Aktenzeichen 4 StR 303/13

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RCNABFH7SJ2XHKKLRW

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.12.2013

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen bei minder schwerem Fall; Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

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