Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2016, Az. B 3 KR 46/15 B

3. Senat | REWIS RS 2016, 16492

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind jedoch nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6106,88 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin betreibt eine physiotherapeutische Praxis mit mehreren Angestellten und ist zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit physiotherapeutischen Leistungen zugelassen (§ 124 [X.]). Ein [X.] nach § 125 Abs 2 [X.] besteht zwischen ihr und der beklagten [X.] nicht, weil sie keinem der Leistungserbringerverbände angehört, die mit dem Verband der [X.]n ([X.]) bzw dessen Rechtsvorgängern ([X.]/AEV) [X.] abgeschlossen haben. Ihre Bemühungen um einen eigenen [X.] sind erfolglos geblieben. Die Beklagte vergütet die Leistungen der Klägerin nach den mit den [X.] geschlossenen Verträgen.

2

Streitig ist die Höhe der Vergütung für die Hausbesuche bei Versicherten in Pflegeheimen für die [X.] ab 1.4.2006. Seit diesem [X.]punkt zahlt die Beklagte nach den geänderten [X.]n für einen Hausbesuch in einer Privatwohnung inklusive Wegegeld eine Einsatzpauschale je Patient von 10,30 [X.] (Position 29933) und für einen Hausbesuch in einer [X.] Einrichtung (Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für behinderte Menschen) inklusive Wegegeld eine Einsatzpauschale je Patient von 5,60 [X.] (Position 29934). Die Klägerin hält die Einsatzpauschale bei [X.] für wirtschaftlich unzureichend; sie begehrt die Rückkehr zu der bis zum 31.3.2006 geltenden Regelung, wonach zwischen Hausbesuchen in Privatwohnungen und Hausbesuchen in Pflegeheimen nicht unterschieden wurde und es so zu einer für die Leistungserbringer "erträglichen" Mischkalkulation aus Hausbesuchen in Praxisnähe, in größerer Entfernung und in Pflegeheimen kam. Demgemäß müsse auch ab 1.4.2006 jeder Hausbesuch mit einer einheitlichen Einsatzpauschale (10,28 [X.] entsprechend der früheren Position 29933) vergütet werden. Nur wenn der behandelnde Physiotherapeut (und nicht etwa die Praxis als Gesamtheit) anlässlich eines Hausbesuchs in einem Heim (also nicht bei der Notwendigkeit einer zweimaligen An- und Abfahrt am gleichen Tage) dort auch weitere Versicherte behandelt habe, sei nach der alten Regelung neben der vollen Einsatzpauschale für den ersten Patienten lediglich ein Zuschlag von 2,75 [X.] für den zweiten und jeden weiteren Patienten zu zahlen gewesen. Diese Verfahrensweise müsse fortgesetzt werden, um eine wirtschaftliche Praxisführung zu ermöglichen.

3

Im Jahre 2008 beanstandete die Beklagte in insgesamt 23 Fällen die - von ihr zunächst in voller Höhe bezahlten - Abrechnungen der Klägerin aus der [X.] vom 1.4. bis zum 31.12.2006, weil für die Versorgung von in Pflegeheimen lebenden Versicherten anstelle der Positionsnummer 29934 die Positionsnummer 29933 angesetzt worden sei, sodass es zu Überzahlungen in Höhe von 730,88 [X.] (Schreiben vom 29.1.2008) bzw 376 [X.] (Schreiben vom 8.2.2008) gekommen sei. Nachdem die Frist zur Rückzahlung der Beträge abgelaufen war, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit den [X.] über 376 [X.] sowie 730,88 [X.] gegenüber unstreitigen Vergütungsansprüchen aus späteren Behandlungsfällen (Schreiben vom 30.4.2008: Überweisung von 1945,71 [X.] statt 2321,71 [X.]; Schreiben vom [X.]: Überweisung von 896,28 [X.] statt 1627,16 [X.]).

4

Die Klägerin hält ihre Abrechnungen für zutreffend. Auf sie fänden die mit den Berufsverbänden der Physiotherapeuten geschlossenen Verträge nach § 125 Abs 2 [X.] keine Anwendung, weil sie diesen Verbänden nicht angehöre und sie die Verträge auch nicht als verbindlich anerkannt habe. Vielmehr sei sie berechtigt, nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB) abzurechnen. Sie macht ferner geltend, das EDV-gestützte Abrechnungsverfahren dürfe von der Beklagten nicht durch Aufrechnungen mit systemfremden Gegenforderungen gestört werden. Es bestehe für die Beklagte ein Aufrechnungsverbot, soweit die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nichts mit den aktuellen Abrechnungsvorgängen zu tun hätten.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.6.2013) und das L[X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 7.5.2015). Die Unterlassungsklage (Klageanträge zu 1 und 2) sei unbegründet, weil es weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Aufrechnungsverbot gebe. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 3) sei unbegründet, weil der Beklagten ein Erstattungsanspruch in einer Gesamthöhe von 1106,88 [X.] zustehe, mit dem sie wirksam aufgerechnet habe, sodass die Vergütungsansprüche des Jahres 2008 erloschen seien (§ 69 Abs 1 Satz 3 [X.] iVm § 389 BGB).

6

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 [X.]G normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 [X.]G). Die Klägerin weist zwar auf gesetzliche Zulassungsgründe hin, nämlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), jedoch sind diese Zulassungsgründe nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dies verlangt.

8

1. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muss erläutert werden, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 und B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]9) und dass sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). [X.] ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8). Um eine fortbestehende [X.] darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des B[X.] von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 65). Diese Anforderungen betreffen die gesetzliche Form iS von § 169 [X.]G (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 48). Ihnen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht.

9

Die Klägerin hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: "Ist die streitige Einsatzpauschale von 5,60 [X.] bei Hausbesuchen von Heimbewohnern für die [X.] ab 1.4.2006 auf die Klägerin anwendbar, obgleich sie an dem neuen [X.] der [X.]n nicht beteiligt war und ihm auch nicht beigetreten ist?" Damit hätte sie zwar eine konkrete Rechtsfrage formuliert; es fehlt jedoch an der Darlegung der [X.] und Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Nach ihrem Klagevorbringen möchte die Klägerin nicht nur die neue Position 29934 für ihr Abrechnungsverhältnis mit der Beklagten ausschließen, sondern die für jede Form der Hausbesuche geltende alte Position 29933 inhaltlich reaktivieren. Dieser zweite Teil ihres Klagebegehrens wird von der formulierten Rechtsfrage indes nicht erfasst. Es wird also nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Rechtsgrundlage die gewünschte Art der Abrechnung der Hausbesuche in Pflegeheimen tragen könnte. Der alte [X.] der [X.]n kann dazu nicht herangezogen werden, weil er zum 1.4.2006 außer [X.] getreten und durch den neuen [X.] ersetzt worden ist. Zugleich gilt dieser neue [X.], der in der Vergütungsstruktur dem zum [X.] wirksam gewordenen neuen Vertrag für den [X.] gleicht, ab 1.4.2006 als Maßstab für die - bei Fehlen einer bilateralen Vergütungsvereinbarung ausschlaggebende - "übliche" Vergütung (§ 69 Abs 1 Satz 3 [X.] iVm § 612 Abs 2 BGB) im [X.]nbereich für Hausbesuche in Pflegeheimen.

Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, weshalb sie als nicht vergütungsvertraglich gebundene Leistungserbringerin wirtschaftlich besser gestellt werden muss als die mit ihr konkurrierenden, aber einzel- oder kollektivvertraglich gebundenen Betreiber von [X.], insbesondere Großpraxen, die vor den gleichen Kostenproblemen stehen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, auf den sich ein zugelassener Leistungserbringer berufsausübungsrechtlich berufen kann, sichert jedenfalls nur den Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Marktkonkurrenten, nicht aber auf Besserstellung (vgl zu allem bereits Beschluss des Senats vom [X.] KR 6/13 B - Juris - zum Verfahren [X.] KR 218/08 [X.] Köln = L 5 KR 460/11 L[X.] Nordrhein-Westfalen).

2. Zur Darlegung einer Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des B[X.], des [X.] oder des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G) ist es erforderlich herauszuarbeiten, dass das L[X.] einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des L[X.] auf dieser Divergenz beruht. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das L[X.] einen Rechtssatz versehentlich nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das L[X.] diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29 und 67).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht gerecht. In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin zwar zwei Entscheidungen des B[X.] aufgeführt, die aus ihrer Sicht die Entscheidung des L[X.], im vorliegenden Fall eine wirksame Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 1106,88 [X.] anzunehmen, nicht zu tragen vermögen (Urteil vom 5.8.1999 - B 3 KR 12/98 R - B[X.]E 84, 213 = [X.] 3-2500 § 126 [X.]; Beschluss vom 13.10.2014 - [X.] KR 17/14 B -); es fehlt aber bereits an der Herausarbeitung eines konkreten, fallübergreifend gültigen Rechtssatzes des B[X.]. Zudem ist kein Rechtssatz des L[X.] dargestellt worden, der mit einem Rechtssatz des B[X.] aus jenen Entscheidungen unvereinbar sein soll. Außerdem fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der (vermeintlichen) Abweichungen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass eine Zulassung als Heilmittelerbringer (§ 124 [X.]) uneingeschränkt und unbedingt zu erteilen sei (so B[X.]E 84, 213 = [X.] 3-2500 § 126 [X.] zum Hilfsmittelbereich), wird nicht verdeutlicht, wodurch das L[X.] dies in Frage gestellt haben soll. Nicht die Zulassung der Klägerin als zur Versorgung der Versicherten der Beklagten mit Leistungen der Physiotherapie berechtigte Leistungserbringerin und die entsprechende Abrechnungsbefugnis sind streitig, sondern es geht lediglich um die Frage, nach welcher Rechtsgrundlage die Hausbesuche bei Heimbewohnern abzurechnen sind. Dass im Zulassungsverfahren zu prüfen ist, ob ein Interessent "die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt", ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]).

Soweit die Klägerin geltend macht, ohne Rückgabe der Originale der vertragsärztlichen Verordnungen könne und dürfe die Beklagte keine [X.] vornehmen, fehlt es bereits an der Darlegung, welchen Formulierungen des 1. oder 3. Senats in den genannten Entscheidungen dies zu entnehmen sein soll. Der zitierte Auszug aus dem Beschluss des 1. Senats vom 13.10.2014 (Rd[X.] 6) befasst sich jedenfalls nur mit den Anforderungen an die Substantiierung der behaupteten Abtretung von Vergütungsansprüchen aus einer Vielzahl von Leistungsfällen (an ihren beigeladenen Ehemann), ohne dass dort die Rückgabe der Verordnungen auch nur erwähnt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin gewünschte Rückgabe der Verordnungen nicht Gegenstand der erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträge war und deshalb darüber auch nicht entschieden worden ist.

3. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.

Die Klägerin wirft dem L[X.] vor, die Ausführungen in den Entscheidungsgründen stimmten nicht mit den gestellten Anträgen überein. Sie habe geltend gemacht, bei [X.] müsse die Beklagte die ärztlichen Verordnungen wieder herausgeben; darauf sei das L[X.] nicht eingegangen. Damit rügt die Klägerin die Verkennung des Klagebegehrens (§ 123 [X.]G) sowie möglicherweise auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G, Art 6 Abs 1 [X.]päische Menschenrechtskonvention ). Die Rüge ist aber nicht formgerecht dargelegt worden. Ein derartiger Herausgabeanspruch kommt in den gestellten Anträgen nicht zum Ausdruck. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, dass das L[X.] auf Grundlage seiner Rechtsansicht zur Unterlassungsklage und zur Leistungsklage gehalten gewesen wäre, sich mit dem Herausgabeanspruch inhaltlich zu beschäftigen.

4. Ein Verfahrensfehler des L[X.] ist auch im Zusammenhang mit der Sachbehandlung des [X.] vom 5.5.2015 nicht formgerecht dargelegt.

Dazu hat das L[X.] in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7.5.2015 ausgeführt: "Der Senat konnte die Streitsache trotz des im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2015 gestellten [X.] der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin mit dem geltend gemachten Ablehnungsgesuch präkludiert ist. Gemäß § 60 Abs 1 [X.]G iVm § 43 ZPO geht das Recht, einen [X.] als befangen abzulehnen, verloren, wenn sich eine Partei bei dem [X.] in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Klägerin hat nach Vorlage des Schriftsatzes vom 5.5.2015 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2015 zur Sache verhandelt und auch Klageanträge gestellt. Sie hat das Ablehnungsrecht deshalb gemäß § 43 ZPO verloren."

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erlass einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ohne vorherige Beschlussfassung zum Ablehnungsgesuch und die Nichtbefassung mit den geltend gemachten Gründen verfahrensfehlerhaft gewesen sein könnte (vgl Vossler [X.], 992); denn das Verhandeln zur Sache und die Stellung von Anträgen kann nach Maßgabe des § 47 Abs 2 Satz 1 ZPO im Einzelfall ablehnungsrechtlich unschädlich sein: "Wird ein [X.] während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s fortgesetzt werden." § 43 ZPO ist ferner nicht anwendbar, wenn Einlassungen und Anträge lediglich dazu dienen, Nachteile infolge der Nichtberücksichtigung des [X.] zu vermeiden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 60 Rd[X.]1a mwN). Hierzu hat sich das L[X.] nicht geäußert.

Das "Übergehen" eines [X.] kann jedoch nur dann mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft gerügt werden, wenn dargelegt wird, dass das Ablehnungsgesuch formell ordnungsgemäß gestellt worden ist und deshalb durch die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden [X.] nicht zunächst zurückgestellt und sodann von ihnen selbst als prozessual unzulässig abgelehnt werden durfte. Die Ausführungen der Klägerin werden diesen Anforderungen nicht gerecht.

Das Ablehnungsgesuch ist schon nach dem Beschwerdevorbringen unzulässig. Nach § 60 [X.]G iVm § 42 Abs 1 und 2 ZPO kann ein [X.] ua wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Falle findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich danach nur gegen einen bestimmten [X.] (oder mehrere bestimmte [X.]) richten (vgl Vollkommer in [X.], ZPO, 30. Aufl 2014, § 42 Rd[X.] und § 44 Rd[X.] 2 mwN). An der namentlichen Benennung der abgelehnten [X.] fehlt es hier bereits, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat. Das Ablehnungsgesuch kann auch nicht ohne Weiteres als auf die an den [X.] beteiligt gewesenen Berufsrichter bezogen ausgelegt werden, weil pauschal der (gesamte) 5. Senat des L[X.] für befangen erachtet wird, diesem Spruchkörper aber nicht nur jene drei [X.]innen/[X.] angehören, die an den [X.] beteiligt waren. Die pauschale Ablehnung des ganzen Spruchkörpers ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 60 [X.] 7; [X.], 55; BVerwG NJW 1988, 722; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 60 Rd[X.]0b). Dies gilt hier auch in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die Klägerin teilt schon kein Verhalten der [X.] des 5. Senats des L[X.] mit, das für jeden einzelnen [X.] die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Die Unzufriedenheit eines Beteiligten mit dem für ihn negativen Ausgang eines Verfahrens (hier: Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz im Verfahren L 5 KR 363/13 und in allen Parallelverfahren auf jeweils 20 000 [X.]) oder mit für ihn ungünstigen Ausführungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht rechtfertigt prinzipiell keine [X.] (Vollkommer, aaO, § 42 Rd[X.] 28 mwN). Gründe, die objektiv geeignet sein könnten, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des 5. Senats bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aufkommen zu lassen, werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Außerdem berücksichtigt die Klägerin nicht, dass der Streitgegenstand des damaligen Berufungsverfahrens (mit den in der Berufungsschrift formulierten diversen Feststellungsanträgen, die erst im Laufe des Berufungsverfahrens in einen reinen Leistungsantrag überführt worden sind) nur teilweise mit dem Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens übereinstimmte und die Festsetzung eines deutlich niedrigeren Streitwertes für das Beschwerdeverfahren gerade darauf beruhte.

5. Von der weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 [X.]G).

6. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts auf 6106,88 [X.] basiert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 und 3, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1, 2 und 3 GKG.

Der Streitwert war bereits für das Klageverfahren (Beschluss des [X.] vom 26.7.2013, bestätigt durch Beschluss des L[X.] vom 26.3.2015) und für das Berufungsverfahren (Beschluss des L[X.] vom 29.6.2015) auf 6106,88 [X.] festgesetzt worden. Dabei entfiel ein Teilstreitwert von 5000 [X.] (Regelstreitwert) auf den Klageantrag zu 1) und ein Teilstreitwert von 1106,88 [X.] auf den Klageantrag zu 3); der Klageantrag zu 2) hatte keinen eigenständigen Streitwert, weil er ein Annex zum Klageantrag zu 1) ist.

Meta

B 3 KR 46/15 B

09.02.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 18. Juni 2013, Az: S 34 (5) KR 118/09, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 42 ZPO, § 43 ZPO, § 47 Abs 2 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2016, Az. B 3 KR 46/15 B (REWIS RS 2016, 16492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16492

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