Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. 1 StR 515/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2848

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:071117B1STR515.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 515/17

vom
7. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November
2017
gemäß §
349 Abs.
4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] OPf. vom 19. Juni 2017 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. Mai 2016 we-gen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der [X.] mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 (1 [X.]) dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.
Das [X.] ist bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft
von einem unzutreffenden Strafrahmen von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren ausgegangen.
1
2
-
3
-
Das [X.] nimmt mit zutreffenden Erwägungen ([X.]) nach umfassender Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge nach §
30a Abs.
3 BtMG an. Im Ausgangspunkt richtig hat das [X.] als Folge davon auch gesehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des §
30a Abs. 1 BtMG im Wege der [X.] verdrängten Tatbestand
des §
30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfal-ten ([X.], Urteile
vom 13. Februar 2003

3 [X.], [X.]R BtMG §
30a Abs. 3 Strafzumessung 1
und
vom 19. Dezember 2013

4 StR 303/13, [X.], 82). [X.] wird jedoch vom [X.] für die Bestim-mung der Höchststrafe nicht die nach ständiger Rechtsprechung für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung des §
30a Abs. 3 BtMG herangezogen ([X.], Beschlüsse
vom 25. Mai 2010

1 StR 59/10, [X.], 98, 99 und
vom 14. August 2013

2 [X.], [X.], 180; Urteil vom 19. [X.]

4 StR 303/13, [X.], 82; Beschlüsse
vom 14.
August 2013

2 [X.]/13
und vom 12. Februar 2015

5 StR 536/14;
Urteil vom 19.
Januar 2017

4 StR 334/16, [X.], 117; Beschluss vom 17. [X.] 2017

4 StR 604/16;
vgl. aber auch Beschluss vom 25.
Juli 2013

3 [X.]/13, [X.], 164; Urteil vom 7. September 2017

3 [X.]).
Nachdem das [X.] sich bei der konkreten Strafbemessung aus-drücklich am Strafrahmen des §
30 Abs. 1 BtMG von zwei bis fünfzehn Jahren orientiert hat ([X.]), kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Freiheits-strafe verhängt hätte.
3
4
-
4
-
2. Auch die vom [X.] getroffenen ergänzenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.
3. Der [X.] hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes [X.] zurückzuverweisen (§
354 Abs. 2 StPO).

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Raum Jäger

Cirener

Bär
5
6

Meta

1 StR 515/17

07.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. 1 StR 515/17 (REWIS RS 2017, 2848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2848

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

1 StR 515/17

4 StR 303/13

1 StR 59/10

2 StR 144/13

4 StR 334/16

3 StR 143/13

3 StR 278/17

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