Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. I ZR 50/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3433

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

[X.] 1955 Art. 30 Abs. 1 Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den [X.], der nicht auf-einanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 [X.] 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von [X.] 116, 15 [zu Art. 34 [X.]]). [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.] - [X.] [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Juni 2007 durch [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen [X.] von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Klägerin ist Transportversicherer der Fu.

GmbH in [X.]

(im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die mit hochwertigen optischen Ge- 2 - 3 - räten handelt. Ihr Auslieferungslager unterhält die Versicherungsnehmerin bei der K.

GmbH in [X.] (im Weiteren: K.-GmbH), die für sie auch als Empfangsspediteurin tätig ist. 3 Die Versicherungsnehmerin kaufte am 17. August 2001 bei der [X.] P.

O. Co. Ltd. in [X.] neben anderen Geräten ein Endoskop und ein TV- Objektiv. Über den Transport der Sendung von [X.] nach [X.] stellte die [X.].

Inc. in [X.] am 17. August 2001 einen [X.] ([X.]) aus, in den sie sich als Luftfrachtführerin eingetragen hat. Als Empfängerin der Sendung ist die K.-GmbH, als Absenderin ist die Verkäuferin [X.] [X.]eingetragen. Die [X.].

Inc. übernahm die aus 32 [X.] bestehende Warensendung in [X.] und fügte der Sendung weitere drei Kartons hinzu. Mit der Beförderung der nunmehr aus 35 [X.] bestehenden Sendung von [X.] nach [X.] beauftragte sie die Beklagte. Über diesen [X.] stell-te die Beklagte am 17. August 2001 einen Master Air Waybill ([X.]) aus, in dem als Absender und Agent des Luftfrachtführers die [X.].

Inc. sowie als Empfängerin der Sendung die K.-GmbH eingetragen sind. 4 Nach Eintreffen der Warensendung am 23. August 2001 auf dem Flugha-fen in [X.] stellte die Fl.

GmbH eine [X.] gung der Sendung fest und versah den [X.] mit dem [X.] des Schadens aufgenommen". Die K.-GmbH, die die Warensendung am 24. August 2001 bei der Fl.

GmbH abholte, ver- merkte auf ihrem eigenen Lieferschein ebenfalls eine Beschädigung der [X.]. Nach deren Empfangnahme stellte sich heraus, dass an dem Endoskop und an dem [X.] ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, der sich auf insgesamt 12.631,60 • belief. Diese Schadenssumme sowie [X.] - 4 - terkosten in Höhe von 425,60 • verlangt die Klägerin von der [X.] ersetzt. Sie hat ihre Klage zum einen auf einen Forderungsübergang gemäß § 67 Abs. 1 [X.] und zum anderen auf Abtretungserklärungen der Versicherungs-nehmerin und der K.-GmbH gestützt. 6 Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Versicherungsnehmerin in [X.] der geltend gemachten Ersatzforderung entschädigt. Die [X.] sowie am [X.] seien während der von der [X.] durchge-führten Luftbeförderung durch unsachgemäße Behandlung des Gutes verur-sacht worden. Die Klägerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.057,20 • nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Schaden während ihrer Gewahrsamszeit eingetreten sei. Die Stauchung der Pakete könne bereits bei der Zusammenstellung der Warensendung durch den Absender geschehen sein. 8 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 68,93 • (Höchstbetragshaf-tung gemäß Art. 22 Abs. 2 [X.] 1955) stattgegeben und sie im Übrigen abge-wiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 9 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-gerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung des [X.] trotz 10 - 5 - ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über die Re-vision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 11 Der Klägerin stünden gegen die Beklagte wegen der [X.] Schäden selbst dann keine Schadensersatzansprüche zu, wenn feststün-de, dass die Beklagte die Beschädigung leichtfertig verursacht hätte. Die Kläge-rin leite ihre Schadensersatzansprüche aus übergegangenem und abgetrete-nem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem Recht der K.-GmbH her. Beiden Unternehmen hätten jedoch keine [X.] gegen die Beklagte zugestanden. Die Versicherungsnehmerin sei we-der Vertragspartnerin der [X.] noch Empfängerin der hier in Rede ste-henden Warensendung gewesen. Ihr könnten mithin keine frachtvertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die K.-GmbH sei zwar nach dem von der [X.] ausgestellten [X.] frachtbriefmäßige Empfängerin der Warensendung gewesen. Ihr hätten jedoch gleichwohl keine Schadensersatzansprüche aus Art. 18 i.V. mit Art. 13 [X.] in der Fassung von [X.] 1955 ([X.] 1955) gegen die Beklagte zugestanden. 12 Die Beklagte sei in Bezug auf den streitgegenständlichen Transport le-diglich [X.]in gewesen. Vertragliche Luftfrachtführerin sei die [X.]. Inc. aus [X.] gewesen, die von der Verkäuferin der Geräte mit der Beförderung der in Rede stehenden Sendung beauftragt worden 13 - 6 - sei. Gegen den [X.], der nicht nachfolgender Frachtführer [X.] Art. 30 [X.] 1955 sei, stünden einem Empfänger keine Schadensersatzansprü-che wegen Beschädigung oder Verlustes von Transportgut zu. Da die Klägerin keine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte gemäß Art. 30 [X.] 1955 Vertragspartnerin der Auftraggeberin des Hauptfrachtführers geworden sein könnte, könne die Beklagte weder von der Absenderin noch von der Empfängerin der Ware auf Schadensersatz in [X.] genommen werden. Ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH gegen die Beklagte gemäß den Bestimmungen des [X.] zum [X.] von Guadalajara vom 18. September 1961 ([X.] - BGBl. [X.], S. 1159) komme ebenfalls nicht in Betracht. Das [X.] finde nur dann Anwendung, wenn sowohl der St[X.]t, in dem der [X.] liege, als auch das Land, in dem das [X.] abgeliefert werden müsse, dieses internationale Abkommen ratifiziert hätten. [X.] gehöre nicht zu den Vertragsst[X.]ten des Zusatzabkom-mens. 14 I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 1. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäum-nisurteil zu entscheiden. Das [X.]eil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81). 16 2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die von der K.-GmbH an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche, nicht auch die von der Versicherungsnehmerin abgetretenen oder kraft Gesetzes auf die Klägerin 17 - 7 - übergegangenen Ansprüche. Denn die Revision wendet sich ausschließlich gegen die Verneinung von Ansprüchen der K.-GmbH gegen die Beklagte durch das Berufungsgericht. Sie bringt vor, der [X.] zwischen der [X.].

Inc. und der [X.] müsse als selbständiger Vertrag ange- sehen werden mit der Folge, dass die K.-GmbH gemäß Art. 30 [X.] 1955 Scha-densersatzansprüche geltend machen könne. 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Schadensfall dem Haftungsregime des [X.] [X.] in der Fassung von 1955 unterfällt. Das Abkommen gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1955 für jede entgeltliche internationale Beförderung von Gü-tern, die durch Luftfahrzeuge erfolgt. Als internationale Beförderung im Sinne des Abkommens ist nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1955 jede Beförderung anzu-sehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien des [X.]s der Transport zwischen zwei Orten auf Gebieten von verschiedenen Vertragsst[X.]-ten stattfinden soll. Im vorliegenden Fall sollte [X.] von [X.] nach [X.] befördert werden. Beide Länder gehörten zum Zeitpunkt des [X.] des [X.] zwischen der [X.] [X.]und der [X.].

Inc. und bei Beauftragung der [X.] zu den [X.] im Sinne des [X.]s (vgl. BGBl. [X.]). 18 4. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 13, 18 [X.] 1955 aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der K.-GmbH ver-neint hat. 19 a) Die Beklagte haftet insoweit allerdings nicht aus dem Luftfrachtvertrag, den die [X.] [X.]und die [X.].

Inc. geschlossen haben. 20 - 8 - 21 [X.]) Die Beklagte hat gegenüber der Absenderin [X.] [X.]nicht selbst durch Abschluss eines [X.]s Pflichten übernommen. Denn Ver-tragspartnerin der Warenversenderin war allein die [X.].

Inc. Aus diesem Luftfrachtvertrag können der frachtbriefmäßigen Empfängerin der Warensendung (K.-GmbH) keine vertraglichen Schadensersatzansprüche ge-gen die Beklagte zustehen. [X.]) Die Beklagte haftet aus dem zwischen der [X.] [X.]und der [X.]. Inc. geschlossenen [X.] auch nicht als aufein- anderfolgende Luftfrachtführerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 [X.] 1955. 22 (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die [X.].

Inc. aus [X.] von der Warenversenderin [X.]

[X.]mit der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung über die gesamte Strecke von [X.] nach [X.] beauftragt. In dem über den Transport ausgestell-ten [X.] ist dementsprechend die [X.].

Inc. als Luftfracht- führerin eingetragen. 23 (2) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass die [X.].

Inc. vertragliche Luftfrachtführerin (Hauptfrachtführerin) war und die Beklagte den Transport lediglich als [X.]in für die Hauptfrachtführerin ausgeführt hat, ohne nachfolgende Luftfrachtführerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 [X.] 1955 geworden zu sein. 24 Die Haftung als nachfolgender Frachtführer setzt voraus, dass sich die Lufttransportunternehmen dem Absender gegenüber bereit erklärt haben, als Einheit zu fungieren. Sie müssen eine einheitliche Leistung durch Beförderung mit Luftfahrzeugen erbringen wollen (vgl. [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. 30 25 - 9 - [X.] 1955 [X.]). Davon kann hier in Bezug auf die Beklagte nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. 26 b) Der K.-GmbH können aber abweichend von der Auffassung des [X.] aus dem [X.] zwischen der [X.].

Inc. und der [X.] bis zur Abtretung an die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß Art. 18 i.V. mit Art. 13 [X.] 1955 gegen die Beklagte zugestanden ha-ben, da sie in dem über diesen Vertrag ausgestellten [X.] als Empfängerin der Warensendung eingetragen ist. [X.]) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des [X.]urteils vom 24. Oktober 1991 ([X.], [X.] 116, 15) angenommen, dass der [X.] bei einem dem Haftungsregime der [X.] unterliegenden [X.] nur unter den in Art. 34 [X.] genannten engen Voraussetzungen Vertrags-partner des Absenders des [X.] werde mit der Folge, dass dem Warenempfänger gegen den [X.], der nicht nachfolgender Fracht-führer [X.] Art. 34 [X.] sei, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes zustünden. Da das [X.] in Art. 30 Abs. 1 [X.] 1955 eine mit Art. 34 [X.] inhaltlich überein-stimmende Regelung enthalte, seien diese Grundsätze auch auf den Streitfall anzuwenden und dementsprechend ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH als Warenempfängerin gegen die Beklagte zu verneinen. Dieser Beurteilung kann aus den nachstehenden Gründen nicht zugestimmt werden. 27 [X.]) Die - zur [X.] ergangene - [X.]entscheidung vom 24. Oktober 1991, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, ist im Schrifttum teilweise auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. [X.] [X.]O Art. 13 [X.] [X.]. 5; Vor Art. 34 [X.] [X.]. 4; Art. 13 [X.] 1955 [X.]. 11; [X.].HGB/[X.] Art. 13 [X.] [X.]. 17 ff.; [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 13 [X.] [X.]. 2; Thume/ 28 - 10 - [X.], [X.], Art. 13 [X.]. 17; Thume, [X.] 1991, 85, 88 f.; [X.], [X.] 1993, 141, 146 ff.; [X.], Haftung des [X.] und seiner Hilfsper-sonen, 1997, S. 267 f.; zustimmend [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], HGB, Art. 13 [X.] [X.]. 8; [X.]/Piper, [X.], Art. 13 [X.]. 19). Abweichend von die-ser Entscheidung haben der [X.] Oberste Gerichtshof ([X.], [X.]. v. 17.2.1982 - 6 Ob 664/81, [X.]; vgl. allerdings auch [X.], [X.]. v. 27.1.1998 - 10b 170/97z) und die [X.] [X.] ([X.]. v. 21.10.1991, auszugsweise veröffentlicht in [X.] 1993, 141 ff.) entschieden, dass der [X.] dem Empfänger des Transportgutes aus dem mit dem [X.] geschlossenen [X.] auch dann wegen Beschädigung oder [X.] des Gutes haftet, wenn die Voraussetzungen des Art. 34 [X.] nicht erfüllt sind. cc) Nach erneuter Prüfung hält der [X.] an seiner Rechtsprechung, wonach dem frachtbriefmäßigen Empfänger bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegenüber dem [X.], der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 [X.] ist, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zuste-hen, nicht fest. 29 (1) Der Hauptfrachtführer, der einen [X.] nicht selbst ausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den [X.], beauftragt, schließt einen selb-ständigen (Unter-)[X.] mit diesem ab. Er ist Absender [X.] [X.], weil er Vertragspartner des [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, [X.] 1985, 48, 49 = [X.], 134; [X.].HGB/[X.] Art. 13 [X.] [X.]. 18; Thume, [X.] 1991, 85, 88). Der [X.] haftet dem Hauptfrachtführer als dem Absender, so-weit es sich um einen grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag handelt, nach den Haftungsbestimmungen der Art. 17 ff. [X.]. Trifft aber den [X.] - 11 - frachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbe-günstigten des [X.] auszuschließen (vgl. [X.].HGB/ [X.] Art. 13 [X.] [X.]. 18; Thume, [X.] 1991, 85, 88). 31 (2) Wie sich aus Art. 13 Abs. 1 [X.] ergibt, muss der Empfänger gegen-über dem [X.] ([X.] zumindest befugt sein, die [X.] auf Ablieferung des Gutes, Übergabe der [X.] des [X.] geltend zu machen und sich auf das Weisungsrecht zu berufen. Denn andernfalls wäre Art. 13 Abs. 1 [X.] bei Transportketten, die sich auf [X.] stützen, weitgehend ohne Bedeutung und die praktische Abwick-lung solcher Transporte ganz erheblich erschwert. Da die Sekundärrechte des Empfängers dessen Primärrechte sanktionieren sollen, müssen dem Empfän-ger gegenüber dem [X.] dementsprechend auch Haftungsansprü-che zustehen (vgl. [X.].HGB/[X.] Art. 13 [X.] [X.]. 19). (3) Auch der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 [X.] spricht im Übrigen für die Annahme, dass sich die [X.] in erster Linie gegen den ablie-fernden Frachtführer richten. Der Empfänger ist berechtigt, vom Frachtführer die Übergabe (der zweiten Ausfertigung) des [X.] zu verlangen. Dabei kann es sich nur um den Frachtbrief handeln, den der abliefernde Frachtführer auch in seinem Besitz hat und übergeben kann. Das wird häufig nur der [X.] sein, den er selbst mit dem Hauptfrachtführer als Absender geschlossen hat. Den Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtführer wird der ab-liefernde [X.] wegen der häufig vorkommenden Kette von Fracht-führern vielfach selbst nicht kennen (vgl. Thume, [X.] 1991, 85, 88). 32 (4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines aus Art. 34 [X.] zu ziehenden Gegenschlusses geboten. Den Bestimmungen der 33 - 12 - Art. 34 ff. [X.] lässt sich lediglich entnehmen, dass sie die dort behandelte be-sondere Form des [X.] abschließend regeln. Der normale [X.], der den [X.] nur zur Haftung für seine Teilstrecke verpflichtet, musste nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner rechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. [X.] [X.]O Art. 13 [X.] [X.]. 5; [X.].HGB/[X.] Art. 13 [X.] [X.]. 19). (5) Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die von Art. 31 [X.] [X.] Erleichterung der Rechtsverfolgung des Anspruchsberechtigten. In den meisten Fällen ist der Empfänger von Schäden des Transportgutes betroffen und muss daher häufig die Ersatzansprüche gegen den Beförderer durch-setzen. Die Vorschrift des Art. 31 [X.] stellt ihm dazu mehrere Gerichtsstände zur Wahl, darunter auch den Gerichtsstand im [X.], das regel-mäßig das eigene Land des Empfängers ist. Wird die Klage gegen den [X.] zugelassen und hat dieser seinen Sitz im Land des Empfängers, so wird die Rechtsverfolgung des Empfängers auch prozessual begünstigt, wie es dem Zweck des Art. 31 [X.] entspricht (vgl. [X.].HGB/[X.] Art. 13 [X.] [X.]. 19). 34 [X.]) Die vorstehenden Erwägungen zur Rechtslage nach der [X.] gelten ebenso für das Haftungsregime des [X.]s, dessen [X.] insoweit denen der [X.] entsprechen. 35 5. Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Eine abschließende Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der [X.] nicht tref-fen, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellun-gen getroffen hat, ob der streitgegenständliche Schaden während der Gewahr-samszeit der [X.] eingetreten ist, was die Beklagte bestritten hat. 36 - 13 - II[X.] Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 37 v. Ungern-Sternberg [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 13.04.2004 - 32 O 86/03 - [X.], Entscheidung vom 28.02.2005 - [X.]/04 -

Meta

I ZR 50/05

14.06.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. I ZR 50/05 (REWIS RS 2007, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3433

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