Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 192/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2101

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: jaInVorG § 16; [X.] a.F. § 3aa) Dem Verfügungsberechtigten ist die Rückübertragung des Vermögenswertes in-folge seiner Veräußerung auch dann nicht möglich, wenn das Unvermögen erstdurch die Weiterveräußerung an einen Dritten eingetreten [X.]) Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes ist in dem Falle, daß der [X.] bereits vor Vollziehbarkeit des [X.]s unumkehrbaraus dem Vermögen des Verfügungsberechtigten ausgeschieden ist, der Zeitpunkt, indem das Ausscheiden erfolgt [X.]) Investitionen, die der Erwerber zugunsten des Vermögenswertes [X.], sind bei der Wertermittlung auch dann außer Betracht zu lassen, wenn die [X.] vor der Vollziehbarkeit des [X.]s erfolgt ist ([X.] an [X.] [X.], [X.], Urt. v. 25. Juli 2003 - [X.] - [X.]/[X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 21. Mai 2002aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangen als Erben und Erbeserben des früheren jüdi-schen Eigentümers [X.]von der beklagten Gemeinde, der [X.], Wertersatz für das investiv veräußerte [X.] [X.] in [X.]. [X.]hatte das Grundstück 1938zwangsweise verkaufen müssen, 1948 war es in Volkseigentum übergegangen.Am 30. November 1990 meldete der inzwischen verstorbene [X.] an und bezeichnete sich und [X.], die Klägerin zu 2, als Erben [X.]. Ohne Unterrichtung [X.] verkaufte die Beklagte am 25. April 1991 das Grundstück an die "R & S- 3 -W. und [X.]GmbH" (im folgenden [X.]), zum [X.] 396.000 [X.]. Die Käuferin verpflichtete sich, nach einem [X.] und Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Am 31. Mai1991 bescheinigte die Beklagte der Käuferin unter Bezugnahme auf § 3a[X.], daß ein besonderer Investitionszweck vorliege. Den Erben [X.]wurde die Bescheinigung nicht zugestellt. Am 17. Dezember 1993 ver-kaufte die [X.], die am 15. Oktober 1992 als Eigentümerin in [X.] eingetragen worden war, das Grundstück für 1.375.000 [X.] an eine[X.], bestehend aus dem Geschäftsführer [X.]der [X.] und dem weiteren Gesellschafter [X.]. Deren Eintra-gung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 16. April 1996. Mit be-standskräftigem Bescheid vom 13. Mai 1998 stellte das Amt zur Regelung offe-ner Vermögensfragen den Verfolgungstatbestand des § 1 Abs. 6 [X.] undden Anspruch der [X.] auf [X.] fest. Eine Rückübertragungdes Grundstücks lehnte es im Hinblick auf den investiven Verkauf ab. Die [X.] zahlte den [X.] den Betrag von 396.000 [X.] aus.Die [X.] haben (u.a.) als Verkehrswert des Grundstücks [X.] weiterer 1.992.000 [X.] sowie 9.633,12 [X.] für ein vorgerichtlichesVerkehrswertgutachten verlangt. Die Klage ist in diesem Umfang in den [X.] erfolgreich gewesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte de-ren Abweisung.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht einen Wertersatzanspruch der [X.]nach § 16 Abs. 1 [X.] Die Restitution des Grundstücks sei der [X.] nicht unmittelbar durch den Verkauf an die [X.] unmöglich ge-worden. Denn der Kaufvertrag vom 25. April 1991 sei wegen ungenügenderAusgestaltung der [X.] der Käuferin bei Ausbleiben derzugesagten Investitionen nichtig. Der Eigentumserwerb der [X.] habedaher der Rückforderung unterlegen. Das Unvermögen zur Restitution sei aberdurch den Erwerb der [X.] kraft öffentlichen Glau-bens eingetreten. Dieser sei auch der maßgebliche Bewertungsstichtag. Zwarsei die [X.] erst im Anschluß an deren Bekanntgabe andie [X.], die zugleich mit der Zustellung des Bescheides des [X.] vom 13. Mai 1998 erfolgt sei, vollziehbar geworden. Maßgeblich [X.] der frühere Zeitpunkt, da das Unvermögen zur Rückabwicklung re-gelwidrig der Vollziehbarkeit der [X.] vorausgegangensei. In die Bemessung des Verkehrswertes seien die von der Beklagten be-haupteten Investitionen der beiden Käuferinnen, die vor dem [X.] erfolgt seien, einzubeziehen. Dies erfordere der Schutz der zum In-vestitionsverfahren rechtswidrig nicht zugezogenen [X.]. Aus diesemGrunde lasse sich der Wertersatzanspruch auch auf eine Amtspflichtverletzungder Beklagten stützen, der auch die Erstattung der Gutachtenskosten rechtfer-tige.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jedem Punkt stand.- 5 -II.1. Zu Recht geht das Berufungsurteil davon aus, daß § 16 Abs. 1 [X.] des [X.] ist. Dies allerdings nicht, weil [X.] § 3a [X.] a.F. am 31. Mai 1991 ergangene [X.],wie das Berufungsgericht meint, nach § 28 Abs. 1 InVorG (vgl. auch Art. 14Abs. 5 Satz 2 2. [X.]) einem [X.] gleichsteht.Dies würde voraussetzen, daß das Verfahren der [X.] [X.] des § 28 Abs. 2 InVorG (Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 12. [X.]) bei Inkrafttreten des Investitionsvorranggesetzes (Art. 62. [X.]) am 22. Juli 1992 verwaltungsintern abgeschlossen gewesenwäre. Hieran fehlt es, solange eine Widerspruchsentscheidung noch möglichist (BVerwGE 94, 279). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Investiti-onsbescheinigung war nach § 3a Abs. 3 [X.] a.F. den, nach den nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit bekannten [X.]als Berechtigten zuzustellen; dies gilt jedenfalls soweit sie, wieder Erbe [X.], die Restitution angemeldet hatten ([X.] [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.] - [X.] -§ 3a [X.] [X.]. 163; vgl. auch § 9 InVorG). Das Unterbleiben der Zustellungerlaubte dem Berechtigten die jederzeitige Anfechtung der Bescheinigung. [X.] lief erst mit der Bekanntgabe der Bescheinigung im Zuge [X.] vom 13. Mai 1998 an ([X.], Urt. v. 18. Juni 1998, [X.], [X.], 2029, 2030). Einer Gleichstellung der Investitionsbescheini-gung mit einem [X.] bedurfte es mithin nicht. [X.] der noch nicht bestandskräftige Bescheid mit Inkrafttreten des [X.] -onsvorranggesetzes anstelle des § 3a [X.] a.F. dieses zur Rechtsgrundlage(BVerwG, [X.]/[X.]/[X.] - [X.] - § 4 InVorG 1/95). [X.] als auch Rechtsfolgen bemaßen sich, anders als im Falle des§ 28 Abs. 1 InVorG, der die Rechtsgrundlage nicht berührt (BVerwG [X.] § 3a[X.] 1/92), nach dem Investitionsvorranggesetz.2. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß [X.] der Beklagten zur Restitution des Grundstücks erst mit dem Ei-gentumserwerb der Zweitkäuferin, der [X.],am 16. April 1996 eingetreten ist. Die Unwirksamkeit des investiven [X.] vom 25. April 1991 wegen eines § 3a Abs. 7 [X.] a.F. nicht genügen-den [X.] der Beklagten (Rücktritt nur bei verzögertem Beginnder Investitionen, Erlöschen des Rücktrittsrechts mit Beginn der Arbeiten ineiner Gewerbeeinheit) wurde mit Inkrafttreten des § 8 InVorG, der diese Folgenur noch bei der Veräußerung von Unternehmen kennt, nicht beseitigt. [X.] es einer Bestätigung des Geschäfts durch Neuvornahme nach § 141 [X.] ([X.], 59, 60). Der dingliche Vollzug des Geschäfts unterlag, [X.] nicht an § 3a Abs. 7 [X.] a.F. scheiterte (so aber [X.]in [X.], § 3a [X.] [X.]. 265; für [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] ebenso [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, § 8 InVorG [X.]. 29),der Rückgängigmachung nach § 812 BGB, von der das Berufungsgericht aus-geht. In diesem Fall entfiel die Rückgabemöglichkeit der Beklagten mit [X.] des [X.] vom 17. Dezember 1993, dem Eigentumserwerbder [X.] von der Eigentümerin, der [X.],am 16. April 1996.- 7 -Unterlag die Eigentumsübertragung dagegen der Unwirksamkeitsfolgedes § 3a Abs. 7 [X.] a.F., so wirkte sich dies auf den Erwerb der [X.] nicht mehr aus, denn bei Vollendung des zweiaktigen [X.], der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), war [X.] außer [X.] getreten. Den Eigentumsübergang konnte sie nicht mehrerfassen. Jedenfalls wäre die Verfügungsbeschränkung, die § 3a Abs. 7[X.] (ggfs.) zum Inhalt hatte ([X.], [X.], § 3a [X.] [X.]. 265), mitder Wirkung des § 185 Abs. 2 BGB entfallen ([X.], 58, 63). Die[X.] hat mithin, auch wenn § 3a [X.] a.F. dasdingliche Geschäft der Sanktion unterwarf, das Grundstück wirksam vom Ei-gentümer erworben. Die Rüge der Revision, ein Erwerb kraft öffentlichen Glau-bens (§ 892 BGB) scheitere daran, daß die Unkenntnis des Mitgesellschafters[X.] vom fehlenden Eigentum der [X.] nicht festgestellt ist([X.]surt. v. 13. Oktober 2000, [X.], [X.], 2515, 2516), [X.] ins [X.]) Zu Recht mißt das Berufungsgericht dem Umstand, daß erst das [X.], an dem die Beklagte nicht beteiligt war, zu deren Unvermögen [X.] geführt hat, keine Auswirkung auf den Anspruchstatbestand des§ 16 Abs. 1 [X.] zu. Wortlaut und Sinn der Vorschrift bestätigen dies. [X.] ist, wenn auch mittelbar, infolge des investiven Verkaufs der [X.]n eingetreten. Solange der Erstverkauf zivilrechtlich der [X.], war der Restitutionsanspruch nicht endgültig beseitigt (§ 11 Abs. 2Satz 2, 3. Alt. i.V.m. § 28 Abs. 2 InVorG; [X.] in [X.], § 11 InVorG, [X.]. 46).Dieser Zustand trat erst mit dem bestandsfesten Eigentumserwerb der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts ein. Dies steht in innerem Zusammenhang mit derinvestiven Erstveräußerung, denn deren Grundlage, die [X.] -gung, war Voraussetzung des Eingriffs in die Rechtsstellung der [X.] § 3 Abs. 3 bis 5 [X.].3. Zutreffend stellt das Berufungsgericht auch auf den Eigentumserwerbder [X.], den 16. April 1996, als Wertermitt-lungsstichtag ab.a) Allerdings kann der Berechtigte nach dem Gesetzeswortlaut (§ 16Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 InVorG) Wertersatz verlangen, wenn der [X.] Verkehrswert unterschreitet, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,in dem der [X.] vollziehbar wird. Die Vollziehbarkeitder [X.] trat nach § 3a [X.] sofort ([X.] in [X.],§ 3a [X.], [X.]. 204), nach dem letztlich heranzuziehenden § 10 InVorGnicht vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe ein. Der [X.] ist gering. Auch die sofortige Vollziehbarkeit der[X.] nach § 3a Abs. 3 [X.] a.F. setzte über deren blo-ße Existenz, die schon mit der Bekanntgabe an den Investor, die [X.],eintrat, die Bekanntgabe an den Berechtigten voraus. Als zivilrechtsgestalten-der Verwaltungsakt entfaltete die [X.] ihre Regelungswir-kung erst mit dem Eintritt ihrer inneren Wirksamkeit [X.] in [X.],§ 10 InVorG, [X.]. 6 m.w.N.). Das setzte im Verhältnis zu den Berechtigten dieBekanntgabe an diese voraus (§ 43 Abs. 1 [X.] und die [X.] der Länder; vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 43 [X.]. 5;vgl. auch [X.], Urt. v. 14. Juli 1995, [X.], [X.], 1726, 1728 fürden Vermögenszuordnungsbescheid). Von der Vollziehbarkeit der Investitions-bescheinigung ist also im Anschluß an die Bekanntgabe des [X.] vom 13. Mai 1998 auszugehen.- 9 -b) Gleichwohl kommt dieser Zeitpunkt im Hinblick auf die Besonderhei-ten des [X.] nicht in Betracht. § 16 Abs. 1 InVorG trennt zwischen demZeitpunkt der Bewertung des investiven Vermögenswertes und dem Zeitpunkt,zu dem dieser wegen der Veräußerung durch den [X.] nichtmehr zurückgegeben werden kann und zu dem (regelmäßig) auch der [X.] entfällt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG). Mit der Wahl der Vollzieh-barkeit des Bescheides (§ 10 InVorG) zum Bewertungsstichtag knüpft der Ge-setzgeber an den Zeitpunkt an, zu dem erstmals ein Eingriff in die nach § 3Abs. 3 bis 5 [X.] geschützte Rechtsstellung des Berechtigten möglich istund hält zugleich den Weitergang des investiven Verfahrens von der [X.] über den Wert des betroffenen Gegenstandes frei (zu letzterem vgl. [X.],Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], [X.], [X.]. 61). Beide Entscheidungen gehen vom Regelfall, dem ge-ordneten Investitionsvorrangverfahren aus, bei dem das investive Geschäft [X.] der behördlichen Entscheidung nachfolgt (vgl. auch [X.], [X.] 1998, 513). Ist die Reihenfolge, wie hier, regelwidrig verkehrt, wirddie Eignung der Vollziehbarkeit des Bescheids als [X.] gestellt. Die der Veräußerung nachfolgende [X.] kann [X.] gleicher Weise als Regulativ für die Freiheit der Ersatzleistung von [X.] wirken. Ist darüber hinaus, wie im [X.], die [X.] unumkehrbar und würde auch eine Aufhebung des [X.] ein Wiederaufleben des [X.] wegen des bestandsfähigen Erwerbs eines Dritten ([X.]) - nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG ausschließen, wird die Voll-ziehbarkeit des Bescheids als [X.] hinfällig. An ihre Stelletritt der Zeitpunkt des Unvermögens des Verfügungsberechtigten zur Rückgabe- 10 -und des definitiven Wegfalls des Restitutionsanspruchs, hier also der [X.] [X.] der [X.] hat indes keinen [X.], weil das Berufungsgericht in diesen die Investitionen der beiden Käufe-rinnen einbezogen hat, die sich nach der Behauptung der Beklagten, von [X.] auszugehen ist, auf 3.400.000 [X.] belaufen. Der Umstand,daß der Bewertungsstichtag nach dem [X.] liegt, ist für die Frageder Einbeziehung der Investitionen Dritter in den den [X.] gebühren-den Wertersatz nicht aussagekräftig. Sie beantwortet sich nach dem Gegens-tand der Bewertung, zu welchem Stichtag diese auch erfolgt. Der Gegen-stand der Bewertung ist, dem Surrogationszweck des § 16 InVorG folgend, [X.] in dem Zustand, in dem ihn der Berechtigte, wäre es zur [X.] in Natur gekommen, empfangen hätte. Dies wäre im [X.] dasGrundstück ohne die Investitionen der [X.] und der [X.] gewesen. Der [X.] hat diese Frage, was das Berufungs-gericht an sich nicht verkennt, bereits in [X.], 221 entschieden. Der [X.] gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Der [X.] Verlauf des [X.] rechtfertigt es nicht, den [X.] zuzuordnen, die sie bei ordnungsgemäßem Verlauf nicht [X.] hätten. Das Argument der [X.], im Falle der Restitution sei [X.] in § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] genannte Entgelt zu erstatten gewesen, änderthieran nichts. Ob dieses dem Wertersatz hinzuzurechnen wäre, kann dahin-stehen. Es ist nicht zum Gegenstand des Klageanspruchs gemacht worden.5. Erstattung der Gutachtenskosten von 9.633,12 [X.] können die Kläge-rinnen, wenn das Gutachten, was das Berufungsgericht zu prüfen hat, zur Pro-- 11 -zeßvorbereitung geeignet war, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersat-zes wegen Verzugs verlangen (materieller Kostenerstattungsanspruch). [X.] ist mit der auf das Schreiben der [X.] vom 21. [X.] erfolgten ernsthaften und endgültigen Weigerung, über den Erlös ausdem Kauf vom 25. April 1991 hinaus Zahlung zu leisten, in Schuldnerverzuggeraten. Die Ersatzpflicht des Verzugsschuldners erfaßt alle sachgerechtenMaßnahmen zur prozessualen Durchsetzung der geschuldeten [X.] Ob den [X.] zusätzlich ein Schadensersatzanspruch [X.] der Beklagten zusteht, braucht der [X.] nicht zu prüfen.Der Anspruch würde nicht über den Wertersatz nach § 16 InVorG hinausge-hen, insbesondere nicht die Investitionen der beiden Käuferinnen erfassen.7. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, vielmehr zwecks weiterer Fest-stellungen zu dem Wert der getätigten Investitionen an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.[X.] Tropf [X.]

Meta

V ZR 192/02

25.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 192/02 (REWIS RS 2003, 2101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2101

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