Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. XI ZR 264/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3763

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[X.]/02vom25. März 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 25. März 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 6. Juni 2002 [X.].Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]. Die Nebenintervenientin der Klägerin trägt [X.] ihre außergerichtlichen Kosten selbst.Der Gegenstandswert für das [X.] 67.094,70 Gründe:Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vor.1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habeihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem- 3 -es auf ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des ersten [X.] wegender Plazierung der Unterschrift neben und oberhalb des Textes nichteingegangen sei, kann dahinstehen, ob die Nichterwähnung dieses vonder Klägerin nicht in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellten [X.] überhaupt den Schluß zuläßt, das Gericht habe den Vortrag derKlägerin nicht pflichtgemäß in Erwägung gezogen. Eine etwaige Pflicht-verletzung des Gerichts wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich,weil die erste Unterschrift auf der Rückseite des [X.], wenn sie nicht als Bestandteil eines [X.] anzuer-kennen wäre, zumindest als Blanko-Indossament im Sinne von Art. 16Abs. 2 [X.] wirksam wäre. Aus diesem Grunde ist auch die von derKlägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Übertragbar-keit der Grundsätze des [X.] in [X.], 48 auf Indossa-mente nicht entscheidungserheblich.2. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Auswirkungen einermöglicherweise zu bejahenden Unüblichkeit der Scheckweitergabe imGeschäftsverkehr auf die Prüfung der Gutgläubigkeit der Beklagten zu 1)bei der Hereinnahme des streitgegenständlichen Schecks ist es der Klä-gerin ebenfalls nicht gelungen, einen Revisionszulassungsgrund darzu-legen.Da sie diese Frage in den Vorinstanzen weder zur Erörterung ge-stellt noch dazu irgendwelchen Tatsachenvortrag gehalten hatte, kannentgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs aufrechtliches Gehör darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht die-sen Punkt nicht von sich aus angesprochen und die Klägerin zu entspre-chendem Vortrag aufgefordert hat. Dazu bestand aus der Sicht des Be-- 4 -rufungsgerichts, das ausdrücklich nicht vom Vorliegen eines Blanko-[X.] ausgegangen ist, auch deshalb kein Anlaß, weil [X.] des erkennenden Senats der Frage nach der Üblichkeitder Weitergabe von [X.]s im Geschäftsverkehr nur dann für denguten Glauben eines einen solchen Scheck hereinnehmenden Kreditin-stituts Bedeutung beigemessen hat, wenn es sich um einen blanko in-dossierten [X.] handelt (Senatsurteil vom 15. Februar 2000- [X.], [X.], 812, 813). Aus diesem Grunde stellt sich auchdie von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage nach den [X.] des Gerichts gegenüber einer Partei, die einen für sie günstigen, auf- angeblich - offenkundigen Tatsachen beruhenden Gesichtspunkt über-sehen hat, nicht.3. Soweit die Klägerin in umfangreichen Ausführungen geltendmacht, das Berufungsurteil sei fehlerhaft und bereits deshalb müsse [X.] zugelassen werden, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben,ohne daß es darauf ankäme, ob die angeblichen Fehler tatsächlich [X.]. Daß Rechtsfehler eines Berufungsurteils - selbst wenn sie schweroder offensichtlich sind - für sich allein die Zulassung der Revision nichtrechtfertigen können, hat der [X.] wiederholt dargelegt(vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.] 2002,2344, 2346, 2347, zur [X.] in [X.] vorgesehen; [X.], [X.] vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.] 2002, 1811, 1812; vom25. Juli 2002 - [X.], [X.] 2002, 1899, 1900; vom 19. [X.] - [X.], NJW 2003, 831). Die Einwände, die dagegen imjuristischen Schrifttum (Piekenbrock/Schulze JZ 2002, 911, 919) sowie inständiger Wiederholung von zahlreichen Nichtzulassungsbeschwerdefüh-rern vorgebracht worden sind, können schon deshalb nicht [X.] 5 -weil sie unvereinbar sind mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl derBerufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtig-keitskontrolle unterzogen werden können.[X.]Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 264/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. XI ZR 264/02 (REWIS RS 2003, 3763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3763

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