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PDF anzeigen[X.] vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche in 300 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat im [X.] auf den [X.] Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s verkaufte die Angeklagte in 300 Fällen jeweils 1 Gramm Haschisch an zwei 16- und 17-jährige Jugendliche, die ihrerseits über intensive Drogenerfahrungen verfügten und Haschisch und andere Betäubungsmittel auch von anderen Lieferanten bezogen. 2 - 3 - [X.] weist Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Zutreffend hat das [X.] insbesondere angenommen ([X.] f.), dass der Tatbestand des Abgebens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht nur die unentgeltliche Übertragung der Verfügungsmacht erfasst, sondern auch das entgeltliche Abgeben in Form des Handeltreibens. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Systematik, denn der [X.] des gewerbsmäßigen Abgebens an [X.] (§ 30 Abs. 1 Nr. i.V.m. § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) wäre nicht verständlich, wenn der Grundtatbestand auf das unentgeltliche Abgeben beschränkt wäre. Überdies träte bei anderer Auslegung der Widerspruch auf, dass das entgeltli-che Vertreiben von Betäubungsmitteln (auch an Jugendliche) nur ein Vergehen darstellen, die uneigennützige Abgabe aber den Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllen würde (vgl. [X.], 89, 90). 3 Auch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in Anwendung von § 30 Abs. 2 BtMG sind nicht zu beanstanden. 4 2. Dagegen hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Zwar hat das [X.] zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt, es habe eine "zusammenfassende Würdigung" und eine "Gesamtbetrachtung" vorgenommen ([X.] f.). Gleichwohl fehlt eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der [X.] von sechs Mona-ten auf die [X.] von vier Jahren. Das [X.] hat zutreffend den engen situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten erwähnt und ausgeführt, das Verhalten der Angeklagten wäre "früher als eine fortgesetz-te Handlung bewertet worden" ([X.]). Da es an einer ausdrücklichen [X.] der [X.] fehlt, liegt aber die [X.] nahe, dass der Tatrichter die Höhe der Gesamtstrafe auf die bloße Anzahl der [X.] gestützt hat, ohne den Zusammenhang der Taten und ihren 5 - 4 - Gesamtunrechtsgehalt hinreichend zu würdigen. Die Gesamtstrafe ist daher neu festzusetzen. [X.] Dr. [X.] ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. [X.] Roggenbuck
Meta
31.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 StR 605/06 (REWIS RS 2007, 5483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5483
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 569/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 359/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 233/00 (Bundesgerichtshof)
5 StR 109/15 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 305/22 (Bundesgerichtshof)
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