Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. XI ZR 232/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1421

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 232/02Verkündet am:30. September 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 254 Ea, 989, 990[X.] Art. 21Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegengrob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.[X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter[X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil [X.] in [X.] des [X.] am [X.] vom 7. Juni 2002 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläge-rin erkannt worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht [X.].[X.] der [X.] wird [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die klagende Aktiengesellschaft verlangt von der beklagten Spar-kasse Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme von 59 [X.]. [X.] zur Einziehung grob fahrlässig nichterkannt habe, daß die Schecks abhanden gekommen seien.In der [X.] von 1989 bis 1996 reichte ein Angestellter der Klägerin,der u.a. für Logistik und Lagerverwaltung zuständig war, der [X.] zur Einziehung auf sein privates Girokonto ein und hob [X.] [X.] ab. Die Klägerin hat vorgetragen, [X.] habe ihr durch die Vorlage fingierter Rechnungen von [X.] vorgetäuscht und sie dadurch zur [X.] und Aushändigung der Schecks veranlaßt. Bei der [X.] habe die Beklagte, insbesondere wegen der Disparität zwi-schen den Scheckbegünstigten und dem Scheckeinreicher, grob fahrläs-sig gehandelt. Die Beklagte hat ein Abhandenkommen der Mehrzahl [X.] bestritten, ein grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestelltund ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin eingewandt.Das [X.] hat der in erster Instanz nur wegen fünf Scheckserhobenen Klage in Höhe von 398.531,25 DM nebst Zinsen zur Hälftestattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich [X.] wegen des Abhandenkommens weiterer 54 Schecks verlangtund insgesamt Zahlung von 3.938.032,55 DM nebst Zinsen begehrt. [X.] hat der Klage in Höhe von insgesamt 683.403,56 (= 1.336.621,18 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen [X.]. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] -rin ihre Revision, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiter-verfolgt, zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die voll-ständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.]. [X.] der [X.] ist zulässig, aberunbegründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Das in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzbegehrensei gemäß Art. 21 [X.] i.V. mit §§ 989, 990 BGB in voller Höhe [X.]. Die zugrunde liegenden fünf [X.] seiender Klägerin abhanden gekommen und von der [X.] grob fahrlässigzur Einziehung hereingenommen worden. Der [X.] habe auffallenmüssen, daß die Schecks erhebliche Beträge aufwiesen und über [X.] eingezogen wurden, auf dem außer häufigen Scheckeinzah-lungen und Abhebungen erheblicher Beträge praktisch keine Umsätzestattfanden. Die Beklagte, die gewußt habe, daß der einreichende [X.] -stellte der Klägerin [X.] gewesen sei, habe [X.] erkennen müssen, daß den Schecks Handelsgeschäfte zwischenKaufleuten zugrunde lagen. Hinzu komme, daß es im [X.]punkt der [X.] der Schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht mehrüblich gewesen sei, [X.] zahlungshalber wei-terzugeben.Den Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin und dessen Ur-sächlichkeit für den eingetretenen Schaden habe die beweispflichtigeKlägerin (richtig: Beklagte) nicht geführt. In dem eingeholten Sachver-ständigengutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde nach-vollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die innerbetriebliche Orga-nisation der Klägerin zwar Mängel und Unzulänglichkeiten aufgewiesenhabe, daß aber angesichts der erheblichen kriminellen Energie und [X.] der Klägerin nicht davon ausgegangen werdenkönne, daß dessen betrügerische Manipulationen durch ein branchenüb-liches, den wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen der [X.] Kontrollsystem hätten verhindert oder früher [X.] können. An der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehba-ren Ausführungen bestehe kein Zweifel. Die fachliche Kompetenz [X.] stehe außer Frage.Die [X.] im Berufungsverfahren sei zulässig, aber nurteilweise begründet. Von den zugrunde liegenden Inhaber- und Orderver-rechnungsschecks seien der Klägerin nur 16 mit einem Gesamtwert von938.090 DM abhanden gekommen. Bei den weiteren 38 Schecks sei [X.] der Fall. Da sie Indossamente der von der Klägerin angegebenenScheckbegünstigten aufwiesen, sei von wirksamen [X.] -zwischen der Klägerin als Ausstellerin und den Begünstigten als erstenScheckempfängern auszugehen. Für eine Fälschung der Indossamentefehle jegliches substantiiertes Vorbringen der Klägerin.[X.] Revision der Klägerina) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teil-weise abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat andie Substantiierung des klägerischen Sachvortrags zur Fälschung [X.] der Scheckbegünstigten überzogene Anforderungen ge-stellt.aa) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen wer-den, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlichsind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen ([X.], Urteil vom4. Juli 2000 - [X.], [X.], 3286, 3287, m.w.Nachw.). [X.] näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenndiese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolgeder Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe [X.] erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der be-haupteten Tatsachen und den Antritt von [X.] zu ermögli-chen ([X.], Urteile vom 21. Januar 1999 - [X.], [X.] und vom 26. Mai 1999 - [X.], [X.], 1986, 1989).- 7 -bb) Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin hinreichend sub-stantiiert. Sie hat unter Benennung von Zeugen behauptet, daß [X.] gefälscht seien. Zur Konkretisierung hat sie ausgeführt,daß in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen ihren betrügerischen Ange-stellten Fälschungen von [X.] festgestellt worden seien. [X.] hat sie eine Gegenüberstellung der Mehrzahl der streitgegenständli-chen Schecks mit den in dem Strafurteil behandelten Schecks vorgelegt.Im Strafurteil, das das Berufungsgericht, zusammen mit den Strafakten,zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird im [X.] festgestellt, daß der Angestellte der Klägerin die [X.] Begünstigten auf der Mehrzahl der Schecks gefälscht und anschlie-ßend sein eigenes Blankoindossament hinzugefügt hat.Weitere Einzelheiten brauchte die Klägerin auch deshalb nicht vor-zutragen, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersicht-lich ist, wie die Schecks, wenn sie nicht abhanden gekommen, [X.] an die Begünstigten begeben worden sein sollten, wieder anden betrügerischen Angestellten, der sie unstreitig der [X.] zurEinziehung eingereicht hat, gelangt sein könnten. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts war es im kaufmännischen Geschäftsverkehrunüblich, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig dar (§ 561 ZPO). [X.] Fahrlässigkeit der [X.] im Sinnedes Art. 21 [X.] kann, anders als die Revisionserwiderung meint,nicht allein deshalb verneint werden, weil die hereingenommenenSchecks teilweise eine formell ordnungsgemäße [X.]ketteaufwiesen und die Beklagte die Indossamente nicht auf ihre [X.] 8 -prüfen mußte. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der [X.]-kette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachlicheBerechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Le-benserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhandengekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein(vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] Aufl. § 61 Rdn. 196). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen [X.] nicht auszuschließen (vgl. [X.], Urteil vom15. Februar 2000 - [X.], [X.], 812, 813).c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit [X.] der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht wirdnunmehr die zum schlüssigen Vortrag der Klägerin, die Schecks seien ihrabhanden gekommen und teilweise mit gefälschten [X.] ver-sehen worden, angetretenen Beweise zu erheben [X.] der [X.]a) [X.] ist zulässig.aa) Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revi-sion der [X.] nicht zugelassen und der Senat die Nichtzulassungs-beschwerde der [X.] zurückgewiesen hat (§ 554 Abs. 2 Satz 1ZPO; vgl. auch Begr. [X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.] f.;[X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2525). Die Zu-lässigkeit der Anschlußrevision ist auch nicht davon abhängig, ob sie- 9 -denselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der Revision derKlägerin bezieht ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.[X.]) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ih-rem Streitgegenstand und dem der [X.] ein rechtlicher oderwirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Ein sol-cher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußre-vision, mit der die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens geltendmacht, betrifft ebenso wie die Revision den [X.]. 21 [X.] i.V. mit §§ 989, 990 BGB.b) [X.] ist unbegründet. Die Begründung, mit [X.] Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet angesehen hat,hält rechtlicher Überprüfung stand.aa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abhandenkom-men der Schecks und zur groben Fahrlässigkeit der [X.] bei ihrerHereinnahme sind rechtsfehlerfrei, entsprechen, soweit sie die [X.] mit der Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicherbegründen, der Rechtsprechung des Senats (vgl. für [X.]: Urteil vom 17. Juli 2001 - [X.] 362/00, [X.], 1666,1667 und für [X.]: Urteil vom 15. Februar 2000- [X.], [X.], 812, 813, jeweils m.w.Nachw.) und werdenvon der Anschlußrevision nicht angegriffen.bb) Die Klageforderung ist, anders als die Anschlußrevision meint,nicht gemäß § 254 BGB gemindert oder [X.] 10 -(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei keinschadensursächliches Organisationsverschulden in Form eines mangel-haften internen Kontrollsystems anzulasten, hält rechtlicher [X.]) Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in einer § 286Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet. Hiernach sind die fürdie Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlichen Gesichtspunktedarzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen,ob alle Umstände vollständig berücksichtigt sind und nicht gegen [X.] und Erfahrungssätze verstoßen worden ist ([X.], Urteile vom17. November 1998 - [X.], NJW 1999, 423, 424 und vom [X.], [X.] § 286 (A) [X.]). Diese Darlegungen ent-hält das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruckgebracht, daß seine Überzeugung auf dem von ihm eingeholten [X.] beruht, das es sich aufgrund eigener [X.] Streitstoffes zu eigen gemacht hat. Die nähere Darlegung dieserWürdigung in allen Einzelheiten war nicht erforderlich (vgl. [X.], [X.] 7. März 2001 - [X.], [X.] § 286 (A) [X.]).(b) Daß das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung ent-scheidend auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ist rechtlichnicht zu beanstanden. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung [X.] nicht unvollständig und gibt auch keinen Anlaß zuZweifeln an seinen Feststellungen. Der Sachverständige vertritt [X.] eigenen Erfahrung und unter Berufung auf das [X.] mit eingehender Begründung die Auffassung, daß auch ein- 11 -sachgerecht gestaltetes internes Kontrollsystem nicht in jedem Fall Un-terschlagungen verhindern könne. Bezogen auf den vorliegenden Fallnimmt er an, daß sachgerechte Kontrollen die Straftaten des Angestell-ten der Klägerin weder verhindert noch früher aufgedeckt hätten. NachAuffassung des Sachverständigen spricht angesichts der kriminellenEnergie des Angestellten - die durch dessen rechtskräftige [X.] langjähriger Freiheitsstrafe belegt ist - vieles dafür, daß auch bei [X.] Kontrollen im Ergebnis der geltend gemachte Schaden entstan-den wäre. Diese Ausführungen begründen, anders als die [X.] meint, keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen,sondern bringen Zweifel an der Kausalität des unsachgemäßen Kontroll-systems der Klägerin für den Schaden zum Ausdruck. Aufgrund dieserZweifel hat das Berufungsgericht die Kausalität rechtsfehlerfrei nicht alserwiesen angesehen.Der Inhalt des Sachverständigengutachtens gab dem Berufungsge-richt mithin auch keinen Anlaß, von Amts wegen auf eine Ergänzung hin-zuwirken oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen dahingehendenAntrag hat die Beklagte nicht gestellt, obwohl das Berufungsgericht ihrausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, eine mündliche Erläuterungdes Gutachtens zu beantragen.(c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die [X.] die Beweislast für die Kausalität des unzureichenden Kontrollsy-stems für den Schaden der Klägerin trägt. Die Beweislast für die zur An-wendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ur-sächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger ([X.]Z 91, 243,260; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Mai 2001 - [X.], [X.],- 12 -2010, 2012). [X.] zieht dies nicht in Zweifel, meint aber,die Frage, ob bei einem ausreichenden Kontrollsystem der gleiche Scha-den entstanden wäre, betreffe nicht die Ursächlichkeit des [X.], sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. [X.] nicht zu. Die Frage, ob ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativ-verhalten den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, stellt sich erst, wenndie Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens feststeht. Dies ist hiergerade nicht der [X.]) Ein schadensursächliches Mitverschulden ist entgegen der [X.] der Anschlußrevision auch unter keinem anderen Gesichtspunktgegeben.(a) Die Klägerin trifft nicht etwa deshalb ein eigenes Mitverschul-den an der [X.], weil sie nach der Belastung ihres [X.] mit den [X.]n die Beklagte als Inkassobank nichtrechtzeitig vor der Auszahlung an ihren Angestellten gewarnt hat. [X.] war nicht sorgfaltswidrig, weil der Klägerin das Abhanden-kommen der Schecks bis zu den Abhebungen nicht bekannt war undauch nicht bekannt sein mußte.(aa) Daß sie sich diese Kenntnis durch ein sachgerechtes Kon-trollsystem hätte verschaffen können, hat das Berufungsgericht - [X.] - rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.(bb) Die Kenntnis ihres betrügerischen Angestellten vom Abhan-denkommen der Schecks muß sich die Klägerin nicht in entsprechenderAnwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Der Angestellte ist im- 13 -Verhältnis zur [X.] nicht [X.] der Klägerin. Er war beider Klägerin für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten nicht zuständigund nicht gehalten, sein aus der Straftat zum Nachteil der Klägerin [X.] Wissen für den insoweit zuständigen Mitarbeiter verfügbarzu [X.]) Das Verschulden ihres betrügerischen Angestellten ist der Klä-gerin gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1BGB nicht zurechenbar. Ob das [X.], daszwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch [X.] bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des§ 278 BGB rechtfertigt (verneinend: [X.], 152, 155 f.; s. auch [X.],Urteil vom 31. Mai 1965 - [X.], [X.], 741, 743; bejahend: [X.] 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise [X.]/[X.], BGB 13. Bearbeitung [X.]. zu §§ 987-993Rdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung. Die [X.] sich dieses Angestellten jedenfalls nicht zur Erfüllung einer Verbind-lichkeit gegenüber der [X.] bedient. Der Angestellte hat bei [X.] seiner Straftaten schon deshalb nicht in Erfüllung von [X.] der Klägerin gehandelt, weil diese selbst Pflichtverletzungen durchStraftaten zu ihrem eigenen Nachteil nicht begehen konnte (vgl. Senat,Urteil vom 13. Mai 1997 - [X.] 84/96, [X.], 1250, 1251). Zur Er-füllung etwaiger Warn- und Hinweispflichten gegenüber der [X.]vor Auszahlung der [X.] hat sich die Klägerin nicht des betrü-gerischen Angestellten bedient. Dieser war weder in der [X.] noch sonst für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zuständig.Eine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nichtin Betracht, weil der Angestellte, soweit er eine Warnung an die Beklagte- 14 -unterließ, nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Klägerin [X.] hatte, handelte.c) [X.] war demnach als unbegründet zurückzu-weisen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 232/02

30.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. XI ZR 232/02 (REWIS RS 2003, 1421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1421

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