Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2000, Az. 4 StR 233/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1395

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 233/00vom17. August 2000in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:1.- 3 -Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2000 mit den Feststellungenaufgehoben,a)soweit der Angeklagte in den [X.] bis 5, 7und 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,b)im Ausspruch über die Gesamtstrafe,c)soweit von der Anordnung der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen"wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon- 4 -in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 14 Fällen [X.] mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen [X.] von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Abgabe oder Überlas-sen von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 14 Fällen, davonin einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.]n" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Ferner hat es die Einziehung sichergestellter Gegenstände und den [X.] von 450 DM Bargeld angeordnet.Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten [X.] eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie [X.] sich gegen die Verurteilung in den [X.], 4 und 8 der [X.] beanstandet, daß der Angeklagte insoweit nicht jeweils wegen [X.] Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln(§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) verurteilt worden ist.Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde [X.]; im übrigen ist es unbegründet. Die vom [X.] ver-tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I.Nach den Feststellungen entschloß sich der betäubungsmittel- und me-dikamentenabhängige Angeklagte, Drogen in größeren Mengen aufzukaufen,um durch deren Verkauf seinen Eigenbedarf zu finanzieren und seine [X.]. In dem Zeitraum Ende August 1998 bis 18. Mai 1999 bezog er- 5 -von seinen Lieferanten in fünfzehn Fällen ([X.], 2, 5, 7 der Urteilsgründe) [X.], in einigen der Fälle zugleich auch Marihuana, [X.], Kokain,und [X.]. Der Angeklagte verbrauchte jeweils einen Teil der [X.] selbst und veräußerte sie im übrigen [X.] mit Ausnahme der im [X.] ihm sichergestellten Restmengen [X.] mit Gewinn. Im März/April 1999 kaufteder Angeklagte jeweils für den Eigenkonsum 10 [X.] sowie 5 g Am-phetamin (Fälle [X.] der Urteilsgründe). Zwischen dem 1. Juli 1999 und [X.] erwarb er flauf [X.] 200 [X.], von [X.] Pillen sichergestellt wurden ([X.] der [X.] dem Zeitraum zwischen dem 1. November 1998 und dem [X.] bat die damals minderjährige [X.]den Angeklagten, ihr Drogenzu überlassen, die sie verkaufen wollte, um Geld zu verdienen. Der Angeklagtewar flhiermit einverstanden.fl [X.], der die [X.] waren, [X.] in acht Fällen ([X.] der Urteilsgründe) aus dem [X.] Angeklagten insgesamt 100 g Haschisch sowie [X.] unbekannte geringe-re Mengefl Marihuana. [X.] wußte, daß sie einen Grammpreis von mindestens10, 00 DM für Haschisch beim Verkauf verlangen [X.] dem 1. November 1998 und dem 27. Juli 1999 wollte die [X.] minderjährige [X.] ihr Taschengeld durch den Verkauf von [X.] aufbessern und bat den Angeklagten, ihr zu helfen. Der Angeklagte rietvon dem Drogenverkauf ab, [X.] aber letztlich damit einverstanden.fl Er verein-barte mit [X.], der die [X.] bekannt waren, daß [X.] geteilt werden sollte. In fünf Fällen ([X.] der Urteilsgründe) übergab erihr [X.] unbestimmte Menge [X.] jeweils abgepackte Mengen zwischen 2 g und20 g, insgesamt 100 g [X.] Cannabisprodukte sowie eine geringe Menge Am-- 6 -phetamin.fl Anfang Juli 1999 entnahm [X.], die dies zuvor mit dem [X.] telefonisch abgesprochen hatte, aus dem Bestand des Angeklagten25 [X.] und veräußerte sie mit Gewinn. Nach der Veräußerung [X.] übergab [X.] dem Angeklagten jeweils fldie vereinbartenGeldbeträge.fl II.Revision des Angeklagten:1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt folgendes:a) Kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegt vor, soweit erin den Fällen [X.] der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit [X.]n in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln) und[X.] der Urteilsgründe (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fäl-len) verurteilt worden [X.]) Die Verurteilung in den [X.], 5 und 7 der Urteilsgründe kannnicht bestehen bleiben, weil insoweit die Annahme jeweils rechtlich selbständi-ger Taten durchgreifenden rechtlichen Bedenken [X.] -Eine Bewertungseinheit (vgl. [X.]St 30, 28, 31; [X.]R BtMG § 29 [X.] 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit [X.]n, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beimVeräußern und Abgeben ([X.], 243 m. N.). Demgemäß ist, soweitein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist,auch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige eine Tat im Sin-ne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. [X.], 636. 637; 1999,431). Das [X.] hat dies zwar nicht verkannt. Es hat aber lediglich dieVeräußerung von 25 [X.] an die minderjährige [X.] im Juli1999 (Fall 22 der Anklageschrift) und das 200 [X.] betreffende Be-täubungsmittelgeschäft (Fall 38 der Anklageschrift) zu einer Bewertungseinheitzusammengefaßt und den Angeklagten insoweit wegen [X.] oder [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [X.] verurteilt.Allerdings gebietet es der [X.] nicht, festgestellte Einzelveräu-ßerungen zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nichtnäher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die veräußerten [X.] ganz oder teilweise aus demselben Verkaufsvorrat stammen (vgl. [X.], 431; [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew. m. [X.]). Es ist [X.] rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzu-stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die an sich selb-ständigen Veräußerungen von Rauschgift dieselbe Erwerbsmenge betreffen.So liegt es hier: Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die [X.]in achtund [X.] in fünf Fällen überlassenen Cannabisprodukte aus [X.] den festgestellten, jeweils auch Cannabisprodukte betreffenden Erwerbs-geschäften stammten, lassen sich den Urteilsgründen nicht [X.] 8 -Nach den Feststellungen kommt allerdings hinsichtlich der bereits [X.] 1998 vom Angeklagten erworbenen 30 g Haschisch (Fall [X.] der [X.]gründe) wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes die Annahme einerBewertungseinheit mit in den Zeitraum ab dem 1. November 1998 fallendenVeräußerungsgeschäften nicht in Betracht. Hinsichtlich der übrigen auchCannabisprodukte betreffenden Erwerbsgeschäfte, die das [X.] in den[X.], 5 und 7 der Urteilsgründe jeweils als unerlaubtes Handeltreiben [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von [X.]n sowie in einem Fall als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge gewertet hat, liegt es jedoch im Hinblick auf die möglichen zeitli-chen Überschneidungen und auf die Aufbewahrung der jeweiligen Vorräte inder Wohnung des Angeklagten nahe, daß die den Minderjährigen überlasse-nen Cannabisprodukte aus einem oder mehreren dieser Verkaufsvorrätestammten. Die Beurteilung, ob selbständige [X.] zu einer [X.] zusammenzufassen sind, ist zwar in erster Linie Sache desTatrichters, dessen Wertung das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zuüberprüfen hat (vgl. [X.], 636, 637 m. N.). Da sich das Urteil aber zuder Frage der Beurteilung der Konkurrenzen in diesen Fällen nicht verhält, ent-zieht es sich insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung und unterliegt [X.] insoweit schon aus diesem Grunde der [X.]) Auch die Verurteilung in den - zutreffend - als eine Bewertungseinheitzusammengefaßten Fällen 22 und 38 der Anklageschrift kann nicht bestehenbleiben, weil der [X.] ist, den das [X.] zugrunde ge-legt hat. Dem Gesamtzusammenhang läßt sich lediglich entnehmen, daß [X.] von den flauf [X.] erworbenen 200 [X.] an [X.] 25 Pillen und vier Pillen an andere Abnehmer gewinnbringend [X.] -ßert hat. Unklar bleibt nach den bisherigen Feststellungen, ob der Angeklagteeinen Teil der Pillen [X.] ebenso wie in anderen Fällen - zum Eigenverbrauch er-warb, so daß nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise nur hinsicht-lich eines Teils der erworbenen Gesamtmenge der Tatbestand des Handeltrei-bens des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und im übrigen tateinheitlich der des Erwerbserfüllt ist.d) In den genannten Fällen bestehen im übrigen Unklarheiten [X.]. Aus der hinsichtlich der Fälle 4 bis 8 der Anklageschrift [X.] der Urteilsgründe zusammengefaßten Sachdarstellung ergibt sich [X.], daß der Angeklagte in diesen fünf Fällen insgesamt 500 g Haschisch er-warb, von denen er 150 bis 200 g für den Eigenverbrauch behielt und den [X.] veräußerte. Zudem lassen sich die in einigen dieser Fälle zu-gleich mit Haschisch erworbenen Mengen anderer Drogen keinem bestimmtenEinzelfall zuordnen. Hinsichtlich der [X.] der Urteilsgründe hat das Land-gericht bezüglich der in den sieben Fällen jeweils erworbenen Einzelmengenlediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe fljeweils 3, 5 g bis 100 g Marihuanaflsowie eine flunbestimmte Menge [X.] erworben und im übrigen [X.], daß der Angeklagte in diesen Fällen insgesamt 750 gflCannabisproduktefl, überwiegend Marihuana, bezogen habe. Auch [X.] sich die in einigen Fällen zugleich erworbenen anderen Drogen keinembestimmten Einzelfall zuordnen. Das [X.] hätte insoweit zu den Ein-zelfällen nähere Feststellungen treffen müssen. Für die Beurteilung des ([X.] der [X.] sind Feststellungen zu dem (Min-- 10 -dest-)Umfang des einzelnen [X.]s unentbehrlich (vgl. WeberBtMG Vor §§ 29 ff. [X.]. 489, 491). Lassen sich hierzu Feststellungen auf an-dere Weise nicht treffen, so kann die Menge der jeweils durch eine Handlungerworbenen Betäubungsmittel vom Tatrichter auf der Grundlage vorhandenerBeweisanzeichen geschätzt werden ([X.] NStZ [X.] RR 1997, 121; vgl. auch[X.]St 40, 374, 376).Im Fall 34 der Anklageschrift ([X.] der Urteilsgründe) ist zwar hinreichendbelegt, daß in dem erworbenen Haschisch (113, 15 g) und Marihuana (100 g )insgesamt 13,54 g THC enthalten waren. Damit ist aber die Annahme des[X.]s, der Angeklagte habe sich in diesem Fall des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht,schon deshalb nicht belegt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen [X.] größtenteils konsumiertefl. [X.] (THC [X.] Anteil1,64 g) wurde bei dem Angeklagten sichergestellt. Dazu, ob dieses Haschischgewinnbringend veräußert werden sollte oder ob [X.] wie in anderen Fällen - einTeil für den Eigenverbrauch vorgesehen war, verhält sich das Urteil nicht. Danach den bisherigen Feststellungen die für den Handel bestimmte Menge nichtschon für sich den Grenzwert überschreitet, liegt nur unerlaubter Besitz [X.] in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Ta-teinheit mit unerlaubtem Handeltreiben vor.3. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den vorgenann-ten Fällen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die in den Fällen[X.] und 6 der Urteilsgründe verhängten [X.] können jedochaufrechterhalten bleiben; ebenso die Anordnungen der Einziehung und [X.] -4. Keinen Bestand hat das Urteil ferner, soweit von der Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wordenist. Nach den Feststellungen zur Drogen- und Medikamentenabhängigkeit [X.] sowie wegen der in der Haft aufgetretenen Entzugserscheinun-gen, die eine Behandlung erforderten, lag die Prüfung der Anordnung einerUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß [X.]konsum des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Verminderung s[X.] Steuerungsfähigkeit geführt hat, steht der Annahme eines Hanges im Sinnedes § 64 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Krankheitswert der [X.]abhängigkeit des Angeklagten nicht entgegen. Daß bei dem Angeklagten diehinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.[X.] 91, 1, ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; vielmehr zeigteer sich nach den Feststellungen therapiebereit. Die Anordnung nach § 64 [X.] einer möglichen Entscheidung nach § 35 BtMG vor [X.] [X.] 29 ff. [X.]. 728). III.Revision der Staatsanwaltschaft:1. Nach dem [X.] ist das Rechtsmittel zwar entgegendem darin gestellten unbeschränkten Aufhebungsantrag auf die Anfechtung [X.] in den [X.], 4 und 8 der Urteilsgründe beschränkt, denn [X.] wendet sich letztlich nur dagegen, daß das [X.] indiesen Fällen jeweils ein "Bestimmen" im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat. Die Beschränkung ist aber nur wirksam, soweit danach die [X.] in den Fällen [X.] und 6 der Urteilsgründe von der Anfechtung ausge-- 12 -nommen ist. Im übrigen kann die Verurteilung in den angefochtenen Fällennicht losgelöst von der Verurteilung in den die Erwerbsgeschäfte betreffenden[X.], 5 und 7 der Urteilsgründe beurteilt werden, da insoweit nach denbisherigen Feststellungen aus den obengenannten Gründen (II 2 b) eine Zu-sammenfassung zu [X.] in Betracht kommt.2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; es führt in dem-selben Umfang wie das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung des [X.].Die Feststellungen zu den Fällen der Abgabe von Drogen an die beidenMinderjährigen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind lük-kenhaft und widersprüchlich. Das Urteil weist zudem Erörterungsmängel auf,die sich hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen der Abgabe von Drogen andie beiden Minderjährigen zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben [X.]:a) Soweit das [X.] meint, die Veräußerung der Drogen an diebeiden Minderjährigen erfülle jeweils den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 1BtMG, hält die Verurteilung nach dieser Vorschrift rechtlicher Nachprüfungschon deshalb nicht stand, weil das [X.] nicht geprüft hat, ob in [X.] nicht jedenfalls auch der dem Grunddelikt des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMGvorgehende (Weber aaO § 30 [X.]. 99) [X.] des § 30 Abs.1 Nr. 2 BtMG erfüllt ist, der eine erhöhte Mindeststrafe von zwei Jahren Frei-heitsstrafe vorsieht. Zwar handelt der Täter gewerbsmäßig im Sinne dieserVorschrift nur dann, wenn er sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch wie-derholte Vornahme gerade solcher Handlungen verschaffen will, die einen der- 13 -Tatbestände des § 29 a Abs.1 Nr. 1 BtMG erfüllen ([X.]R BtMG § 30 Abs. 1Nr. 2 [X.] 1, 2), wobei es jedoch nicht erforderlich ist, daß der [X.] erstrebten Einnahmen ausschließlich aus [X.]n mit [X.] erzielen will (vgl. [X.]R aaO Nr. 2 m.[X.] Angeklagte hat eingeräumt, daß er sich durch wiederholten [X.] Drogenmengen und den gewinnbringenden Verkauf eine [X.], unter anderem zur Finanzierung seines Eigenbedarfs, [X.] wollte. Zwar hat das [X.] nicht ausreichend festgestellt, daßder Angeklagte sich diese Einnahmequelle darüber hinaus [X.] auch [X.] durch denwiederholten Verkauf von Drogen an Minderjährige schaffen wollte. Daß [X.] insoweit zumindest bedingten Vorsatz (vgl. [X.]R aaO) hatte, liegtnach den bisherigen Feststellungen aber nicht fern. Der Angeklagte hatte [X.] jedenfalls mit [X.] die Teilung des Gewinns vereinbart und [X.] auch jeweils erhalten. Hinsichtlich der Überlassung von Drogen an [X.]sind die Urteilsausführungen widersprüchlich. Das [X.] hat imRahmen der Sachdarstellung ausgeführt, zu diesen acht Fällen der Entnahmevon Drogen aus Beständen des Angeklagten durch die Minderjährige hättenflweiterefl Feststellungen nicht getroffen werden können. Demgegenüber deutendie Hinweise, daß die Minderjährige gewußt habe, fldaß sie einen Grammpreisvon mindestens 10, 00 DM für Haschisch beim Verkauf verlangen [X.] flin dieser Zeitfl Schulden der Minderjährigen bei dem Angeklagten in [X.] 300 bis 400 DM aufgelaufen seien, darauf hin, daß der Angeklagte [X.] auch in diesen Fällen entgeltlich - möglicherweise gewinnbringend -veräußert hat. Insbesondere auch im Hinblick auf die insgesamt an die [X.] abgegebenen Mengen hätte daher die Frage einer Strafbarkeit [X.] nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Erörterung [X.] 14 - b) Die Erwägungen, mit denen das [X.] in den [X.] jeweils die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten nach§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG verneint hat, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfungnicht stand.Auch für den Begriff [X.] in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG gelten dieallgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätze (vgl. dazu im einzelnen[X.]St 45, 373 = NStZ 2000, 321, 322 m.N.). Danach ist es gleich, in welcherForm und durch welches Mittel die Einflußnahme auf den Willen eines anderenerfolgt, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten, hier dem [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bringt. Es genügt die [X.]. Der Annahme der Mitursächlichkeit steht hier nicht entgegen,daß die Initiative zu dem ersten Veräußerungsgeschäft von den [X.] ausging, die [X.] fest entschlossenfl waren und einen festen Abneh-merkreis hatten. Zwar kann der zu einer konkreten Tat bereits fest Entschlos-sene nicht mehr zu ihr flbestimmtfl werden. So verhält es sich jedoch nicht,wenn ein Minderjähriger erst durch die Übergabe des Rauschgifts mit der An-weisung, dieses zu bestimmten Bedingungen [X.] etwa zu einem [X.] und für Rechnung des [X.] - zu verkaufen, zu konkreten Taten des un-erlaubten Handeltreibens veranlaßt worden ist. In einem solchen Fall flbenutztflder Täter einen Minderjährigen zum Betäubungsmittelverkehr auch dann, wenndieser hierzu von vornherein (allgemein) bereit war und die Bereitschaft [X.] gegenüber auch aufgezeigt hat ([X.] seiner Wertung des Beweisergebnisses, es habe nicht zweifelsfreifestzustellen vermocht, fldaß der Angeklagte den beiden Zeuginnen [X.][X.]die Betäubungsmittel übergab und sie zugleich angewiesen hat, unter- 15 -ganz bestimmten Bedingungen für ihn zu verkaufenfl ([X.]), setzt sich das[X.] zudem, soweit es die Fälle der Veräußerung von Drogen an [X.] betrifft ([X.] der Urteilsgründe), in Widerspruch zu den hierzu getroffe-nen Feststellungen. Danach wurden die Verkaufsbedingungen festgelegt undunter anderem die Teilung des Gewinns vereinbart; der dem Angeklagten [X.] zustehende Anteil wurde an diesen in allen Fällen ausgekehrt. Auf [X.] dieser Feststellungen erfüllt das Verhalten des Angeklagten [X.] hinsichtlich des ersten Veräußerungsgeschäftes, das nach den zuvor hin-sichtlich der Teilung des Gewinns getroffenen Vereinbarungen auf Kommissi-onsbasis, mithin zu den Bedingungen des Angeklagten, durchgeführt wurde,nach den obengenannten Grundsätzen die Tathandlung des [X.] imSinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG. Hinsichtlich der weiteren, nach den bishe-rigen Feststellungen zu denselben Bedingungen abgewickelten Veräuße-rungsgeschäften wird der neue Tatrichter im einzelnen zu prüfen haben, objeweils erneut auf den Willen des Minderjährigen Einfluß genommen wurde, sodaß auch insoweit das Verhalten des Angeklagten als eine [X.] [X.] zur Durchführung des [X.] anzusehen ist (vgl.[X.] aaO). Jedenfalls dann, wenn die Initiative zu dem jeweiligen Folgege-schäft wiederum von der Minderjährigen ausging und der Angeklagte [X.] nicht in besonderer Weise auf die Willensentschließung der [X.] einwirkte, sondern lediglich die bestellten Drogen lieferte, wird jedoch einsolches Verhalten nicht als erneutes [X.] gewertet werden können.Die bisherigen Feststellungen lassen aber auch hinsichtlich der Fälleder Veräußerung von Drogen an [X.]eine Nachprüfung der rechtli-chen Würdigung nicht zu. Dies gilt insbesondere für die Erwägung des Landge-richts, in dem Verhalten des Angeklagten sei auch, flsoweit in der weiteren Fol-- 16 -ge mehr oder weniger zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen Tatmo-dalitäten [X.] Kaufpreis und Gewinn - besprochen wurdenfl ([X.]), kein Be-stimmen zu sehen; denn insoweit wird das Beweisergebnis nicht mitgeteilt, ins-besondere auch nicht, ob und wie sich der Angeklagte zu der Frage eingelas-sen, zu welchen Bedingungen er der Entnahme von Drogen aus seinen Be-ständen zustimmte und wann die [X.] besprochen [X.]) Auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil hinsichtlichder unterbliebenen Anordnung der Unterbringung aufzuheben.[X.] [X.]. [X.] sind wegen [X.] der Unterzeichnung verhindert.Meyer-Goßner[X.]+

Meta

4 StR 233/00

17.08.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2000, Az. 4 StR 233/00 (REWIS RS 2000, 1395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1395

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