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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde bzgl Schutzmaßnahmen bei Versammlungen (§ 3 Abs 1 S 2 Nr 1, Nr 2 CoronaVV NW 19) unzulässig - mangelnde Auseinandersetzung mit Rspr des BVerfG zu gesetzgeberischem Entscheidungsspielraum
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich unter anderem nicht hinreichend - wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.] 123, 186 <234>; 130, 1 <21>) - mit zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen vorliegender und vom Oberverwaltungsgericht auch [X.] Rechtsprechung des [X.] auseinander, namentlich den im Beschluss des [X.] vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185, 193, 203 f., 216 f., 231 - [X.] - enthaltenen Maßstäben zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit infektionsschutzrechtlicher Regelungen, die das Oberverwaltungsgericht auf das Handeln des Verordnungsgebers übertragen hat.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
25.01.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Januar 2022, Az: 13 B 33/22.NE, Beschluss
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 CoronaVV NW 19, § 3 Abs 1 S 2 Nr 2 CoronaVV NW 19, § 15 Abs 1 VersammlG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2022, Az. 1 BvR 159/22 (REWIS RS 2022, 1815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1815
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