Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2001, Az. I ZR 85/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2416

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[X.] ZR 85/00vom31. Mai 2001in dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] Art. 31 Abs. 1Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 [X.] kommen grundsätzlichauch bei der Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen, etwa [X.], zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als blo-ße Hilfsperson (Art. 3 [X.]) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeberbzw. von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadenser-satz in Anspruch genommen wird.Bei Einschaltung mehrerer Frachtführer ist nicht der Ort der Übernahme des[X.] durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Be-förderung Ort der Übernahme [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.]. Dies gilt [X.] eine von dem ursprünglichen Versender bzw. dessen Rechtsnachfolger ge-gen den Unterfrachtführer selbst gerichtete Klage.[X.], [X.]. v. 31. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] LG [X.]- 2 -- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und [X.]:Die in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen Kosten [X.] haben die [X.] als Gesamtschuldner zu tragen.Die Kosten der Revision werden der [X.] zu 2 auferlegt.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird für die [X.] bis zum1. März 2001 auf 138.804,-- DM und für die [X.] danach auf35.370,46 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Die Klägerin, Transportversicherer der [X.] in [X.] (imfolgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die [X.] aus übergegange-nem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut [X.] in Anspruch.Die Versicherungsnehmerin veräußerte am 17. September 1997 an dieC. [X.] in [X.] 1.258 Autoreifen mit einem Gesamtwert von136.389.944 [X.] Lire. Der Transport sollte [X.] mit Auslieferung- 4 -an die [X.].A. in [X.] erfolgen. Mit der Durchführung des [X.] beauftragte die Versicherungsnehmerin die in [X.] ansässige Be-klagte zu 1 zu festen Kosten, die ihrerseits die ebenfalls in [X.] betriebsan-sässige Beklagte zu 2 mit der Beförderung des [X.] nach [X.] betraute.[X.] wurde am 17. September 1997 in [X.] übernommen, wobei streitigist, ob dies durch die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 geschah. Auf [X.] (Anlage [X.]) ist u.a. folgendes vermerkt: "[X.] Sendung in einwandfreier Beschaffenheit und vollzählig erhalten zu ha-ben, bescheinigt: [X.], den [X.] ... Fahrer ... Unterschrift". Streitig ist,ob die Unterschrift von dem Fahrer stammt, der den Transport nach [X.]durchgeführt hat.Nach seinen Angaben kam der Fahrer am 18. September 1997 gegen19.00 Uhr bei der Empfängerin in [X.] an. Er stellte den Lkw - die Gründedafür sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig - auf einem an das [X.] [X.] angrenzenden Parkplatz ab und begab sich zum Essen. [X.] zu dem Parkplatz zurückkehrte, war der Lkw mit der gesamten Ladung ge-stohlen.Die Klägerin, die den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Scha-den ersetzt hat, verlangt von den [X.] als Frachtführer Ersatz des durchden Verlust des [X.] entstandenen Schadens. Sie hat die Auffassung vertre-ten, die Beklagte zu 2 könne ebenso wie die Beklagte zu 1 vor dem Landge-richt [X.] auf Zahlung in Anspruch genommen werden.In den Vorinstanzen hatte nur die Klage gegen die Beklagte zu 1 Erfolg.Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wurde dagegen mangels [X.] -digkeit des Landgerichts [X.] als unzulässig abgewiesen. Gegen das Be-rufungsurteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt.In der Revisionsinstanz haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 [X.] für erledigt erklärt, nachdem der Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1 die Klageforderung nebst Zinsen beglichen hat. Die Klägerin [X.], der [X.] zu 2 die sie betreffenden Kosten des Rechtsstreits auf-zuerlegen. Die Beklagte zu 2 ist dem entgegengetreten.I[X.] 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im [X.] erklärt werden (vgl. [X.]Z 106, 359, 366; 123, 264, 265 f.). Die Re-vision war hier vor Abgabe der Erledigungserklärung durch die Klägerin [X.] worden. Sie war bei Abgabe der Erledigungserklärungen auch noch an-hängig, da der Senat sie mit [X.]uß vom 2. November 2000 angenommenhatte.2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärung erle-digt, hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und [X.] nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entschei-den.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen besteht zu Lasten der [X.] zu 2 zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die [X.] gerichtete Klage ebenfalls Erfolg gehabt hätte; dies reicht gemäß § 91aZPO aus, sie neben der [X.] zu 1 mit den Kosten des [X.] 6 -a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts [X.] für die ge-gen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ergab sich im Streitfall aus Art. 31Abs. 1 lit. [X.]. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen aller [X.] aus einer der [X.] unterliegenden Beförderung die Gerichte einesStaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des [X.] oder derfür die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Berufungsgericht ist im rechtli-chen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die genannte Zustän-digkeitsregelung grundsätzlich nicht nur für vertragliche, sondern auch für au-ßervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, gilt (vgl. [X.]/[X.], [X.],Art. 31 [X.]. 4; [X.]. 1 m.w.N.). [X.] aber nicht darin beizutreten, daß Art. 31 Abs. 1 [X.] nicht zur Anwendungkomme, wenn - wie im Streitfall - der Unterfrachtführer als bloße [X.] (Art. 3 [X.]) von dessen Auftraggeber bzw. [X.] des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz in [X.] genommen werde [X.] in [X.], [X.]. 31 [X.] [X.]. 3; Thume/[X.], [X.], Art. 31 [X.]. 6 f.; [X.]/[X.]. 31 [X.]. 4, 6).Der Ansicht des Berufungsgerichts steht bereits der Wortlaut des Art. 31Abs. 1 [X.] entgegen. Denn nach dem wörtlichen Verständnis der Zuständig-keitsregelung kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Kläger und demaus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehun-gen bestehen. Ebensowenig stellt Art. 31 Abs. 1 [X.] auf die Anspruchs-grundlage der Klage ab. Entscheidend ist allein, ob die Streitigkeit aus einerder [X.] unterliegenden Beförderung entstanden ist, was hier nicht zweifelhaftist, da der Schaden innerhalb des nach der [X.] maßgeblichen Haftungszeit-raums (Art. 17 Abs. 1 [X.]) eingetreten ist und von einer Person verursachtwurde, für die der Frachtführer haftet (Art. 3 [X.] 7 -Das Normverständnis des Berufungsgerichts steht zudem nicht mit [X.] Zweck des Art. 31 Abs. 1 [X.] in Einklang, der darin besteht, [X.] der [X.] unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganzbestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Dadurch sollen Klagen aus ein unddemselben Beförderungsvertrag vor unterschiedlichen Gerichten verschiede-ner [X.] vermieden werden. Die Regelung des Art. 31 Abs. 1 [X.] ermög-licht es daher den am [X.] beteiligten Personen, auch mehrere ausein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vorden Gerichten eines [X.] abzuwickeln ([X.] [X.] 2000, 34, [X.] man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen [X.] und dessen Hilfsperson, zu der seitens des Absenders/Empfän-gers des [X.] keine Vertragsbeziehungen bestehen, verneinen, müßte, wiesich aus Art. 28 Abs. 2 [X.] ergibt, das nur mit der außervertraglichen [X.] befaßte Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der [X.]berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich [X.], für den der Frachtführer gemäß Art. 3 [X.] haftet, auf [X.] der [X.] berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschlie-ßen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder [X.], wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für [X.] und Beschädigung des [X.] sowie Überschreitung der Lieferfrist erhobenwerden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck desArt. 31 Abs. 1 [X.] zuwider und würde zum anderen die Gefahr divergierenderEntscheidungen über ein und denselben Sachverhalt in sich bergen.Die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 lit. [X.] scheitert im Streitfallentgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß [X.] ist, ob die Beklagte zu 2 [X.] bereits in [X.] oder erst in- 8 -E. /[X.] von der [X.] zu 1 übernommen hatte. Denn bei einer Beför-derung durch einen Haupt- und einen von diesem beauftragten [X.] ist als Übernahmeort [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] derjenige Ort [X.], an dem [X.] ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, undzwar auch dann, wenn die Klage gegen den Unterfrachtführer gerichtet ist unddieser [X.] an einem anderen Ort als dem der ursprünglichen Übernahmein seine Obhut genommen hat. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls derbereits dargelegte Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen in Art. 31Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] [X.] 2000, 34, 35 f.; im Ergebnis ebenso[X.]/[X.] aaO Art. 31 [X.]. 17; a.A. wohl Koller, [X.] 2000, 152 f.). [X.] hinzu, daß die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 31 [X.] keine Differen-zierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vorsieht, so daß es für [X.] der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, aufwelcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden er-eignet hat. Wesentlich ist zudem, daß der in Art. 31 Abs. 1 lit. [X.] vorgese-hene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (potentiell Ersatzbe-rechtigte oder Ersatzpflichtige) aus den Papieren unschwer nachvollzogenwerden kann (vgl. [X.] [X.] 2000, 34, 36).Danach war das Landgericht [X.] für die gegen die Beklagte zu 2 ge-richtete Klage international zuständig, weil [X.] unstreitig ursprünglich in[X.] von einer der beiden [X.] übernommen wurde. Durch Art. 1a desGesetzes zur [X.] vom 5. Juli 1989 ([X.] II, [X.]) ist im übrigen nunmehrder Übernahmeort auch als innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (vgl. Thu-me, Kommentar zur [X.], Art. 31 [X.]. 25; [X.]/[X.] aaO Art. 31 [X.]. [X.] daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts [X.] für die Klagegegen die Beklagte zu 2 gegeben [X.] -b) Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Beklagtezu 2 für den streitgegenständlichen Verlust aus Delikt haftet. Es hat aber [X.] mit den Ausführungen zur Haftung der [X.] zu 1 genü-gend Umstände dargelegt ([X.]-17), die eine deliktische Verantwortlichkeitder [X.] zu 2 als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Be-rufungsgericht hat darauf abgestellt, daß das Transportgut - 1.258 Autoreifen -einen erheblichen Wert hatte und leicht absetzbar war. Es war deshalb beson-ders diebstahlsgefährdet. Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt,daß aus Presseveröffentlichungen selbst außerhalb des [X.] bekannt war, daß es zur damaligen [X.] in [X.] in zahlreichenFällen zur Entführung von Transportfahrzeugen samt Ladung gekommen ist.Dieser besonderen Diebstahlsgefahr hätten sowohl die Beklagte zu 1 als auchdie Beklagte zu 2 durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirkenmüssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat mit Rechtangenommen, daß es leichtfertig war, das mit [X.] beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten undungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin [X.] abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beute-objekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik [X.], Urt. v.17.4.1997 - [X.], [X.] 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96,[X.] 1999, 59 = [X.], 469).Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint es daher ange-messen, daß auch die Beklagte zu 2 für die Kosten des Rechtsstreits einzuste-hen hat.[X.]. Ungern-Sternberg [X.]- 10 - [X.]

Meta

I ZR 85/00

31.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2001, Az. I ZR 85/00 (REWIS RS 2001, 2416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2416

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