Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 457/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 599

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Gegenstand

Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2012 - 2 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des [X.] zum 31. Dezember 2010.

2

Der 1964 geborene Kläger war seit März 2002 bei der [X.], einer öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt, als freier Mitarbeiter beschäftigt, ab Oktober 2002 auf Basis von Honorarrahmenverträgen. Der letzte Honorarrahmenvertrag vom 23. Januar 2007 sah eine Tätigkeit als Programmmitarbeiter mit überwiegend redaktionellen Tätigkeiten (Online) vor. Bereits vor Inkrafttreten dieses Honorarrahmenvertrags vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die [X.] vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2010. Der Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 bestimmte in § 1 ua.:

„Herr W

wird mit Wirkung vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010

als Redakteur

eingestellt. …

[X.]: Sachlicher Grund für die Vertragsbefristung ist die programmgestaltende Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne der Rechtsprechung. Mit der Befristung werden die personellen Voraussetzungen geschaffen, den wechselnden programmlichen Bedürfnissen und dem Erfordernis der größtmöglichen Programmvielfalt nachkommen zu können.

Weiterer sachlicher Grund zur Vertragsbefristung ist der Beschluss des [X.], wonach in der Aufgabenplanung für den [X.]raum 2007 bis 2010 als Schwerpunkt der kontinuierliche Ausbau der [X.] - auch vor dem Hintergrund der [X.] in [X.] in 2008 - beschlossen wurde. Strategisches Ziel ist es, das chinesischsprachige [X.] bis 2010 weiter auszubauen und die Etablierung entsprechender Kooperationen mit regionalen Providern zu erreichen.

…“

3

Der Kläger wurde als Redakteur auf einer Planstelle eingesetzt. Im Dezember 2009 wurde die Leitung der „[X.]“ neu besetzt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses des [X.] wurden die Online- und die [X.] der [X.] zusammengelegt. Die [X.] dazu war bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits getroffen. Die Integration wurde im Mai 2010 abgeschlossen. Im Juli 2010 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde. Eine vormals freie Mitarbeiterin wurde in demselben [X.]raum als Redakteurin angestellt. Ein dem Kläger zunächst in Aussicht gestellter Honorarrahmenvertrag kam nicht zustande.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es fehle an dem erforderlichen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags. Die [X.] könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die „Eigenart der Arbeitsleistung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung rechtfertige, weil die [X.] im Unterschied zu den durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunksendern ein Instrument der öffentlichen Arbeit des [X.] sei. Die Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe komme ua. durch den Programmauftrag in § 4 des [X.] ([X.]) zum Ausdruck. Sie zeige sich daran, dass die Gesetzgebungskompetenz für eine Auslandsrundfunkanstalt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG („auswärtige Angelegenheiten“) und die Verwaltungskompetenz aus Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG („Auswärtiger Dienst“) folge. Die im [X.] geregelten Vorgaben zur Programmgestaltung, zur Besetzung der Organe der [X.] sowie die vollständig vom [X.] abhängige Finanzierung begründeten eine so enge staatliche Lenkung der programmgestaltenden Tätigkeit der [X.], dass sich diese nicht auf die Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern berufen könne. Sein Interesse an einer Dauerbeschäftigung sei unzureichend berücksichtigt worden.

5

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2010 beendet ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 fortbesteht.

6

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit programmgestaltenden Mitarbeitern berufen. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit gestatte es ihr, die Programminhalte autonom zu gestalten und sowohl die organisatorischen wie die personellen Vorkehrungen zu treffen, um den Programmauftrag umfassend zu erfüllen. Der [X.] erfordere es, andere Mitarbeiter mit anderen Auffassungen und Sprachkompetenzen einzustellen, um die Berichterstattung anders, informativer oder für die Zielgruppe interessanter zu gestalten.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Befristungskontrollklage des [X.] ist unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung wirksam. Das Arbeitsverhältnis hat damit am 31. Dezember 2010 geendet.

9

A. Die Klage ist als Befristungskontrollklage zulässig.

I. Mit dem Antrag verfolgt der Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.]. Dem Antrag zu 2., „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 fortbesteht“, kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung und der klarstellenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Auf andere Beendigungstatbestände hat sich die [X.] weder berufen noch sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit.

II. Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags bestehen nicht. [X.] und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN).

B. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet.

I. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Die Klage richtet sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010. Sie ist am 19. Jan[X.]r 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen und der [X.] demnächst (§ 167 ZPO) am 24. Jan[X.]r 2011 zugestellt worden.

II. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig, weil sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

1. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] liegt vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im [X.] an die ständige Rechtsprechung des [X.] zu der vor In-Kraft-Treten des [X.] geltenden Rechtslage die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der [X.]anstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 [X.] die für die [X.]anstalten durch die [X.] (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 119, 138; [X.]. 14/4374 S. 19). Der durch das [X.] gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die [X.], sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des [X.]s begrenzt ([X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des [X.] [X.] 28. Juni 1983 - 1 [X.] - [X.] 64, 256, 261). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der [X.]anstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen [X.]mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der [X.] gerechtfertigt werden. Allerdings kommt der [X.] gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der [X.] berührt, sind die Belange der [X.]anstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 11, 20 f., aaO; 2. September 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 38, [X.]E 132, 59; vgl. zu diesen Grundsätzen auch [X.] 18. Febr[X.]r 2000 - 1 BvR 491/93, 1 [X.], 1 [X.] - zu II 2 c bb der Gründe).

2. Danach ist die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. April 2007 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 durch die Eigenart des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt. Die [X.] kann sich auf die [X.] des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Der als Redakteur beschäftigte Kläger war programmgestaltender Mitarbeiter der [X.]. Sein nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützendes Interesse an einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist in der vom [X.] vorgenommenen Interessenabwägung im Ergebnis ohne Rechtsfehler berücksichtigt worden.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] kann sich die [X.] als öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalt auf die [X.] berufen (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 45, 58; 2. September 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 38, [X.]E 132, 59). Sie betreibt [X.] iSd. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch [X.]. Der verfassungsrechtliche [X.] stellt auf die Herstellungs- und Verbreitungsmethode ab. Er ist gekennzeichnet durch das sendetechnische Element elektromagnetischer Schwingungen und durch das inhaltliche Kriterium der Ausrichtung auf einen offenen Empfängerkreis (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. Art. 5 GG Rn. 90; [X.] in [X.]/[X.] GG 12. Aufl. Art. 5 Rn. 36). Geschützt sind alle Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung von [X.] zusammenhängen und nicht rein fernmeldetechnischen Charakter tragen ([X.]/[X.] Art. 5 GG Rn. 92). Der Inhalt der Sendungen ist für den [X.] unerheblich (vgl. [X.]/[X.] Art. 5 GG Rn. 91; [X.] in [X.]/[X.] Art. 5 Rn. 39). Träger des Grundrechts sind alle natürlichen und juristischen Personen, die [X.] veranstalten ([X.] 26. Febr[X.]r 1997 - 1 BvR 2172/96 - zu [X.], [X.] 95, 220). Das gilt nicht nur für private Veranstalter, sondern auch für die öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten. Sie sind zwar Teil der Staatsorganisation im weitesten Sinne, können aber im Rahmen ihrer Aufgaben Staatsunabhängigkeit verlangen und erforderlichenfalls vor dem [X.] durchsetzen (vgl. [X.] 13. Jan[X.]r 1982 - 1 BvR 848/77 [X.]. - [freier [X.]mitarbeiter, [X.]] [X.] 59, 231). Sofern der Staat durch Maßnahmen, welche die [X.]anstalten in ihrer geschützten Tätigkeit beeinträchtigen, eingreift, können diese sich auf die [X.]tätigkeit berufen. Der Staat darf nicht selbst als [X.]betreiber auftreten ([X.] 12. März 2008 - 2 [X.] - [[X.]] Rn. 95 mwN, [X.] 121, 30). Der Grundsatz der Staatsfreiheit des [X.]s schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der [X.] dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein ([X.] 12. März 2008 - 2 [X.] - [[X.]] Rn. 96 mwN, aaO). Eine zu weitreichende Einschränkung der [X.] durch staatliche Maßnahmen führt grundsätzlich nicht etwa dazu, dass die [X.] entfiele und der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr eröffnet wäre. Hieran ist vielmehr erst dann zu denken, wenn eine [X.]anstalt aufgrund ihrer Ausgestaltung derart in der Hand des Staates läge, dass sich die [X.] durch die Beseitigung einzelner sie unzulässig einschränkenden Regelungen und Maßnahmen nicht herstellen ließe. Dann verstieße aber bereits die Existenz und Gründung eines solchen „Staatsrundfunks“ gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.] 28. Febr[X.]r 1961 - 2 [X.], 2 [X.]/60 - [[X.], 1. [X.]urteil] zu [X.] der Gründe, [X.] 12, 205).

bb) Hiernach genießt die [X.] den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie betreibt keinen „Staatsrundfunk“. Dass es sich bei der [X.] um eine Auslandsrundfunkanstalt handelt, ändert daran nichts. Deshalb ist auch der Gesetzgeber bei der Änderung des [X.] vom 15. Dezember 2004 zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung [X.]. 15/3278 S. 11 und S. 18; Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung zu einem Gesetz über den [X.] Auslandsrundfunk vom 22. Mai 1996 [X.]. 13/4708 S. 20). Die [X.] ist kein - unzulässig errichteter - Staats- oder Regierungssender. Ihre Organisation liegt weder vollkommen in der Hand des Staates noch ist ihr Programmauftrag auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Entgegen der Auffassung des [X.] wird sie auch nicht in [X.] Verwaltung iSd. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG geführt; sie ist nicht Teil des [X.] Dienstes.

(1) Die [X.] wird iSd. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG als Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 [X.]) betrieben.

(a) Auch wenn Gesetzgebung und Verwaltung des [X.]wesens nach Art. 30, Art. 70 und Art. 83 GG grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen (vgl. [X.] 28. Febr[X.]r 1961 - 2 [X.], 2 [X.]/60 - [[X.], 1. [X.]urteil] zu E I der Gründe, [X.] 12, 205), folgt die Gesetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.] GG II 6. Aufl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; ebenso die Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung zu einem Gesetz über den [X.] Auslandsrundfunk vom 22. Mai 1996 in [X.]. 13/4708 S. 20 sowie Gesetzentwurf der [X.]esregierung zur Änderung des [X.] vom 10. Juni 2004 [X.]. 15/3278 S. 11). Der [X.] hat die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten.

(b) Unter auswärtigen Angelegenheiten im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sind solche Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der [X.]esrepublik [X.] zu anderen [X.] oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. [X.] 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 1 [X.], 1 BvR 2437/95 - [Telekommunikationsüberwachung] zu [X.] 1 a der Gründe, [X.] 100, 313). Die Angebote der [X.] als Auslandsrundfunkanstalt (§ 1 Abs. 1 [X.]) dienen - wie sich aus § 4 [X.] ergibt - der Darstellung [X.] in [X.] und auf anderen Kontinenten. Sie betreffen damit die Außenbeziehungen des [X.] Staates zu anderen [X.] oder zwischenstaatlichen Einrichtungen. Die [X.] als Auslandsrundfunkanstalt ist deshalb aber nicht Teil des [X.] Dienstes iSd. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern fällt unter Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.] Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; [X.] in Dreier (Hrsg.) [X.]. 2008 Art. 87 Rn. 28). Der [X.] meint nur klassische diplomatische konsularische Gefüge (vgl. [X.] (Hrsg.) Grundgesetz 6. Aufl. 2011 Art. 87 Rn. 27). Er besteht nach § 2 GAD aus dem [X.] Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche [X.]esbehörde unter Leitung des [X.]esministers des [X.] bilden. Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen, § 3 GAD. Dazu gehört die [X.] nicht.

(2) Die Zusammensetzung der sowie die Bestimmungen zu den Kontrollgremien ([X.]rat, § 31 [X.] und Verwaltungsrat, § 36 [X.]) und die Regelungen zu Wahl und Aufgaben des Intendanten (§§ 40, 42 [X.]) gewährleisten, dass die [X.] nicht vom Staat bestimmt wird. Weder im [X.]rat noch im Verwaltungsrat der [X.] besteht ein Übergewicht staatlicher oder staatsnaher Vertreter.

(a) Nach § 32 Abs. 1 [X.] vertritt der [X.]rat bei der [X.] die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die [X.], berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des [X.] hin. Von den 17 Mitgliedern des [X.]rats werden je zwei Mitglieder vom Deutschen [X.]estag und [X.]esrat gewählt sowie drei von der [X.]esregierung benannt, § 31 Abs. 2 [X.]. Die übrigen Mitglieder werden von im Einzelnen genannten gesellschaftlichen Gruppen bestimmt, § 31 Abs. 3 [X.]. Die staatlichen oder staatsnahen Vertreter sind damit in der Minderheit. Die Bestimmung zu Beschlüssen und Wahlen (§ 34 [X.]) gewährleistet, dass die staatlichen oder staatsnahen Vertreter nicht automatisch über die Mehrheit im [X.]rat verfügen. Zwar können bei Beschlüssen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] - je nach Anzahl der anwesenden Mitglieder - die nach § 31 Abs. 2 [X.] bestimmten Vertreter über die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder verfügen. In Bereichen, die die Kontrolle der [X.] und jedenfalls mittelbar die Programmgestaltung betreffen können, schließen § 34 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] eine solche Mehrheit jedoch aus. § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährleistet [X.]., dass die nach § 31 Abs. 2 [X.] bestimmten Vertreter nicht allein Verstöße gegen [X.] feststellen können, da sie nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder verfügen. Gleiches gilt für die in § 34 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelten Beschlüsse, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedürfen. Auch die Wahl des Intendanten nach § 34 Abs. 5 [X.] erfordert mindestens die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder.

(b) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Von den sieben Mitgliedern, aus denen der Verwaltungsrat besteht, werden je ein Mitglied vom Deutschen [X.]estag, vom [X.]esrat und von der [X.]esregierung gewählt oder benannt, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Die übrigen Mitglieder werden vom [X.]rat aus den in § 31 Abs. 3 [X.] genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen gewählt, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]. Die staatlichen oder staatsnahen Vertreter sind damit in der Minderheit. § 39 [X.] gewährleistet wie § 34 [X.] für den [X.]rat, dass die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] bestimmten Vertreter bei Beschlüssen und Wahlen nicht automatisch über die Mehrheit verfügen. Insbesondere für die Feststellung des Haushaltsplans und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder und nicht nur einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(c) Auch der Intendant, der die [X.] nach § 42 [X.] selbständig leitet, wird nicht vom Staat bestimmt. Er wird nach § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom [X.]rat gewählt, wobei hierfür jedenfalls die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich ist, § 34 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Seine Abberufung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des [X.]rats, § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 [X.].

(3) Der Programmauftrag der [X.] ist nicht auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Vielmehr wird er der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten [X.] gerecht.

(a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt vor allem die [X.]. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des [X.]s bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Das Grundrecht verlangt eine positive Ordnung, die sicherstellt, dass der [X.] die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind [X.]. materielle Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des [X.]s orientiert sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will (vgl. [X.] 22. Febr[X.]r 1994 - 1 [X.] - [[X.]gebühren, 8. [X.]urteil, Kabelgroschen] zu B II 1 a der Gründe, [X.] 90, 60).

(b) Diese an die [X.] zu stellenden Anforderungen gewährleistet das [X.] entgegen der Auffassung des [X.] unzweifelhaft. Nach § 4 [X.] sollen die Angebote der [X.] [X.] als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten [X.] Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen [X.] und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in [X.] wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel, Verständnis und Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die [X.] fördert dabei insbesondere die [X.]. Weitere Regelungen zum Programm enthalten §§ 5, 6, 6a, 9 und 10 [X.]. So müssen Sendungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine unabhängige Meinung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. Diese und die weiteren Vorgaben gewährleisten, dass eine Vielfalt von Themen und Meinungen dargestellt werden und zugleich die Grundrechte Dritter, insbesondere die Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG, geschützt werden. Im Rahmen dieser weit umrissenen Vorgaben kann die [X.] frei bestimmen, welche Inhalte sie mit welchen redaktionellen Mitteln in welchem Format zu welchem Zeitpunkt darstellt.

(4) Die Vorgaben im [X.] zur Aufgabenplanung, zur Finanzierung sowie zur Rechtsaufsicht führen nicht dazu, dass der Schutzbereich der [X.] wegen einer staatlichen Beherrschung der [X.] nicht eröffnet wäre. Es kann dahinstehen, ob mit diesen Regeln unzulässige Eingriffe in den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. Jedenfalls stellen sie insbesondere angesichts der Zusammensetzung der Kontrollgremien und der im Programmauftrag angelegten Meinungsfreiheit nicht in Frage, dass die [X.] dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt.

b) Die vom [X.] vorgenommene Abwägung zwischen den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen der [X.] als [X.]anstalt und den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen des [X.] an einer dauerhaften Beschäftigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Abwägung ist geboten, weil der Kläger programmgestaltend als Redakteur im [X.]bereich beschäftigt war.

aa) Ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer [X.]anstalt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die [X.] vorzunehmen. Dazu sind die Belange der [X.]anstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen, wobei den [X.]anstalten die zur Erfüllung ihres [X.] notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das [X.] das Bedürfnis der [X.]anstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte [X.], Programmtechniken, [X.] und [X.] eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden ([X.] 13. Jan[X.]r 1982 - 1 BvR 848/77 [X.]. - [freier [X.]mitarbeiter, [X.]] [X.] 59, 231; [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 119, 138). Andererseits ist die Interessenabwägung im Sinn einer praktischen Konkordanz ergebnisoffen vorzunehmen. Es kommt nicht von vornherein einer Position ein Übergewicht zu. Der sich aus den wechselseitigen Grundrechtspositionen ergebende Konflikt schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsguts ohne ausführliche Würdigung dem Schutz des anderen Rechtsguts opfert. Weder darf programmgestaltend tätigen [X.]mitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die [X.] dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der [X.]betreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt ([X.] 13. Jan[X.]r 1982 - 1 BvR 848/77 [X.]. - [freier [X.]mitarbeiter, [X.]] aaO). Im Einzelfall kommt es insbesondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der [X.]- und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die [X.]anstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden [X.] und [X.] gerecht werden kann. Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer [X.]anstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht ([X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 21, aaO). Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das [X.], welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind ([X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 27, aaO). [X.] kann die Interessenabwägung nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (vgl. [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 21, aaO).

bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab genügt die Interessenabwägung im angefochtenen Urteil.

(1) Das [X.] hat seine Begründung nicht auf die Annahme beschränkt, bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem [X.]redakteur sei lediglich zu prüfen, ob die [X.] es rechtfertige, den Kläger nach Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit durch einen anderen Mitarbeiter auszutauschen. Es hat zwar im Ausgangspunkt ausgeführt, eine weitere Begründung, warum die [X.] konkret bei Ablauf des Vertrags einen solchen Austausch vornehmen wollte, sei nicht erforderlich. Allein diese Annahme würde die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Auch genügt hierfür nicht das vom [X.] erkannte generelle Interesse der [X.] festzulegen, welche Zielgruppen vorrangig durch das Programm angesprochen werden sollen, welche inhaltlichen Schwerpunkte dieses Programm haben und welche Meinungsschwerpunkte das Programm repräsentieren soll. Vielmehr muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das von der [X.] gedeckte besondere Interesse an einer zeitlich begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen (vgl. [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 119, 138).

(2) Davon ist das [X.] aufgrund seiner weiteren Erwägungen aber im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Trotz der recht knappen Interessenabwägung des [X.]s ist diese letztlich nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung war nicht erforderlich, da die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände feststehen und vom Kläger weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass nach einer Zurückverweisung noch weitere Gesichtspunkte vorgetragen werden könnten, die ggf. Anlass zu einer anderen Würdigung sein könnten.

(a) Allerdings teilt der Senat einerseits nicht uneingeschränkt die weitergehende Erwägung, von einem überwiegenden Bestandsinteresse könne erst dann ausgegangen werden, wenn ein programmgestaltender [X.]mitarbeiter „über eine besonders lange Zeit besonders hervorragende Leistungen“ erbracht habe, sodass für die Arbeitgeberin letztlich kein Zweifel daran bestehen könne, dass dieser Mitarbeiter auch in Zukunft bei wechselnden Anforderungen flexibel und auf höchstem Niveau weiterhin redaktionell für die Arbeitgeberin tätig sein könne. Andererseits hat das [X.]esarbeitsgericht im Unterschied zum [X.] die vorherigen Beschäftigungen im Rahmen eines Honorarrahmenvertrags bisher nicht zugunsten des programmgestaltenden Mitarbeiters gewürdigt (vgl. [X.] 22. April 1998 - 5 [X.] - zu IV 2 b der Gründe, [X.]E 88, 263).

(b) Auf beide Erwägungen kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des auf etwa 3 ½ Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses, das zudem in die Phase der bei Vertragsschluss beabsichtigten Zusammenlegung der Radio- mit der Onlineredaktion fiel, durfte die [X.] ihr Interesse an einer wechselnden Anforderungen entsprechenden Programmgestaltung höher gewichten als das Bestandsinteresse des [X.] an einer dauerhaften Anstellung als Redakteur. Dementsprechend ist die Annahme des [X.]s nicht zu beanstanden, dass die [X.] bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags und unter Zugrundelegung der erst fünf Jahre dauernden freien Zusammenarbeit davon habe ausgehen dürfen, ihr Gestaltungs- und Abwechslungsrecht überwiege das Interesse des [X.] an einer dauerhaften und dem [X.] unterliegenden Zusammenarbeit.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Kiel    

        

        

        

    [X.]     

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 457/12

04.12.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 10. Mai 2011, Az: 6 Ca 161/11, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, Art 87 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 4 DWG, § 31 DWG, § 32 DWG, § 34 DWG, § 36 DWG, § 37 DWG, § 39 DWG, § 40 DWG, § 42 DWG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 457/12 (REWIS RS 2013, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 599


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 457/12

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 457/12, 04.12.2013.


Az. 2 Sa 767/11

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 767/11, 13.02.2012.


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Eine Befristung kann sich auch eindeutig aus der Vertragsauslegung ergeben


Referenzen
Wird zitiert von

1 Sa 681/21

4 Sa 334/16

B 1 KR 31/16 R

4 Sa 527/15

43 Ca 557/14

10 Sa 26/20

11 Sa 359/15

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