durchgreifenden Errterungs-mangel.aa) Die [X.] meint, die Urteilsfeststellungen seien "unzu-reichend"; die [X.] habe die Zeugenaussagen nur teilweise wiederge-geben. Belastende Bekundungen der Zeuginnen St. und [X.] K. fn-den sich nicht im Urteil und die [X.] setze sich nicht mit ihnen ausein-ander.Die Beanstandung greift nicht durch. Die [X.] hat den [X.] sierzeugungskrftig feststellbaren Sachverhalt in den Urteilsgrrge-stellt ([X.] bis 20 unter I[X.]). Im Zusammenhang mit der folgenden Beweis-wrdigung ([X.] ff. unter II[X.]) ergibt sich ohne weiteres, auf welche Be-weismittel sich die Kammer dabei sttzt. Entgegen der Ansicht der [X.] kann keine Rede davon sein, [X.] Feststellungen und die Wieder-gabe der Zeugenaussagen "undurchschaubar ineinander rgingen". Einevollstige Dokumentation aller Zeugenaussagen in den [X.] im rigen deren Zweck verfehlen (vgl. nur [X.], 51). Der [X.] mit im Urteil nicht erwtenbelastenden Angaben, die auch die Revision nicht r darlegt, geht ins [X.]. Der sachlich-rechtlichen berprfung ist allein das zugrundezulegen, wassich aus dem Urteil selbst ergibt.bb) Der Revision ist allerdings einzurmen, [X.] eine [X.]e Er-rterung der Bedeutung des Hinweises auf einen stattgefundenen sexuellenMiûbrauch, der sich aus den kurzen [X.] ergibt, welche [X.] vor ihrer Selbstttung geschrieben hat, in der Beweiswrdigung fehlt. [X.] sich unter den im rigen gegebenen [X.] nicht als [X.] 12 -Die in Rede stehenden Zeilen waren im Blick auf die [X.] von geringem Aussagegehalt. Sie bleiben inhaltlich noch hinter [X.], was [X.]K. anderen erzlt hatte; sie lauten: fiIch fle [X.] [X.], wie eine lebendige Tote. Schon zu lange. Miûbrauch - es zer[X.]iût[X.] von innen wie ein tliches Krebsgeschwr. Es tut [X.] so leid. Ich habeeuch so lieb. Ihr habt alle versucht [X.] zu helfen." Diese Empfindungen stehenohne weiteres mit der These im Einklang, [X.] [X.] lediglich glaubte,als Kind sexuell von ihrem Vater miûbraucht worden zu sein. Ein gegenlfigerErkenntnisgewinn von [X.] sich aus ihnen ersichtlich nicht ziehen. [X.] ausgeschlossen, [X.] die [X.]e Einbeziehung des Inhaltsdieser [X.] in die Gesamtschau aller Beweisumstie Zweifelder [X.] tte ausrmen und gar eine tragfige Grundlage [X.] eineVerurteiltte mitbegrk.cc) Die [X.] hat sich nicht etwa auf einen nicht bestehendenallgemein-ltigen Erfahrungssatz gesttzt. Soweit die Kammer bei ihrer Be-weiswrdigung erwt, [X.] Bruder und Mutter von [X.] trotz der [X.] und der Hellrigkeit des [X.] sei, [X.] [X.] im [X.] 1988 allein mit dem [X.] an den Urlaubsort nach [X.] fuhr und ohne Probleme schon[X.]sexuelle Beziehungen zu [X.] unterhielt, bezieht sie in ihre Wrdi-gung einzelne Umstin, die zumal in der Summe mit weiteren Tatsachenund in der Gesamtschau ihre Zweifel an der Richtigkeit der [X.]. Damit hat sie entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa all-gemein-ltige Erfahrungsstze zugrundegelegt, die keine Ausnahme zulassenund schlechthin zwingende Folgerungen ergeben. Vielmehr handelt es sich umauf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungenermlichen, welche die zu beweisende Tatsache also wahrscheinlicher oder- 13 -unwahrscheinlicher machen, die der [X.] aber erst anhand weiterer [X.] prfen und in die Gesamtbewertung der Beweise einstellen[X.] (vgl. BGHSt 31, 86, 89 f.; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. §337 Rdn. 31). [X.] die genannten Umstier mlicherweise auch anderstten bewertet werden k, erweist sich deshalb nicht als rechtlicher Man-gel der Beweiswrdigung.dd) Die [X.] rt vergebens die Einholung eines aussa-gepsychologischen Gutachtens des [X.] Prof. Dr. F. . [X.], die Beweiswrdigung sei Aufgabe des Tatrichters, der sich nur in [X.] eines [X.] bedirfe. Damit will sie erkennbardarauf hinaus, [X.] der Tatrichter ihres Erachtens seine Verantwortung [X.] auf den [X.] abgeschoben habe. Zudem sei [X.] unmlich, so die Revision weiter, aufgrund der Aussagen "aus zweiterHand" ein Gutachtr die Glaubhaftigkeit der Angaben einer nicht mehrlebenden Zeugin zu erstellen.Diese Sicht ist von Rechtsirrtum bestimmt. Die [X.] ver-kennt, [X.] es gerade dann, wenn wie im vorliegenden Falle die Beweiswrdi-gung schwierig ist und die maûgebliche Auskunftsperson Fragen aus dem Be-reich der Aussagepsychologie und der Jugendpsychiatrie aufwirft, die [X.] Tatrichters sein kann (vgl. § 244 Abs. 2 [X.]), sich sachverstig bera-ten zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Auskunftspersonselbst weder [X.] eine unmittelbare Aussage noch [X.] eine Exploration oder Un-tersuchung zur [X.]steht. [X.] die tatschliche Grundlage [X.] Ankp-fungen dann mlicherweise eher schmal ist, [X.] die Einholung sachver-stigen Rates nicht aus. Es ist Sache des [X.], mit zu beurtei-len, ob die gegebene Ankfungsgrundlage [X.] eine Bewertung ausreicht und- 14 -wie verlûlich und aussagekrftig diese sein kann. Die [X.]erkennt in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend, [X.] die Besonderheitendieses [X.]ahrens Schwierigkeiten [X.] die Beurteilung der uûerungen [X.] s r Dritten begrten. Das gilt indessen auch und gerade [X.]den Tatrichter. Diesem dann aber verfahrensrechtlich vorwerfen zu wollen, [X.]er sich [X.] seine berzeugungsbildung auch des Rates zweier Sachversti-ger versichert hat, [X.]t ins Abseits.Das [X.] hat seine Pflicht zur eigenen berzeugungsbildung[X.] nicht auf den aussagepsychologischen [X.] verscho-ben, sondern dessen Gutachten bei der gebotenen umfassenden Bewertungder Indiztatsachen lediglich untersttzend herangezogen. Es hat [X.] [X.] Zweifel am objektiven Wahrheitsgehalt der Darstellungen [X.] K. s begrt und erst im [X.] hervorgehoben, [X.] diese durchdie eingeholten Gutachten "verstrkt und besttigt" wrden ([X.]; sieheauch [X.]) Die weiteren Einwr [X.] erweisen sich in [X.] lediglich als unerhebliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswrdi-gung. Damit wird nur der Versuch einer abweichenden Bewertung unternom-men, der einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen [X.] 15 -d) Abschlieûend bemerkt der Senat, [X.] der Bestand des [X.]eisprechen-den Urteils hier auch nicht durch die fehlende [X.]e Gesamtschau allerbe- und entlastenden Beweisanzeichen ge[X.]det wird. Die [X.] hatdie [X.] eine [X.] des Angeklagten sprechenden Tatsachen festgestelltund in ihrer Beweiswrdigung vornehmlich die Gr[X.] ihre Zweifel darandargestellt. Es kann ausgeschlossen werden, [X.] ihr dabei die belastendenUmsts dem Blick geraten sein kten.[X.]Nack Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 40/02

16.05.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 40/02 (REWIS RS 2002, 3176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3176

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