Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. I ZR 80/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2135

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Mai 2000WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaCMR Art. 27Die [X.] des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einenRückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter [X.], die nicht im [X.] aufgrund der vorenthaltenenKapitalnutzung des [X.] bestehen, sondern im [X.] eingetreten sind (hier: [X.] [X.] durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des [X.] bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu [X.], 299 ff.).BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - [X.] - [X.] [X.]LG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Mai 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.], 6. Zivilsenat, vom 22. Januar 1998aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], Kammer 13 für Handelssachen, vom 29. Mai 1997 [X.].Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit für die [X.] noch von Bedeutung - aus übergegangenem Recht der bei ihr haftpflicht-versicherten Hauptfrachtführerin, ihr die Kosten eines [X.] in [X.] 13.756,01 DM zu ersetzen. In diesem Vorprozeß ist die Hauptfrachtführerin- 3 -nach [X.] an die hier beklagte Unterfrachtführerin und Beitritt der-selben auf ihrer Seite verurteilt worden, dem Versicherer des Absenders Ersatzfür Elektrogeräte zu leisten, die mit dem Lkw von [X.] nach [X.] zubefördern waren und den Empfänger nicht erreichten. Die Klägerin macht [X.] des [X.] als Verzugsschaden geltend.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Das [X.] hat die Beklagte zur Erstattung der Versicherungslei-stungen für das verlorengegangene Transportgut sowie von 13.756,01 [X.] der Hauptfrachtführerin aus dem Vorprozeß [X.]. Die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechtsverteidigungskosten be-schränkte Berufung der Beklagten führte insoweit zur Klageabweisung ([X.][X.] [X.] 1998, 252).Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag [X.] von 13.756,01 DM weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des[X.] auf der Grundlage der hier anwendbaren CMR verneint und [X.] -Die [X.] beschränke sich im [X.] regelmäßig auf [X.] von Wertersatz nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR und aufRückerstattung von Fracht, Zöllen und sonstigen aus [X.]aß der [X.] Gutes entstandenen Kosten. Daneben könne der Verfügungsberechtigtegemäß Art. 27 Abs. 1 CMR auf die ihm zu gewährende Entschädigung jährlich5 % Zinsen beanspruchen. [X.] Schadensersatz schulde [X.] dagegen nicht, so daß er im Regelfall auch keine mittelbarenSchäden - wie die hier in Rede stehenden Kosten des [X.] - zu [X.] habe.An der in einem vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht, daß eine Er-satzpflicht hinsichtlich der [X.] in analoger Anwendung des Art. 37CMR zu bejahen sei ([X.] [X.] [X.] 1985, 266, 268), werde - wie [X.] näher ausgeführt hat - nicht mehr festgehalten.Die CMR enthalte hinsichtlich der Haftung des Frachtführers bei Verlust-schäden - ebenso wie im Falle der Beschädigung - eine abschließende Rege-lung, die eine ergänzende Anwendung der [X.] (hier: § 286 Abs. 1 [X.]) grundsätzlich nicht zulasse. Ein Rückgriff [X.] Recht sei nur ausnahmsweise möglich, wenn den Frachtführer eingrobes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR treffe. Ein solches Verschuldensei von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht worden.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Kosten des [X.] in Höhe von 13.756,01 DM zur Wiederherstellung des der Klage statt-gebenden landgerichtlichen Urteils.- 5 -Die Klägerin kann die [X.] unter dem Gesichtspunkt [X.] (§§ 284, 286, 288 [X.]) als Schaden ersetzt verlangen.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im Streitfall nebender CMR die Verzugsregelungen des [X.] ergänzend anwendbar. Nach deminternationalen Privatrecht unterliegt die grenzüberschreitende Beförderungdem maßgeblichen nationalen Recht, soweit die CMR keine Regelung trifft.Das bedeutet, daß bei Anwendbarkeit [X.] Rechts - wovon hier gem.Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] auszugehen ist (BU 6 unten) - auch auf die [X.] innerstaatlichen Anspruchsgrundlagen des [X.] ist, sofern nicht die besonderen Anspruchsgrundlagen der CMR für Verlusteingreifen (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., [X.] 311). Letzteres ist nicht der Fall.Durch Art. 27 Abs. 1 CMR werden - anders als das Berufungsgerichtmeint - Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden nicht generell ausgeschlos-sen (ebenso [X.] München [X.] 1991, 96, 98 = [X.], 1311; [X.]Hamm [X.] 1994, 62 und 1998, 459, 461 f.; [X.], [X.] 1985, [X.], [X.], 317, 321; [X.], [X.], 773, 774 sowie[X.] 1994, 53 ff. und Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 27 [X.] 6; Thume,[X.] 1993, 365, 368 sowie Kommentar zur CMR, 1995, Art. 27 [X.] 30 und35; a.[X.], [X.] 1991, 321, 332 f.). Etwas anderes ergibt sich auchnicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung [X.], 299 ff. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß Art. 27 Abs. 1 CMR nicht nurnationale Zinsvorschriften einschließlich Verzugszinsen ausschließt, sondernauch Ansprüche wegen Verzugsschadens, der im [X.] besteht; dagegenschließt Art. 27 Abs. 1 CMR andere Arten von Verzugsschäden nicht aus (soauch [X.]/[X.], CMR, Art. 27 [X.] 10 und 11). In der Senatsentscheidung- 6 -ging es allein um die Frage, ob die dortige Klägerin über den in Art. 27 Abs. 1CMR festgelegten Zinssatz von 5 % hinaus den vom Berufungsgericht gem.§§ 284, 288, 286 [X.] zugesprochenen höheren [X.] von8,5 % beanspruchen konnte. Nur darüber hat der Senat entschieden.Der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens lassen sich keine [X.] dafür entnehmen, daß die Unterzeichnerstaaten eine vollständigebereichsbezogene Vereinheitlichung der weit auseinandergehenden nationalenVerzugsfolgeregelungen angestrebt haben (vgl. [X.], [X.], 503, 572).Auch die verhältnismäßig geringe Höhe der Verzinsung spricht dagegen, daßmit Art. 27 Abs. 1 CMR eine abschließende Pauschalierung von Haftungsfol-gen des [X.]es des Frachtführers gewollt gewesen [X.]. Denn eine solche Lösung hätte den Nachteil gehabt, die generalprä-ventive Funktion der Verzugshaftung des ersatzpflichtigen Frachtführers emp-findlich zu schwächen und damit unnötige Rechtsstreitigkeiten zu provozieren.[X.], der die in der Sphäre des Unterfrachtführers gele-gene Schadensursache nicht umfassend kennen kann, einen Regreßanspruchgegen den Unterfrachtführer nicht gefährden, so bleibt ihm oft nichts anderesübrig, als sich verklagen zu lassen und seinem Unterfrachtführer den Streit zuverkünden. Es kann nicht gewollt sein, daß der Hauptfrachtführer in Fällen die-ser Art auf eigenes Risiko prozessiert (vgl. auch [X.] München [X.] 1991,96, 98; [X.], [X.], 773, 774). Nach alledem rechtfertigt es auch [X.] Berufungsgericht angeführte [X.], den die Entschädi-gungsverzinsung gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR verfolgt, nicht, die [X.] alsabschließende Haftungsregelung für alle Folgen des [X.] 7 -Auch Art. 23 CMR steht einem Rückgriff auf das nationale Recht nichtentgegen, soweit der [X.] nicht durch Art. 27 Abs. 1 [X.] ist. Die Vorschrift des Art. 23 CMR, die die Ersatzleistung [X.] einer Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR bei gänzlichem oder [X.] regelt, betrifft zwar auch die verspätete Ablieferung, d.h. [X.] als Primärpflichtverletzung. Davon ist aber die [X.] Frachtführers für verspätete Entrichtung der Entschädigung, um die es [X.], als Sekundärpflichtverletzung zu unterscheiden (vgl. [X.]/[X.], CMR,Art. 27 [X.] 11).2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -ungeprüft gelassen, ob die Voraussetzungen des [X.] nach§§ 284, 288, 286 [X.] gegeben sind. Insoweit bedarf es jedoch keiner Aufhe-bung und Zurückverweisung, da der Senat auf der Grundlage des unstreitigenSachverhalts selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).a) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben der Hauptfrachtführerin vom 30.Oktober 1995 unter Fristsetzung bis zum 6. November 1995 wegen ihrer Scha-densersatzpflicht gemäß Art. 17, 23 und 3 CMR gemahnt worden (vgl. [X.]. [X.]). In der Mahnung war die Beklagte unter Hinweis auf die Inan-spruchnahme durch den Versicherer des Absenders und die seinerseits ange-drohte Klageerhebung ausdrücklich aufgefordert worden, den [X.] entweder an die Hauptfrachtführerin oder unmittelbar an die [X.] Zahlstelle der [X.]in zu leisten. Darin ist eine den Verzug begrün-dende Mahnung i.S. des § 284 Abs. 1 [X.] zu sehen. Der Anspruch [X.] auf Ersatz seines eigenen Schadens richtet sich im Unter-frachtführerregreß typischerweise auf den Ausgleich der Einbuße, die er durch- 8 -seine eigene Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber dem Absender bzw. Empfän-ger des Gutes erleidet. So lag es auch hier.b) Der Ersatzanspruch der Klägerin läßt sich auch nicht mit der Erwä-gung verneinen (so aber [X.] Lodz [X.] 1999, 451, 453),die [X.] des Hauptfrachtführers stünden mit dem [X.] nicht in Kausalzusammenhang, sondern seien durch [X.] berechtigter Ansprüche des Absenders gegen [X.] verursacht worden, wofür der Unterfrachtführer keine Ver-antwortung trage. Zunächst kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daßein Hauptfrachtführer seinen Ersatzgläubiger entschädigt und einen Vorprozeßvermeidet, wenn sein Unterfrachtführer rechtzeitig an ihn zahlt oder einen [X.] anerkennt. Das [X.]. 23, 25 [X.] den [X.] schließt nicht aus, daß der Hauptfrachtführer beimRückgriff gegen den Unterfrachtführer berechtigt ist, wie ein normaler Scha-densersatzgläubiger nach § 249 Satz 1 [X.] Befreiung von einer Haftpflicht-verbindlichkeit gegen den [X.] zu verlangen, wenngleich der [X.] zum Geldersatz hier nicht die in § 250 [X.] bezeichnete Vorgehensweisenotwendig macht (vgl. [X.], Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 23 [X.] 3).Im Streitfall war die Leistung an den Gläubiger der Hauptfrachtführerinnach § 267 [X.] oder die Zahlung an die Hauptfrachtführerin selbst zur [X.] worden. Die Hauptfrachtführerin hatte auch alles getan, was [X.] war, um der Beklagten die rechtzeitige Schuldbefreiung durch Leistung andie [X.]in zu ermöglichen; Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sindnicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lag es in der Hand der Beklagten, obsie die Hauptfrachtführerin rechtzeitig aus ihrer Haftpflichtverbindlichkeit be-freite oder es auf den Vorprozeß ankommen ließ, in dem die Beklagte auf [X.] 9 -ten ihrer Gläubigerin beigetreten ist und den Anspruch der [X.]in mitihrer Hauptpartei zusammen in vollem Umfang bekämpft hat.Danach ist die Kostenlast aus dem verlorenen Vorprozeß hier nicht mehrnur Folge eines unabhängigen Entschlusses der Hauptfrachtführerin zur eige-nen Rechtsverteidigung gegenüber dem Absender bzw. dessen [X.], sondern eine der Beklagten uneingeschränkt zurechenbare Folge ihresVerzuges mit ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der [X.]) Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Die [X.] hat nicht dargetan, daß sie den Verzug nicht zu vertreten hat. Die mitder Klage als Verzugsschaden geforderten Kosten der Hauptfrachtführerin ausdem Vorprozeß, die gegen sie festgesetzten gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten sowie die Aufwendungen für den eigenen Prozeßbevollmächtig-ten, sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Das [X.] hat derKlägerin demnach diese Beträge sowie die Zinsen darauf (§§ 352, 353 HGB)im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Infolgedessen war das landgerichtlicheUrteil auf die Revision der Klägerin insoweit wiederherzustellen.- 10 -II[X.] Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen(§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).Erdmannv. Ungern-SternbergBornkamm[X.]Raebel

Meta

I ZR 80/98

24.05.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. I ZR 80/98 (REWIS RS 2000, 2135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2135

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