Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. I ZR 70/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 717

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TRANSPORT- UND SPEDITIONSRECHT CMR

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 70/06 Verkündet am: 20. November 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.]. 1 Abs. 1; [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.]) Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einer der [X.] unterliegenden Beför[X.]rung resultiert, ist auf den zwischen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftrag-geber geschlossenen Gesamtbeförderungsvertrag und nicht auf das [X.] zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) [X.] abzustellen. b) Der Anwendungsbereich des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] ist [X.] ebenso wie derjeni-ge des [X.]. 32 [X.] [X.] auf Ansprüche beschränkt, die mit dem [X.] noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden aber jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. c) Die Anwendung des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der [X.] unterliegen-den Gesamtbeförderung tätig wird. [X.], [X.]. v. 20. November 2008 [X.] I ZR 70/06 [X.] [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auch hinsicht-lich des Anspruchs bestätigt hat, den die Klägerin aus übergegange-nem Recht eines Unternehmens der S.

-Gruppe geltend macht. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung Rechtsnachfolgerin der [X.]Ver- sicherungsbank VVaG, die Transportversicherer der [X.] war. Zur [X.] gehören unter anderem Unternehmen in [X.], [X.] und [X.]. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein in [X.] ansässiges 1 - 3 - Transportunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] beauftragte [X.] (im Weiteren: [X.]), [X.] ren Rechtsnachfolgerin [X.][X.] ist, im August 2000 mit der Beför[X.] rung von Textilwaren per LKW von [X.] zu verschiedenen Empfängern in [X.]. Die Textilien wurden in [X.], [X.] und [X.] übernom-men und zunächst im Wege eines Sammeltransports zum Lager von [X.] [X.] in [X.] befördert. Die von [X.] als Unterfrachtführerin be-auftragte [X.][X.] übernahm [X.] am Lager von [X.][X.] und beförderte es zu ihrem Lager in [X.], wo die Waren mit anderen [X.] neu zusammengestellt und anschließend auf eine [X.] zum Weitertransport nach [X.] verladen wurden. Mit der Beförderung von [X.] nach [X.] beauftragte [X.][X.] die Beklagte. Ein durchgehender Frachtbrief für den Transport von [X.], [X.] und [X.] nach [X.] wurde nicht ausgestellt. 2 Ein Fahrer der Beklagten übernahm die [X.] in [X.]. Auf der an-schließenden Fahrt nach [X.] kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem die in der [X.] transportierten Textilien der [X.] be- schädigt wurden. 3 Die Klägerin hat den entstandenen Schaden mit 31.656,48 • beziffert. In [X.] der nach der [X.] bestehenden Grundhaftung hat [X.] den Schaden reguliert. Sowohl [X.][X.] als auch B.

[X.] haben ihre Ansprüche we- gen des streitgegenständlichen Transportschadens an die Klägerin abgetreten. 4 Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für den eingetretenen Schaden gemäß [X.]. 29 [X.] unbeschränkt, weil ihr Fahrer, dessen Verhalten sich die [X.] - 4 - klagte zurechnen lassen müsse, den Verkehrsunfall durch ein qualifiziertes [X.] verursacht habe. Die internationale Zuständigkeit der [X.] ergebe sich aus [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.], da die Orte, an denen die Waren übernommen worden seien, in der Bundesrepublik [X.] lägen. Die Klägerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.295,96 • nebst Zinsen zu zahlen. 7 Die Beklagte hat vor allem die fehlende internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gerügt und dazu vorgebracht, sie habe bei Übernahme des [X.] keine Frachtbriefe oder sonstigen Papiere erhalten, aus denen sie hätte [X.] können, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Gütertransport ge-handelt habe. Sie sei von einem rein inner[X.] Transport ausgegan-gen. Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru-fung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 - 5 - Im Streitfall komme allein ein deliktischer Anspruch der der [X.] angehörenden Unternehmen gegen die Beklagte in Betracht. Für einen solchen gemäß § 67 Abs. 1 [X.] a.F. übergegangenen Anspruch sei die internati-onale Zuständigkeit des [X.]s [X.] nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, über die der [X.] mit [X.]uss vom 31. Mai 2001 ([X.]/00, [X.] 2001, 452) entschieden habe. In dem seinerzeit entschiedenen Fall sei es um den Transport einer —[X.] gegangen, während die beschädigten Waren im Streitfall im Zentrallager von [X.][X.] in [X.] zunächst abge- laden und anschließend mit anderen Transportgütern neu zusammengestellt [X.] seien. Die vom [X.] für den Fall der Beförderung einer —[X.] verwendeten Argumente ließen sich auf den Streitfall nicht übertra-gen. Im Übrigen sei es dem ausführenden Frachtführer nicht zumutbar, sich bei einem Unfall seines Fahrzeugs eventuell auf Klagen in allen möglichen Herkunfts-ländern einlassen zu müssen. 11 Soweit die Klage auf abgetretene Ansprüche der B.

[X.] und der [X.][X.] gestützt sei, gälten die vorstehenden Ausführungen entspre- chend. 12 I[X.] Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte [X.] und damit auch die örtli-che Zuständigkeit des [X.]s [X.] [X.] für einen auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 [X.] a.F. übergegangenen Anspruch der der [X.] an- gehörenden Unternehmen verneint hat, führt sie zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die internati-onale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für von [X.][X.] oder von [X.][X.] an die Klägerin abgetretene Ansprüche hat das Berufungsge- richt dagegen mit Recht verneint. 13 - 6 - 1. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich auf mögliche [X.] bezieht, die von Unternehmen der [X.] auf die Klägerin übergegangen sind. 14 a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht ei-nen gemäß § 67 Abs. 1 [X.] a.F. auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen Anspruch der der [X.] angehörenden Unternehmen verneint hat, weil die [X.] keine vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers des Transports gegen den ausführenden Frachtführer vorsehe, wenn [X.] wie im Streitfall [X.] die Vor-aussetzungen des [X.]. 34 [X.] nicht erfüllt seien (vgl. [X.] 172, 330 [X.]. 21). 15 16 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne den von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch möglicherweise auf deliktische Ansprüche der der S.

-Gruppe angehörenden Unternehmen stützen, die gemäß § 67 Abs. 1 [X.] a.F. auf sie übergegangen seien. Hiervon ist [X.] da eine nähere Prüfung der Begründetheit solcher Ansprüche in den [X.] nicht erfolgt ist [X.] auch für das Revisionsverfahren auszugehen. c) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für derartige [X.], die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der [X.] zu prüfen ist (vgl. nur [X.] 173, 57 [X.]. 21 [X.] [X.]), kann sich für die gegen die in [X.] ansässige Beklagte gerichtete Klage auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aus [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] ergeben. 17 aa) Nach dieser Vorschrift können wegen aller Streitigkeiten aus einer der [X.] unterliegenden Beförderung die Gerichte des Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des [X.] liegt. Bei der Frage, ob die [X.] aus einer der [X.] unterliegenden Beförderung resultiert, ist auf den zwi-18 - 7 - schen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftraggeber geschlossenen Frachtver-trag und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamtbe-förderungsvertrag, da dieser die Grundlage für die von dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson ([X.]. 3 [X.]) des Hauptfrachtführers von dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger aus [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird ([X.], [X.]. v. 31.5.2001 [X.] [X.]/00, [X.] 2001, 452; a.[X.], [X.] 2002, 133, 135). 19 Von [X.]. 31 Abs. 1 [X.] werden neben den aus dem [X.] resultie-renden Ansprüchen auch außervertragliche Ansprüche, etwa aus unerlaubter Handlung, erfasst, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zu-sammenhang stehen ([X.] [X.] 2001, 452; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., [X.]. 31 [X.] [X.]. 1; Thume/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. 31 [X.]. 7; [X.]/Piper, [X.], [X.]. 31 [X.]. 4, 6). Nach der Rechtsprechung des [X.] kommen die Zuständig-keitsregelungen des [X.]. 31 Abs. 1 [X.] grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson ([X.]. 3 [X.]) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des [X.] aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Als Ort der Übernahme i.S. von [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des [X.] durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen ([X.] [X.] 2001, 452; [X.] OGH [X.] 2000, 34, 35). 20 - 8 - bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass danach die Vorausset-zungen für die Anwendung des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] im Streitfall an sich erfüllt sind. Der [X.] unterlag den Vorschriften der [X.], da [X.] von [X.] aus zu verschiedenen Empfängern in [X.] befördert werden sollte. Die Textilwaren wurden zu Beginn des Transports in [X.] über-nommen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte verneint. Es hat gemeint, bei der streitgegenständlichen Fall-gestaltung, die sich dadurch auszeichne, dass die beschädigten Textilien [X.] neu mit anderen Gütern zu einem Sammeltransport zusammengestellt [X.] seien, komme die Anwendung des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] nicht in Betracht, weil es dem aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommenen ausführenden Frachtführer nicht zumutbar sei, sich bei Eintritt eines Schadens auf Klagen in [X.] Vielzahl von Herkunftsländern einlassen zu müssen. 21 Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht beizutre-ten. Der Ansicht des Berufungsgerichts steht schon der Wortlaut des [X.]. 31 Abs. 1 [X.] entgegen. Danach kommt es für die Anwendung der Zuständigkeits-regelung nicht darauf an, dass zwischen dem Kläger oder seinem Rechtsvorgän-ger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitigkeit aus einer der [X.] unterliegenden Beförderung entstanden ist ([X.] [X.] 2001, 452). [X.] weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die Anwendung des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] auf sämtliche Streitigkeiten, die aus einer der [X.] unterliegenden Beför[X.]rung resultieren, zu unsachgemäßen Ergebnissen führen kann ([X.], [X.] 2002, 133 ff.). Denn zu den Gehilfen i.S. des [X.]. 3 [X.], für deren Handlungen und Unterlassungen der Frachtführer grundsätzlich einstehen muss, gehören nicht nur Unterfrachtführer, sondern beispielsweise auch die Arbeitnehmer des Haupt-frachtführers und die Bediensteten sämtlicher Unterfrachtführer sowie die von dem 22 - 9 - Haupt- oder Unterfrachtführer mit der Abwicklung der Beförderung in irgendeiner Weise betrauten Personen. Es gibt keinen sachgerechten Grund dafür, dass sich sämtliche Personen, die sich in irgendeiner [X.] und Weise bei der [X.] betätigt haben, im Falle einer Schadensverursachung entweder am [X.] der Übernahme des [X.] oder am vereinbarten Ablieferungsort auf eine gegen sie gerichtete Klage einlassen müssen. Der Anwendungsbereich des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] ist daher [X.] ebenso wie derjenige des [X.]. 32 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 10.5.1990 [X.] I ZR 234/88, [X.] 1990, 418, 420; MünchKomm.HGB/[X.], [X.]. 32 [X.] [X.]. 10; ferner [X.], Transportrecht aaO, [X.]. 32 [X.] [X.]. 1, der allerdings eine Anwendung des [X.]. 32 Abs. 1 [X.] auf Ansprüche gegen den Unterfrachtführer nur dann bejahen will, wenn dieser selbst einen [X.]-Vertrag abgeschlossen hat) [X.] auf Ansprüche zu beschränken, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammen-hang stehen. Erfasst werden jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. Das trifft auf die Beklagte zu. Die Versicherungsnehmer der Klägerin und [X.] hatten eine durchgehende Gesamtbeförderung der Textilien von [X.] nach [X.] vereinbart. Die Beklagte war mit dem Transport der Ware auf einer Teilstrecke von [X.] nach [X.] beauftragt worden. Bei dieser Beförderung ist der streitgegenständliche Schaden eingetreten. Er hat sich mithin innerhalb des nach der [X.] maßgebli-chen Haftungszeitraums ([X.]. 17 Abs. 1 [X.]) ereignet und ist von einer Person verursacht worden, die unmittelbar mit dem Transport betraut war. Für die Anwendung des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] auf gegen den [X.] gerichtete deliktische Ansprüche spricht vor allem der Umstand, dass es damit den am [X.] beteiligten Personen ermöglicht wird, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln ([X.] [X.] 2001, 452; [X.] [X.] - 10 - [X.] 2000, 34, 35). [X.] man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen den Frachtführer und dessen Unterfrachtführern, zu denen seitens des Absenders/Empfängers des [X.] keine Vertragsbeziehungen bestehen, so müsste, wie sich aus [X.]. 28 Abs. 2 [X.] ergibt, das nur mit der außervertragli-chen Haftung des (jeweiligen) [X.] befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der [X.] berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß [X.]. 3 [X.] haftet, auf die Bestimmungen der [X.] berufen, die die Haftung des Fracht-führers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestim-men oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust und Beschädigung des [X.] erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des [X.]. 31 Abs. 1 [X.] zuwider, der darin besteht, Streitigkeiten aus der [X.] unterliegenden grenzüberschreitenden Beför-derungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken (vgl. [X.] [X.] 2001, 452), und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentschei-dungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen. Der Umstand, dass die im Streitfall beschädigten Textilien zweimal umgela-den und mit anderen Gütern neu zu einem Sammeltransport zusammengestellt wurden, steht der Anwendung des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] nicht ohne weiteres entgegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass bei einem Sammelguttransport die Vorschriften der [X.] zur Anwendung kommen, wenn die Beförderung des [X.] mit Kraftfahrzeugen im [X.] Verkehr erfolgt ([X.] 65, 340, 342 ff.; [X.], [X.]. v. 25.10.1995 [X.] I ZR 230/93, [X.] 1996, 118, 119). Dementsprechend gilt bei einem grenz-überschreitenden Sammelguttransport auch die Zuständigkeitsvorschrift des [X.]. 31 Abs. 1 [X.]. Sie sieht keinerlei Differenzierungen nach [X.] oder Ort des Schadenseintritts vor, so dass es für die Frage der internationalen Zuständigkeit 24 - 11 - nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche [X.] und Weise sich ein Schaden ereignet hat ([X.] [X.] 2001, 452, 453). Die Anwendung des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] auf gegen den [X.] gerichtete deliktische Ansprüche ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der [X.] unterlie-genden Gesamtbeförderung tätig wird ([X.] [X.] 2001, 452, 453; [X.] OGH [X.] 2000, 34, 36). Davon kann hier nicht ohne weiteres ausgegangen wer-den. Die Beklagte wurde von der [X.][X.] mit dem Transport verschlos- sener [X.]n von [X.] nach [X.] beauftragt. Sie ging nach ihrem Vortrag davon aus, mit einer rein inner[X.] Beförderung beauftragt worden zu sein, da sie von der Auftraggeberin keinerlei Frachtpapiere erhalten habe, aus denen sie hätte erkennen können, dass [X.] im Rahmen einer der [X.] unterliegenden Gesamtbeförderung transportiert werden sollte mit der für sie wichtigen Folge, dass sie als Gehilfin der Hauptfrachtführerin ([X.]. 3 [X.]) tätig wurde. In dem dem Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 ([X.]/00, [X.] 2001, 452) zugrunde liegenden Fall hatte der Unterfrachtführer [X.] entweder von [X.] oder von [X.] aus nach [X.] transportiert. Damit war klar, dass der Transport dem Haftungsregime der [X.] unterlag. Der Unterfrachtführer konnte sich darauf von vornherein einstellen und diesen Umstand auch bei der Annahme des Auftrags berücksichtigen. Bei der Beklagten war dies, wenn man ih-ren Vortrag zugrunde legt, nicht der Fall. 25 Allerdings hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Mai 2005 unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe vor der Durchführung des Transports das Ausgangsbordero (Anlage [X.]) erhalten, in dem die einzelnen Versender und die [X.] Empfänger aufgeführt gewesen seien. Es sei für jeden, der sich hiermit auseinandergesetzt habe, sofort erkennbar gewesen, dass internationale Sendungen übernommen würden. Diesem Vorbringen der 26 - 12 - Klägerin, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] beweispflichtig ist (Thume/[X.] aaO [X.]. 31 [X.]. 73), wird das Berufungsge-richt im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. d) Die Vorschrift des [X.]. 31 Abs. 1 [X.] regelt nur die internationale [X.]. Innerhalb des nach dieser Bestimmung festgestellten Staates wird die nationale Zuständigkeit durch das jeweilige innerstaatliche [X.] und Ge-richtsverfassungsrecht bestimmt ([X.] 79, 332, 333 f.; Thume/[X.] aaO [X.]. 31 [X.]. 12; MünchKomm.HGB/[X.], [X.]. 31 [X.] [X.]. 18 bis 20 und 23 f.). Durch [X.]. 1a des Gesetzes zur [X.] vom 5. Juli 1989 ([X.] II, [X.]) ist nunmehr der Übernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt ([X.] [X.] 2001, 452, 453). Bei mehreren Übernahmeorten kommt es darauf an, welcher Übernahmeort zum Schaden die stärkste Verbindung hat. Das ist im Allgemeinen der Ort, an dem die größere Menge des [X.] übernommen wurde ([X.], Transportrecht aaO [X.]. 1a [X.]-Vertragsgesetz [X.]. 1). 27 2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung von Ansprüchen wendet, die der Klägerin von B.

[X.] und von [X.]Ös- terreich abgetreten worden sind. Vertragliche oder deliktische Ansprüche, die bei [X.][X.] oder [X.][X.] entstanden sein können und dem [X.] der [X.] unterfallen, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen unterfällt das Vertragsverhältnis zwischen [X.][X.] und der Beklagten nicht der [X.], da es keinen grenzüberschreitenden ([X.]. 1 Abs. 1 [X.]), sondern einen rein in-ner[X.] Transport zum Gegenstand hat; damit kommt [X.]. 31 Abs. 1 lit. [X.] auch aus diesem Grunde nicht zur Anwendung. 28 - 13 - II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als sie Ansprüche geltend macht, die auf sie von der [X.] übergegangen sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen. 29 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 41 O 118/03 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 50/05 -

Meta

I ZR 70/06

20.11.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. I ZR 70/06 (REWIS RS 2008, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 717

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