Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2002, Az. V ZR 170/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1514

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:20. September 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 138 Abs. 1Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "[X.] hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tat-richterlicher Einschätzung das [X.] verfehlt, das nach § 286 ZPO für dieÜberzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.[X.], [X.]. v. 20. September 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.],für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 13. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich [X.] der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsge-richts zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentü-mer eines im Seebad [X.]([X.]) unmittelbar an der [X.] Grundstücks, auf dem um das [X.] ein dreigeschossiges Ho-telgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des [X.] im Jahre- 3 -1951 wurde das Gebäude in der [X.] zuletzt als [X.] genutzt.1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wie-derholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs [X.], die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. [X.] Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objektfür 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zuGunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene [X.] ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. [X.] stellte das zuständige [X.] zur Regelung offener Vermögensfra-gen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher An-spruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger [X.], von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe [X.] zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM anden Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vordem Verwaltungsgericht anhängig.Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des [X.]vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hatder Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum [X.] 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen die-sem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, [X.], verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten.Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revi-sion verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithel-ferin beantragen die Zurückweisung der [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch des [X.] aus § 16Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der [X.] erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am [X.], dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehendeBehauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm einge-holte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefällig-keitsgutachten, weshalb das Vorbringen des [X.] aufs Geratewohl, gleich-sam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Pri-vatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotelauf [X.] einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei ge-richtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur [X.] herangezogenen Umstände seien er-sichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, [X.] habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substanti-ierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichenSachverständigengutachtens aus.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.- 5 -II.1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit [X.] ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem [X.] Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine [X.] entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG);denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Be-rechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alterna-tiv zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf [X.] höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, [X.]. v. 6. Juli 2001,[X.]/00, [X.], 1914, 1917; auch Senat, [X.]Z 142, 11, 114), [X.] im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt,während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hi-nausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. [X.] beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität [X.] nicht begründen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Oktober 1970,I [X.], [X.], 83, 84).2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht [X.] an die Substantiierung des [X.] überspannt und [X.] hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu er-schöpfen (§ 286 ZPO).a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist [X.] zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit [X.] erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in [X.] einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte- 6 -Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen. [X.] näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für [X.] von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, [X.] des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die [X.] für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorlie-gen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nurdann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nichtmehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nichtabgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine [X.] zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zubeurteilen (Senat, [X.]. v. 22. November 1996, [X.], NJW-RR 1997,270 m.w.[X.]). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahr-scheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, [X.]. v.8. Mai 1992, [X.], [X.], 3106; [X.]. v. 14. Juni 1996, [X.]/95,NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.[X.]). Bei Anwendung dieser Grundsätze will of-fenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des [X.] alsbeachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des In-vestitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stel-len wollte (vgl. [X.], [X.], § 16 InVorG [X.]. 69), wären diese in [X.] vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das [X.] Behauptungen des [X.] zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie"ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen"seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten [X.] (vgl. Senat,[X.]. v. 6. Juli 2001, [X.]/00, [X.], 1914, 1916), über den von ihm be-haupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens einzuholen, nicht [X.] 7 -b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts,wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Be-hauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmtenSachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 8. November 1995, [X.], NJW 1996, 394;[X.]. v. 13. März 1996, [X.], NJW 1996, 1541, 1542; [X.]. v. [X.], [X.], [X.], 208). Bei der Annahme eines solchmißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wirdes einer [X.] nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu be-haupten,über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage [X.] aber für wahrscheinlich hält ([X.], [X.]. v. 25. April 1995, [X.] 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächli-cher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" [X.] können ([X.], [X.]. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspanntdas Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des [X.] beiweitem.aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stel-lungnahmen des [X.]als "reines Gefälligkeitsgutachten"sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als"reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einemPrivatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem- hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhtenVerkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. [X.] davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern [X.] 8 -sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeacht-lich wäre (vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., § 138 [X.]. 10; Münch-Komm-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 138 [X.]. 16), tragen die Feststellungen des Be-rufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkensdes Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sach-verständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nachdessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nichtberücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, dasmit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachli-che Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es [X.] Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des [X.] am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, miteinem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvoll-ziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht [X.] Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvoll-ziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit [X.] der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertver-fahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der [X.] Privatgutachten des Sachverständigen [X.].bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des vondem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den [X.] ein zulässiges [X.]vorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritischauf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur)für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa- 9 -[X.], [X.]. v. 4. März 1997, [X.], NJW 1997, 1638, 1639). Damit hatdas Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einerÜberprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein"verlassen und fehlerhaft das [X.] zugrunde gelegt, das nach § 286ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidendist. Wird das Vorbringen des [X.] dagegen auf einen etwaigen Rechts-mißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Gerate-wohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegtdoch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des [X.]nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zudem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondernberuhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine [X.] ist [X.] der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der [X.] Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtensentgegenzutreten (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 1993, [X.], [X.], 950, 951). Daher kann, wenn die [X.] gleichwohl ein Privatgutachtenvorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch [X.] Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsge-richt letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon des-halb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Dar-legungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer [X.]ohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) [X.]vor-trag handelt ([X.], [X.]eil v. 15. Juli 1998, [X.], NJW-RR 1998, 1527,1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten(zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch [X.], [X.].v. 8. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 2676, 2678).- 10 -c) [X.] läßt das Berufungsgericht auch den - aus [X.] "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des [X.] zur [X.] von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen [X.]unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger wider-sprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO)mißachtendes Vorbringen (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Juli 1987, [X.], NJW-RR 1987, 1469) zur Last legen, weil [X.]im Unterschied zu dem vom [X.] Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag inHöhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, [X.] Revision zu Recht rügt, den Inhalt des [X.]. Der Kläger [X.] Verwertbarkeit des Gutachtens [X.] nur für die darin enthaltene [X.] des [X.] geltend gemacht, nicht dagegen [X.] seines Vorbringens durch die Übernahme des von [X.]ermit-telten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen[X.] , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer [X.] hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die [X.] Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu demmaßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des [X.] am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entneh-men sind, kann das Beweisangebot des [X.] auf Einholung eines Sachver-ständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegenvölliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr istden Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweis-aufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des [X.] ergeben wird (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Januar 1962, [X.], [X.], 167, 168).- 11 -3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einerBeweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten [X.] unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache [X.] der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihmdurch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch [X.].Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das [X.] zutreffend den Beanstandungen des [X.] hinsichtlich [X.] für den vorliegenden Rechtsstreit keine [X.] hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen -Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreisesauswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wieihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf esauch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven [X.] die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten ver-tragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe desaus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche [X.] bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrendenErlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten(so [X.], [X.], § 16 InVorG [X.]. 36; [X.] in [X.]/Ley/[X.], [X.] Aufl., §§ 16, 17 [X.]. 24; a.[X.], in [X.]/[X.]/Lochen,InVorG, § 16 [X.]. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis füh-ren, der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. [X.], [X.], Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG [X.]. 18). Da der Kläger ohne-hin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und [X.] 12 -platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die einge-klagte [X.] -4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahrenvorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des§ 8 GKG für gegeben.[X.]KrügerKleinGaier[X.]

Meta

V ZR 170/01

20.09.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2002, Az. V ZR 170/01 (REWIS RS 2002, 1514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1514

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