Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2001, Az. V ZR 82/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2008

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:6. Juli 2001Kanik,[X.] Geschäftsstellein dem RechtsstreitVeröff.:jaNachschlagewerk:ja[X.]Z:nein-----------------------------------InVorG § 16[X.] § 3a [X.]: 22. März 1991BGB § 133 Ca) Die [X.] [X.] schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des [X.] aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlösvom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen [X.] aus der Weiterveräußerung des [X.]) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eineGesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der [X.][X.] auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.[X.], Urt. v. 6. Juli 2001- [X.]/00 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und die Richter [X.]opf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2000 aufgeho-ben.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] Neubrandenburg vom 16. März 1999 wird [X.]. Die Widerklage wird abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.Von Rechts [X.]:Die [X.] sind Erbinnen nach [X.], der Eigentümer des [X.], Flurstück 58 der Gemarkung [X.] war. Das Grundstück war 1963in Volkseigentum überführt worden, Rechtsträgerin war die LPG (T) [X.] Am8. April 1991 erteilte der Landkreis [X.] auf Antrag der Stadt [X.] eine Bescheini-gung, wonach ein Bauvorhaben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B., [X.]" auf dem Grundstück einen besonderen Investitionszweck erfülle. [X.] 3 -war wegen [X.] vorbestraft, nach dem Vorbringen der Klägerinhatte er wiederholt die eidesstattliche Versicherung geleistet und war zah-lungsunfähig. Mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 1992 verkaufte die [X.], damals unter der Bezeichnung [X.], das Grundstück [X.] (Teilfläche von 2.572 m² aus Flurstück 58) an [X.] für 205.760 [X.] (80 [X.] m²). In dem Vertrag war [X.] der Käufer den Kaufgegenstand ganz oder teilweise vordem 30.05.1997, so hat er den über dem Kaufpreis liegenden [X.] einschließlich aller anderen geldwerten Vorteile als [X.] an den Verkäufer abzuführen. Erzielt der Käufer beieiner Weiterveräußerung nicht den Verkehrswert, so hat er die [X.] zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert als [X.] an den Verkäufer abzuführen.Als Veräußerung gelten alle entgeltlichen oder unentgeltlichenRechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, einem [X.] unmittelbaroder mittelbar Eigentum oder Nutzungsrechte zu verschaffen, diedem Eigentum wirtschaftlich gleichstehen einschließlich der mehr-heitlichen Übertragung von Geschäftsanteilen des Käufers auf einen[X.]."Am 9. Dezember 1992 wurde [X.] zusammen mit E. in [X.] aufgrund Auflassungen vom 17. Juni und 18. August 1992 [X.] des Grundstücks Flurstück 58/1 in das Grundbuch eingetragen. [X.] vom 5. April 1993 verkaufte [X.], als Gesellschafter für die"B., [X.] & Partner GbR" handelnd, das Grundstück Flurstück 58/1 und weitereFlächen an die "[X.], [X.]. Objekt [X.] GbR" und übernahm die Verpflichtung, aufeinem Teil dieses Grundstücks und den weiteren Flächen ein Geschäftshaus(erster Bauabschnitt) sowie auf dem Rest von Flurstück 58/1 ein weiteres [X.] zu errichten. Der Gesamtkaufpreis für sämtliche Grundflächen war- 4 -mit 649.600 [X.] ausgewiesen, hiervon fielen 205.760 [X.] auf das [X.] 58/1; für die Herstellung des ersten Bauabschnitts waren [X.] zu entrichten. Am 7. Juni 1993 änderten die Beteiligten [X.] dahin ab, daß die Pflicht zur Erstellung der Gebäude entfiel und [X.] für sämtliche Grundstücke auf 2.400.000 [X.] festgesetzt wurde. [X.] des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Mai 1995wurde der Antrag der Erbengemeinschaft nach [X.] auf Rückübertragung [X.] Flurstück 58/1 abgelehnt und die Beklagte verpflichtet, den [X.] erzielten Verkaufserlös an die Erben auszuzahlen. Die [X.] entrichtete den Betrag von 205.760 [X.].Die [X.], die Klägerin zu Ziffer 1 zugleich aus abgetretenemRecht der weiteren Erben, erheben Anspruch auf den von [X.] erzielten [X.], der der [X.] nach der Vereinbarung über die [X.]. Sie haben im Wege der [X.] aus diesem, hilfsweise aus weite-ren Rechtsgründen, Zahlung von 12.000 [X.] verlangt. Das [X.] hat [X.] stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen und auf [X.] festgestellt, daß den Klägern kein über 12.000 [X.] hinausgehenderAnspruch auf Auskehrung von Mehrerlös zustehe.Mit der Revision erstreben die [X.] die Wiederherstellung [X.] des [X.]s und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:- 5 -I.Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der [X.] aus§ 3 a Abs. 5 [X.] i.d.[X.] des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März1992 (BGBl. I S. 766), § 3 a [X.] a.[X.] ("[X.]"). Die von [X.] über-nommene Verpflichtung, Mehrerlös abzuführen, diene zwar nicht der Erschwe-rung von Spekulationen, sondern sei Gegenleistung für die Veräußerung [X.], mithin Teil des Kaufpreises. Die [X.] seiindes dadurch verbraucht worden, daß [X.] das Grundstück in eine "[X.]/E. GbR"eingebracht habe. Hierbei habe es sich um die Verschaffung von Nutzungs-rechten im Sinne des Kaufvertrags der [X.] mit [X.] gehandelt. Daß [X.] Einbringung ein Mehrerlös erzielt worden sei, sei nicht dargetan. Die vonden [X.] gerügte Umgehung der [X.] sei in deren [X.] begründet. Da das Gesetz auch den Fall der Veräußerung ohne Erlösberücksichtige, habe für den Veräußerer keine Pflicht bestanden, überhaupteine [X.] aufzunehmen. Auch die weiteren Klagegründe griffennicht durch.II.Die Revision hat Erfolg.Den [X.] steht ein Zahlungsanspruch in Höhe des [X.] den [X.], [X.] & Partner GbR" mit der "[X.], [X.]. Objekt [X.] GbR"- 6 -zu (§ 3a Abs. 5 Satz 1 [X.] a.[X.] oder § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, näher un-ten zu 5.). Die Widerklage bleibt ohne Erfolg.1. Die Revision nimmt die Auslegung, der Mehrerlös sei Teil des Kauf-preises, als ihr günstig hin. Verstöße gegen anerkannte [X.], gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze (§§ 133,157 BGB), die das Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten hat (§ [X.]. 2 ZPO; [X.]surt. v. 8. Dezember 1989, [X.], [X.], 423), [X.] zu erkennen. Die Auslegung, die sich wesentlich auf den Wortlaut [X.] und darauf stützt, daß die Nachzahlungspflicht den (künfti-gen) Verkehrswert des Grundstücks abgelten sollte, ist möglich, nach den [X.] sogar naheliegend. Eine Auslegungsregel, wonach die Mehrerlösab-führung bei investiven Geschäften grundsätzlich Sanktionscharakter trage [X.] im Ausnahmefall den Kaufpreis erhöhe, besteht, entgegen der [X.] Revisionserwiderung, nicht. Der investive Zweck stand, anders als bei Pri-vatisierungsverkäufen im allgemeinen, vielfach einer voll am Verkehrswert ori-entierten Kaufpreisbildung entgegen. Diese Beschränkung konnte bei [X.] entfallen. Aus dieser Sicht war das, innerhalb bestimmterFrist erfolgte, Zweitgeschäft Anlaß zur Kaufpreisanpassung. Die Überschrift [X.] "[X.]" gibt deren Inhalt unvollständig wie-der. Der Mehrerlös wird, wie der innere Zusammenhang der Vertragsbestim-mung ergibt, als unwiderleglicher Mindestwert der Sache geschuldet. [X.] kommt ihm allenfalls als Reflex des Vereinbarten zu.2. Dagegen hält die weitere Überlegung, die Vertragsbestimmung seidurch die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichenRechts mit E. "verbraucht", den Anforderungen an eine interessengerechte- 7 -Vertragsauslegung ([X.], Urt. v. 10. Juli 1998, [X.], [X.], 1883,1886; v. 12. Januar 2001, [X.], [X.], 631, für [X.]Z bestimmt)nicht stand. Die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft mit [X.] eine entgeltliche, nämlich auf die Beitragsschuld [X.] (§ 706 BGB) erfolgteVeräußerung. Sie war aber kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der verein-barten Kaufpreisergänzung um den Mehrerlös. Der aus der gesamthänderi-schen Bindung des eingebrachten Grundstücks (§ 719 BGB) vom Berufungs-gericht gezogene Schluß, die Einbringung habe zum "Verbrauch" der Vertrags-bestimmung geführt, geht am Sinn des Vereinbarten vorbei. Dies gilt auch fürdie Frage nach dem erzielten Mehrerlös. Das Gesellschaftsverhältnis ist nichtauf einen Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines ge-meinsamen Zwecks (§ 705 BGB) gerichtet. Der Einbringung des geschuldetenGrundstücks steht keine Gegenleistung der Mitgesellschafter gegenüber, [X.] ergibt sich aus Erfolg oder Mißerfolg des [X.]. Die Frage nach dem Mehrerlös gegenüber dem [X.] geht ins Leere. Allerdings kann, nach dem gesetzlichen Leitbild [X.] der Gesellschaft (§§ 730 ff BGB), über die [X.] (§ 733 Abs. 2 BGB) hinaus ein Überschuß zur Verteilung kommen(§ 734 BGB). Er ist aber nicht "Mehrerlös" im Sinne des Kaufvertrags der [X.]n mit [X.] Denn das Interesse der [X.] bestand darin, an der Wert-entwicklung des verkauften Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist teil-zuhaben, nicht dagegen sich an dem geschäftlichen Risiko des Käufers zu be-teiligen. In dem Falle, daß der Weiterverkauf an einen [X.] zu einem zusätz-lichen Erlös führen würde, sollte dieser der [X.] unabhängig davon ge-bühren, ob die erlangten Mittel durch weitere Geschäfte [X.] aufgezehrt odervermehrt würden. Die Übernahme partiarischer Risiken und Chancen war fürdie Beklagte mit dem investiven Verkauf nicht verbunden. Die [X.] 8 -zwecke beschränkten sich auf die Vorgaben des Gesetzes (§ 3 a Abs. 1[X.] a.[X.]; §§ 2, 3 InVorG). Allerdings kann die Einbringung der [X.] dazu führen, daß die Befugnis des Käufers, worauf das Be-rufungsgericht abhebt, über die Sache zu verfügen, Einschränkungen unterliegtoder entfällt. Dies ist indessen die Folge seines Entschlusses, sich ohne [X.] einer Gegenleistung vom Alleineigentum zu trennen, und kann nicht [X.] des Verkäufers gehen, der sich die Abführung des [X.] auseinem Austauschgeschäft vorbehalten hat. Im [X.] ist überdies davonauszugehen, daß [X.] maßgeblich an der Verfügung über das zum [X.] gehörende Grundstück beteiligt war. Denn von den Regelnüber die Geschäftsführung (§§ 709, 714 BGB) abweichende Feststellungensind im Berufungsurteil nicht getroffen.3. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das [X.] geprüft, ob der aus der Weiterveräußerung des Grundstücks an die "[X.],[X.]. Objekt [X.] GbR" erzielte Mehrerlös der [X.] insgesamt oder nur zu ei-nem Anteil, etwa in Höhe der Beteiligung [X.] an einer Gesellschaft mit E. oderanderen, gebührt. Der [X.] kann die Auslegung der Vertragsbestimmung indiesem Punkt nachholen, denn weitere tatsächliche Feststellungen hierzu [X.] zu erwarten ([X.]surt. v. 14. Dezember 1990, [X.], [X.]; [X.]Z 121, 284, 289). Sie führt zu dem Ergebnis, daß [X.] der [X.]den Mehrerlös aus der Veräußerung des Grundstücks an die "[X.], [X.]. ... GbR"in vollem Umfang schuldet. Dies ist die Konsequenz dessen, daß der [X.] in der Gegenleistung für die Sachveräußerung, nicht dagegen im Ergebnisder Wirtschaftsführung der Gesellschafter mit der Sache besteht. Dem Käufer,der sich zur Einlage der Sache in eine Gesellschaft entschließt, verbleibt [X.] dieser erwirtschaftete Geschäftsergebnis, auch wenn es den [X.] die Gesellschaft aus dem Verkauf der Sache erzielt, übersteigt. Dem [X.] gegenüber ist er zur Zahlung in Höhe des [X.] unbeschadet [X.] verpflichtet, daß dieser nicht seinem Eigenvermögen, sondern [X.], an dem er sich beteiligt hat, zugeführt worden ist.4. Der nach dem Kaufvertrag der [X.] mit [X.] abzuführende [X.] ist anhand des aus dem Verkauf der "B., [X.] & Partner GbR" an die "[X.],[X.]. ... GbR" erzielten Kaufpreises zu [X.]) Dazu, ob die "B., [X.] ... GbR" mit der Gesellschaft, in die [X.] [X.] Flurstück 58/1 eingebracht hat, identisch ist, hat das Berufungsge-richt keine Feststellungen getroffen. Solche sind auch nicht erforderlich, dennfür weitere [X.] gälten keine Besonderheiten. Daß zwischender Gesellschaft [X.] mit E. und der "B., [X.] ... GbR" ein Austauschgeschäft [X.] hätte, ist von keiner Seite behauptet.b) Der [X.], [X.] ... GbR" vom 5. April 1993 und dessen Abän-derung am 7. Juni 1993 sind unter dem Gesichtspunkt des [X.] als [X.] zu betrachten. Der [X.] verschleierte den [X.] dadurch, daß der Kaufpreis für die veräußerten Flächen teilweise demWerklohn für Bauarbeiten unterschoben wurde. Dies ermöglichte es, für [X.] Flurstück 58/1 einen Einzelpreis von 205.760 [X.] auszuweisen [X.] das Ausbleiben eines [X.] zu dokumentieren. Die Vertragsände-rung, die die zuvor beurkundete Herstellungspflicht strich, deckte die tatsächli-chen Grundstückspreise auf. Der Anteil des Preises für das Grundstück [X.] 58/1 am wahren Gesamtpreis von 2.400.000 [X.] entspricht der [X.] am 5. April 1993 ausgewiesenen Einzelpreises von [X.] an der- 10 -damals beurkundeten Gesamtsumme von [X.] Das sind 31,68 v.H..Der Mehrerlös besteht mithin in der Differenz von [X.] (31,68 v.H. aus[X.] 2.400.000) und [X.]. Er beträgt [X.] 554.560.5. Dem Erfolg der Klage und der Rechtsverteidigung gegenüber der [X.] steht es nicht entgegen, daß ein Bescheid, der die Höhe des [X.], nicht ergangen ist (zu a) und daß, wonach vom Parteivortrag auszu-gehen ist, die Beklagte einen Mehrerlös von [X.] nicht eingezogen hat (zu b).a) Die vom Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogenefrühere Regelung über die "[X.]" (§ 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.[X.]) sah,anders als § 16 Abs. 1 InVorG, die Einschaltung einer Behörde in den Aus-gleich zwischen Berechtigtem und [X.] nicht vor. Den sei-nerzeit bestehenden Unklarheiten, inwieweit der Ausgleichsanspruch gleich-wohl im Wege des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen war (zum Streit-stand [X.] in [X.] § 16 InVorG Rdn. 85), hat § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG da-durch Rechnung getragen, daß über den Zahlungsanspruch des [X.] der Grundlage des Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) die [X.] auf dessen Antrag zu entscheiden haben. Ob dies auch für das frühereRecht galt oder ob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in [X.] vom 19. Mai 1995 zu Recht von einem Anspruch der [X.]nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG (vgl. § 28 Abs. 2 InVorG, Art. 14 Abs. 5 i.V.m.Abs. 4 Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz) ausgegangen ist, kann [X.] dahingestellt bleiben. Der [X.] hat zu § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG be-reits ausgesprochen, daß der Streit über die Höhe des auszukehrenden [X.] von den Zivilgerichten zu entscheiden ist ([X.]Z 142, 221). Hieran ist [X.], wobei nicht ausgeschlossen werden muß, daß bestimmte Abzüge,- 11 -vor allem soweit sie auf das [X.] zurückgehen ([X.] § 7, Gegenleistung gemäß § 7 a, [X.] nach § 18 etc.; vgl.[X.] in [X.]/Ley/[X.]/[X.]/[X.], Investitionsvorranggesetz, 2.Aufl., §§ 16, 17 Rn. 8, 35 ff; [X.] aaO § 16 InVorG Rdn. 85), von der Behördevorzunehmen sind. Die Ermittlung von Inhalt und [X.]agweite einer privatrechtli-chen Bestimmung über die Teilhabe am Mehrerlös bleibt jedenfalls den [X.] überlassen. Sie würde die Möglichkeiten der [X.] überfor-dern und die mit § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG beabsichtigte Erleichterung [X.] des Ausgleichs (vgl. BT-Drucks. 12/2480 [X.]. BT-Drucks. 12/2695) konterkarieren.b) § 3 a Abs. 5 Satz 1 [X.] a.[X.] beschränkt, sachlich übereinstim-mend mit § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, den Berechtigten nicht auf einen Heraus-gabeanspruch, der den vom Verfügungsberechtigten aus der investiven [X.] erzielten Erlös zum Gegenstand hat. Das Gesetz räumt ihm [X.] Zahlungsanspruch ein, der sich lediglich der Höhe nach am Erlös [X.]. Der Berechtigte kann Zahlung eines Geldbetrages "in Höhe" allerGeldleistungen aus der Veräußerung (§ 3 a Abs. 5 Satz 1 [X.] a.[X.]) bzw.aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geld-leistungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) verlangen. Nach Wortlaut und [X.] hat der Verfügungsberechtigte für die Geldsumme entsprechend§ 279 BGB einzustehen (zur Einstandspflicht bei gesetzlich begründeten Geld-schulden vgl. [X.]surt. v. 17.12.1998, [X.], [X.], 453). [X.] in Höhe des Erlöses tritt an die Stelle der zufolge der inve-stiven Veräußerung entfallenen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG) [X.]. Er ist [X.] des dem Grunde nach bestehenden, nach § 16Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellenden oder sonst nachzuweisenden [X.] 12 -onsanspruchs (zum Surrogatscharakter des Ausgleichsanspruchs vgl. [X.][X.]Z 142, 111, 114). Der Anspruch auf Naturalrestitution, dessen Bestanddurch das Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 [X.] und den Genehmigungs-vorbehalt der Grundstücksverkehrsverordnung gesichert ist, weicht im öffentli-chen Interesse (§ 3 a Abs. 1 [X.] a.[X.]; §§ 2, 3 InVorG) dem investiven [X.]. An die Stelle der zu restituierenden Sache tritt deren Verkehrswert.Denn nach der durch § 3 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 [X.] a.[X.], § 16 Abs. 1 Sät-ze 1 und 3 InVorG begründeten Vermutung ([X.] in [X.], Offene Vermö-gensfragen, § 10 InVorG Rdn. 17; [X.] aaO § 16 InVorG Rn. 67; [X.] aaO§§ 16, 17 InVorG Rdn. 20; vgl. auch [X.], [X.] 2000, 291, 293) ent-spricht die Gegenleistung aus dem investiven Geschäft dem Verkehrswert.Diese Vermutung kann zwar der Berechtigte, nicht aber der Verfügungsbe-rechtigte widerlegen, denn § 3 a Abs. 5 Satz 2 [X.] a.[X.], § 16 Abs. 1 Satz 3InVorG geben nur dem Berechtigten alternativ zum Anspruch auf Zahlung inHöhe des Erlöses einen solchen auf Zahlung des (höheren) Verkehrswerts. [X.] des Berechtigten wegen investiver Veräußerung desVermögenswertes sind mithin [X.], die aus dem vorhandenenVermögen des Verfügungsberechtigten, ohne Rücksicht auf Zuflüsse aus deminvestiven Geschäft, zu befriedigen sind. Mit dem [X.] aus dem inve-stiven Geschäft sind sie nicht belastet. Dies gilt auch nicht in dem einge-schränkten Sinne, daß der Verfügungsberechtigte bei Ausbleiben eines [X.] den Berechtigten auf den Verkehrswert verweisen könnte. Hierzu [X.] 5 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG schon formell keine Grundlage.Inhaltlich regeln sie die Fälle, in denen als Folge der investiven Zielsetzungkein Erlös oder gar ein negativer Erlös erzielt wird, der Erlös hinter dem [X.] zurückbleibt oder ein Erlösanspruch deshalb nicht entsteht, weil [X.] selbst investive Maßnahmen durchführt. Ein durch die- 13 -Förderzwecke des Gesetzes bedingtes ungünstiges Austauschverhältnis sollnicht zu Lasten des Berechtigten gehen. Die Frage nach der Bonität des inve-stiven Käufers liegt außerhalb dieser Zielsetzung. Bei Scheitern des investivenGeschäfts kommt der Wertersatzanspruch allerdings dann zum Erlöschen,wenn der Vermögenswert wieder an den Verfügungsberechtigten übertragenwird; dann lebt aber auch der Restitutionsanspruch wieder auf (vgl. § 11 Abs. 2Satz 2 InVorG).Das von [X.] (aaO § 16 InVorG Rdn. 76), allerdings nur im [X.] mit der Fälligkeit des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.], ver-wendete Argument, der Berechtigte wäre auch im Falle des [X.] nach erfolgter Restitution erst nach Zahlung in den Genuß des [X.], überzeugt nicht. Der Verkauf durch den Berechtigten hätte nichtunter den öffentlichen Vorgaben der [X.] gestanden. Der [X.] wäre, sowohl was den meistbietenden Interessenten als auch diegrößtmögliche Sicherheit des Geschäfts angeht, in seinen Entschlüssen freigewesen. Die zur Begründung weiter herangezogene Rechtsprechung ([X.] [X.] 1996, 596; vgl. auch OLG Rostock [X.] 1998, 92) befaßt sich, un-ter dem Gesichtspunkt der Verzinsung, mit der Fälligkeit des Anspruchs [X.]; die Hauptsumme war jeweils getilgt. Zur Vorfinanzierung [X.] wird- 14 -der Verfügungsberechtigte, was [X.] (aaO § 16 Rdn. 46) zu Recht ablehnt,nicht genötigt. Vor Fälligkeit des [X.] aus dem investiven Vertragtritt auch die Fälligkeit des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] grund-sätzlich nicht ein (zutreffend LG Berlin [X.] 2000, 229, 231).[X.] [X.] [X.]opf Lemke [X.]

Meta

V ZR 82/00

06.07.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2001, Az. V ZR 82/00 (REWIS RS 2001, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2008

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