Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. VIII ZR 217/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3122

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[X.]/01vom22. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai 2002 durch [X.] Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aus demUrteil des [X.] vom 31. Juli 2001 aufmehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Entscheidungen des [X.] vom24. April 2001 und vom 31. Juli 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, auf sei-nem Grundstück [X.]in [X.]die Verlegung einer Zufüh-rungsleitung [X.] zu dem Hochbehälter der Klägerin in dem bereits vorhan-denen Schutzstreifen zu dulden, der Klägerin den Zutritt zu dem vorgenanntenGrundstück zu ermöglichen und es zu unterlassen, die dortigen Verlegungsar-beiten zu behindern. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Gerichtauf 30.000 DM festgesetzt.[X.] -Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe die Beschwer [X.] bestimmt. Die beabsichtigte Verlegung der Wasserleitung [X.], 3.750 m2 seines insgesamt r 8.000 m2 großen [X.]s von jegli-cher Bebauung freizuhalten. Aufgrund der damit verbundenen zustzlichenWertbeeintrchtigung von 50 DM/m2 ergebe sich ein Verlust von 187.500 [X.] sei er gezwungen, das [X.], durch das die Wasserleitung ver-legt werde, zu pflegen, instandzuhalten und z. [X.] sei eine monatli-che Pacht von 2.500 DM angemessen.Der Antrag ist nicht [X.]. Der Wert der Beschwer des Beklagten istgemß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine Anwendung derSondervorschrift fr die Wertbemessung von Grunddienstbarkeiten (§ 7 ZPO)scheidet aus, weil sich der streitgegenstliche Duldungsanspruch nicht aufeine Grunddienstbarkeit i.S.d. §§ 1018 ff BGB sttzt. Bei dem Anspruch, dendie Klrin aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Wasser-versorgungsvertrag herleitet und als dessen Grundlage das [X.] Recht § 8 Abs. 1 der Verorr Allgemeine Bedingungen fr die Ver-sorgung mit Wasser ([X.]) herangezogen hat, handelt es sich- anders als bei Grunddienstbarkeitlichen Rechten - um ein [X.] Recht der Klrin ohne subjektiv-dinglichen Charakter (vgl. [X.], ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3 und 4; [X.]/[X.], 23. Aufl., ZPO, § 7Rdnr. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Mrz 1992 - [X.] = [X.], 1114 = NJW-RR 1993, 141 unter [X.]; [X.], (unveröffentl.) [X.] 18. Mai 1990 - [X.]/89).Fr die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse [X.] an der Abwehr des von der Klrin geltend gemachten Duldungs-anspruchs maßgebend (st. Rspr., z.B. [X.], Beschluß vom 4. November 1998- 4 -- [X.] = [X.], 647 unter II). Dieses Interessrsteigt denvom Berufungsgericht angenommenen Betrag von 30.000 DM nicht.Wie das Berufungsgericht ausgefrt hat (Seite 6 oben des Urteils vom31. Juli 2001), ist die Verlegung der neuen Leitung ([X.]) in dem ohnehinschon vorhandenen Schutzbereich verschiedener bestandsgesctzter Was-serleitungen mit den Abmessungen [X.] und [X.] vorzunehmen. [X.] und dauerhafte zustzliche Beeintrchtigung durch die beabsichtigteweitere Wasserleitung scheidet daher aus. Die Nutzung des [X.]s frden Beklagten unterliegt nur wrend der Bauttigkeit zum Zwecke der Rohr-verlegung (vorrgehenden) Beschrkungen.Abgesehen davon hat der Beklagte selbst vorgetragen, der Teil des[X.]s, durch den die Leitung verlegt werden soll, werde als Wiese ge-nutzt. Diese Nutzung steht dem Beklagten nach Verlegung der Wasserleitungwieder offen. Einer Bebauung dieser [X.]sflche steht nicht erst diegeplante, sondern stehen bereits die verlegten Wasserleitungen entgegen; diedadurch bedingte Minderung des [X.]swertes ist jedoch nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens.Die vom Beklagten genannten Betr(50 DM/m2 Wertausgleich undPachtzins in [X.] 2.500 DM/monatlich) ki der Bemessung [X.] schon deshalb nicht bercksichtigt werden, weil der Beklagte sich inden Vorinstanzen darauf beschrkt hat, die Abweisung des [X.] zu- 5 -begehren. Eine Widerklage auf Zahlung eines bestimmten Pachtzinses odereiner Entscigung hat er nicht erhoben.Dr. [X.] Dr. Leimert [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 217/01

22.05.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. VIII ZR 217/01 (REWIS RS 2002, 3122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3122

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