Bundespatentgericht, Urteil vom 13.04.2021, Az. 6 Ni 10/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 7035

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Lumenspitze mit Linseneinspritzung für die Wundversorgung" – Zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der [X.]

betreffend das europäische Patent 2 002 803

([X.] 2008 004 009)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und [X.] [X.]. [X.]

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] 803 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des [X.] hat die Beklagte zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 002 803 (Streitpatent), das auf die Anmeldung vom 29. Februar 2008 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus der Anmeldung [X.] 761457 vom 12. Juni 2007 in Anspruch und ist als EP 2 002 803 [X.] veröffentlicht.

2

Das Streitpatent ist in [X.]. Es wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2008 004 009 geführt und trägt die Bezeichnung

3

"Lens injector lumen tip for wound assisted delivery"

4

Auf [X.] laut Streitpatentschrift:

5

"Lumenspitze mit Linseneinspritzung für die Wundenversorgung"

6

Es umfasst in der erteilten Fassung neun Patentansprüche, die mit der am 5. November 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

7

Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

8

in der Verfahrenssprache

auf [X.] laut Streitpatentschrift

Abbildung Abbildung
9

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen der Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, wegen mangelnder Neuheit und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, der mangelnden Ausführbarkeit / Offenbarung sowie der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären.

Den Einwand der mangelnden Patentfähigkeit stützt sie u. a. auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

 D1    

 [X.] 2006/0287655 A1

 D2    

 [X.] 44 119 A1

 D3    

 [X.] 4,765,329

 D4    

 [X.] 4,585,457

 D5    

 [X.] 2005/0222577 A1

 D6    

 [X.] 5,803,925 A

 D7    

 EP 1 857 076 [X.]

 D8    

 WO 2003/044946 [X.]

 [X.]    

 [X.], [X.] No.9 - Wound assisted implantation, S. 88-93, veröffentlicht am 20. Oktober 2006

 [X.]a   

 [X.]e Übersetzung der [X.]

 D10   

 [X.], [X.], [X.]. 4, S. 481-487, veröffentlicht am 30. Oktober 2005

 D10a 

 [X.]e Übersetzung der D10

 D11   

 [X.] et al.: "[X.] phacoemulsification and AcrySof SA30AL implantation through a 2.2 mm incision”, [X.], Vol. 29, [X.] 2003, Seiten 1070-1076

 D12   

 EP 1 481 652 A1

 [X.]   

 WO 2002/058607 [X.]

 D14   

 [X.] 2006/0167466 A1

 NK13 

 Wikipedia-Artikel zum Begriff "Düse"

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 002 803 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 11 aus dem Schriftsatz vom 1. März 2021 richtet,

wobei die Hilfsanträge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung und als geschlossene Anspruchsätze gestellt werden.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge, hat jeweils folgenden Wortlaut, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 lautet:

Abbildung

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin hält die Hilfsanträge jedenfalls für nicht patentfähig.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin insgesamt entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

 [X.] 

 [X.] 4 681 102

 [X.] 

 [X.] - The first cut is the deepest. [X.], November 2012 (Quelle: [X.])

 [X.] 

 Contact Lenses. A Textbook for Practitioner and Student. 3. Aufl. 1989. Hrsg, von [X.], [X.]. (Seite 283)

 [X.] 

 [X.], [X.].: [X.] capsular tension [X.]. [X.], [X.] , 2001, Seiten 22-26

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

[X.] ist für nichtig zu erklären, weil dem Gegenstand der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und allen [X.] der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 i. V. m Art. 54 sowie Art. 56 EPÜ).

A.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

[X.] ([X.]) betrifft [X.] ([X.]), insbesondere [X.]n für das Einsetzen von [X.] in das Auge (vgl. [X.], Abs. 1). Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, können Alter, Krankheit oder Verletzungen zu einer Eintrübung der natürlichen Augenlinse führen (sog. Katarakt bzw. "[X.]"). Die daraus resultierende zunehmende Verschlechterung des Sehvermögens könne durch chirurgische Entfernung der getrübten Augenlinse und Implantation einer Kunstlinse ([X.]) behandelt werden. Mit der Verwendung von weichen [X.], die gefaltet oder gerollt werden könnten, sei es möglich, diese mittels einer [X.] (injector cartridge) im gefalteten Zustand durch einen kleinen Schnitt im Augapfel zu implantieren. Solche [X.]n seien aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. [X.], Abs. 3, 4, 6 u. 7). Nachteilig dabei sei, dass zum Platzieren der Linse die [X.]itze der [X.] durch den Schnitt im Augapfel in das Auge eingeführt werden müsse. Durch Entwicklung der sog. wundunterstützten Technik ("wound assisted [X.] insertion") könne die Kunstlinse durch einen weiter verkleinerten Schnitt in das Auge eingesetzt werden, ohne dass die [X.]itze der [X.] in den Augapfel eingeführt werden müsse. Dabei bestehe jedoch eine große Abhängigkeit vom Können des Chirurgen (vgl. [X.], Abs. 5).

[X.] stellt sich sinngemäß die Aufgabe, eine [X.] für die Implantation einer Kunstlinse anzugeben, die Merkmale aufweist, die speziell die wundunterstützte Implantation von [X.] unterstützen (vgl. [X.], Abs. 8).

2.

Als für die Lösung der Aufgabe zuständigen Fachmann sieht der [X.] einen Ingenieur der Medizintechnik mit Hochschulbildung an, der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von Instrumenten für die Augenchirurgie, insbesondere für die Implantation von [X.], verfügt, und bezüglich medizinischer Fragestellungen mit einem Augenarzt mit augenchirurgischer Erfahrung zusammenarbeitet.

Denn der maßgebliche Fachmann ist derjenige, dem üblicherweise die Lösung der sich objektiv stellenden Aufgabe übertragen wird.

Unerheblich ist, ob die beiden oben genannten in einem Team oder auf Rückfrage zusammenarbeiten; es kommt allein darauf an, dass dem Ingenieur das Fachwissen eines Augenarztes, der Kenntnisse im Bereich der Augenchirurgie hat, zur Verfügung steht.

3.

Gelöst wird die Aufgabe durch eine [X.]-[X.] nach Anspruch 1. Der [X.] legt dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgende Merkmalsgliederung zu Grunde:

Merkmal

Verfahrenssprache [X.]

Deutsche Übersetzung

1.1     

An [X.] (10), comprising:

[X.]-Einführpatrone (10), die aufweist:

1.2     

a body (12) having an internal lumen (15);

einen Körper (12) mit einem internen Lumen (15);

1.3     

a [X.] (14) having an [X.] (36) and an opening (18),

eine röhrenförmige Düse (14) mit einer Außenwand (16) und einer Öffnung (18),

1.3.1 

the nozzle [X.],

wobei die Düse distal von dem Körper vorsteht,

1.3.2 

the opening being fluidly connected to the internal lumen of the body,

wobei die Öffnung in [X.] mit dem internen Lumen des Körpers steht,

1.3.3 

and wherein the nozzle opening is defined by an extended [X.] (20, 20’, 20") [X.] (18, 18’, 18") at least partially encircling the opening;

und wobei die Düsenöffnung durch ein erweitertes Dach (20, 20’, 20") definiert ist, das distal von [X.] der Öffnung (18, 18’, 18") vorsteht und die Öffnung wenigstens teilweise umgibt;

1.4     

at least one peripheral protrusion (22) extending laterally from the [X.] of the nozzle proximally from the opening,

wenigstens einen peripheren Vor-sprung (22), der sich seitlich von der Außenwand der Düse proximal von der Öffnung erstreckt,

1.4.1 

the at least one peripheral protrusion (22) is [X.] so [X.] an insertion depth limitation and prevent full insertion of the cartridge tip, in use.

der wenigstens eine periphere Vorsprung (22) proximal von [X.] der Öffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einführtiefe bereit zu stellen und im Gebrauch die komplette Einführung der [X.] zu verhindern.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal 1.3.4

"... which extended [X.] (20, 20', 20') opens and supports the wound while guiding and controlling the folded lens as it passes through the wound."

In [X.] Übersetzung:

"... und wobei das erweiterte Dach (20, 20', 20") die Wunde öffnet und stützt, während die gefaltete Linse geführt und gesteuert wird, sowie sie durch die Wunde tritt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass die beanspruchte [X.]-[X.] nunmehr ausdrücklich zur Verwendung bei der wundunterstützten Implantation (Ergänzung als Merkmal 1.1

"... for use in wound assisted intraocular lens delivery...”

In [X.] Übersetzung:

"... zur Verwendung bei der wundunterstützten [X.]-Einführung ..."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht auf den erteilten Anspruch 1 zurück, der im Merkmal 1.3.3

"... and entirely surrounding the opening (18)"

In [X.] Übersetzung:

"... wobei das Dach (20) die Öffnung (18) vollständig umgibt."

Die Änderung nimmt den erteilten Anspruch 4 auf, der dann gestrichen ist. Ebenfalls gestrichen sind die abhängigen Ansprüche 2 und 3 sowie die Bezugszeichen 18', 18", 20' und 20" mit Bezug zu Ausführungsformen, bei denen das Dach die Öffnung nur teilweise umgibt.

Hilfsantrag 4 ist eine Kombination der [X.] und 3, Hilfsantrag 5 eine Kombination der [X.] und 3.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist demnach folgende Merkmale auf:

Merkmal

Verfahrenssprache [X.]

Deutsche Übersetzung

1.1     

An [X.] (10), comprising:

[X.]-Einführpatrone (10), die aufweist:

1.2     

a body (12) having an internal lumen (15);

einen Körper (12) mit einem internen Lumen (15);

1.3     

a [X.] (14) having an [X.] (36) and an opening (18),

eine röhrenförmige Düse (14) mit einer Außenwand (16) und einer Öffnung (18),

1.3.1 

the nozzle [X.],

wobei die Düse distal von dem Körper vorsteht,

1.3.2 

the opening being fluidly connected to the internal lumen of the body,

wobei die Öffnung in [X.] mit dem internen Lumen des Körpers steht,

1.3.3 HiA3*  

and wherein the nozzle opening is defined by an extended [X.] (20, 20’, 20") [X.] (18, 18’, 18") and entirely surroundinq the opening (18) at least partially encircling the opening,

und wobei die Düsenöffnung durch ein erweitertes Dach (20, 20’, 20") definiert ist, das distal von [X.] der Öffnung (18, 18’, 18") vorsteht und die Öffnung vollständig umgibt, und die Öffnung wenigstens teilweise umgibt;

1.3.4 Hi[X.]  

which extended [X.] (20, 20', 20") opens and supports the wound while guiding and controlling the folded lens as it passes through the wound;

und wobei das erweiterte Dach (20, 20', 20") die Wunde öffnet und stützt, während die gefaltete Linse geführt und gesteuert wird, sowie sie durch die Wunde tritt.

1.4     

at least one peripheral protrusion (22) extending laterally from the [X.] of the nozzle proximally from the opening,

wenigstens einen peripheren Vor-sprung (22), der sich seitlich von der Außenwand der Düse proximal von der Öffnung erstreckt,

1.4.1 

the at least one peripheral protrusion (22) is [X.] so [X.] an insertion depth limitation and prevent full insertion of the cartridge tip, in use.

der wenigstens eine periphere Vorsprung (22) proximal von [X.] der Öffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einführtiefe bereit zu stellen und im Gebrauch die komplette Einführung der [X.] zu verhindern.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 weist demnach folgende Merkmale auf

Merkmal

Verfahrenssprache [X.]

Deutsche Übersetzung

1.1 HiA2      

An [X.] (10) for use in wound assisted intraocular lens delivery, comprising:

[X.]-Einführpatrone (10) zur Verwendung bei der wundunterstützten Intraokular-linsen-Einführunq, die aufweist:

1.2     

a body (12) having an internal lumen (15);

einen Körper (12) mit einem internen Lumen (15);

1.3     

a [X.] (14) having an [X.] (36) and an opening (18),

eine röhrenförmige Düse (14) mit einer Außenwand (16) und einer Öffnung (18),

1.3.1 

the nozzle [X.],

wobei die Düse distal von dem Körper vorsteht,

1.3.2 

the opening being fluidly connected to the internal lumen of the body,

wobei die Öffnung in [X.] mit dem internen Lumen des Körpers steht,

1.3.3 HiA3  

and wherein the nozzle opening is defined by an extended [X.] (20, 20’, 20") [X.] (18, 18’, 18") and entirely surroundinq the opening (18) at least partially encircling the opening,

und wobei die Düsenöffnung durch ein erweitertes Dach (20, 20’, 20") definiert ist, das distal von [X.] der Öffnung (18, 18’, 18") vorsteht, wobei das Dach (20) die Öffnung (18) vollständig umgibt und die Öffnung wenigstens teilweise umgibt;

1.4     

at least one peripheral protrusion (22) extending laterally from the [X.] of the nozzle proximally from the opening,

wenigstens einen peripheren Vor-sprung (22), der sich seitlich von der Außenwand der Düse proximal von der Öffnung erstreckt,

1.4.1 

the at least one peripheral protrusion (22) is [X.] so [X.] an insertion depth limitation and prevent full insertion of the cartridge tip, in use.

der wenigstens eine periphere Vorsprung (22) proximal von [X.] der Öffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einführtiefe bereit zu stellen und im Gebrauch die komplette Einführung der [X.] zu verhindern.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass dem erteilten Anspruch 1 bei der Charakterisierung des mindestens einen peripheren Vorsprungs folgendes Merkmal 1.4.2

"... and comprises an [X.] (23) sloped at an angle of between approximately 18 to 26 degrees ...”

In [X.] Übersetzung:

"... und eine abgewinkelte distale Fläche (23), die in einem Winkel zwischen ungefähr 18 bis 26 Grad abgeschrägt ist, umfasst...”

Hilfsantrag 7 kombiniert die Änderungen gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 6.

Hilfsantrag 8 ist eine Kombination der [X.] und 6.

Hilfsantrag 9 basiert auf den [X.] 3 und 6.

Hilfsantrag 10 kombiniert die [X.], 3 und 6.

Hilfsantrag 11 ist eine Kombination der [X.], 3 und 6.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

4.

Der [X.] legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns zu den Angaben in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und [X.] zugrunde:

Beansprucht ist im erteilten Patentanspruch 1 eine [X.] (injector cartridge) für eine Intraokularlinse (Merkmal 1.1), somit ein chirurgisches Instrument, das zum Einführen einer Intraokularlinse ([X.]) in das Auge geeignet sein soll.

Die erteilten Patentansprüche sind nicht auf eine bestimmte Methode der Einführung bzw. Implantation der Intraokularlinse gerichtet. Zwar ist zum Hintergrund der Erfindung (Background of the Invention) in der Beschreibung des Streitpatents ([X.]) angegeben, dass ein Bedarf für eine [X.] für eine Intraokularlinse bestünde, welche Merkmale aufweise, die speziell bei einer wundunterstützten Implantation von [X.] hilfreich seien (vgl. [X.], Abs. 8). In den erteilten Patentansprüchen hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dort ist im Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1 im Hinblick auf den im Merkmal 1.4 beanspruchten peripheren Vorsprung lediglich eine Begrenzung der Einführtiefe und ein Verhindern der kompletten Einführung der [X.] in das Auge genannt. Offen bleibt dabei, was unter dem "kompletten" Einführen der [X.] verstanden werden soll. Somit beinhaltet der erteilte Patentanspruch 1 entgegen der Meinung der [X.]n keine Einschränkung der beanspruchten [X.]-[X.] auf eine zwingende Eignung für eine wundunterstützte Implantation.

Erst im Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist die Verwendung der erfindungsgemäßen Einführpatrone bei der wundunterstützten [X.]-Einführung beansprucht. Dies bedingt eine für die wundunterstützte Implantation einer Intraokularlinse geeignete raumkörperliche Ausbildung der Einführpatrone.

Ein Ausführungsbeispiel der beanspruchten [X.]-[X.] ist in den Figuren 1 bis 3 des Streitpatents gezeigt.

Die [X.] verfügt über einen Körper 12 (body) mit einem internen Lumen 15 (Merkmal 1.2) sowie eine röhrenförmige Düse 14 ([X.]) mit einer Außenwand 16 bzw. 36 ([X.]) und einer Öffnung 18 (Merkmal 1.3).

Abbildung Abbildung
Abbildung         

Der Auffassung der [X.]n, dass die beanspruchte [X.] (injector) die Funktion einer [X.]ritze zum "Injizieren" der Intraokularlinse habe, und deshalb eine Verjüngung der Düse 14 entscheidend sei, wodurch die Linse verkleinert werde, so dass sie durch den kleinen Einschnitt im Auge passe, kann nicht beigetreten werden.

Die Patentansprüche lassen offen, ob die zu implantierende Intraokularlinse in einem bereits gefalteten bzw. gerollten Zustand in die [X.] eingelegt werden soll oder ob die Faltung der Linse innerhalb der [X.], beispielsweise beim Bewegen der Linse vom Körper durch die Düse und aus deren Öffnung heraus erfolgen soll. [X.] erwähnt bei der Diskussion des Standes der Technik die Faltung der Linse mittels einer [X.] nur als eine von mehreren möglichen Methoden des Rollens oder Faltens von weichen Linsen und des Einbringens derselben durch einen schmalen Einschnitt im Augapfel (vgl. [X.], Abs. 4). Zwar ist in den Figuren 1, 3 und 6 im Ausführungsbeispiel des Streitpatents eine sich verjüngende Düse 14 mit einer distalen [X.]itze 16 konstanten Querschnitts gezeigt. In den Patentansprüchen ist aber lediglich eine röhrenförmige Düse beansprucht. Darunter fallen prinzipiell alle möglichen Ausgestaltungen einer Düse, beispielsweise auch eine Düse mit einem gleichbleibenden Querschnitt zur [X.] hin.

Die Düse 14 soll, wie beispielsweise im Ausführungsbeispiel der Figur 1 des Streitpatents gezeigt, distal von dem Körper 12 vorstehen (Merkmal 1.3.1). Dabei soll die Öffnung 18 der Düse in Fluidverbindung mit dem internen Lumen 15 des Körpers 12 stehen (Merkmal 1.3.2).

Gemäß Merkmal 1.3.3 des erteilten Patentanspruchs 1 soll u. a. die Düsenöffnung durch ein erweitertes Dach (extended [X.]) definiert sein.

Nach Meinung der [X.]n sei die Angabe im Patentanspruch, wonach das Dach "erweitert" sei, wesentlich und stelle den Unterschied zu einem kurzen Dach heraus.

In den Patentansprüchen ist nicht angegeben, was unter dem Begriff "erweitert" verstanden werden soll. Der Begriff "erweitertes Dach" ist funktional auszulegen.

In der Beschreibung des Streitpatents ist ein "erweitertes Dach" (extended [X.]) im Abschnitt zur Zusammenfassung der Erfindung ("[X.]"; vgl. Abs. 9-14) zwar explizit genannt. Eine Erläuterung, durch welche gegenständlichen Merkmale sich ein "erweitertes" Dach von einem kurzen Dach unterscheide, ist jedoch nicht angegeben.

Im Abschnitt zur allgemeinen Erläuterung der Erfindung (vgl. [X.], Abs. 10) ist beschrieben, dass das erweiterte Dach an der distalen [X.]itze der [X.] die Wunde (Einschnitt) offenhalte und unterstütze, während die gefaltete Linse auf ihrem Weg durch die Wunde geführt und gesteuert werde (vgl. [X.]. 2 Z. 26-31: "… an extended [X.] at the distal tip of the cartridge to open and support the wound while guiding and controlling the folded lens as it passes through the wound …"). Zum Ausführungsbeispiel der Figuren 2 und 3 des Streitpatents ist weiter angegeben, dass das Dach 20 von der distalen [X.]itze 16 [X.] ("[X.] extends from distal tip 16 …") und die Funktion eines Offenhaltens der Wunde vor dem Einsetzen der Intraokularlinse erfülle. Zusätzlich soll der obere Teil (upper portion 21) des Daches die gefaltete Intraokularlinse während des wundunterstützten [X.] in das Auge unterstützen (vgl. [X.]. 3 Z. 29-34).

Im Merkmal 1.3.4 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist die Funktion des erweiterten Daches, wonach dieses die Wunde öffnen und stützten soll, während die gefaltete Linse beim Durchtritt durch die Wunde geführt und gesteuert wird, explizit beansprucht.

Des Weiteren soll nach Merkmal 1.3.3 das erweiterte Dach die [X.] definieren ("nozzle opening is defined by an extended [X.]") und distal von einer Ebene der Öffnung vorstehen ("[X.]") und die Öffnung wenigstens teilweise umgeben ("at least partially encircling the opening").

Nach Meinung der Klägerin falle das Ausführungsbeispiel der Figuren 4 und 5 des Streitpatents nicht unter den Wortlaut des Merkmals 1.3.3, da dort die [X.] (18‘, 18‘‘) nicht von dem Dach (20‘, 20‘‘) umgeben sei, und daher das Dach die Öffnung nicht "definieren" könne.

Nach Ansicht der [X.]n sei die Angabe "opening is defined" nicht als "definieren" im eigentliche Sinne zu verstehen. Das erweiterte Dach lege die Öffnung allenfalls teilweise fest, wie im Ausführungsbeispiel der Figuren 4 und 5 gezeigt. Bedeutung habe diese Angabe nur dahingehend, dass das erweiterte Dach die Öffnung wenigstens teilweise umgebe. Dies sei in allen Figuren der Ausführungsbeispiele der Fall. Die Angabe "defined" sei daher in dem Sinne zu verstehen, dass das erweiterte Dach die Öffnung kennzeichne.

Der [X.] legt dem Merkmal, wonach die [X.] durch ein erweitertes Dach definiert sei, ein breites Verständnis dahingehend zugrunde, dass sämtliche Ausführungsbeispiele des Streitpatents von diesem Merkmal umfasst seien, somit auch die Ausführungsbeispiele der Figuren 4 und 5, die ein Dach (20‘, 20‘‘) zeigen, welches die Öffnung (18‘, 18‘‘) nur teilweise umgibt.

Abbildung Abbildung

Merkmal 1.3.3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beschränkt die beanspruchte [X.]-Einführpatrone auf Ausführungsformen, bei denen das (erweiterte) Dach die Öffnung der Düse vollständig umgeben soll, wie beispielsweise in den Figuren 2 und 3 des Streitpatents gezeigt.

Der Begriff "Ebene" im Merkmal 1.3.3 sei nach Meinung der [X.]n nur eine Hilfskonstruktion. Das Merkmal [X.]" habe in Bezug auf die relative Anordnung des erweiterten Daches, welches distal von [X.] der Öffnung [X.], und des im Merkmal 1.4 genannten seitlichen Vorsprungs ("peripheral protrusion"), welcher nach Merkmal 1.4.1 proximal von [X.] der Öffnung beabstandet sei, maßgebende Bedeutung für den erfindungsgemäßen Erfolg, nämlich die Einführtiefe bei der wundunterstützten Technik entsprechend zu begrenzen. Hierfür müsse der periphere Vorsprung mit dem erweiterten Dach zusammenarbeiten. Die Angabe "proximal von [X.] der Öffnung beabstandet" im Merkmal 1.4.1 beziehe sich nicht auf die distale Anschlagsfläche des peripheren Vorsprungs. Ein räumlicher Abstand dieser Anschlagfläche von der Düsenöffnung sei nicht erforderlich für den erfindungsgemäßen Erfolg. Neben den Ausführungsformen mit einem von [X.] der Öffnung proximal beabstandeten Vorsprung seien auch Ausführungen ohne Abstand vom Patentanspruch 1 mit umfasst.

Nach Meinung der Klägerin falle die in den Figuren 4 und 5 des Streitpatents gezeigte Ausführungsform nicht unter den Wortlaut des Merkmals 1.4.1, da dort der periphere Vorsprung 22 sich direkt an [X.] der [X.] (18‘, 18‘‘) anschließe und nicht von dieser proximal beabstandet sei. In den Merkmalen 1.3.3 und 1.4.1 seien die beiden sich grundsätzlich unterscheidenden Ausführungsformen gemäß den Figuren 2 und 3 einerseits und den Figuren 4 und 5 andererseits miteinander vermischt.

Das Merkmal 1.4, wonach sich wenigstens ein peripherer Vorsprung ("peripheral protrusion") seitlich von der Außenwand der Düse proximal von der Öffnung erstrecken soll, in Verbindung mit dem Merkmal 1.4.1, demgemäß dieser Vorsprung proximal von [X.] der Öffnung beabstandet sein soll ("[X.]"), wodurch die Einführtiefe begrenzt ("to provide an insertion depth limitation") und die vollständige Einführung der [X.] verhindert werden soll ("prevent full insertion of the cartridge tip"), ist nach Überzeugung des [X.]s so breit auszulegen, dass sämtliche im Streitpatent gezeigten Ausführungsformen unter den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 fallen.

Die Angabe "proximal von [X.] der Öffnung beabstandet" im Merkmal 1.4.1 schließt somit sowohl die in den Figuren 2 und 3 gezeigte Ausführungsform mit abgeschrägter [X.]itze der [X.]-[X.] als auch die Ausgestaltung mit einem die Öffnung nur teilweise umgebenden Dach gemäß den Figuren 4 und 5 des Streitpatents mit ein. Diese Angabe ist funktional dahingehend auszulegen, dass dadurch die [X.] maximal bis zur [X.] des peripheren Vorsprungs in den Schnitt im Auge eingeführt werden kann. Dabei kann offenbleiben, was unter einer "kompletten" bzw. "vollständigen" Einführung der [X.] verstanden werden soll. Denn die Einführung der [X.] in das Innere des Auges soll jedenfalls durch den peripheren Vorsprung begrenzt werden.

Nach den Angaben der Streitpatentschrift soll darüber hinaus durch den peripheren Vorsprung der in das Auge eingebrachte Schnitt ("wound") abgestützt werden, um ein Aufreißen des Schnittes zu verhindern (vgl. [X.], [X.]. 2 Z. 34-36).

Gemäß Patentbeschreibung kann der periphere Vorsprung 22 jede Ausbildung ("feature") aufweisen, die geeignet ist, das vollständige Eindringen der distalen [X.]itze 16 der Düse 14 in das Auge zu verhindern, beispielsweise ein Kragen ("flange") oder Stopper (vgl. [X.], [X.]. 4 Z. 1-3). Der periphere Vorsprung 22 kann die Düse vollständig oder nur teilweise umgeben. Er kann durchgehend sein oder mehrere Vorsprünge umfassen, die sich beispielsweise von jeder Seite der Außenwand 36 der distalen [X.]itze 16 der Düse seitlich erstrecken (vgl. [X.], [X.]. 4 Z. 3-9).

Nach Auffassung des [X.] (vgl. Urteil v. 02.07.2020; [X.]. [X.]) liege gemäß Merkmal 1.4.1 die Funktion des in Merkmal 1.4 beanspruchten peripheren Vorsprungs zum einen darin, das Einführen der [X.] ihrer Länge nach zu begrenzen (Einführtiefe), und zum anderen darin, das Einführen des vollständigen Außendurchmessers der [X.] in das Auge zu verhindern (vgl. a. a. [X.], Rn 46-47). Das Klagepatent (Streitpatent) verstehe unter einer [X.] den distalen Bereich der Düse, der sich von ihrer äußersten [X.]itze bis hin zu demjenigen Punkt erstrecke, an dem das erweiterte Dach ende und in die eigentliche röhrenförmige Düse übergehe. Die [X.] sei derjenige, distal von dem peripheren Vorsprung liegende Teil der Düse, der planmäßig bei einem Eingriff mit dem Auge bzw. dem Augeninneren in Kontakt kommen solle.

Dieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, soll die [X.] nur so tief durch einen Schnitt (Wunde) im Auge in dessen Inneres eingeführt werden können, bis die distale [X.] ("distal face 23; vgl. [X.], Figur 2) des Vorsprungs auf der Oberfläche des Auges aufliegt. Damit soll die Einführtiefe der [X.] auf ein Maß bis maximal zur distalen [X.] des Vorsprungs begrenzt und die komplette Einführung der [X.] verhindert werden. Dass damit auch das Einführen des vollständigen Außendurchmessers der [X.] in das Auge verhindert werden solle, kann nach Überzeugung des [X.]s nicht aus den Angaben in den Ansprüchen und der Beschreibung des Streitpatents abgeleitet werden.

Der Interpretation der Figur 6 des Streitpatents durch die Patentstreitkammer des [X.] dahingehend, dass dort gezeigt sei, dass nicht der gesamte Außendurchmesser der [X.] in das Auge eingeführt sei (vgl. a. a. [X.], Rn 68), kann der [X.] nicht beitreten. Denn die Ausführungsform der in der schematisch gehaltenen Figur 6 gezeigten [X.]-[X.] entspricht der u. a. in der Figur 3 gezeigten Anordnung, bei der das untere Ende der abgeschrägten distalen [X.] ("distal face 23; vgl. [X.], Figur 2) des Vorsprungs 22 klar erkennbar im Bereich des vollständigen Durchmessers der [X.] liegt, da die Abschrägung der [X.] (opening 18) bereits distal vor dem unteren Ende des Vorsprungs 22 endet (vgl. [X.], Figur 3: "6 o’clock position 34"). In der schematisch gehaltenen Figur 6 des Streitpatents hingegen liegt der periphere Vorsprung offenbar (noch) nicht vollständig bündig auf der Augenoberfläche auf, so dass es dort so erscheint, als ob nicht der vollständige Durchmesser der [X.] eingeführt worden sei. Diese schematische Darstellung ist jedoch nicht maßgebend für das Verständnis des funktionalen Zusammenspiels zwischen der Öffnung 18 der [X.] und dem Vorsprung 22, dessen Anordnung zueinander den detaillierten Zeichnungen der Figuren 2 und 3 genauer entnommen werden kann. Des Weiteren zeigt die Figur 3 des Streitpatents, dass die distale [X.]itze (distal tip 16) der Düse 14 sowohl einen Bereich distal als auch proximal des peripheren Vorsprungs 22 umfasst, mithin die [X.] nicht zwingend auf den Bereich distal des peripheren Vorsprungs eingeschränkt ist. In diesem Sinne ist auch das Merkmal eines "Verhinderns der kompletten Einführung der [X.]" dahingehend zu verstehen, dass die Einführtiefe der [X.] (distal tip 16) auf den Bereich distal der [X.] des Vorsprungs begrenzt sein soll.

Im Merkmal 1.4.2 ist beansprucht, dass der periphere Vorsprung eine abgewinkelte distale Fläche umfassen soll, die in einem Winkel zwischen ungefähr 18 bis 26 Grad abgeschrägt ist. Laut den Angaben im Streitpatent soll dadurch ein besserer Kontakt des Vorsprungs mit der Augenoberfläche hergestellt und Irritationen des Auges vermieden werden (vgl. [X.], Figur 6, [X.]. 4 Z. 12-18). Aus den Figuren 3 und 6 des Streitpatents geht hervor, dass die Neigung der distalen Fläche des peripheren Vorsprungs auf die Längsachse der Düse der [X.]-Einführpatrone bezogen sein soll.

II. Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen

1.

Zum [X.] der mangelnden Ausführbarkeit.

Die Klägerin hat in ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass die Lehre der erteilten [X.] und 3, wonach die [X.], bis zu denen das jeweilige Dach die Öffnung umgeben soll, durch Uhrzeigerstellungen angegeben sind, für den Fachmann nicht ausführbar sei, da es an einem Bezugspunkt und einer Bezugsrichtung fehle.

Nach Überzeugung des [X.]s sind Uhrzeigerstellungen als Winkelangaben für den zuständigen technisch vorgebildeten Fachmann selbsterklärend, so dass dieser Fachmann für die Ausführung der beanspruchten Lehre keiner weiteren Angaben bedarf. Für den Fachmann ist die Analogie zwischen einer auf den 12-Uhr-Punkt eines Ziffernblattes bezogenen Uhrzeigerstellung und einem auf den Scheitelpunkt eines Daches bezogenen [X.] zur Definition der Erstreckung eines Daches um eine Öffnung herum, klar erkennbar.

Das Patent offenbart die Erfindung daher so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

2.

Zum geltend gemachten [X.] der fehlenden Patentfähigkeit.

Das Patent ist für nichtig zu erklären, da es in den verteidigten Fassungen nach dem Hauptantrag und den [X.] 1 bis 5 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] ([X.] 44 119 [X.]) nicht neu ist bzw. in den Fassungen nach den [X.] 6 bis 11 ausgehend von der [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Auch ausgehend von der [X.] [X.]a ([X.], [X.] No.9 - Wound assisted implantation) in Zusammenschau mit [X.] und dem Fachwissen des Fachmanns beruht das Patent in der Fassung nach dem Hauptantrag und nach allen [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Gegenstände der Ansprüche nach Haupt- und [X.] über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgehen und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruhen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ) oder den Schutzbereich des erteilten Patents erweitern würden (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ).

2.1

Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1

2.1.1

Hauptantrag (erteilte Fassung)

Die [X.]-[X.] nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist in Anbetracht der Druckschrift [X.] 44 119 [X.] ([X.]) nicht neu.

Die [X.] betrifft ein Implantationswerkzeug zum Implantieren einer faltbaren, flexiblen Intraokularlinse (vgl. [X.]. 1 Z. 3-5). Wie in den Figuren 1 und 2 gezeigt, weist das Implantationswerkzeug 9 einen Körper mit einem Injektor 10 mit einem internen Lumen ([X.] 11) auf, in dem eine gefaltete Intraokularlinse 27 aufgenommen werden kann. Mittels einer Schubstange 26 kann die gefaltete Intraokularlinse 27 innerhalb des [X.] 11 vorwärts geschoben werden (vgl. [X.]. 3 Z. 22-25, [X.]. 4 Z. 3-6). Das Implantationswerkzeug der [X.] besitzt somit gleichfalls die Funktion einer "[X.]ritze zum Injizieren einer Intraokularlinse", wie von der [X.]n in Bezug auf den [X.] geltend gemacht, und ist somit als eine [X.] im Sinne des Streitpatents anzusehen (Merkmale 1.1 und 1.2).

Entgegen der Meinung der [X.]n weist das Implantationswerkzeug der [X.] auch eine röhrenförmige Düse mit einer Außenwand und einer Öffnung 12 auf (Merkmal 1.3). Dass der röhrenförmige Injektor 10 der [X.] keinen sich in distaler Richtung verengenden Querschnitt besitzt, steht dem nicht entgegen. Der Begriff "Düse" im Streitpatent kennzeichnet den Übergang vom Lumen der Einführpatrone zur Öffnung hin. Da der erteilte Patentanspruch offen lässt, ob die zu implantierende Linse in einem bereits gefalteten bzw. gerollten Zustand in die Einführpatrone eingelegt werden soll, oder ob die Faltung der Linse innerhalb der Einführpatrone, beispielsweise beim Bewegen durch das Lumen erfolgen soll, ist der im Patentanspruch angeführte Begriff "röhrenförmige Düse" nicht zwangsläufig mit einer sich verengenden Düse gleichzusetzen, wie die [X.] meint. Unter den erteilten Patentanspruch fallen auch Ausgestaltungen einer "röhrenförmigen Düse" mit einem gleichbleibenden Querschnitt zur Öffnung hin, wie in der [X.] gezeigt (vgl. Figur 1, [X.]. 3 Z. 22-25).

Der Meinung der [X.]n, dass aufgrund der Schubstange 26 im [X.] 11 die [X.] keine "Düse" im Sinne des Streitpatents zeige, kann nicht beigetreten werden. Auch bei der [X.] des Streitpatents muss die gefaltete Intraokularlinse aus der Öffnung 18 herausbewegt werden (vgl. [X.], Figur 6, Abs. 19), wofür üblicherweise eine Schubstange verwendet wird.

Abbildung

Der Injektor 10 ist in seinem sich an den Körper des [X.] 9 anschließenden Endbereich von einem Hülsenelement 14 umgeben. Dieser mit der Hülse 14 umgebene Endbereich des [X.], welcher die Düse darstellt, steht distal vom Körper des [X.] hervor (vgl. Figur 1 / Merkmal 1.3.1).

Die Austrittsöffnung 12 des [X.] 10 bei dem Implantationswerkzeug der [X.] steht in Fluidverbindung mit dem internen Lumen des [X.] 11, welcher sich durch den Körper des [X.] erstreckt (vgl. Figur 1 / Merkmal 1.3.2).

Der rohrförmige Injektor 10 der [X.] ist an seinem Vorderende 13 stumpf oder alternativ, wie in Figur 1 gezeigt, abgeschrägt ausgebildet. Bei abgeschrägtem Vorderende 13 steht ein Wandabschnitt des rohrförmigen [X.] gegenüber der Auflagefläche 15 des [X.] hervor und bildet eine seitliche Führung 16 (vgl. [X.]. 3 Z. 32-37).

Entgegen der Meinung der [X.]n entspricht die seitliche Führung 16 einem erweiterten Dach im Sinne des Streitpatents. Gegenüber einer im Querschnitt des [X.] 11 an der Öffnung 12 gedachten Ebene senkrecht zur Längsachse des [X.] 10 steht diese seitliche Führung 16 auch distal hervor. Die abgeschrägte Führung 16 umgibt die Öffnung vollständig, und damit wenigstens teilweise gemäß Merkmal 1.3.3.

Dabei ist es unerheblich, dass die Führung 16 dem geführten und zentrierten Ansetzen des [X.] 10 an der Schnittöffnung 8 dienen soll (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 37-39). Denn wie in der Figur 1 gezeigt und in der [X.] angegeben (vgl. Anspruch 4, [X.]. 2 [X.]-42), soll die Führung 16 im Wesentlichen um die Dicke der [X.] oder [X.] an der Schnittöffnung [X.]n und um dieses Maß in die Schnittöffnung eindringen, um so eine Führung oder Zentrierung zu bieten. Dies ist konform mit der im Streitpatent genannten sogenannten wundunterstützten Einbringtechnik einer Kunstlinse ("wound assisted [X.] insertion"), bei der die [X.]itze der [X.] nicht vollständig, sondern nur teilweise in die Wunde eingeführt werden soll, so dass die Wunde selbst einen Einführtunnel für die Kunstlinse bildet (vgl. Streitpatent, Abs. 5, 8 u. 10).

Nicht anders verhält es sich bei der Ausgestaltung des [X.] der [X.] mit abgeschrägtem Vorderende 13 (vgl. Figur 1), so dass auch dort die in die Wunde (Schnittöffnung 8, [X.] 2, [X.]) teilweise eingeführte abgeschrägte [X.]itze 16 des [X.] die Wunde für die Linse öffnen und die gefaltete Linse in bzw. durch die Wunde führen kann, so wie im Streitpatent angegeben. Auch dass der Injektor 10 der [X.] nicht in das Innere des Auges bzw. in die vordere Augenkammer 5 hineinreichen soll (vgl. [X.], [X.]. 4 Z. 14-16), geht konform mit der im Streitpatent genannten wundunterstützten Implantationstechnik (vgl. [X.], [X.]. 1 Z. 50 – [X.]. 2 Z. 4).

Die Schnittöffnung 8 in der Figur 1 der [X.] ist eine schematische Darstellung und zeigt nicht den dem Fachmann bekannten versetzten [X.] (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 9-13). Dieser üblicherweise angewendete versetzte [X.] ist jedoch aufgrund der schrägen Schnittführung wesentlich länger als die Dicke der [X.] oder [X.]. Mit der in der [X.] angegebenen Bedingung, dass die abgeschrägte [X.]itze lediglich nicht in die vordere Augenkammer hineinragen soll ([X.]. 2 Z. 26-31), kann die abgeschrägte [X.]itze des [X.] auch wesentlich weiter aus dem Hülsenelement [X.]n als es der Dicke der [X.] oder [X.] entspricht. Dies hängt lediglich davon ab, wie die Hülse 14 auf dem Rohr 10 aufgesetzt wird.

Der Einwand der [X.]n, dass eine "kurze" Abschrägung, wie in der [X.] gezeigt, nicht geeignet sei, die Linse zu stützen und deren Durchtritt durch die Wunde zu kontrollieren, geht daher fehl.

Nach Meinung der [X.]n sei die Angabe im Merkmal 1.3.3, dass das Dach "erweitert" sei, wesentlich und unterscheide den Anspruchsgegenstand von "kurzen" Dächern. Weder in der Patentbeschreibung ist jedoch angegeben, noch konnte die [X.] erläutern, durch welche gegenständlichen Merkmale sich ein "kurzes" Dach von einem sogenannten "erweiterten" Dach unterscheiden soll. Entscheidend ist daher lediglich die Eignung der Vorrichtung der [X.] auch für eine wundunterstützte Implantation, wie vorstehend ausgeführt ist.

Die [X.] zeigt des Weiteren auch die Merkmale 1.4 und 1.4.1.

Das auf dem [X.] angebrachte Hülsenelement 14 stellt mit der ring- bzw. wulstförmigen Verbreiterung an seinem Vorderende, die eine Auflagefläche 15 bildet, einen peripheren Vorsprung im Sinne des Streitpatents dar, der sich seitlich von der Außenwand des [X.] erstreckt (vgl. Figur 1, [X.]. 3 Z. 25-31). Bei abgeschrägtem Vorderende 13 (vgl. Figur 1) steht ein Wandabschnitt des rohrförmigen [X.] 10 gegenüber der Auflagefläche 15 hervor (vgl. [X.]. 3 Z. 34-37). Die einen Vorsprung bildende Auflagefläche 15 ist somit im Sinne des Streitpatents proximal von [X.] der Öffnung 12 beabstandet (Merkmal 1.4). Die Auflagefläche 15 stellt zusammen mit der [X.] 18 des [X.] eine Begrenzung der Einführtiefe des [X.] bereit, um im Gebrauch die Einführung des abgeschrägten Endbereichs des [X.] 10 bis zur wulstförmigen Auflagefläche 15 der Hülse 14 zu begrenzen. Damit wird zwangsläufig die komplette Einführung des sich an den Körper des [X.] 9 anschließenden, teilweise von einem Hülsenelement 14 umgebenen Endbereichs des [X.] verhindert (vgl. Figur 1; Merkmal 1.5).

Die [X.] macht geltend, dass die Begrenzung der Einführtiefe bei der [X.] nicht durch die ring- oder wulstförmige Verbreiterung 15 des [X.] erfolge, sondern durch eine in einer [X.] am Implantationswerkzeug 9 angebrachte [X.] 18 mit Haltearmen 19, 20 mit auf dem Auge aufliegenden Vorderenden 21, 22 und einem Fixationsring 23. Die Auflagefläche 15 diene ausschließlich der Abdichtung des Augapfels. Die Verformbarkeit der aus weichem Silikon bestehenden Auflagefläche erlaube keine effektive Begrenzung der Einführtiefe. Außerdem müsse bei der Vorrichtung der [X.] die Linse die Wunde öffnen, wodurch große Kräfte entstünden, die die Haltevorrichtung abfange.

Dem kann sich der [X.] nicht anschließen. Wie in der Figur 1 gezeigt, steht bei der Ausführungsform des [X.] mit einer abgeschrägten [X.]itze 13 diese gegenüber der Auflagefläche 15 hervor. Beim Aufsetzen des [X.] auf das Auge dringt die abgeschrägte [X.]itze 13 in die Schnittöffnung 8 ein (vgl. Figur 1, [X.]. 2 Z. 26-31). Die Auflagefläche 15 begrenzt dabei zwangsläufig die Einführtiefe der Injektorrohrspitze in die Schnittöffnung 8 (vgl. [X.]. 2 Z. 34-42). Dabei spielt es keine Rolle, dass die Auflagefläche 15 eine Abdichtung der Schnittöffnung bewirken soll und hierzu eine Beschichtung aus Silikon aufweisen kann (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 39-42). Denn dies ändert nichts an ihrer zwangsläufigen Wirkung einer Einführtiefenbegrenzung. Dies geht auch aus der Beschreibung der [X.] hervor, wonach zuerst die Auflagefläche 15 in Kontakt mit der [X.] 2 oder der [X.] gebracht wird und erst danach der [X.] der [X.] 18 mit seinen Zacken 24 auf der [X.] zur Anlage gebracht wird, um das Auge relativ zu dem Implantationswerkzeug zu fixieren und eine Bewegung des Auges zu verhindern (vgl. [X.]. 4 Z. 12-29). In dieser Position ragt die abgeschrägte [X.]itze 13 in die Schnittöffnung 8 jedoch nicht in die vordere Augenkammer hinein (vgl. Figur 1, [X.]. 2 [X.]-31). Dies entspricht der im Streitpatent genannten wundunterstützten Implantationstechnik einer Kunstlinse ("wound assisted [X.] insertion"), bei der die [X.]itze einer [X.] nicht vollständig, sondern nur teilweise in die Wunde eingeführt werden soll (vgl. a.a.[X.]). Auch der erteilte Patentanspruch 1 schließt eine zusätzliche Fixation des Auges während der Implantation nicht aus. Bei einer abgeschrägten, gegenüber der Auflagefläche 15 [X.]nden [X.]itze 13 des [X.] der [X.] wird die Schnittöffnung 8 somit zwangsläufig durch die eindringende [X.]itze 13 geöffnet und nicht durch die einzusetzende Linse, wie von der [X.]n geltend gemacht. In diesem Falle ist die Schnittöffnung 8 bereits durch die eingedrungene [X.]itze 13 geöffnet (vgl. Figur 1), so dass nicht, wie in [X.]. 4 Z. 29-33 der [X.] angegeben, eine verschlossene Schnittöffnung durch die Linse aufgedrückt werden muss, wie bei einem stumpfen Vorderende des [X.].  Dabei bildet die Schnittöffnung 8 einen Einführtunnel für die Linse, durch den diese mit Hilfe der in die Schnittöffnung 8 ragenden abgeschrägten [X.]pitze 13 zwangsläufig geführt wird.

Damit sind sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] bekannt.

Die Patentfähigkeit der übrigen Ansprüche kann dahinstehen, da die [X.] das erteilte Patent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 – [X.], [X.], 149 – Sensoranordnung).

2.1.2

Hilfsantrag 1

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das Merkmal 1.3.4 aufgenommen, wonach das erweiterte Dach die Wunde öffnen und stützen soll, während die gefaltete Linse geführt und gesteuert wird, sowie sie durch die Wunde tritt (which extended [X.] opens and supports the wound while guiding and controlling the folded lens as it passes through the wound).

Wie bereits zum erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) ausgeführt, ist auch bei der Ausgestaltung des [X.] der [X.] mit einem abgeschrägten Vorderende 13 (vgl. Figur 1) die abgeschrägte [X.]itze 16 des [X.] geeignet, die Schnittöffnung 8 für die Linse zu öffnen und die gefaltete Linse in bzw. durch die Wunde führen (vgl. [X.]. 2 Z. 26-42).

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu in Anbetracht der Druckschrift [X.].

2.1.3

Hilfsantrag 2

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal 1.1 dahingehend ergänzt, dass die beanspruchte [X.]-[X.] zur Verwendung bei der wundunterstützten [X.]-Einführunq (for use in wound assisted intraocular lens delivery) vorgesehen sein soll (Merkmal 1.1).

In der [X.] ist die Implantationsmethode der wundunterstützten Einführung einer Intraokularlinse in das Auge nicht ausdrücklich genannt. Bei der Ausgestaltung des [X.] mit einer abgeschrägten [X.]itze 13 soll diese jedoch maximal um die tatsächliche Dicke der [X.] oder [X.] im Bereich der Schnittöffnung [X.]n und die Schnittöffnung 8 nur geringfügig aufweiten (vgl. [X.], [X.]. 2 Z. 34-42). Als Schnittlängen werden zudem ca. 1,5 mm bis 2,5 mm als ausreichend angesehen (vgl. [X.]. 2 Z. 21-22). Dies ist konform mit der im Streitpatent genannten wundunterstützten Implantation einer Kunstlinse ("wound assisted [X.] insertion"), bei der die [X.]itze der [X.] nicht vollständig, sondern nur teilweise in die Wunde eingeführt werden soll, so dass die Wunde selbst einen Einführtunnel für die Kunstlinse bildet (vgl. Streitpatent, Abs. 5, 8 u. 10).

Auch die [X.]-[X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht neu in Anbetracht der Druckschrift [X.].

2.1.4

Hilfsantrag 3

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal 1.3.3 dahingehend präzisiert, dass das Dach die Öffnung vollständig umgeben soll (and entirely surroundinq the opening) (Merkmal 1.3.3).

Die mit Hilfsantrag 3 beanspruchte [X.]-[X.] entspricht dem in den Figuren 2 und 3 des Streitpatents gezeigten Ausführungsbeispiel mit abgeschrägter [X.]itze (distal tip 16).

Auch diese Ausgestaltung ist aus der [X.] bekannt. In der in der Figur 1 der [X.] gezeigten Ausführungsform mit abgeschrägtem, [X.]ndem Vorderende 13 bildet die [X.]pitze eine seitliche Führung 16 als "erweitertes" Dach, welches die Austrittsöffnung 12 vollständig umgibt (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 22-25 u. 34-39).

Somit ist auch die [X.]-[X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht neu in Anbetracht der Druckschrift [X.].

2.1.5

Hilfsanträge 4 und 5

Hilfsantrag 4 ist eine Kombination der [X.] und 3. Hilfsantrag 5 kombiniert die [X.] und 3.

Da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3 nicht neu in Anbetracht der Druckschrift [X.] sind, gilt dies auch für die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5.

2.1.6

Hilfsantrag 6

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das Merkmal 1.4.2 aufgenommen, wonach der periphere Vorsprung eine abgewinkelte distale Fläche, die in einem Winkel zwischen ungefähr 18 bis 26 Grad abgeschrägt ist (and comprises an [X.] (23) sloped at an angle of between approximately 18 to 26 deqrees), umfassen soll.

Dieses Merkmal ist der [X.] nicht explizit zu entnehmen. Zwar kann auch bei dem Implantationswerkzeug der [X.] die Auflagefläche 15 zur Längsachse des [X.] geneigt sein (vgl. Figur 1, [X.]. 3 Z. 29-31). Jedoch fehlt es an der Angabe eines konkreten [X.]es für die Neigung.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist daher nicht neuheitsschädlich durch die [X.] vorweggenommen.

2.1.7

Hilfsanträge 7 bis 11

Die [X.] bis 11 sind jeweils Kombinationen der [X.] und 6, 2 und 6, 3 und 6, 1 und 3 und 6, sowie 2 und 3 und 6.

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 7 bis 11 sind daher ebenso wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 nicht neuheitsschädlich durch die [X.] vorweggenommen.

2.2

Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in der Fassung nach dem Hauptantrag und sämtlichen [X.] ausgehend von der Druckschrift [X.] [X.]a in Zusammenschau mit der Druckschrift [X.], ggf. ergänzt mit dem Fachwissen, dem Fachmann auch nahegelegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den [X.] 6 bis 11 ist dem Fachmann auch ausgehend von der [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt.

2.2.1

Hauptantrag (erteilte Fassung)

Aus der Druckschrift [X.] [X.]a ist hinsichtlich des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) zumindest Folgendes bekannt:

Die [X.] [X.]a (Übersetzung der [X.]) befasst sich mit der "wundunterstützten” Implantation einer Intraokularlinse (beispielsweise [X.]) per [X.] (1,9 bis 2,2 mm) bei [X.] mittels einer [X.] C Kartusche (vgl. [X.]a, [X.], S. 88-91; / Merkmal 1.1).

Wie in der [X.] in der [X.] [X.]a gezeigt, besitzt die Kartusche einen Körper mit einem internen Lumen (Merkmal 1.2) sowie eine röhrenförmige Kartuschenspitze mit einer Außenwand und einer distalen Öffnung (Merkmale 1.3 und 1.3.1), die in Fluidverbindung mit dem internen Lumen der Kartuschenröhre steht (Merkmal 1.3.2).

Die Kartusche der [X.] [X.]a weist auch ein erweitertes Dach im Sinne des Streitpatents auf, das durch eine abgeschrägte Kartuschenspitze gebildet ist und die distale Öffnung vollständig, somit zumindest teilweise umgibt (vgl. [X.]a, [X.] (3), [X.] dritter Abs.: "Nur die abgeschrägte Öffnung an der Kartuschenspitze wird durch den Einschnitt geführt …"; / Merkmal 1.3.3).

[X.]a, [X.] (3):

Abbildung

Nicht offenbart in der [X.] [X.]a ist ein peripherer Vorsprung seitlich der Außenwand der Kartuschenspitze, der gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.4.1 die Einführtiefe der Kartuschenspitze in das Auge begrenzen könnte.

Bei der Kartusche der [X.] [X.]a dient die abgeschrägte [X.]itze zum Offenhalten des Einschnitts im Auge, um einen Tunnel für die gefaltete Intraokularlinse zu bilden, durch den diese in die vordere Augenkammer gleiten kann (vgl. [X.]a, [X.], [X.]-91). Hierbei kommt es maßgeblich auf die Geschicklichkeit des Chirurgen an, wie der Beschreibung auf [X.] der [X.]a zu entnehmen ist. Wichtig ist dabei, dass die [X.]itze der Einführkartusche nicht zu tief in das Auge eingeführt wird (vgl. [X.]a, [X.] (3), [X.] dritter Abs.: "Nur die abgeschrägte Öffnung an der Kartuschenspitze wird durch den Einschnitt geführt, das [X.] bleibt außerhalb des Auges.”).

Es bestand daher objektiv ein grundsätzlicher Bedarf für eine Verbesserung des aus der [X.] bekannten Instrumentes hinsichtlich einer leichteren und sichereren Handhabung, insbesondere im Hinblick auf die optimale Einführtiefe der Kartuschenspitze.

Der Fachmann kannte auch die Druckschrift [X.] 44 119 [X.] ([X.]), die ein weiteres Instrument (Implantationswerkzeug 9) zum Implantieren einer faltbaren, flexiblen Intraokularlinse durch eine [X.] (1,5 bis 2,5 mm) zeigt (vgl. [X.]. 1 Z. 3-5, [X.]. 2 Z. 17-24). Auch bei diesem Instrument wird die abgeschrägte [X.]itze 13 des [X.] nur teilweise in die Schnittöffnung 8 eingeführt, maximal um die Dicke der [X.] oder [X.], so dass die [X.]pitze noch nicht in die vordere Augenkammer 5 hineinreicht (vgl. Figur 1, [X.]. 2 Z. 34-42). Die Einführtiefe des abgeschrägten [X.] wird dabei durch eine ring- bzw. wulstförmige Auflagefläche 15, die zur Anlage auf der Oberfläche des Augapfels gebracht wird und aus der die [X.]itze 13 des [X.] um die Dicke der [X.] oder [X.] herausragt, zwangsläufig begrenzt (vgl. Figur 1, [X.]. 3 Z. 34-39, [X.]. 4 Z. 12-16). Zwar soll die Auflagefläche 15 primär der Abdichtung der Schnittöffnung dienen (vgl. [X.]. 3 Z. 39-42). Der Fachmann erkannte jedoch, dass durch diese Auflagefläche auch die Einführtiefe des [X.] auf ein zur wundunterstützten Implantation konformes Maß begrenzt werden kann. Daran ändert auch nichts das Vorhandensein einer zusätzlichen [X.] 18 zum Fixieren des Auges während der Implantation (vgl. Figuren 1 und 2). Denn gemäß der Beschreibung der [X.] wird zuerst die Auflagefläche 15 in Kontakt mit der Augenoberfläche gebracht, und erst danach der [X.] der [X.] 18 (vgl. [X.]. 4 Z. 12-29).

Der Fachmann griff die Anregung gemäß Druckschrift [X.] auf, und sah auch bei dem aus der [X.] bekannten Instrument eine Hülse mit einer distalen ring- bzw. wulstförmigen Verbreiterung auf der Kartusche vor. Mit dieser einen peripheren Vorsprung im Sinne des Streitpatents darstellenden Hülse (Merkmale 1.4 und 1.4.1) war es dem Fachmann möglich, auch bei der aus der [X.] bekannten Kartusche die Einführtiefe auf ein optimales Maß zu begrenzen und so die Handhabbarkeit des Instrumentes zu verbessern. Dass diese Hülse mit ihrer Auflagefläche eine zusätzliche Abdichtung bzw. Stabilisierung der Schnittöffnung 8 bewirkte, stellte für den Fachmann eine weitere Verbesserung dar. Dabei war es unerheblich, dass zur Fixierung des Auges bei der Verwendung der Kartusche der [X.] der Augapfel durch ein zusätzlich in das Auge einzuführendes Gerät (beispielsweise eine Saugkanüle) fixiert wurde (vgl. [X.]a, [X.] (4), [X.]). Denn durch die wulstförmige Verbreiterung der Hülse wurde jedenfalls die Abdichtung bzw. Stabilisierung der Schnittöffnung 8 verbessert.

Damit war der Fachmann in naheliegender Weise beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 angelangt.

Entgegen der Annahme der [X.]n war der [X.] auch nicht gehalten, insoweit ein Sachverständigengutachten zu den von der [X.]n formulierten Bedenken hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des [X.]s und den in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich formulierten Fragen

1. Wie versteht der Fachmann den Begriff "extended [X.]"?

2. Wie versteht der Fachmann die Funktion des peripheren Vorsprungs?

3. Was versteht der Fachmann unter einer Düse in Zusammenhang mit einer [X.]-[X.]?

4. Welche Funktion der abgeschrägten [X.]itze entnimmt der Fachmann dem Dokument [X.]?

5. Welche Funktion des [X.] entnimmt der Fachmann der [X.]?

einzuholen.

Insoweit ist schon nicht erkennbar, zu welcher streitigen und zugleich entscheidungserheblichen Tatsache der Beweis angeboten worden ist. Ein allgemein auf Erhellung von Sachverhalten oder technischen Hintergründen gerichteter [X.] ist jedenfalls unzulässig (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl., Vor § 284 Rn. 8d).

Im Übrigen weist der auch mit technischen [X.]n besetzte [X.] die für die Beurteilung erforderliche Sachkunde auf.

Soweit der Beweisantrag der [X.]n auf die Auslegung patentgemäßer Merkmale durch einen Sachverständigen gerichtet sein sollte, so würde dies eine Rechtsfrage darstellen, die nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden darf. Da der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 [X.]) durch Auslegung zu ermitteln sind, ist das, was sich hieraus als geschützter Gegenstand ergibt, eine Rechtsfrage. Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden, sondern obliegt dem Gericht ([X.], Urteil vom 12. Februar 2008 – [X.], [X.], 779 Rn. 30 – Mehrgangnabe m. w. N.).

Zwar bildet das fachmännische Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe und des Gesamtzusammenhangs des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, ihre üblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 – [X.], [X.], 131 – Seitenspiegel; Urteil vom 13. Februar 2007 – [X.] –, [X.], 410 Rn. 18 – Kettenradanordnung). Das auf dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patentanspruchs kann hingegen nicht durch Sachaufklärung "festgestellt" werden, sondern ist das Ergebnis richterlicher Auslegung vor dem Hintergrund des festgestellten technischen Sachverhalts ([X.], Urteil vom 7. September 2004 – [X.], [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Der sachverständig besetzte [X.] verfügt bei dem hier maßgeblichen und von der [X.]n genannten technischen Einzelgebieten selbst über die erforderliche Sachkunde. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die technischen [X.]Innen eines [X.]s des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in die Zuständigkeit des [X.]s fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen [X.]Innen stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügen (s.a. [X.], Beschluss vom 26. August 2014 – [X.], [X.], 1235 Rn. 8 – Kommunikationsrouter m. w. N.).

Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein könnte, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der [X.] zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen [X.] über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen ([X.], Beschluss vom 24. Februar 1970, [X.], [X.]Z 53, 283 - Anthradipyrazol). Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn sich die Hochschulausbildung oder praktische Tätigkeit der technischen [X.]Innen nicht speziell auf das (Teil-)Fachgebiet der Erfindung bezogen hat. Denn die technischen [X.]Innen müssen - ebenso wie ein gerichtlicher Sachverständiger - nicht notwendigerweise denjenigen Fachmann repräsentieren, auf deren Wissen und Kenntnisse es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und in anderen patentrechtlichen Zusammenhängen ankommt. Sie müssen vielmehr lediglich in der Lage sein, dieses Wissen und diese Kenntnisse festzustellen und inhaltlich zu bewerten.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher nicht bereits dann geboten, wenn der [X.] ein anderes Verständnis des Streitpatents und dessen einzelner Merkmale hat als eine Partei – hier die [X.] -, sondern nur dann, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem [X.] aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts (hier insbesondere mit Blick auf das Verständnis der Merkmale des Vorrichtungsanspruchs im Streitpatent, ob und inwiefern sie dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt sind) der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde.

Solche Umstände sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Der angerufene [X.] ist für das Gebiet, auf dem das Streitpatent erteilt ist ([X.] 2/16, Medizin oder Tiermedizin; [X.]) zuständig. Die Rüge, dieser [X.]ruchkörper, in dem neben den beiden Juristinnen zwei Diplomingenieure und eine Diplomphysikerin zu Entscheidung berufen sind, sei aufgrund seiner Besetzung nicht in der Lage, den technischen Sachverhalt aus eigener Sachkunde zu beurteilen, geht an der gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 [X.] vorbei und füllt die dargelegten Anforderungen nicht aus. Angesichts der vergleichsweise einfachen technischen Lehre des Streitpatents drängt es sich auch keineswegs auf, dass und inwiefern der [X.] ohne externe Sachkunde zu seiner Erfassung und Bewertung nicht in der Lage sein soll.

2.2.2

Hilfsantrag 1

Das zusätzlich gegenüber der erteilten Fassung in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal 1.3.4, wonach das erweiterte Dach die Wunde öffnen und stützen soll, während die gefaltete Linse geführt und gesteuert wird, sowie sie durch die Wunde tritt (which extended [X.] opens and supports the wound while guiding and controlling the folded lens as it passes through the wound), ist aus der [X.] [X.]a bekannt. Denn ebenso wie das Streitpatent zeigt die [X.] eine Einführkartusche ([X.] C) mit einer abgeschrägten Öffnung an der Kartuschenspitze als "erweitertes Dach", zur Implantation einer Intraokularlinse mittel der wundunterstützten Methode (vgl. [X.]a, [X.] (3), [X.]-91).

Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Somit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ausgehend von der [X.] in Zusammenschau mit der [X.] dem Fachmann nahegelegt.

2.2.3

Hilfsantrag 2

Das gegenüber der erteilten Fassung im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänzte Merkmal 1.1, wonach die beanspruchte [X.]-[X.] zur Verwendung bei der wundunterstützten [X.]-Einführunq (for use in wound assisted intraocular lens delivery) vorgesehen sein soll (Merkmal 1.1), ist aus der [X.] [X.]a bekannt. Denn die dort gezeigte Kartusche ([X.] C) ist ebenfalls zur Verwendung bei der wundunterstützten [X.]-Einführung vorgesehen (vgl. [X.]a, [X.] (3), [X.]-91).

Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ausgehend von der [X.] in Zusammenschau mit der [X.] dem Fachmann nahegelegt.

2.2.4

Hilfsantrag 3

Das gegenüber der erteilten Fassung im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 präzisierte Merkmal 1.3.3, wonach das Dach die Öffnung vollständig umgeben soll (and entirely surroundinq the opening) (Merkmal 1.3.3), ist auch bei der Kartusche ([X.] C) der [X.] [X.]a durch die abgeschrägte Kartuschenspitze verwirklicht (vgl. [X.]a, [X.] (3), [X.]-91).

Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher ausgehend von der [X.] in Zusammenschau mit der [X.] dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.

2.2.5

Hilfsanträge 4 und 5

Hilfsantrag 4 ist eine Kombination der [X.] und 3. Hilfsantrag 5 kombiniert die [X.] und 3.

Da in der jeweiligen Kombination der Merkmale der Hilfsanträge 4 und 5 kein zusätzlicher über die Aggregation der betreffenden Merkmale hinausgehender technischer Effekt erkennbar ist und ein solcher von der [X.]n auch nicht geltend gemacht wurde, sind die Hilfsanträge 4 und 5 in gleicher Weise wie die [X.] bis 3 zu beurteilen.

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 4 und 5 sind daher ausgehend von der [X.] in Zusammenschau mit der [X.] dem Fachmann nahegelegt.

2.2.6

Hilfsantrag 6

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das Merkmal 1.4.2 aufgenommen, wonach der periphere Vorsprung eine abgewinkelte distale Fläche, die in einem Winkel zwischen ungefähr 18 bis 26 Grad abgeschrägt ist (and comprises an [X.] (23) sloped at an angle of between approximately 18 to 26 deqrees), umfassen soll.

Dieses Merkmal ist dem Fachmann aus der [X.] unter Berücksichtigung seines Fachwissens nahegelegt.

Auch bei dem Injektor der [X.] kann die Auflagefläche 15, die der distalen Fläche des Vorsprungs gemäß Streitpatent entspricht, zur Längsachse des [X.] geneigt sein (vgl. [X.], Figur 1, [X.]. 3 Z. 29-31). Zwar ist in der [X.] ein [X.] für die Neigung nicht explizit angegeben. Ein [X.] von ungefähr 18 bis 26 Grad erweist sich für den Fachmann jedoch als zweckmäßige Wahl, da ein schräges Aufsetzen des [X.] im beanspruchten [X.] auf dem Auge die Handhabung durch den Chirurgen während des Eingriffs erleichtert und den anatomischen Gegebenheiten entspricht.

Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist daher ausgehend von der [X.] in Zusammenschau mit der [X.] unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann gleichfalls nahegelegt.

2.2.7

Hilfsanträge 7 bis 11

Die [X.] bis 11 sind jeweils Kombinationen der [X.] und 6, 2 und 6, 3 und 6, 1 und 3 und 6, sowie 2 und 3 und 6.

Da in der jeweiligen Kombination der Merkmale der [X.] bis 11 kein zusätzlicher über die Aggregation der betreffenden Merkmale hinausgehender technischer Effekt erkennbar ist und ein solcher von der [X.]n auch nicht geltend gemacht wurde, sind die [X.] bis 11 in gleicher Weise wie die [X.] bis 3 und 6 zu beurteilen.

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 7 bis 11 sind daher ausgehend von der [X.] in Zusammenschau mit der [X.] unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann nahegelegt.

3.

Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge bedürfen, wie auch beim Hauptantrag, keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 – [X.], [X.], 149 – Sensoranordnung).

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 10/19 (EP)

13.04.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 4. Juli 2023, Az: X ZR 78/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 13.04.2021, Az. 6 Ni 10/19 (EP) (REWIS RS 2021, 7035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7035


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 10/19 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 10/19 (EP), 13.04.2021.


Az. X ZR 78/21

Bundesgerichtshof, X ZR 78/21, 04.07.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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