Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. I ZR 90/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4217

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 19. April 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] Art. 39 Abs. 2 Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 [X.] bezieht si[X.]h allein auf Regressansprü[X.]he im Innenverhältnis zwis[X.]hen aufeinanderfolgenden Fra[X.]ht-führern [X.]. 34 [X.] (Ergänzung zu [X.] 1985, 48, 50; [X.] 1990, 418, 419). [X.], [X.]. v. 19. April 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 19. April 2007 dur[X.]h [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. S[X.]haffert und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kver-wiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Speditionsgesells[X.]haft [X.] Re[X.]hts, nimmt die Beklagte, eine Speditionsgesells[X.]haft [X.] Re[X.]hts, wegen der [X.] im Wege des [X.] auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h. 1 - 3 - Die [X.] mit Sitz in [X.] beauftragte die Klägerin im April 1997, 32 Ballen Rohmaterial für Zigarettenfilter mit einem Gesamtgewi[X.]ht von 20.039 kg zu festen Kosten von [X.] na[X.]h [X.] zu befördern. Die Kläge-rin führte den Transport ni[X.]ht selbst dur[X.]h, sondern beauftragte die Beklagte mit der Beförderung, die ihrerseits einen [X.] Unterfra[X.]htführer einsetz-te. Dieser übernahm die Ware in [X.]. Auf dem Transport na[X.]h [X.] wurde ein Teil der Ladung bes[X.]hädigt. 2 Der Transportversi[X.]herer der [X.] ersetzte dieser deren S[X.]haden und nahm die Klägerin im Wege des [X.] aus übergegangenem Re[X.]ht auf Zahlung von [X.] nebst Zinsen in Anspru[X.]h. Die Beklagte trat [X.] Re[X.]htsstreit im zweiten Re[X.]htszug auf Seiten der in erster Instanz zur [X.] von [X.] DM nebst Zinsen verurteilten Klägerin bei. Das Re[X.]htsmittel der damals beklagten Klägerin hatte keinen Erfolg ([X.] [X.] 2002, 410). 3 Die Klägerin will die in jenem Verfahren festgestellte S[X.]hadenssumme und die ihr dort entstandenen Kosten im vorliegenden Re[X.]htsstreit von der [X.] erstattet haben. Sie ist der Auffassung, dass die [X.] Geri[X.]hte zur Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits international zuständig seien. 4 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Sa[X.]he hat sie geltend gema[X.]ht, dass der S[X.]haden dur[X.]h einen Verladefehler der Absenderin verur-sa[X.]ht worden sei; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. 5 Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit abgewiesen. 6 - 4 - Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.460,27 • nebst Zinsen und vorgeri[X.]htli[X.]he Kosten zu zahlen. 7 8 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die internationale Zuständigkeit der deut-s[X.]hen Geri[X.]hte zur Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits na[X.]h Art. 31 Abs. 1 lit. [X.] für gegeben und die Klage für begründet era[X.]htet. Hierzu hat es ausge-führt: 9 Die für das [X.] zwis[X.]hen aufeinanderfolgenden Fra[X.]ht-führern geltende Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 [X.], die im Streitfall keinen Geri[X.]htsstand in [X.] begründe, verdränge ni[X.]ht die allgemeine Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 [X.]. Bereits der Wort-laut des Art. 39 Abs. 2 [X.] spre[X.]he hiergegen. Es sei au[X.]h kein Grund ersi[X.]ht-li[X.]h, weshalb zwar der Sitz eines beliebigen ni[X.]ht in die Regressklage einbezo-genen weiteren Fra[X.]htführers [X.]. 39 Abs. 2 [X.], ni[X.]ht aber der Ort der Übernahme des [X.]es oder seiner Ablieferung Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit sein könne. Ebensowenig sei es einzusehen, dass eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung ausges[X.]hlossen sein sollte. 10 In der Sa[X.]he habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Rü[X.]kgriffsan-spru[X.]h aus Art. 37 lit. [X.]. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteurin Haupt-fra[X.]htführerin und die Beklagte daher na[X.]hfolgende Fra[X.]htführerin. Deren [X.] - 5 - wand, der S[X.]haden beruhe auf einem Verladefehler der Versenderin, sei ge-mäß Art. 39 Abs. 1 [X.] ausges[X.]hlossen. Der Anspru[X.]h sei au[X.]h ni[X.]ht verjährt, weil die Klägerin vor Ablauf der in Art. 39 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Frist [X.] erhoben habe. 12 I[X.] Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsge-ri[X.]ht. 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass die [X.] Geri[X.]hte zur Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. [X.] international zuständig sind. Die von ihm behandelte Frage, ob die internationale Zuständigkeit im [X.] zwis[X.]hen aufeinan-derfolgenden Fra[X.]htführern auss[X.]hließli[X.]h aus Art. 39 Abs. 2 [X.] folgt oder ob dort ergänzend auf Art. 31 Abs. 1 [X.] zurü[X.]kgegriffen werden kann, stellt si[X.]h im Streitfall allerdings ni[X.]ht. 13 a) Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist au[X.]h unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 162, 246, 249 - [X.], m.w.N.). 14 b) Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 [X.] gilt - ebenso wie die Regelung des Art. 37 [X.] - allein für das Innenverhältnis zwis[X.]hen [X.] Fra[X.]htführern [X.]. 34 [X.]. Auf andere Regressan-sprü[X.]he ist sie weder direkt no[X.]h analog anwendbar. Dies folgt aus ihrer [X.] Stellung in [X.] (Art. 34 bis 40), dessen Bestimmun-gen allein für aufeinanderfolgende Fra[X.]htführer gelten (vgl. zu Art. 37 [X.]: [X.], [X.]. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, [X.] 1985, 48, 50 = NJW 1985, 555; [X.]. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, [X.] 1990, 418, 419 = [X.], 238; 15 - 6 - [X.] OGH [X.] 1988, 273, 276 f.; zu Art. 39 [X.]: OGH [X.] 1986, 377, 378; [X.]/[X.], [X.], Art. 39 [X.]. 1; [X.], Transportre[X.]ht, 5. Aufl., Art. 39 [X.] [X.]. 1; [X.] in: [X.], [X.], Art. 39 [X.]. 1, 2; [X.] in [X.]/[X.], Transportre[X.]ht, Art. 39 [X.] [X.]. 1; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], HGB, Art. 39 [X.] [X.]. 1; Mün[X.]hKomm.HGB/ [X.], Art. 39 [X.] [X.]. 2; Großkomm.HGB/[X.], 4. Aufl., [X.]. VI na[X.]h § 452: [X.] Art. 39 [X.]. 1). [X.]) Die Revisionserwiderung weist unter Bezugnahme auf den von der Klägerin vorgelegten [X.] vom 15. April 1997 mit Re[X.]ht darauf hin, dass die Parteien keine aufeinanderfolgenden Fra[X.]htführer [X.]. 34 [X.] sind. 16 aa) Das Berufungsgeri[X.]ht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vors[X.]hriften des [X.] der [X.] au[X.]h dann anwendbar sind, wenn der erste Auftragnehmer für die gesamte Stre[X.]ke - wie hier die Klägerin - ein Fixkostenspediteur ist ([X.] 1985, 48, 49; [X.] aaO Art. 34 [X.] [X.]. 5 m.w.N.; a.[X.], [X.] 2006, 384, 386 f.). 17 bb) Entgegen der vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommenen Beurteilung ist ein in die Beförderung einges[X.]halteter Unterfra[X.]htführer ni[X.]ht ohne weiteres au[X.]h aufeinanderfolgender Straßenfra[X.]htführer [X.]. 34 [X.]. Eine bloß tatsä[X.]hli[X.]he Aufeinanderfolge von Unterfra[X.]htführern im Zusammenhang mit der Beförderung ein und desselben Transportguts rei[X.]ht dafür ni[X.]ht aus. [X.] Fra[X.]htführer [X.]. 34 [X.] ist vielmehr nur derjenige Unterfra[X.]htführer, der dur[X.]h die Annahme von [X.] und Fra[X.]htbrief als soge-nannter Samtfra[X.]htführer gesamts[X.]huldneris[X.]h neben dem ihn beauftragenden Haupt- oder Unterfra[X.]htführer Vertragspartei des Absenders wird ([X.] 1985, 48, 49; [X.] 1990, 418, 419; OGH [X.] 1991, 135, 137; 18 - 7 - [X.] aaO Art. 34 [X.] [X.]. 3; [X.]/[X.] aaO Art. 34 [X.]. 9 und 10; [X.] in: [X.] aaO Art. 34 [X.]. 4). Im Streitfall fehlt es hierfür zumindest an einem entspre[X.]henden Fra[X.]htbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zu-kommt. 19 (1) [X.]. 34 [X.] ist der über den [X.] dem Absender und dem Hauptfra[X.]htführer ausgestellte dur[X.]hgehende, auf die gesamte [X.] lautende und dem Hauptfra[X.]htführer vom Absender ausgehändigte Fra[X.]htbrief. Wenn ein sol[X.]her Fra[X.]htbrief ni[X.]ht ausge-stellt oder vom Unterfra[X.]htführer ni[X.]ht angenommen oder an diesen ni[X.]ht wei-tergegeben worden ist, ist der Unterfra[X.]htführer kein aufeinanderfolgender Fra[X.]htführer [X.]. 34 [X.] ([X.], [X.]. [X.], [X.] 1984, 146, 148 = [X.], 578; [X.] 1985, 48, 49; OGH [X.] 1991, 135, 137). Der über die gesamte Stre[X.]ke ausgestellte Fra[X.]htbrief muss vom Absender und vom Hauptfra[X.]htführer unterzei[X.]hnet sein ([X.] aaO Art. 34 [X.] [X.]. 4; Großkomm.HGB/[X.] aaO [X.] Art. 34 [X.]. 11; [X.]/ [X.], [X.] 1996, 260, 261; [X.], [X.] 2006, 384, 386). (2) Dem Berufungsurteil lassen si[X.]h keine entspre[X.]henden Feststellun-gen über den Inhalt des Fra[X.]htbriefs entnehmen. Der von der Klägerin mit der Klage vorgelegte Fra[X.]htbrief entspri[X.]ht den in dieser Hinsi[X.]ht bestehenden An-forderungen s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil er ni[X.]ht über den [X.] zwis[X.]hen der Absenderin und der Klägerin als Hauptfra[X.]htführerin ausgestellt und von der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht unters[X.]hrieben worden ist. 20 d) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine internationale Zuständigkeit jedo[X.]h im Ergebnis zutreffend aus Art. 31 Abs. 1 lit. [X.] abgeleitet. 21 - 8 - Die Klägerin ma[X.]ht einen Regressanspru[X.]h gegen die Beklagte geltend. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dabei mit Re[X.]ht und von der Revision unangegriffen angenommen, dass die [X.] au[X.]h für das Vertragsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und der Beklagten gilt. Da die Parteien keine aufeinanderfolgenden Fra[X.]htführer [X.]. 34 [X.] sind, kommt eine Haftung der Beklagten ge-genüber der Klägerin als ihrer Auftraggeberin allein gemäß den Bestimmungen der Art. 17 ff. i.V. mit Art. 3 [X.] in Betra[X.]ht ([X.] 1985, 48, 50; OGH [X.] 1991, 135, 137; [X.] 2001, 79, 80; [X.] in [X.]/[X.] aaO vor Art. 34 [X.] [X.]. 2; Großkomm.HGB/[X.] aaO [X.] Art. 34 [X.]. 27). Für einen derartigen Anspru[X.]h ergibt si[X.]h die internationale Zuständigkeit der deut-s[X.]hen Geri[X.]hte aus Art. 31 Abs. 1 lit. [X.]. 22 2. Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision aber dagegen, dass das [X.] einen Anspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 37 lit. [X.] bejaht hat. Die genannte Bestimmung ist im Streitfall ni[X.]ht anwend-bar, weil die Parteien hier keine aufeinanderfolgenden Fra[X.]htführer [X.]. 34 [X.] sind (vgl. oben unter [X.] und [X.]). 23 3. Dem Senat ist eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung der Sa[X.]he verwehrt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - keine Feststellungen zu dem angesi[X.]hts der Ni[X.]htanwendbarkeit der Art. 34 bis 40 [X.] allein in Betra[X.]ht kommenden Anspru[X.]h aus Art. 17 i.V. mit Art. 3 [X.] getroffen. Da im Streitfall namentli[X.]h Art. 39 Abs. 1 und 4 [X.] ni[X.]ht eins[X.]hlä-gig sind (vgl. [X.] aaO Art. 39 [X.] [X.]. 1 und 5), fehlt es bislang insbeson-dere an Feststellungen zu der von der Klägerin im Vorprozess mit der [X.] gegenüber der Beklagten vorgenommenen Streitverkündung, zur Rei[X.]hwei-te einer si[X.]h daraus mögli[X.]herweise ergebenden Bindungswirkung gemäß § 68 ZPO sowie au[X.]h zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. 24 - 9 - II[X.] Na[X.]h alledem ist das angefo[X.]htene [X.]eil aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 25 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

S[X.]haffert Kir[X.]hhoff Vorinstanzen: LG [X.], Ents[X.]heidung vom 16.05.2003 - 10 O 166/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 27.05.2004 - 9 U 118/03 -

Meta

I ZR 90/04

19.04.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. I ZR 90/04 (REWIS RS 2007, 4217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4217

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9 U 118/03

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