Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 3 StR 482/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom5. Februar 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2001 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Gei-selnahme" zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rü-gen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. DieRechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Mit Recht beanstandenalle Angeklagten (wobei die entsprechende Rüge des Angeklagten [X.]dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Ziffer III. auf den letztenvier Seiten der [X.] zu entnehmen ist), daß das [X.]ihren Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin [X.] mit [X.] zurückgewiesen hat. Dem liegt folgendes zugrunde:Das [X.] hat die Verurteilung der Angeklagten auf die Feststel-lung gestützt, diese hätten den Zeugen [X.] vom 1. bis 5. [X.] in einer Wohnung in [X.] gefangen gehalten, um ungestört die- 3 -Einnahmen aus einer Veranstaltung vom 4./5. November in der Diskothek " "in [X.]an sich bringen zu k, die der Zeuge [X.]zusammen mit [X.]betrieb. Seine Überzeugung, [X.] die entsprechende Aus-sage des Zeugen [X.]der Wahrheit entsprach, hat das [X.] unteranderem darauf gesttzt, [X.] der Zeuge vor seiner Fahrt nach [X.] am31. Oktober 2000 seinen Hund zu seiner Bekannten [X.]gebrachthabe mit der Ankigung, er werde das Tier im Laufe des Abends oder ste-stens am chsten Tag abholen ([X.]), sich dann aber bis zu seinerRckkehr nach [X.] am sten Abend des 5. November 2000 nicht um dasTier [X.] habe. Dem liegt eine entsprechende Aussage der Mutter [X.] zugrunde ([X.] Angeklagten haben [X.] behauptet, der Zeuge [X.]habe sich wrend des gesamten genannten Zeitraums freiwillig in [X.]aufgehalten, um sich dort vor [X.] verborgen zu halten, die [X.] tten, am 4./5. November 2000 in die Diskothek zu kommen und dortihr Geld abzuholen. Im [X.] vom 9. Juli 2001 hat [X.] des Angeklagten [X.]beantragt, die [X.] als [X.] Beweis der Tatsache zu vernehmen, [X.] ihr der Zeuge [X.]vor seinerReise nach [X.] seinen Hund brachte und dabei erklrte, [X.] er einige Ta-ge in [X.] bleiben wolle. Diesem Antrag haben sich die Verteidiger der an-deren Angeklagten angeschlossen. Das [X.] hat den Antrag mit [X.], es handele sich um einen "Beweisermittlungs-antrag ins Blaue hinein". Denn die Beweisaufnahme habe insbesondere auchdurch die Vernehmung des Zeugen K. ergeben, [X.] die Zeugin [X.]als eine der ersten irritiert nach dem Verbleib des Zeugen [X.]geforscht- 4 -habe, wozu sie keinen [X.] gehabt tte, wenn er sich bei ihr [X.] abgemeldet tte.Dies lt rechtlicher Überprfung nicht stand. Zwar trifft es zu, [X.] ei-nem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren aus-nahmsweise nicht oder allenfalls nach [X.] der Aufklrungspflicht nach-gegangen werden [X.], wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatschlichenAnhaltspunkt und ohne jede [X.]e Vermutung aufs Geratewohl ins [X.] aufgestellt wurde, so [X.] es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernst-lich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt ([X.] 1993,143, 144; NJW 1997, 2762, 2764 jew. m.w.[X.]). Dies ist jedoch nicht schondann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte fr [X.] der Beweisbehauptung ergeben hat ([X.] NJW 1983, 126, 127).Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das [X.] Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verkfung des [X.] mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so [X.] jederAnhalt dafr fehlt, [X.] das Beweismittel rhaupt etwas zur Klrung der Be-weisbehauptung beitragen kann ([X.] 1993, 143, 144; zur fehlendenKonnexitt vgl. auch [X.]St 43, 321, 329 ff.), oder wenn beispielsweise eineMehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsacreinstimmend bekundet hat und,ohne Beleg fr entsprechende tatschliche Anhaltspunkte, das Gegenteil indas Wissen eines weiteren, vllig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessenZuverlssigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet ([X.] NJW 1997, 2762,2764).Danach durfte der Antrag auf Vernehmung der Zeugin [X.]nicht mitder vom [X.] gegebenen Begrzurckgewiesen werden. Es istoffensichtlich, [X.] die Zeugin M. am verlûlichsten dazu Auskunft geben- 5 -konnte, was ihr der Zeuge [X.]bei Übergabe seines Hundes r dieDauer seines bevorstehenden Aufenthalts in [X.] erklrte. Demrkonnte der Zeuge [X.](wie auch sonstige zu diesem Punkt [X.]) nur r Wahrnehmungen berichten, aus denen lediglich [X.] darauf gezogen werden konnten, fr welche Zeitspanne der Zeuge[X.]der Zeugin [X.]seinen Hund in Obhut gegeben hatte. Das [X.] durfte daher nicht allein deswegen von der Beweiserhebung durch [X.] Beweismittel - die Zeugin [X.]- absehen, weil das Ergebnis be-reits erhobener sachfernerer Beweise fr die Unrichtigkeit der in das Wissender Zeugin [X.]gestellten Beweisbehauptung sprach. Dabei war auch zubeachten, [X.] es den Angeklagten nicht verwehrt war, mit dem Mittel des [X.] auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur frmlich hielten ([X.] 1993, 143, 144 m.w.[X.]).Das angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung des [X.]. Das [X.] hat dem Umstand, [X.] der Zeuge [X.]sei-nen Hund der Zeugin [X.] fr allenfalls einen Trgab, maûgeblicheIndizwirkung fr die Richtigkeit der Aussage des Zeugen [X.] beigemes-sen, er sei gegen seinen Willen mehrere Tage in [X.] festgehalten worden.Der [X.] kann daher nicht [X.], [X.] das [X.] zu einer ab-weichenden Überzeugungsbildung gelangt wre, wenn es den beantragtenBeweis erhoben und sich dabei die Beweisbehauptung besttigt tte.Da die Rechtsmittel schon aus diesem Grunde Erfolg haben, bedarf eskeines ren [X.] auf die Verfahrensr, die beanstanden, das[X.] habe auch die [X.] Vernehmung der Zeugen T. , [X.] und [X.]. rechtsfehlerhaft abgelehnt. Jedoch weist der [X.] darauf hin, [X.]auch hier das Verfahren des [X.] rechtlichen Bedenken [X.] 6 -Soweit es die Antrls "ins Blaue gestellte" Beweisermittlungsantre-handelt hat, gelten obige Ausfrungen entsprechend. Soweit es die Ableh-nung der Antr(auch) darauf sttzt, [X.] die Beweiserhebung aus tatschli-chen [X.] die Entscheidung ohne Bedeutung sei, [X.] es [X.] gar nicht, teils wird die [X.] Anforderungen nichtgerecht (vgl. hierzu Herdegen in [X.]. § 244 Rdn. 75 m.w.[X.]). Zu der R-ge des Angeklagten B. , das [X.] habe es unterlassen, [X.] Zeugen [X.]. eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247 a Satz 1 Halbs.2, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu erw, wird auf die Entscheidungen [X.]St45, 188 und [X.] 2000, 385 hingewiesen.Im rigen gibt die Urteilsformel [X.] zu dem Hinweis, [X.] sich [X.] der Tat als "gemeinschaftlich" im Tenor errigt ([X.]St 27,287, 289).Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] die gleichenFeststellungen treffen wie das angefochtene Urteil, wird sie eine Strafbarkeitder Angeklagten wegen erpresserischen [X.] (§ 239 a StGB) [X.] zu ziehen haben.VRi[X.] [X.] ist urlaubs- Rissing-van Saan Miebachbedingt ortsabwesend und des-halb an der Unterschrift gehindert. [X.]von [X.]

Meta

3 StR 482/01

05.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 3 StR 482/01 (REWIS RS 2002, 4690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.