Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 183/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5731

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 183/07 vom 13. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft des Schiedsspruches stehe der Zulässigkeit der Klage entgegen, ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Beru-fungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] wahrt zwar nicht die Form des § 4 VerbrKrG, weil die Angaben des Zinssatzes, des [X.] und des anfänglichen effektiven Jahreszinses fehlen. Der Kläger ist aber aufgrund der Umstände des konkreten Einzel-falles gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Formmängel zu berufen, weil er persönlich das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1994, das die fehlenden Angaben ent-hält, unterschrieben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 446.456,17 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 10 O 514/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

XI ZR 183/07

13.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 183/07 (REWIS RS 2009, 5731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5731

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