Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. VIII ZR 49/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3121

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[X.]/02vom22. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai 2002 durch [X.] Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des [X.] vom 15. Februar 2002 wird auf(21.417,60 DM =) 10.950,65 •festgesetzt.Gründe:[X.] Beklagte ist durch Urteil des [X.] vom 9. März 2001verurteilt worden, an die Kläger rückständige Miete in Höhe von 21.417,60 DMzu zahlen. Seine Widerklage, mit der er in erster Linie erreichen wollte, daß [X.] zum Austausch sämtlicher Fensterflügel und anderer Bauteile der [X.] Wohnung verpflichtet werden, ist bis auf einen geringen Teil [X.] worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat [X.] durch Versäumnisurteil vom 21. September 2001 zu-rückgewiesen. Durch Urteil vom 15. Februar 2002 hat es dieses Versäumnis-urteil aufrecht [X.] 3 -Den Streitwert fr das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf41.583,90 DM festgesetzt.Gegen das Berufungsurteil vom 15. Februar 2002 hat der [X.] eingelegt. Zugleich hat er beantragt auszuspre-chen, daß er durch das angefochtene Berufungsurteil in Höhe von 21.261,51 •(= 41.583,90 DM) beschwert ist. Zur [X.] er sich auf den Streit-wertbeschluß des [X.] vom 26. Juni 2001 bezogen.I[X.] Beklagte und Widerklr ist durch das Urteil des [X.] Hil-desheim vom 15. Februar 2002 lediglich in Höhe des Betrages von21.417,60 DM (= 10.950,65 •) beschwert, zu dessen Zahlung er auf die Klagehin verurteilt worden ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daßdurch die genannte Entscheidung die Widerklage des Beklagten bis auf einengeringen Teil abgewiesen worden ist; denn nach der Rechtsprechung des[X.] scheidet eine Zusammenrechnung von Klage und Wider-klage fr die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten aus, soweit die [X.] von Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch sind ([X.], Urteil vom28. September 1994 - [X.] = NJW 1994, 3292 unter 3 b m.w.[X.] der Prfung, ob eine wirtschaftliche Identitt in diesem Sinne vorliegt, istnicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstands zugrunde zu legen; viel-mehr ist eine solche Identitt grundstzlich schon dann anzunehmen, wenn [X.] aus Klage und Widerklage nach dem konkreten Sach- und Streit-stand der Vorinstanz nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, daß- 4 -das Gericht beiden [X.] stattgeben kte ([X.], Urteil vom28. September 1994, [X.] liegt es hier. Die [X.] verlangen vom Beklagten Mietzins, den die-ser wegen behaupteter Schadstoffbelastung der Wohnung und anderer vonihm geltend gemachter [X.] einbehalten hat. Mit der Widerklage wollte [X.] die [X.] zur Behebung dieser von ihm behaupteten [X.]. Das Gericht hat die [X.] im wesentlichen als nicht erwiesen ange-sehen. Es hat deshalb der Klage ganz rwiegend stattgegeben und folge-richtig im selben Umfang die Widerklage abgewiesen. Ohne einen inneren Wi-derspructte beiden [X.] nicht stattgegeben werden [X.] von Klage und Widerklage scheidet daher aus.Dr. [X.] Dr. Leimert [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 49/02

22.05.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. VIII ZR 49/02 (REWIS RS 2002, 3121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3121

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