Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 1 StR 515/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2891

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Gegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 19. Juni 2017 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. Mai 2016 wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der [X.] mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 (1 [X.]) dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1. Das [X.] ist bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft von einem unzutreffenden Strafrahmen von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren ausgegangen.

3

Das [X.] nimmt mit zutreffenden Erwägungen ([X.]) nach umfassender Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 3 BtMG an. Im Ausgangspunkt richtig hat das [X.] als Folge davon auch gesehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der [X.] verdrängten Tatbestand des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten ([X.], Urteile vom 13. Februar 2003 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1 und vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, [X.], 82). [X.] wird jedoch vom [X.] für die Bestimmung der Höchststrafe nicht die nach ständiger Rechtsprechung für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen ([X.], Beschlüsse vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, [X.], 98, 99 und vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, [X.], 180; Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, [X.], 82; Beschlüsse vom 14. August 2013 - 2 [X.] und vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14; Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16, [X.], 117; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 [X.]; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 [X.], [X.], 164; Urteil vom 7. September 2017 - 3 [X.]/17).

4

Nachdem das [X.] sich bei der konkreten Strafbemessung ausdrücklich am Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG von zwei bis fünfzehn Jahren orientiert hat ([X.]), kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

5

2. Auch die vom [X.] getroffenen ergänzenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.

6

3. Der [X.] hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes [X.] zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

                 

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

                 

Raum   

        

Raum   

        

Jäger 

        

Cirener   

        

   Bär   

        

Meta

1 StR 515/17

07.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 19. Juni 2017, Az: 1 KLs 23 Js 10553/15 (3)

§ 29a Abs 1 BtMG, § 30 Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 1 StR 515/17 (REWIS RS 2017, 2891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2891

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