Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. VIII ZR 104/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 993

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 104/00Verkündet am:7. November 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:[X.] die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Mrz 2000 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der14. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juli 1999teilweisrt und zur Klarstellung wie folgt neu [X.] Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die[X.] 579.689,08 [X.] zu zahlen nebst Zinsen aus502.766,08 [X.] in Höhe von [X.] % seit dem 21. Oktober 1995 bis zum 30. Januar 1996,6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,4,60 % seit dem 18. April 1997sowie aus 76.923,00 [X.] in Höhe von [X.] % seit dem 15. Juni 1996 bis zum 30. Oktober 1996,5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,4,60 % seit dem 18. April 1997.- 3 -2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die[X.] [X.] hinaus weitere 395.751,85 [X.] zu zahlennebst Zinsenaus 395.178,00 [X.] in [X.] jrlich 8 % seit [X.] Mrz 1995 undaus 573,85 [X.] in [X.] [X.]0 % seit dem 6. Dezember 1995 bis zum 30. Januar 1996,6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,4,60 % seit dem 18. April 1997.3. Im rigen wird die Klage abgewiesen.I[X.]Die weitergehende Berufung der Beklagten wird [X.].[X.] den Kosten des Rechtsstreits trt die [X.] 1/8 [X.] der ersten Instanz, im rigen tragen die [X.] Gesamtschuldner.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Parteien streiten um [X.] aus einem [X.]. Mit notariellem [X.] erwarben die [X.] von der damals als [X.] bezeichneten [X.] die [X.] (kftig GmbH).In § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eineNeu- (bzw. [X.] des im Eigentum der GmbH stehenden Grundbe-sitzes. Im einzelnen heißt es [X.] rt Grundbesitz. Die [X.] sind sich [X.] einig, daß wegen des noch nicht funktionsfigenGrundstcksmarktes eine verlßliche Ermittlung des Verkehrswertes [X.] und Boden zur [X.] nicht mlich ist. Dem Kaufpreis liegt deshalbein vorlfiger Wertansatz fr den Grund und Boden (nachfolgend auch"Ausgangswert") wie folgt zugrunde:Grundstcks-GrundbuchFlurstckGrße[X.]/[X.] von [X.]. [X.]/371529,--[X.]. [X.]254/311469,--[X.]. [X.]280105209,--Die Parteien werden auf den 31.12.1994 eine Neubewertung von [X.] Boden der Gesellschaft (ohne G) durchfren, die, solltensich die Parteien [X.] nicht innerhalb von zwei Monaten nach [X.] anderweitig einigen, auf Antrag einer der Parteien oder der [X.] beide Seiten verbindlich von einem ffentlich-rechtlichbestellten und vereidigten von der Industrie- und Handelskammer [X.] zu bestellenden Grundstckssachverstigen durchzufren ist.Die Kosten fr die Erstellung des Gutachtens tragen die Parteien [X.]. Bei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werter, dieauf zwischenzeitliche Maûnahmen, wie insbesondere Bau- oder Er-schlieûungsmaûnahmen, die der [X.] (bzw. die Gesellschaft) [X.] oder [X.] (sie) die Kosten getragen hat, unberck-sichtigt. Übersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreiszugrunde gelegten vorlfigen Wert fr den Grund und Boden, so hatder [X.] den Betrag in [X.], chstens jedoch[X.] 21,-- pro m2, innerhalb von 5 Jahren nach der Einigung bzw. [X.] in ff gleichen Jahresraten vorscssig an den Ver-kfer zu bezahlen und ab dem 31.03.1995 mit 8 % p.a. zu [X.] § 6 des Vertrages wurde den Beklagten eine Investitionsverpflichtungauferlegt. Danach hatten sie [X.] einzustehen, [X.] der Gesellschaft bis sp-testens 31. Dezember 1994 Mittel zu Investitionen in [X.] 1.500.000 [X.]zur [X.]. Fr den Fall, [X.] sie ihrer Verpflichtung nicht oder nurteilweise nachkmen, sollte die [X.] - vom Vorliegen bestimmter Ausnah-metatbestsehen - berechtigt sein, eine Vertragsstrafe in [X.]25 % der nicht durchgefrten Investitionen zu verlangen.Die nach § 4 Abs. 4 des Vertrages veranlaûte Neubewertung [X.] der GmbH ergab jeweils qm-Preise von mehr als 30 [X.]. Die [X.] zahlten die daraufhin von der [X.] verlangten Betr(316.142,40 [X.] sowie - zahlbar zum 28. September 1999 - 79.035,60 [X.] undanteilige Gutachterkosten von 573,85 [X.]) nicht. Ebenso vergeblich fordertedie [X.] wegen unterlassener Investitionen gemû § 6 Abs. 2 bis Abs. 4des Vertrages 375.000 [X.] (= 25 % der zugesagten Investitionen von- 6 -1.500.000 [X.]). Wegen dieser und anderer [X.] aus dem [X.] wegen einer von der Beklagten am 13. Juli rnommenen (weite-ren) strafbewehrten Verpflichtung zu Investitionen (Vertragsstrafe von76.923,00 [X.]) hat die [X.] mit ihrem Antrag zu 1) Zahlung von1.041.716,25 [X.] sowie der weiteren 79.035,60 [X.] verlangt. Ferner hat sie mitihrem Antrag zu 2) Stufenklage erhoben.Das [X.] hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung einerVertragsstrafe in [X.] 375.000 [X.] verurteilt, weil die Beklagten ihrer In-vestitionspflicht aus dem [X.] nicht [X.]. Wegen weiterer nicht eingehaltener Zusagen aus dem Vertrag hat [X.] Beklagten fr verpflichtet gehalten, 150.000 [X.] zu zahlen. Ferner hat esdem mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben.Dagegen hat das [X.] [X.] der [X.] aufgrund der Neu- (bzw.[X.]sklausel sowie der Verpflichtungserklrung vom 13. Juli 1993verneint.Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die [X.]hat ihren Zahlungsanspruch, soweit ihr dieser aberkannt worden ist, in [X.] 472.674,85 [X.] weiter verfolgt. Den Klageantrag zu 2 haben die [X.] fr erledigt [X.]. Das [X.] hat die Beklagtenauch zur Bezahlung der Vertragsstrafe aus der Verpflichtungserklrung vom13. Juli 1993 (76.923 [X.]) verurteilt. Die Verurteilung wegen der in der [X.] vom 6. November 1992 eingegangenen Vertragsstrafe fr nicht get-tigte Investitionen hat das Berufungsgericht um 22.908,44 [X.] auf352.091,56 [X.] vermindert. Es hat insoweit Investitionen in [X.]91.633,75 [X.] als bewiesen angesehen. Insgesamt hat das Berufungsgerichtder [X.] mithin 579.014,56 [X.] zuerkannt. Die von der [X.] aufgrund- 7 -der Nachbewertung in [X.] 395.178 [X.] (316.142,40 [X.] und79.035,60 [X.]) und 573,85 [X.] geltend gemachten [X.] hat auch dasBerufungsgericht abgewiesen.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen, ver-folgt die [X.] ihren aufgrund der Nachbewertung der [X.] erhobe-nen Anspruch weiter. Daneben macht sie geltend, dem [X.] seibei der Addition der von ihm als erwiesen erachteten Investitionen zugunstender Beklagten ein Rechenfehler unterlaufen.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit dies fr das Revisionsverfahren nochvon Interesse ist, ausgefrt:Der [X.] stehe aufgrund der Nachbewertung der [X.] derGmbH kein Anspruch zu. Die einschlige Klausel im Vertrag sei eine Allge-meine Gescftsbedingung. Als solche unterliege sie der Inhaltskontrolle nach§ 9 Abs. 1 [X.]. Dieser Nachprfung sei die Klausel nicht etwa gemû § 8[X.] entzogen. Denn es handele sich insoweit um eine Preisnebenbestim-mung, die abweichend vom Leitbild des § 433 Abs. 2 BGB eine Nachleistungs-pflicht begr. Die [X.] sei unwirksam, weil sie [X.] und Glauben die Beklagten unangemessen benachteilige. Dies [X.]schon deshalb angenommen werden, weil nach dem [X.] Wertminderung zum Stichtagszeitpunkt31. Dezember 1994 nicht mlich [X.] 1993 Webereimaschinen angeschafftund dadurch Investitionen in [X.] 91.633,75 [X.] vorgenommen. Dies ste-he aufgrund der Aussage des Zeugen [X.]fest. Nach der zugrundeliegendenVereinbarung [X.] die vom [X.] ausgeurteilte Vertragsstrafe [X.] [X.], die dem Grunde nach berechtigt sei, um 25 % des [X.] (25 % von 91.633,75 [X.] = 22.908,44 [X.]) reduziert wer-den. Die Beklagten schuldeten mithin insoweit nur (375.000 [X.] -22.908,44 [X.] =) 352.091,56 [X.].I[X.] Diese Ausfrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfungnicht stand.1. Der [X.] steht fr den Grundbesitz der GmbH ein Anspruch aufdie Wertdifferenz von 21 [X.]/qm zwischen dem Wert der [X.] und demvorlfigen Wertansatz von 9 [X.]/qm selbst dann zu, wenn es sich bei der[X.] des § 4 Abs. 4 des [X.], [X.] als die Revision meint, um eine Allgemeine Gescftsbedingung handelt.[X.] ist diese Bestimmung gemû § 8 [X.] der [X.] den §§ 9 ff. [X.] entzogen.a) Der V. Zivilsenat des [X.] hat nach [X.] des ange-griffenen Urteils in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 2001 ([X.] 2001, 2399 unter [X.]) und vom 11. Mai 2001 ([X.], [X.] unter II 1) die Auffassung vertreten, [X.] eine derartige Nachbewertungs-klausel nach § 8 [X.] der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. [X.] nicht unterlie-ge, weil die Klausel unmittelbar die [X.] vom [X.] im Endergebnis zuzahlenden Kaufpreises bestimme. [X.] seien jedoch lediglich [X.], die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, anderen Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehle, dispositi-- 9 -ves Gesetzesrecht treten k. Solche Nebenabreden regelten nicht das Obund den Umfang von Entgelten, sondertten die Art und Weise der Erbrin-gung und etwaige Modifikationen als erzende Regelungen "neben" einerbereits existierenden [X.] zum Inhalt. [X.]nenthielten demr solche Regelungen, die auch aus der Sicht des[X.]s klar und verstlich die zukftige, bei [X.] noch nichtausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlichbestimmbar umschrieben. Dies mache die Klauseln kontrollfrei.b) Der erkennende Senat schlieût sich dieser Rechtsprechung an. Zwarkte die Kontrollfreiheit entfallen, wenn die Klausel ein einseitiges Lei-stungsrungsrecht fr die [X.] begrwrde ([X.], Urteil vom26. Januar 2001, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beide Parteien sindvielmehr an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des ltigen Kauf-preises gebunden.2. Bedenken gegen die Klausel bestehen auch nach § 3 [X.] nicht.Die Klausel ist nicht rraschend. Den Beklagten kann es nicht unbekanntgeblieben sein, [X.] es zum [X.]punkt des Vertragsschlusses in [X.] nochkeinen [X.] gab und deswegen die Vereinba-rung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht mlich war. Der Ver-tragstext war insoweit eindeutig. Es lag auf der Hand, mit steigenden Grund-stckspreisen zu rechnen. Auch liegt eine erhebliche Abweichung vom disposi-tiven Recht, die eine [X.] im Sinne des § 3 [X.] begrkte, nicht vor ([X.], Urteil vom 26. Januar 2001, aaO, unter [X.]). [X.] dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen Fehlens ei-nes [X.]es im Gebiet der r durch-gefrt werden sollte, nicht nur individualrechtlich, sondern auch durch [X.] 10 -meine Gescftsbedingungen vereinbart werden. Dies folgt (vgl. [X.], aaO)aus Nr. 4 der Anlage zum [X.] die Schaffung einer Wirtschafts-, [X.] und [X.] zwischen der [X.] und [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.],BGBl. [X.], 566).3. Zu Recht verweist die Revision darauf, [X.] die vom [X.] einzelnen Investitionen in ihrer Summe nicht 91.633,75 [X.]ergeben, sondern lediglich 88.935,67 [X.], so [X.] die Vertragsstrafe zu niedrigangesetzt ist. Das [X.] hat sich insoweit auf die Aussage [X.] [X.]gesttzt. Die von dem Zeugen laut Protokoll vom 2. Mrz 2000besttigten Investitionen (Ankauf mehrerer Maschinen) ergeben 88.935,67 [X.].Die Vertragsstrafe aufgrund des [X.] [X.] auf 352.766,08 [X.] (1.500.000 [X.] - 88.935,67 [X.] = 1.411.064,33 [X.];hiervon 25 % = 352.766,08 [X.]). Dem Urteil des [X.]s sind wei-tere Investitionen von 2.698,08 [X.], die ein Gesamtinvestitionsvolumen von91.633,75 [X.] ergeben wrden, nicht zu entnehmen.II[X.] Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat inder Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der [X.] sindzustzlich zu den vom [X.] zuerkannten 579.014,56 [X.] nebstZinsen weitere 396.426,37 [X.] zuzusprechen, mlich 395.178 [X.] und573,85 [X.] (insgesamt 395.751,85 [X.]), die die [X.] als [X.] macht, und 674,52 [X.] als weitere Vertragsstrafe (zustzlich zu denvom [X.] insoweit ausgeurteilten 352.091,56 [X.]). Zur Klarstel-lung wird der Tenor insgesamt neu gefaût. Da die Stufenklage im zweitenRechtszreinstimmend fr erledigt [X.] worden ist, kann auch unterEinbeziehung der insoweit vom [X.] getroffenen Kostenentschei-- 11 -dung eine abschlieûende Entscheir die gesamten Kosten [X.] ergehen.[X.] Dr. [X.]ch [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 104/00

17.10.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. VIII ZR 104/00 (REWIS RS 2001, 993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 993

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