Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. 10 AZR 251/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 4626

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung


Leitsatz

Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes Nordrhein-Westfalen mit seiner Zustimmung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) bestellt, tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.

Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Hamm vom 23. Januar 2014 - 11 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Soziale Ansprechpartnerin.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1982 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte beschäftigt und wird bei der [X.] eingesetzt.

3

In der Innenverwaltung des beklagten [X.] gibt es sog. Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ([X.]), darunter seit 1991 auch die Klägerin. Grundlage hierfür ist - soweit für den Streitzeitraum relevant - der „Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der [X.] Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ([X.])“ ([X.]-Erlass; Runderlass des [X.] vom 1. Juni 2010, [X.]. [X.] S. 586). Dieser lautet auszugsweise:

        

„I.     

        

Leitgedanken

        

Beschäftigte der Innenverwaltung sind von den unterschiedlichsten psycho[X.]n Problemen betroffen, die gesundheitliche und [X.] Auswirkungen für die Betroffenen haben und sich über den privaten Bereich hinaus in erheblichem Maße auf die Arbeit der Betroffenen sowie deren dienstliches Umfeld auswirken können. Je nach Art und Schwere der Störung sind Leib oder Leben der Betroffenen oder das Ansehen staatlichen Handelns gefährdet. Dem Arbeitsplatz kommt eine große Bedeutung für das Entstehen, das Erkennen und den Verlauf von Problemen sowie deren Verarbeitung zu. Oftmals scheuen sich die Betroffenen, sich mit ihren Problemen an ihre Vorgesetzten oder Fachdienste zu wenden. In anderen Fällen fehlt es an der Kenntnis von Hilfsmöglichkeiten.

        

Hier setzt der Gedanke der [X.] Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner - im Folgenden kurz [X.] genannt - ein. [X.] setzen sich auf freiwilliger Basis für Abhilfe bei unterschiedlichen Belastungen der Einzelnen im privaten wie im beruflichen Leben sowie für ein gutes Klima am Arbeitsplatz und in der Behörde ein. Das Grundprinzip dieses Ansatzes lautet: ‚Kolleginnen und Kollegen helfen.‘

        

II.     

        

Aufgaben/Rahmenbedingungen und Grenzen

        

für die Tätigkeit der [X.]

        

1       

        

Inhalte der [X.]-Tätigkeit

        

Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

        

-       

verstehen sich als Laien, die aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung und Praxiserfahrung besonders dazu befähigt sind, Kolleginnen und Kollegen mit Problemen in partnerschaftlicher Weise Hilfe zur Selbsthilfe zu geben,

        

-       

bieten betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine erste Anlaufstelle in der Beratung bei Problemen und Konflikten,

        

…       

        
        

-       

klären gemeinsam mit den Betroffenen die Problemlage mit dem Ziel, rechtzeitig weitere Institutionen und Beratungsstellen in den Prozess mit einzubinden.

                 

Dabei nehmen die [X.] eine ‚Brückenfunktion‘ wahr. …

        

-       

sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auch für Vorgesetzte und Behördenleitungen,

        

…       

        
        

3.1     

        

Rechtliche Stellung

        

3.1.1 

        

[X.] üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden im Nebenamt aus.

                 
        

…       

        

3.1.3 

        

[X.] dürfen sich unmittelbar an die Behördenleitung wenden. …

        

3.2     

        

Rechtliche Pflichten

        

3.2.1 

        

Die den [X.] bekannt gewordenen Informationen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht; hiervon dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen abweichen.

        

…       

        

4.1     

        

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit

        

4.1.1 

        

Die Tätigkeit als [X.] sollte die dienstliche Tätigkeit im Hauptamt nicht nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigen. Deshalb darf der zeitliche Umfang für die Tätigkeit als [X.] in der Regel 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übersteigen; …

        

4.1.2 

        

Die Tätigkeit als [X.] ist bei der Belastung durch das Hauptamt zu berücksichtigen. …

        

4.1.3 

        

… Ein Tätigwerden außerhalb der Regelarbeitszeit gilt als Dienstzeit. Bezugsgröße für die Regelarbeitszeit ist der jeweils vereinbarte Arbeitszeitrahmen.

        

…       

        

4.3     

        

Dauer der Tätigkeit

        

4.3.1 

        

Die Tätigkeit als [X.] ist grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. …

        

4.3.2 

        

Die Tätigkeit als [X.] endet mit dem Ausscheiden der/des [X.] aus dem Dienstverhältnis.

        

…       

        

5.1     

        

Die Schlüsselzahl der Anzahl der [X.] im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl einer Behörde ist so berechnet, dass eine dauerhafte Überlastung der [X.] ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich ist von einer Schlüsselzahl von einer/einem [X.] für ca. 200 Beschäftigte auszugehen.

        

…       

        

5.5     

        

Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner dürfen in ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

        

5.6     

        

Zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll [X.] grundsätzlich ein Einzelzimmer mit überprüfungsfreiem Telefonanschluss zur Verfügung stehen. …

        

…       

        

6.3.1 

        

Mit Abschluss der Ausbildung werden die [X.] durch die jeweilige Behördenleitung bestellt.

        

…       

        

6.4     

        

Beendigung der Tätigkeit

        

6.4.1 

        

[X.] können jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile jeglicher Art die Tätigkeit beenden.

        

…       

        

6.4.2 

        

Behördenleitungen können aus wichtigen Gründen zu der Entscheidung gelangen, die Tätigkeit als [X.] einer/eines Beschäftigten zu beenden. Die Gründe hierfür sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Auf Wunsch der/des Betroffenen sind zu diesem Gespräch weitere [X.] hinzuzunehmen. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung der Tätigkeit erreicht, wird die für die [X.] zuständige Stelle im Innenministerium unterrichtet. Sie entscheidet abschließend.

        

…       

        

11    

        

Qualitätssicherung

        

Zur dauerhaften Gewährleistung qualitativ hochwertiger Beratungsleistung wird von allen [X.] folgendes erwartet:

        

…       

        

Sollten [X.] diese Auflagen nicht erfüllen, erfolgt … eine umgehende Prüfung und gegebenenfalls die Entpflichtung der entsprechenden [X.] von ihrem Nebenamt durch das IM [X.].“

4

Am 7. Mai 2012 fand mit der Klägerin ein Gespräch über die Beendigung ihrer Tätigkeit als [X.] statt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verfügte die [X.] die sofortige, aber zunächst bis zum 31. Mai 2013 befristete Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als [X.]. Am 23. Mai 2012 fand ein weiteres Gespräch unter Beteiligung des [X.]en statt. In der Amtlichen Mitteilung der [X.] vom 16. Juli 2012 wurde die sofortige Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als [X.] bekannt gegeben. Unter dem 22. April 2013 verfügte das Ministerium für Inneres und Kommunales des [X.] Nordrhein-Westfalen als Reaktion auf einen Bericht der [X.], dass die Tätigkeit der Klägerin als [X.] endgültig zu beenden sei. Dies erfolgte durch die [X.] mit Schreiben vom 14. Mai 2013, das von deren Vizepräsidenten unterzeichnet war.

5

Die Klägerin war im Jahr 2010 an 70 Tagen, im Jahr 2011 an 56 Tagen und im Jahr 2012 an insgesamt 109 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Vom 29. Oktober 2012 bis zum 8. Januar 2014 war sie durchgängig arbeitsunfähig.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als [X.] sei nicht wirksam beendet worden. Das nach dem [X.]-Erlass vorgesehene Verfahren sei nicht eingehalten worden, sie sei zur endgültigen Beendigung nicht angehört worden. Es lägen auch keine wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass für die Beendigung der Tätigkeit vor. Pflichtverletzungen habe sie in Bezug auf die [X.]-Tätigkeit nicht begangen. Ihre Krankheitszeiten rechtfertigten eine Beendigung ebenfalls nicht, da bei der [X.] noch sechs bis sieben Mitarbeiter als [X.] tätig seien. Der Entzug der Tätigkeit als [X.] sei zudem gemäß § 612a BGB unwirksam. Er sei nach dem [X.] wegen der mit E-Mail vom 19./20. April 2012 erfolgten Beschwerden der Klägerin erfolgt und stehe im Zusammenhang mit einem gegen das beklagte Land geführten Rechtsstreit.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihre Tätigkeit als [X.] durch die Verfügung des beklagten [X.] vom 14. Mai 2013 nicht beendet worden ist,

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, sie als Soziale Ansprechpartnerin bei der [X.] zu beschäftigen.

8

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, bei der Tätigkeit als [X.] handele es sich nicht um eine Arbeitsaufgabe, sondern um ein Ehrenamt, das auf freiwilliger Basis ausgeübt werde. Für die Entscheidung einer Behördenleitung, die Tätigkeit einer/eines [X.] aus wichtigen Gründen zu beenden, sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund erforderlich. Vielmehr sei die Entscheidung im Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis subjektiv determiniert. Das im [X.]-Erlass geregelte Verfahren sei eingehalten worden. Die Gründe für die Beendigung seien der Klägerin in zwei Gesprächen erläutert worden. Die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin sei aus wichtigen Gründen gerechtfertigt. Die Behördenleitung und das Personaldezernat der [X.] seien davon überzeugt, dass die Klägerin den Aufgaben und Fähigkeiten einer [X.] nicht mehr gerecht werde. Das für die Arbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zur Behördenleitung und zu den Beschäftigten sei unwiderruflich und nachhaltig gestört. Ursache sei das Fehlverhalten der Klägerin als [X.]. Diese habe im Jahr 2012 wegen der Unterbringung in einem Doppelzimmer einen dienstlichen Konflikt ohne Not nach außen getragen. Die in diesem Zusammenhang an das Ministerium weitergegebenen Informationen hätten in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen. Dadurch seien Kollegen in [X.] gebracht worden. Sie habe sich zudem - trotz [X.] Arbeitsunfähigkeit - über die schriftliche Aufhebung einer Abordnung zu einem [X.]-Seminar hinweggesetzt. Eine [X.], die vorsätzlich dienstliche Weisungen missachte, könne keine Anlaufstelle für Hilfesuchende sein. Die Beendigung der [X.]-Tätigkeit sei zudem wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin gerechtfertigt. Der [X.] habe als ausgebildeter Diplom-Pädagoge, Psychologe und Supervisor während des mit der Klägerin am 23. Mai 2012 geführten Gesprächs festgestellt, dass bei der Klägerin eine deutliche Kluft zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung bestehe. Da die Klägerin seit dem 29. Oktober 2012 durchgängig erkrankt sei, stehe sie den betroffenen Arbeitnehmern auch faktisch nicht mehr als [X.] zur Verfügung.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Die zulässige Klage (zu [X.]) ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin als [X.] wurde durch die Verfügung des beklagten [X.] vom 14. Mai 2013 nicht wirksam beendet (zu I[X.]). [X.] ist zur Beschäftigung der Klägerin als [X.] verpflichtet (zu II[X.]).

[X.] Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis im Streit, nämlich ob die Klägerin weiterhin [X.] bei der [X.] ist (vgl. zur Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter [X.] 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 121, 369). Der Leistungsantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. grundlegend zum Weiterbeschäftigungsantrag [X.] 15. April 2009 - 3 [X.] - [X.]E 130, 195). Die begehrte Tätigkeit ist im Tenor ausdrücklich benannt. Inhalt und Art der Tätigkeit als [X.] sind vom Berufungsgericht festgestellt und ergeben sich im Übrigen aus dem [X.]-Erlass.

I[X.] Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Rechtsstellung der Klägerin als [X.] wurde durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 nicht beendet. Die Tätigkeit als [X.] wird bei Arbeitnehmern mit der Bestellung Teil der geschuldeten Arbeitsleistung (zu 1.). Deren Beendigung durch das beklagte Land unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle (zu 2.). Das [X.]arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass vorlagen, die eine einseitige Beendigung durch das beklagte Land rechtfertigen würden (zu 3.).

1. Mit der Bestellung einer/eines im Arbeitsverhältnis beim beklagten Land Beschäftigten als [X.] tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.

a) Grundlage für die Tätigkeit als [X.] war im Streitzeitraum der [X.]-Erlass vom 1. Juni 2010, dessen Gültigkeit zuletzt durch Runderlass vom 29. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde. Der [X.]-Erlass richtet sich allgemein an die Beschäftigten in der Innenverwaltung des beklagten [X.], unabhängig davon, ob diese in einem Beamtenverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis stehen.

b) Der [X.]-Erlass regelt nicht ausdrücklich, welches Rechtsverhältnis mit der Bestellung zur/zum [X.] begründet werden soll bzw. wie diese Tätigkeit hinsichtlich der unterschiedlichen Statusgruppen einzuordnen ist. Vielmehr bestimmt er lediglich die Bestellung durch das beklagte Land (Ziff. II Nr. 6.3), die auf freiwilliger Basis (Ziff. I Abs. 2), nach entsprechender Bewerbung und nach Durchlaufen eines Auswahlverfahrens (Ziff. II Nr. 6.1) erfolgt.

c) Nach den Bestimmungen des [X.]-Erlasses ist die Tätigkeit als [X.] bei den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des [X.] nach der Bestellung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. zur Rechtslage bei Beamten [X.] 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 -). Dies entspricht dem Pflichtengefüge nach dem [X.]-Erlass und den sich aus diesem Erlass ergebenden Rechten einer/eines [X.]. Die Tätigkeit ist auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet (Ziff. II Nr. 4.3.1) und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Ziff. II Nr. 4.3.2). [X.] üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden „im Nebenamt“ aus (Ziff. II Nr. 3.1.1). Damit geht der [X.] davon aus, dass ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitspflicht auch durch die [X.]-Tätigkeit erfüllt. Auch ein Tätigkeitwerden als [X.] außerhalb der Regelarbeitszeit wird als Dienstzeit anerkannt (Ziff. II Nr. 4.1.3 Satz 4). Ein Tätigwerden innerhalb und außerhalb der Dienstzeit ist dem Vorgesetzten anzuzeigen (Ziff. II Nr. 4.1.3 Sätze 1 bis 3). Die Tätigkeit im Nebenamt darf zwar in der Regel 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übersteigen (Ziff. II Nr. 4.1.1), sie ist aber bei der Belastung im Hauptamt zu berücksichtigen (Ziff. II Nr. 4.1.2). [X.] sind während der Dauer des Amts verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen (Ziff. II Nr. 8 Abs. 1), Supervisionen (Ziff. II Nr. 9.1 Satz 1) und Tagungen der regionalen Arbeitskreise (Ziff. II Nr. 10 Abs. 2) teilzunehmen. Im Rahmen der Qualitätssicherung bestehen Berichtspflichten (Ziff. II Nr. 11).

d) Bei einem solchen Pflichtengefüge und einer solch engen Bindung an das Arbeitsverhältnis scheidet die Annahme aus, es handele sich um ein neben dem Arbeitsverhältnis stehendes „Ehrenamt“. Die Revision verweist insoweit ohne Erfolg darauf, dass die Beratung und Betreuung durch [X.] „auf freiwilliger Basis“ erfolgt. Freiwilligkeit in diesem Sinne bedeutet allein, dass ein angestellter [X.]bediensteter nicht im Wege des Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 [X.]) angewiesen werden kann, die [X.]-Tätigkeit wahrzunehmen. Dies erfolgt vielmehr freiwillig, wie die in Ziff. I Abs. 2 [X.]-Erlass ausdrücklich betonte Freiwilligkeit der Übernahme einer solchen Tätigkeit verdeutlicht. Es bedarf somit einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, dass die Wahrnehmung des Amts Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll. Diese Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden, indem der Arbeitnehmer sich um das Amt bewirbt und das [X.] annimmt. Damit erweitern sich seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten um die Tätigkeit als [X.]. Der Arbeitsvertrag wird für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst (vgl. zur Bestellung: eines Datenschutzbeauftragten [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 135, 327; einer Fachkraft für Arbeitssicherheit 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 769/08 - Rn. 51, [X.]E 133, 1; eines Betriebsbeauftragten für Abfall 26. März 2009 - 2 [X.] 633/07 - Rn. 20, [X.]E 130, 166). Der genaue Inhalt der Tätigkeit und die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich dabei nach dem Inhalt des maßgeblichen [X.]-Erlasses (vgl. zur Inhaltsbestimmung der Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar durch das [X.]: [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 769/08 - Rn. 51, [X.]E 133, 1). Erfolgt eine wirksame Beendigung der Tätigkeit als [X.] nach Ziff. II Nr. 6.4 [X.]-Erlass, ist diese nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung, ohne dass es weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bedürfte (vgl. zum Widerruf der Bestellung als Datenschutzbeauftragter [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 15 f., [X.]E 135, 327). Damit entfällt auch der arbeitsvertragliche [X.] als [X.].

2. Die einseitige Beendigung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als [X.] durch das beklagte Land unterliegt einer Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen (vgl. zur Rechtslage bei Beamten [X.] 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 -).

a) Wie unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit als [X.] bei den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des [X.] nach der Bestellung um einen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. [X.] der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Wege der Änderungskündigung, einer Ausübung seines Direktionsrechts oder durch andere Maßnahmen verändern, kann der betroffene Arbeitnehmer eine solche Maßnahme gerichtlich darauf überprüfen lassen, ob sie rechtswirksam ist (vgl. § 2 [X.]; zu § 106 [X.] zB [X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] 915/12 - [X.]E 145, 341; zum Widerruf nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] 562/09 -). Dabei ist nach den jeweils anwendbaren Normen und vertraglichen Regelungen zu überprüfen, ob eine solche Maßnahme rechtlich überhaupt in Betracht kommt und ob in tatsächlicher Hinsicht die nach der maßgeblichen Norm oder [X.] geforderten Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen.

b) Dies gilt auch für die Beendigung der Tätigkeit einer/eines [X.] durch die Behördenleitung aus wichtigen Gründen nach Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass.

aa) Maßgeblich für die Beendigung der Tätigkeit als [X.] ist nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. dazu zB [X.] 19. Februar 2003 - 7 [X.] 67/02 - zu III 2 c aa der Gründe, [X.]E 105, 161) der [X.]-Erlass vom 1. Juni 2010. Hiervon geht auch das beklagte Land aus.

bb) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziff. II Nr. 6.4.2 Satz 1 [X.]-Erlass kann eine Beendigung der [X.]-Tätigkeit gegen den [X.]en des Betroffenen durch die Behördenleitung nur erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Demgegenüber kann die Tätigkeit durch den Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden (Ziff. II Nr. 6.4.1 Satz 1). Der [X.]-Erlass trägt mit diesen unterschiedlichen Beendigungsvoraussetzungen dem Umstand Rechnung, dass bei der Tätigkeit als [X.] Konflikte sowohl mit ratsuchenden Beschäftigten als auch mit der Behördenleitung auftreten können. Die eingeschränkte [X.] dient dem Schutz der eigenständigen und weisungsungebundenen Ausübung der Tätigkeit (Ziff. II Nr. 3.1.1). Die/Der [X.] soll nicht befürchten müssen, diese auf Dauer angelegte Tätigkeit ohne Gründe erheblichen Gewichts zu verlieren, auch wenn beispielsweise eine Behördenleitung mit ihrem/seinem Handeln nicht einverstanden ist.

cc) Hieran ändert nichts, dass in Fällen, in denen eine Behördenleitung eine Beendigung der Tätigkeit einer/eines [X.] anstrebt und es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, nach Ziff. II Nr. 6.4.2 Satz 5 [X.]-Erlass die zuständige Stelle im [X.] „abschließend“ entscheidet. Hierbei handelt es sich lediglich um die verwaltungsinterne Festlegung, wer im Fall des fehlenden Einvernehmens zwischen Behördenleitung und [X.] die Entscheidung über die Beendigung der Tätigkeit verantwortlich trifft. Die gerichtliche Überprüfung, ob die vom [X.]-Erlass vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Beendigung der Tätigkeit vorliegen, wird hierdurch nicht berührt.

3. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zugang der Verfügung vom 14. Mai 2013, keine wichtigen Gründe zur Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als [X.] iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass vorlagen.

a) Nach Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass kann eine Behördenleitung aus wichtigen Gründen zur Entscheidung gelangen, die Tätigkeit eines Arbeitnehmers als [X.] zu beenden. Die Gründe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung erreicht, entscheidet über die Beendigung der [X.]-Tätigkeit abschließend die im Innenministerium zuständige Stelle.

aa) Der [X.]-Erlass enthält keine eigenständige Begriffsbestimmung der wichtigen Gründe.

(1) Der Wortlaut legt - trotz der Verwendung des Plurals - eine Auslegung in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB nahe. Dass diese Norm - anders als beispielsweise in § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG - nicht zitiert ist, steht dem nicht entgegen. Der Erlass berücksichtigt insoweit, dass er sich nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch an Beamte richtet, für die § 626 Abs. 1 BGB nicht gilt.

(2) Bei der Beendigung einer Tätigkeit wegen eines wichtigen Grundes handelt es sich um einen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff. Da sich das beklagte Land als [X.] dieses Rechtsbegriffs bedient hat, könnte - ebenso wie bei Tarifvertragsparteien (dazu [X.] 25. September 2013 - 10 [X.] 850/12 - Rn. 14 mwN) - angenommen werden, dass der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwendet werden soll. Danach könnte die Tätigkeit einer/eines [X.] nur beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem beklagten Land unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile eine auch nur befristete Fortsetzung unzumutbar wäre. Gegen eine undifferenzierte Übertragung der Grundsätze aus § 626 Abs. 1 BGB spricht jedoch bereits, dass eine fristgemäße Beendigung der Tätigkeit nicht vorgesehen ist. Hinzu kommen die konstruktiven Unterschiede zwischen der [X.]-Tätigkeit einerseits und dem Beendigungsschutz hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses, aber auch hinsichtlich der Beendigung zB der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter andererseits. Bei der Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wird das Arbeitsverhältnis insgesamt und fristlos beendet. Aufgrund der damit verbundenen Folgen setzt dies nicht nur einen wichtigen Grund, sondern eine umfassende Interessenabwägung voraus (vgl. zuletzt zB [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 651/13 - Rn. 20 ff.). Bei einer Beendigung der [X.]-Tätigkeit nach Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass bleibt dagegen das Arbeitsverhältnis selbst in seinem Bestand unberührt. Weder der Umfang der Leistung des Arbeitnehmers noch die der Gegenleistung des beklagten [X.], also die Höhe der Vergütung, werden hierdurch beeinflusst. Beendet wird lediglich ein Teil der Tätigkeit, der in der Regel nicht mehr als 10 % der Jahresarbeitszeit ausmacht (Ziff. II Nr. 4.1.1; bei [X.]/inne/n maximal weitere 6 %, Ziff. II Nr. 10.2), der freiwillig übernommen wurde und auf dessen Übertragung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in aller Regel kein Rechtsanspruch besteht. Auch handelt es sich - anders als beispielsweise beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten - nicht um eine Aufgabe oder Tätigkeit, zu deren Einrichtung das beklagte Land gesetzlich verpflichtet ist. Darüber hinaus stehen nach der Konzeption des [X.]-Erlasses nicht die Interessen des beklagten [X.] und der als [X.] tätigen Arbeitnehmer, sondern die der ratsuchenden Arbeitnehmer im Vordergrund. [X.] sind Anlaufstellen für Arbeitnehmer mit psycho[X.] Problemen, denen sie in partnerschaftlicher Weise „Hilfe zur Selbsthilfe“ geben. Der besondere Beendigungsschutz gemäß Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass stellt dabei sicher, dass [X.] die Beratung und Betreuung im Interesse der ratsuchenden Arbeitnehmer ungestört ausüben können. Sie sollen ihr Amt frei von äußeren Zwängen wahrnehmen können. Deshalb genügt nicht jeder Grund, sondern es muss sich um einen wichtigen handeln. Hingegen ist nicht erkennbar, dass Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass etwa den [X.] Besitzstand der/des [X.] am Erhalt des [X.] schützen will. Insgesamt bedarf der Begriff des wichtigen Grundes iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass deshalb einer funktionsbezogenen Bestimmung. Notwendig, aber auch ausreichend ist das Vorliegen von Umständen von erheblichem Gewicht, die eine sachgerechte Amtsführung durch die/den [X.] nicht mehr zulassen. Liegen solche Umstände vor, kann eine Beendigung nach dem vorgesehenen Verfahren erfolgen, ohne dass etwa eine Interessenabwägung erforderlich wäre.

bb) Davon ausgehend können sich wichtige Gründe iSd. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass sowohl aus der [X.]-Tätigkeit selbst als auch aus dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit ergeben.

(1) Als aus der [X.]-Tätigkeit herrührende Gründe kommen vor allem erhebliche und/oder wiederholte Verstöße gegen die im [X.]-Erlass festgelegten Pflichten (vgl. dazu oben 1 c) in Betracht. Ebenso kann es eine Beendigung rechtfertigen, wenn sich herausstellt, dass die/der bestellte [X.] trotz des durchlaufenen Auswahlverfahrens und auch nach entsprechender Ausbildung fachlich oder menschlich nicht in der Lage ist, die Tätigkeit sachgerecht auszuführen. Ein Fehlen der für die Tätigkeit erforderlichen Befähigung und Eignung kann sich insbesondere aus negativen Rückmeldungen von Ratsuchenden ergeben. Denkbar ist auch, dass ein dauerhafter Vertrauensverlust der jeweiligen Behördenleitung einen wichtigen Grund darstellt, wenn die/der [X.] durch ihr/sein Verhalten zu einem solchen beigetragen hat. Eine sachgerechte Ausübung der Tätigkeit und eine gemeinsame Suche nach Lösungen und Verbesserungen (Ziff. II Nr. 3.1.3 Satz 2 [X.]-Erlass) setzt im Interesse der ratsuchenden Arbeitnehmer notwendigerweise ein Mindestmaß an wechselseitigem Vertrauen voraus.

(2) Wichtige Gründe für die Beendigung als [X.] können sich auch aus außerhalb des [X.] liegenden Umständen, insbesondere aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. So können erhebliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis zu der Beurteilung führen, dass die Eignung als [X.] fehlt. Ebenso können längere und/oder wiederholte (krankheitsbedingte) Fehlzeiten im Einzelfall eine Beendigung der Tätigkeit als [X.] rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn dadurch nicht sichergestellt ist, dass den Beschäftigten der jeweiligen Behörde [X.] in einem Umfang, wie er in Ziff. II Nr. 5.1 und Nr. 6.1 [X.]-Erlass vorgesehen ist, zur Verfügung stehen und damit ratsuchende Beschäftigte nicht mehr zeitnah und kontinuierlich beraten und betreut werden können. Gleiches gilt, wenn durch die Fehlzeiten die Belastung anderer [X.] längerfristig über das im [X.]-Erlass vorgesehene Maß von 10 % ihrer Jahresarbeitszeit steigt und diese dadurch in der Ausübung ihrer Haupttätigkeit beeinträchtigt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Ziff. II Nr. 6.4.1 Abs. 2 [X.]-Erlass die Möglichkeit des Ruhens der Tätigkeit vorsieht, wobei die Initiative hierzu von der/dem [X.] selbst ausgehen muss.

b) Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung der Tätigkeit als [X.] und insbesondere für das Bestehen wichtiger Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass ist das beklagte Land, das sich auf die Wirksamkeit der Maßnahme beruft (vgl. zu § 106 [X.] [X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] 915/12 - Rn. 30, [X.]E 145, 341; zu § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] 562/09 - Rn. 22, 25). Entgegen der Auffassung des beklagten [X.] genügt dabei der Vortrag bloß subjektiver Einschätzungen oder Werturteile einer Behördenleitung ohne näheren Tatsachenkern nicht, um das Vorliegen wichtiger Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass zu begründen. Zwar ist ein Vertrauensverlust zwischen einer Behördenleitung und einer/eines [X.] nicht rein objektiv feststellbar, sondern beinhaltet notwendigerweise eine subjektive Komponente. Dies entbindet das beklagte Land aber nicht, im Rahmen des Möglichen die Tatsachen zu benennen, aus denen sich eine solche Einschätzung ergibt. Dies gebietet schon der Schutz der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der [X.], der nicht von der bloßen Befindlichkeit beteiligter Personen abhängen kann. Auch wenn das beklagte Land wegen der umfassenden Verschwiegenheitspflicht (vgl. Ziff. II Nr. 3.2.1 und Nr. 9.1 Abs. 4 [X.]-Erlass) nur begrenzt Einblick in die unmittelbare Tätigkeit einer/eines [X.] hat, kann und muss es die Anknüpfungstatsachen benennen, die es zum Anlass für die Beendigung nimmt (vgl. ähnlich zur Leistungsbeurteilung im Rahmen einer Zielvereinbarung [X.] 14. November 2012 - 10 [X.] 783/11 - Rn. 52, [X.]E 143, 292; zu dienstlichen Beurteilungen [X.] 18. August 2009 - 9 [X.] 617/08 - Rn. 33, [X.]E 131, 367).

c) Das [X.]arbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass wichtige Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass, die die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als [X.] durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 rechtfertigen könnten, nicht vorlagen. Diese Würdigung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das [X.] von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. zur Tatsachenwürdigung im Kündigungsschutzprozess [X.] 31. Juli 2014 - 2 [X.] 407/13 - Rn. 32). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf, er ist auch nicht offensichtlich.

aa) [X.] hat keine Pflichtverletzung der Klägerin bei Ausübung der Tätigkeit als [X.] behauptet. Es hat sich - auch in der Revision - nur pauschal darauf berufen, dass es nach dem Gespräch am 23. Mai 2012 weiterhin davon ausgehe, bei der Klägerin bestehe eine deutliche Kluft zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung. [X.] hat sich insoweit allein auf die Bewertung des Regierungspräsidenten bezogen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, aufgrund welcher Tatsachen und Geschehensabläufe dieser zu jener Einschätzung gelangt ist. Das [X.]arbeitsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass es insoweit an [X.] Tatsachenvortrag fehlt.

bb) Gleiches gilt für das nach der Behauptung des beklagten [X.] nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Behördenleitung.

(1) Die Klägerin ist der Behauptung des beklagten [X.], sie habe weisungswidrig und trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit an einem Seminar teilgenommen, ausdrücklich entgegengetreten. [X.] hat keinen Beweis für die Aufhebung der Anordnung angeboten. Das [X.]arbeitsgericht konnte deshalb zu Recht offen lassen, ob ein solcher Vorfall als Beendigungsgrund iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass genügt hätte.

(2) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es sei kein der Klägerin [X.] Fehlverhalten ersichtlich, soweit sich diese wegen der Unterbringung in einem Doppelzimmer beschwert habe, bewegt sich im Rahmen des [X.] der Tatsacheninstanz. Im Übrigen hat das beklagte Land nicht dargelegt, welche Unwahrheiten die Beschwerde der Klägerin enthalten haben soll und inwiefern andere Arbeitnehmer dadurch in [X.] gebracht worden seien. Die E-Mail vom 19./20. April 2012 wurde weder vorgelegt noch deren Inhalt mitgeteilt.

cc) Ebenso wenig ist die Annahme des [X.]arbeitsgerichts revisionsrechtlich zu beanstanden, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin eine Beendigung der [X.]-Tätigkeit im konkreten Fall nicht rechtfertigen können, da die Klägerin zwar für eine erhebliche Zeit erkrankt gewesen sei, aber wegen des Vorhandenseins anderer [X.] bei der Bezirksregierung ein wichtiger Grund nicht vorliege. [X.] hat nicht dargelegt, welche Auswirkungen die Fehlzeiten der Klägerin auf die Tätigkeit der anderen [X.] oder die Beratung und Betreuung der ratsuchenden Arbeitnehmer hatten.

d) Da die Verfügung vom 14. Mai 2013 bereits mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 [X.]-Erlass nicht zur Beendigung der [X.]-Tätigkeit geführt hat, kann dahinstehen, ob das beklagte Land das im [X.]-Erlass vorgesehene Verfahren eingehalten hat und ob und ggf. welche Auswirkungen die Nichteinhaltung auf die Wirksamkeit der Beendigung gehabt hätte.

II[X.] Der [X.] zu 2. ist begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. der [X.] erfolgten Bestellung einen Anspruch auf Beschäftigung als [X.] nach Maßgabe des [X.]-Erlasses. Eine wirksame Beendigung ihrer Tätigkeit ist nicht, insbesondere nicht durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 (vgl. [X.]) erfolgt.

IV. [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder     

        

        

        

    Zielke     

        

    Züfle    

                 

Meta

10 AZR 251/14

30.09.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Arnsberg, 3. Juni 2013, Az: 2 Ca 238/13, Urteil

§ 626 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. 10 AZR 251/14 (REWIS RS 2015, 4626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4626


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 545/14

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 545/14, 27.07.2016.


Az. 10 AZR 251/14

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 251/14, 30.09.2015.


Az. 2 Ca 238/13

Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 238/13, 03.06.2013.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

11 Sa 812/13 (Landesarbeitsgericht Hamm)


2 Ca 238/13 (Arbeitsgericht Arnsberg)


6 AZR 803/16 (Bundesarbeitsgericht)

Lehrereingruppierung - Eingruppierungserlass Niedersachsen - Intransparenz


6 AZR 671/15 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle


4 AZR 721/08 (Bundesarbeitsgericht)

Zur Eingruppierung einer pädagogische Mitarbeiterin in einer Grundschule nach dem BAT - Tarifauslegung


Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 1117/15

11 Sa 526/15

11 Sa 520/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.