Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. VIII ZB 15/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2972

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[X.]/02vom5. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],Dr. [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des12. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der Wert des [X.] wird auf 511,29 Euro(1.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich dagegen richtet,daß durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen [X.] des [X.] vom 25. September 2001 (verbundenmit dem [X.] vom 6. November 2001) als unzulässig [X.] worden ist (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, nach § 26 Nr. 10 EGZPO in [X.] 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). In der Sache hat sie jedoch kei-nen Erfolg.Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten durch das mit [X.] angefochtene Urteil mit Recht nach dem mit der [X.] bemessen ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Be-schluß vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85) und diesen unter- 3 -Bercksichtigung des Einsatzes elektronischer Dateiverarbeitung rechtsfehler-[X.]ei auf 1.000 DM (511,29 Euro) geschtzt (§ 3 ZPO).Das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegrndung, der Auf-wand [X.] die Auskunftserteilung sei wesentlich höher zu veranschlagen, [X.] erhebliche Programmierarbeit geleistet werden msse, bevor die Pro-visionsabrechnungen [X.] die Monate August bis Dezember 2000 maschinellerstellt werden könnten, ist nicht glaubhaft. Denn auf die Beschwerdeerwide-rung hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. Mrz 2002 eingermt, [X.] [X.] den Auskunftszeitraum bereits - vor [X.] desangefochtenen Urteils - maschinell erstellt hatte. Sie hat der Klrin die aufdieser Grundlage ermittelte Höhe der [X.] bis [X.] auch schon mit Schriftsatz vom 9. August 2001 mitgeteilt. [X.] bereits erstellter Provisionsabrechnungen fllt kein Programmier-aufwand an.Unerheblich ist das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz [X.] 2002, diese maschinell erstellten Provisionsabrechnungen htten nurvorlfigen Charakter, weil in ihnen nicht bercksichtigt sei, ob mit den [X.] zu verrechnende [X.] der Beklagtenwegen Retouren, Minderungen oder Reklamationen bestden. Auf etwaige[X.] der Beklagten erstreckt sich die von ihr zu erteilende Auskunftnicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Beklagte die [X.] die Er-mittlung solcher [X.] erforderlichen Daten, wie sie behauptet, zwi-schenzeitlich gelöscht hat.Soweit die sofortige Beschwerde sich auch gegen die Festsetzung desStreitwertes [X.] den Berufungsrechtszug wendet, ist sie unzulssig. Gegen [X.] Entscheidung des [X.] ist eine Beschwerde - von hier nicht- 4 -vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPOa.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 15/02

05.06.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. VIII ZB 15/02 (REWIS RS 2002, 2972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2972

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