Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 StR 605/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5483

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche in 300 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat im [X.] auf den [X.] Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s verkaufte die Angeklagte in 300 Fällen jeweils 1 Gramm Haschisch an zwei 16- und 17-jährige Jugendliche, die ihrerseits über intensive Drogenerfahrungen verfügten und Haschisch und andere Betäubungsmittel auch von anderen Lieferanten bezogen. 2 - 3 - [X.] weist Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Zutreffend hat das [X.] insbesondere angenommen ([X.] f.), dass der Tatbestand des Abgebens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht nur die unentgeltliche Übertragung der Verfügungsmacht erfasst, sondern auch das entgeltliche Abgeben in Form des Handeltreibens. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Systematik, denn der [X.] des gewerbsmäßigen Abgebens an [X.] (§ 30 Abs. 1 Nr. i.V.m. § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) wäre nicht verständlich, wenn der Grundtatbestand auf das unentgeltliche Abgeben beschränkt wäre. Überdies träte bei anderer Auslegung der Widerspruch auf, dass das entgeltli-che Vertreiben von Betäubungsmitteln (auch an Jugendliche) nur ein Vergehen darstellen, die uneigennützige Abgabe aber den Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllen würde (vgl. [X.], 89, 90). 3 Auch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in Anwendung von § 30 Abs. 2 BtMG sind nicht zu beanstanden. 4 2. Dagegen hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Zwar hat das [X.] zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt, es habe eine "zusammenfassende Würdigung" und eine "Gesamtbetrachtung" vorgenommen ([X.] f.). Gleichwohl fehlt eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der [X.] von sechs Mona-ten auf die [X.] von vier Jahren. Das [X.] hat zutreffend den engen situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten erwähnt und ausgeführt, das Verhalten der Angeklagten wäre "früher als eine fortgesetz-te Handlung bewertet worden" ([X.]). Da es an einer ausdrücklichen [X.] der [X.] fehlt, liegt aber die [X.] nahe, dass der Tatrichter die Höhe der Gesamtstrafe auf die bloße Anzahl der [X.] gestützt hat, ohne den Zusammenhang der Taten und ihren 5 - 4 - Gesamtunrechtsgehalt hinreichend zu würdigen. Die Gesamtstrafe ist daher neu festzusetzen. [X.] Dr. [X.] ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 605/06

31.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 StR 605/06 (REWIS RS 2007, 5483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5483

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 569/06 (Bundesgerichtshof)


3 StR 359/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 233/00 (Bundesgerichtshof)


5 StR 109/15 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung der Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige und des Überlassens an Minderjährige zum unmittelbaren …


2 StR 305/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.