Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2020, Az. 8 B 2/20

8. Senat | REWIS RS 2020, 3869

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Gegenstand

Voraussetzungen der Verwirkung eines Klagerechts


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage richtet sich gegen einen [X.]escheid der [X.] Landesfinanzdirektion vom 20. Januar 2014, mit dem nach § 2 Abs. 1 [X.] die Höhe eines der [X.] festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf alle Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.].

2

Die [X.]eschwerde ist begründet. Sie rechtfertigt zwar keine die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten Divergenz (1.) oder der vom Kläger ausdrücklich erhobenen Verfahrensrügen (2.). Auch die Grundsatzrüge greift nicht durch (3.). Ihr ist jedoch sinngemäß eine weitere, ausreichend substantiierte Verfahrensrüge zu entnehmen, die begründet ist und gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führt (4.).

3

1. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hier beanstandet die [X.]eschwerde lediglich die unzutreffende Anwendung der Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung eines Klageantrags (§ 88 VwGO) durch das Verwaltungsgericht und eine daraus folgende Verkennung des klägerischen [X.]egehrens. Auf dessen vermeintlicher Fehlinterpretation könnte das Urteil im Übrigen nicht beruhen, da das Verwaltungsgericht nur ein "mutmaßliches" [X.] formuliert und hierzu keine Sachentscheidung getroffen hat.

4

2. Die vom Kläger ausdrücklich gerügten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor.

5

a) Der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht verletzt.

6

aa) Ein derartiger Verstoß folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2019 in Abwesenheit des [X.] über die Sache verhandelt und entschieden hat, obwohl dieser mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 eine Erkrankung mitgeteilt und sinngemäß einen Antrag auf Verlegung oder Aufhebung des Termins gestellt hat. Das Verwaltungsgericht musste keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO annehmen. Der Kläger hat nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen, am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 24. Oktober 2019, verhandlungsunfähig zu sein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. November 1998 - 8 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 285). Auch aus den sonstigen Umständen, insbesondere dem Schreiben des [X.] vom 22. Oktober 2019 nebst beigefügter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ergab sich dies nicht. Dazu wird auf den heutigen, im Parallelverfahren des [X.] ergangenen [X.]eschluss des [X.] - 8 [X.] 1.20 - [X.]ezug genommen.

7

bb) Der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht im Hinblick auf seine Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines [X.]eteiligten in den Gründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler [X.]edeutung betrifft. Dabei wäre es verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines umfangreichen Vorbringens - wie dem vorliegenden - zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt zudem keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 [X.] 8.17 - [X.]E 162, 244 Rn. 26 m.w.N.).

8

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils darauf hingewiesen, dass sich der Kläger ausführlich mit dem Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2017 (5 [X.]/16 Ge) auseinandergesetzt habe. Der Schluss, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme vom 20. Oktober 2017, die sich mit diesem Urteil befasst, nicht berücksichtigt, ist daher nicht berechtigt. Die [X.]eschwerde legt in diesem Zusammenhang auch nicht dar, welches mit dieser Stellungnahme vorgetragene Argument gerade im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Verwirkung des Klagerechts entscheidungserheblich gewesen wäre.

9

cc) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den mit der Einlegung der [X.]eschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO prozessordnungswidrig behandelt, greift nicht durch. Zum einen könnte das angegriffene Urteil auf dem vermeintlichen [X.] nicht beruhen. Zum anderen ist bei der gebotenen [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ([X.], [X.]eschluss vom 19. September 2018 - 8 [X.] 2.18 - juris Rn. 9) von [X.]edeutung, dass die Akteneinsicht nicht schlechthin verweigert, sondern nur um die vorherige Vorlage einer Vollmacht gebeten wurde. Dies steht mit § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO im Einklang und begründet daher keinen Verfahrensmangel.

b) Soweit der Kläger - sinngemäß - eine Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes wegen der unzureichenden [X.]eiziehung von [X.]ehördenakten rügt, fehlt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche substantiierte Darlegung des angeblichen Aufklärungsmangels (vgl. auch hierzu erneut den im Parallelverfahren des [X.] ergangenen [X.]eschluss des Senats vom 13. März 2020 - 8 [X.] 1.20 - Rn. 10). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Klagerechts verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe sein Klagerecht gegen den [X.]escheid vom 20. Januar 2014 verwirkt. Zwar habe die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf diesen [X.]escheid mangels Zustellung oder [X.]ekanntgabe nicht zu laufen begonnen. Doch seien die Grundsätze, die im [X.]ereich des [X.]aurechts für eine Verwirkung des [X.] entwickelt worden seien, auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Danach müsse ein Drittbetroffener binnen eines Jahres, nachdem er von dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes sichere Kenntnis oder wenigstens die Möglichkeit hierzu erlangt habe, das statthafte Rechtsmittel einlegen. [X.] dies, sei das Rechtsmittel verwirkt. Es bestehe kein Grund dafür, den Kläger anders zu behandeln als einen Dritten, der nicht Adressat des Verwaltungsaktes sei.

Die hierzu sinngemäß gestellte Frage,

ob die Verwirkung des Klagerechts gegen einen nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen vermögensrechtlichen [X.]escheid mit Ablauf der Frist eintritt, die nach der Rechtsprechung des [X.] für die Anfechtung einer nicht amtlich bekannt gegebenen [X.]augenehmigung durch einen Nachbarn läuft,

rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung. Diese Frage ist ohne Weiteres aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - verneinend - zu beantworten (dazu sogleich 4. a). Dementsprechend zeigt die [X.]eschwerdebegründung keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern kritisiert lediglich die Rechtsanwendung des [X.] im Einzelfall.

4. Darin liegt jedoch der Sache nach eine substantiierte Rüge fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Diese stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, der zur Zurückverweisung der Sache führt.

Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Verwaltungsgericht über das [X.]egehren des [X.] zu Unrecht nicht in der Sache entschieden habe, ist dieses [X.]eschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen (vgl. dazu [X.], [X.]eschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 6 [X.] 64.06 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 Rn. 9, vom 24. Oktober 2006 - 6 [X.] 61.06 - [X.] 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 8 und vom 11. September 2018 - 4 [X.] 34.18 - [X.] 310 § 70 VwGO Rn. 7).

Wie die [X.]eschwerdebegründung zutreffend ausführt, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht für unzulässig gehalten, weil es von unrichtigen Annahmen zur Verwirkung des Klagerechts ausgegangen ist. Die von ihm angewendeten Grundsätze zur Verwirkung nachbarlicher Klagerechte betreffen nicht die prozessuale Verwirkung, sondern lediglich die [X.]estandskraft einer [X.]augenehmigung (a). Die Annahme, das Klagerecht sei verwirkt, erweist sich auch nicht entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Die Voraussetzungen einer solchen Verwirkung liegen hier nicht vor (b).

a) Wer geltend macht, durch eine [X.]augenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO das statthafte Rechtsmittel einlegt (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 25. Januar 1974 - 4 [X.] 2.72 - [X.]E 44, 294 <300 f.> und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - [X.]E 78, 85 <88 und [X.]>; [X.]eschluss vom 11. September 2018 - 4 [X.] 34.18 - [X.] 310 § 70 VwGO Rn. 9). Der Verlust der Anfechtungsbefugnis nach Ablauf der Jahresfrist folgt daraus, dass der betroffene Nachbar sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die [X.]augenehmigung zu dem genannten [X.]punkt bekanntgegeben worden. Dies führt nach Verstreichen der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht zur Verwirkung des Klagerechts des Nachbarn, sondern zum Eintritt der [X.]estandskraft der [X.]augenehmigung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. September 2018 - 4 [X.] 34.18 - [X.] 310 § 70 VwGO Rn. 8). Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der seine Grundlage im nachbarschaftlichen [X.] findet (vgl. [X.], Urteile vom 25. Januar 1974 - 4 [X.] 2.72 - [X.]E 44, 294 <299 f.> und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - [X.]E 78, 85 <88 f.>). Der Annahme der Vorinstanz, ein derartiger Verlust der Anfechtungsbefugnis könne auch in Fallkonstellationen eintreten, die nicht von diesem nachbarschaftlichen [X.] geprägt sind, ist daher nicht zu folgen. Die Erwägung des [X.], es stehe in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls die Verletzung eigener Rechte im Raum und die Kenntnis von der in dem Verwaltungsakt enthaltenen Regelung sei von [X.]edeutung, trifft der Sache nach auf jede Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu (vgl. § 42 Abs. 2 sowie § 70 Abs. 1 und § 74 VwGO) und rechtfertigt die erweiternde Auslegung der im nachbarlichen [X.] wurzelnden Grundsätze nicht. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine derartige Einschränkung der Möglichkeiten zur Anfechtung eines vermögensrechtlichen [X.]escheids.

b) Die in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärten Voraussetzungen der Verwirkung eines Rechts sind hier nicht gegeben. Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere [X.] verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Oktober 2019 - 10 [X.] 2.19 - Rn. 17). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des [X.]erechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer [X.] nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde ([X.], [X.]eschluss vom 11. September 2018 - 4 [X.] 34.18 - [X.] 310 § 70 VwGO Rn. 15).

Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen für die Verwirkung des Klagerechts verkannt. Nach seiner Auffassung tritt die Verwirkung schon aufgrund bloßen [X.]ablaufs ein. Allein mit dem Verstreichen der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO lässt sich die Verwirkung eines Klagerechts indessen nicht begründen. Das außerdem erforderliche Vorliegen besonderer Gründe, die die Klageerhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnte, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht festgestellt.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

8 B 2/20

13.03.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 24. Oktober 2019, Az: 5 K 1265/17 Ge, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 58 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 100 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 227 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2020, Az. 8 B 2/20 (REWIS RS 2020, 3869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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