Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 20/13 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 5595

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2013 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das [X.] ausgeurteilte Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 nur soweit wirkt, wie mit den Bescheiden die Gewährung von Ausbildungsgeld versagt worden ist.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob der Klägerin vom 1.3.2012 bis zum [X.] unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern Ausbildungsgeld zu gewähren ist.

2

Die 1992 geborene Klägerin leidet unter einer seelischen [X.]ehinderung (schwere Depressionen seit Januar 2009). Vom 1.9.2010 bis zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im August 2013 absolvierte sie beim [X.] in [X.] eine Ausbildung zur [X.]ürokauffrau. Leistungen zur Förderung dieser Ausbildung hatte die Klägerin vor [X.]eginn der Maßnahme bei der [X.]eklagten beantragt. Im streitigen [X.]raum lebte sie bis einschließlich April 2012 im Internat des [X.]erufsbildungswerks, seit Mai 2012 dann in einer eigenen Wohnung in [X.] zu Mietkosten in Höhe von monatlich 500 Euro. Als ihren Hauptwohnsitz gab die Klägerin durchgehend die Anschrift ihrer in gemeinsamer Wohnung zusammenlebenden verheirateten Eltern in [X.]e an.

3

Während die [X.]eklagte weiterhin die Übernahme der Lehrgangskosten bewilligte, wurde die bis dahin ebenfalls erfolgte Gewährung von Ausbildungsgeld für die [X.] ab dem 1.3.2012 mit der [X.]egründung abgelehnt, dass der Klägerin in Gestalt des Einkommens ihrer Eltern ausreichend Mittel zur [X.]estreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden ([X.]escheid vom 6.12.2011), wogegen die Klägerin keinen Widerspruch erhob.

4

Stattdessen beantragte die Klägerin im Zuge ihres Umzugs in die eigene Wohnung eine diesen Umstand würdigende erneute [X.]escheidung ihrer Leistungsansprüche. Daraufhin erließ die [X.]eklagte einen "Änderungsbescheid zum [X.]escheid vom 6.12.2011" ([X.]escheid vom 8.5.2012). Mit diesem wurden die Lehrgangskosten wiederum bis zum Ausbildungsende bewilligt, die Gewährung von Ausbildungsgeld indes sowohl für die im Internat verbrachte [X.] vom 1.3.2012 bis zum 30.4.2012, als auch für die neue Lebenssituation ab dem 1.5.2012 abgelehnt, weil auch unter [X.]erücksichtigung der durch den Umzug erhöhten Lebenshaltungskosten nach wie vor im gesamten [X.]raum ausreichende Mittel zur [X.]estreitung des Lebensunterhalts aus dem elterlichen Einkommen zur Verfügung stünden.

5

Den gegen die Einkommensanrechnung gerichteten Widerspruch wies die [X.]eklagte mit der [X.]egründung zurück, von der Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe im vorliegenden Fall - eigener Hausstand der Klägerin - erst dann abgesehen werden, wenn die Eltern auch voneinander getrennt lebten (Widerspruchsbescheid vom 22.8.2012).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die [X.]eklagte unter Aufhebung des [X.]escheids vom 8.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 verurteilt, der Klägerin Ausbildungsgeld im gesetzlichen Umfang ohne Anrechnung von Elterneinkommen für die [X.] vom 1.3.2012 bis zum [X.] zu gewähren (Urteil des [X.] vom 10.1.2013), das [X.] ([X.]) hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen (Urteil des [X.] Niedersachsen-[X.]remen vom 29.10.2013). Zur [X.]egründung haben beide Gerichte ausgeführt, die Frage der Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das Urteil des [X.]undessozialgerichts ([X.]SG) vom [X.] ([X.] 7 [X.] 36/08 R - [X.]SGE 106, 141 = [X.]-4300 § 108 [X.] 1) bereits zugunsten der Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen, auf die Verletzung sowohl des § 108 Abs 2 [X.] 2 Drittes [X.]uch Sozialgesetzbuch (SG[X.] III) in der bis zum [X.] geltenden Fassung (aF), als auch des § 126 Abs 2 [X.] 2 SG[X.] III in der ab dem 1.4.2012 gültigen Fassung gestützten Revision wendet sich die [X.]eklagte gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Ausbildungsgeld. Ihrer Ansicht nach ergebe bereits der jeweilige Wortlaut der Norm, dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls bei wem der behinderte Mensch lebe, nur dann ankomme, wenn ein Elternteil verwitwet sei oder die Eltern getrennt lebten. [X.]ei nicht getrennt lebenden Eltern sei daher das Einkommen oberhalb des gesetzlich normierten Freibetrags ungeachtet der Frage anzurechnen, ob der behinderte Auszubildende bei seinen Eltern lebe oder nicht. Dieser Auslegung stehe schließlich auch das Urteil des [X.]SG vom [X.] ([X.] 7 [X.] 36/08 R - [X.]SGE 106, 141 = [X.]-4300 § 108 [X.] 1) nicht entgegen, weil dieses sich allein zu der Frage verhalte, was im Falle getrennt lebender beziehungsweise geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe. Zudem sei während des streitigen [X.]raumes als Hauptwohnsitz der Klägerin ihr Elternhaus in [X.]e benannt gewesen, sodass die Klägerin dort auch "gelebt" habe.

8

Die [X.]eklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s Niedersachsen-[X.]remen vom 29. Oktober 2013 sowie das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgeri[X.]htsgesetz <[X.]G>). Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] im Ergebnis zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen.

Die kombinierte Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]G) ist begründet. Eine Sa[X.]hents[X.]heidung kann ergehen, obwohl der das Ausbildungsgeld verwehrende [X.]es[X.]heid vom 6.12.2011 ni[X.]ht mit einem Widerspru[X.]h angegriffen und damit zunä[X.]hst bestandskräftig geworden ist (§ 77 [X.]G). Denn soweit der als "Änderungsbes[X.]heid zum [X.]es[X.]heid vom 6.12.2011" betitelte [X.]es[X.]heid vom 8.5.2012 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] auf einen gesonderten Antrag der Klägerin zurü[X.]kgeht und na[X.]h neuerli[X.]her sa[X.]hli[X.]her Prüfung der Anspru[X.]hsvoraussetzungen für die [X.] vom 1.3.2012 bis 31.8.2013 die Gewährung von Ausbildungsgeld der Höhe na[X.]h unter Anre[X.]hnung elterli[X.]hen Einkommens teilweise verweigert, eröffnet er als Zweitbes[X.]heid eigenständig den Re[X.]htsweg in dieser Sa[X.]he (vgl [X.][X.]E 84, 22 f = [X.] 3-8100 Art 19 [X.] 5; [X.][X.] [X.] 3-4100 § 94 [X.] 1 jeweils mwN).

Der [X.]es[X.]heid vom 8.5.2012 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] ist re[X.]htswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten. Denn die Klägerin hat na[X.]h den bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) für den streitigen [X.]raum einen Anspru[X.]h auf die Gewährung von Ausbildungsgeld ohne die leistungsmindernde Anre[X.]hnung von Einkommen ihrer Eltern.

Zu dessen [X.]estimmung bleiben na[X.]h § 422 Abs 1 [X.] 3 [X.][X.] III aF vorliegend die Regelungen des [X.][X.] III aF über den [X.] hinaus bis zum Ende des streitbefangenen [X.]raums anwendbar. Denn die das Ges[X.]hehen sa[X.]hli[X.]h zu einer Einheit verklammernde Ausbildung zur [X.]ürokauffrau stellt die Maßnahme iS des § 422 Abs 1 [X.] 3 [X.][X.] III aF dar, die vor der Änderung des [X.][X.] III zum 1.4.2012 begonnen und bis zu deren [X.]eginn die Klägerin entspre[X.]hende Teilhabeleistungen bei der [X.] beantragt hatte. Der unter dem 8.5.2012 bes[X.]hiedene Antrag auf erneute Ents[X.]heidung ist im Li[X.]hte der dur[X.]h § 422 Abs 1 [X.] 3 [X.][X.] III aF bezwe[X.]kten Regelungssi[X.]herheit für die [X.]eteiligten des [X.] erkennbar nur darauf geri[X.]htet, eine Aktualisierung der Leistungsgewährung na[X.]h dem zur Fortgeltung bestimmten bisherigen Re[X.]ht zu ermögli[X.]hen.

Gemäß § 104 Abs 1 [X.] 1 [X.][X.] III aF haben behinderte Mens[X.]hen Anspru[X.]h auf Ausbildungsgeld während einer berufli[X.]hen Ausbildung, wenn - wie hier aufgrund mangelnder Vorbes[X.]häftigungszeiten na[X.]h § 160 [X.][X.] III aF - ein Übergangsgeld ni[X.]ht erbra[X.]ht werden kann.

Während die Klägerin im Internat des [X.] untergebra[X.]ht war, bemaß si[X.]h ihr monatli[X.]her [X.]edarf na[X.]h § 104 Abs 1 [X.] 1, [X.], § 105 Abs 1 [X.] 2 [X.][X.] III aF, mit dem [X.]ezug der eigenen Wohnung na[X.]h § 104 Abs 1 [X.] 1, [X.], § 105 Abs 1 [X.] 4 [X.][X.] III aF.

Wel[X.]he Einkommen auf das Ausbildungsgeld anzure[X.]hnen sind, regelt § 108 [X.][X.] III aF. Na[X.]h § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF bleibt bei der Einkommensanre[X.]hnung anre[X.]hnungsfrei "das Einkommen der Eltern bis 2909 [X.] monatli[X.]h, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mens[X.]h lebt, ohne Anre[X.]hnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1813 [X.] monatli[X.]h".

Was die Anre[X.]hnung von Einkommen ni[X.]ht getrennt lebender Elternpaare anbelangt, differenziert der Wortlaut des § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF ni[X.]ht dana[X.]h, wo der behinderte Mens[X.]h lebt. Das könnte nahelegen, dass in allen Fällen, also au[X.]h bei einem im eigenen Haushalt lebenden behinderten Mens[X.]hen wie der Klägerin, eine Anre[X.]hnung des Einkommens der ni[X.]ht getrennt lebenden Eltern jenseits des Freibetrags von 2909 [X.] vorzunehmen sei. Dies übersähe jedo[X.]h, warum bei getrennt lebenden Eltern darauf abgestellt wird, ob der behinderte Mens[X.]h bei einem Elternteil lebt.

§ 104 Abs 1 [X.] 1 und [X.], § 105 Abs 1 [X.] 4, § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF sind dahin auszulegen, dass behinderten Mens[X.]hen im Grundsatz Ausbildungsgeld unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt werden soll. Im Rahmen des § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF soll elterli[X.]hes Einkommen dur[X.]hweg nur dann zu einer Minderung des [X.] führen, wenn der behinderte Mens[X.]h mit diesen in häusli[X.]her Gemeins[X.]haft lebt.

Dies ergibt si[X.]h maßgebli[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm, während zuglei[X.]h ein Rü[X.]kgriff auf die Regeln zur [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung elterli[X.]hen Einkommens im [X.]erei[X.]h der [X.] (§ 71 [X.] [X.][X.] III aF iVm § 25 [X.] <[X.]AföG>) auss[X.]heidet, weil § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF insoweit abs[X.]hließend etwas iS des § 104 [X.] [X.][X.] III aF Abwei[X.]hendes bestimmen will ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 7 [X.] 36/08 R - [X.][X.]E 106, 141 = [X.] 4-4300 § 108 [X.] 1 mwN).

Im Rahmen der [X.]egründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung ([X.] <[X.]>) wird zu dem später ohne Änderung verabs[X.]hiedeten § 108 [X.][X.] III aF ausgeführt, die Vors[X.]hrift regele "die Anre[X.]hnung von Einkommen auf die [X.] in Übernahme des geltenden Re[X.]hts (§ 27 Anordnung des Verwaltungsrats der [X.] über die Arbeits- und [X.]erufsförderung [X.]ehinderter <[X.]>" ([X.]T-Dru[X.]ks 13/5676, [X.], [X.] 1; 13/4941, [X.]).

Na[X.]h § 27 [X.] S 1 [X.] 2 der [X.] vom 31.7.1975 ([X.] 1975, 994) idF der [X.] zur [X.] vom 26.10.1995 ([X.] [X.] 12/1995, 1813, 1821) war auf das Ausbildungsgeld in den alten (neuen) [X.]undesländern anzure[X.]hnen "Einkommen der Eltern a), soweit es 4680 (4210) DM monatli[X.]h übersteigt, b) bei verwitweten Elternteilen, soweit es 2910 (2600) DM monatli[X.]h übersteigt, [X.]) bei dauernd getrennt lebenden Eltern, soweit es 2910 (2600) DM bei dem Elternteil monatli[X.]h übersteigt, bei dem der [X.]ehinderte lebt. Das Einkommen des anderen Elternteils bleibt außer [X.]etra[X.]ht".

Ermä[X.]htigungsgrundlage für diese Anordnung war § 58 [X.] S 1 Arbeitsförderungsgesetz ([X.]), dort eingefügt mit Wirkung vom 1.10.1974 dur[X.]h das Gesetz über die Anglei[X.]hung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 ([X.] 1881) und dem erklärten Ziel, die [X.] "dur[X.]h Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation" bestimmen zu lassen (vgl au[X.]h - wiederholend - [X.]T-Dru[X.]ks 7/1237, S 78).

Als der Entwurf des [X.] samt [X.]egründung am 18.6.1996 erstmalig in den [X.] eingebra[X.]ht wurde, lautete § 58 Abs 1 [X.] [X.]: "[X.]ehinderte Auszubildende erhalten Leistungen na[X.]h § 40 au[X.]h dann, wenn ihnen die erforderli[X.]hen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspru[X.]hes zur Verfügung stehen; dies gilt ni[X.]ht, soweit die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des Unterhaltsanspru[X.]hes offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigt wäre" (zuerst eingefügt zum 1.1.1976 als § 58 Abs 1 S 2 [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsberei[X.]h des [X.] vom 18.12.1975 <[X.] 3113>, mit redaktionellen Änderungen in § 58 Abs 1 [X.] [X.] überführt dur[X.]h das Fünfte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom [X.] <[X.] 1189>).

Da die [X.] aus § 58 [X.] S 1 [X.] immer nur so weit gehen konnte, wie die vorrangigen Regelungen des § 58 Abs 1 [X.] überhaupt etwas zur näheren [X.]estimmung übrigließen, konnte mit den Maßgaben zur Anre[X.]hnung elterli[X.]hen Einkommens in § 27 [X.] seit dem 1.1.1976 angesi[X.]hts des seither klaren Wortlauts jeweils des § 58 Abs 1 S 2 bzw [X.] [X.] nur no[X.]h bestimmt werden, in wel[X.]hen Fällen die (gänzli[X.]he) Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung eines Unterhaltsanspru[X.]hs offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigt wäre.

Indem der Gesetzgeber zur [X.]egründung des [X.] ausführt, § 108 [X.][X.] III aF übernehme zum [X.] das mit § 27 [X.] gegenwärtig geltende Re[X.]ht (vgl [X.]T-Dru[X.]ks 13/5676, [X.], [X.] 1; 13/4941, [X.] , [X.]), gibt er zu verstehen, dass er an dem dort zugrunde liegenden Regime einer grundsätzli[X.]h vom Unterhaltsanspru[X.]h unabhängigen Leistungsgewährung an behinderte Auszubildende, § 58 Abs 1 [X.] [X.] in der zum 18.6.1996 geltenden Fassung, festhalten will.

§ 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF verfolgt daher - wie zuvor § 27 [X.] [X.] - das Ziel, die Grenze des offensi[X.]htli[X.]h Ungere[X.]htfertigten zu bestimmen, ab der die Leistungsgewährung ni[X.]ht mehr als vom Unterhaltsanspru[X.]h unabhängig ausgestaltet ist. [X.]ei Festlegung und Ausgestaltung dieser Grenze kommt dem Gesetzgeber eine Eins[X.]hätzungsprärogative zu, dieser ist insoweit aber an das selbsterklärte Ziel gebunden. Die [X.]enennung bestimmter Tatbestände einer offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigten Leistungsgewährung muss daher no[X.]h na[X.]hvollziehbar sein und glei[X.]hgelagerte Fälle glei[X.]hmäßig erfassen. Eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle kann nur daraufhin stattfinden, ob die Auslegung und Anwendung der Norm in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben stehen.

In Ausgestaltung dessen, was als offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigte Leistungsgewährung an behinderte Auszubildende anzusehen ist, gibt § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF auf den ersten [X.]li[X.]k zwei Arten von Grenzen vor: Eine variable Einkommenss[X.]hwelle und die Tatsa[X.]he, dass der behinderte Auszubildende bei einem Elternteil lebt.

Aus der Norm selbst ist abzuleiten, dass die am Elterneinkommen orientierte [X.]estimmung einer offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigten Leistungserbringung innerhalb der gesamten Norm zur Voraussetzung haben muss, dass der behinderte Auszubildende au[X.]h bei seinen Eltern lebt, dass also beide im Gesetz angelegte Kriterien der Grenzziehung zu einer vom Elterneinkommen unabhängigen Leistungserbringung kumulativ erfüllt sein müssen.

Denn die Höhe der Festlegung der Einkommenss[X.]hwellen in § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF (zu den vorher abzuziehenden Freibeträgen s § 71 [X.] S 1 [X.][X.] III aF iVm §§ 21, 25 f [X.]AföG) lässt für si[X.]h nur die Auslegung zu, dass bei deren Übers[X.]hreiten ein zivilre[X.]htli[X.]her Unterhaltsanspru[X.]h na[X.]h §§ 1601 ff, § 1610 [X.] [X.]ürgerli[X.]hes Gesetzbu[X.]h ([X.]G[X.]) mit einer gewissen Ertragsaussi[X.]ht geltend gema[X.]ht werden könnte. Hätte der Gesetzgeber allein an diese Ertragsaussi[X.]ht die Wertung knüpfen wollen, dass eine ungeminderte Leistungserbringung offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigt sei, müsste dies mit der impliziten Aufforderung an den behinderten Auszubildenden einhergehen, si[X.]h um die Geltendma[X.]hung dieses Anspru[X.]hs zu kümmern. Dann aber stellte es s[X.]hon innerhalb des Wortlauts der Norm einen Wertungswiderspru[X.]h dar, im Falle getrennt lebender Eltern denjenigen Elternteil von der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung auszunehmen, der ni[X.]ht mit dem Auszubildenden zusammenlebt. Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Ausbildungsgelds die [X.]ere[X.]hnung eines familienre[X.]htli[X.]hen Unterhaltsanspru[X.]hs dur[X.]haus vor Augen stand, wie § 104 [X.], § 71 Abs 5 [X.][X.] III aF eindru[X.]ksvoll belegen. Dies lässt nur die Annahme zu, dass es dem Gesetzgeber ni[X.]ht um eine leistungsmindernde Zure[X.]hnung allein der wirts[X.]haftli[X.]hen Ertragsaussi[X.]ht einer Geltendma[X.]hung familienre[X.]htli[X.]her Unterhaltsansprü[X.]he ging. Dies hätte er nämli[X.]h - wie er anhand desselben [X.] bereits zuvor gezeigt hat - dur[X.]h die Festlegung regeln können, ab wel[X.]her Höhe eines Unterhaltsanspru[X.]hs eine Leistungsminderung in wel[X.]her Höhe einzutreten habe.

Der dargestellte Wertungswiderspru[X.]h löst si[X.]h auf, wenn man mit dem aus § 58 Abs 1 [X.] [X.] in der zum 18.6.1996 geltenden Fassung übernommenen Zwe[X.]k des Gesetzes, behinderte Auszubildende dur[X.]h die Gewährung von Rehabilitationsleistungen grundsätzli[X.]h au[X.]h der Auseinandersetzungen um ihren familienre[X.]htli[X.]hen Ausbildungsunterhalt zu entheben, ni[X.]ht auf eine Zure[X.]hnung wirts[X.]haftli[X.]her Ertragsaussi[X.]hten etwaiger Unterhaltsstreitigkeiten abstellt, sondern die S[X.]hwelle der Einkommensanre[X.]hnung erst da ansetzen lässt, wo der behinderte Auszubildende aus normativen Gründen so zu stellen ist, als erhielte er konkret elterli[X.]hen Unterhalt in einer die Leistungsminderung re[X.]htfertigenden Höhe.

Diese S[X.]hwelle der Einkommensanre[X.]hnung ist - unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der gesetzli[X.]h bestimmten Einkommensbeträge - dann errei[X.]ht, wenn der behinderte Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil in häusli[X.]her Gemeins[X.]haft zusammenlebt. Denn dieser Umstand begründet die Vermutung einer (teilweisen) [X.]edarfsde[X.]kung aus dem zur Verfügung stehenden elterli[X.]hen Einkommen innerhalb der Haushaltsgemeins[X.]haft.

Diese Voraussetzung knüpft systematis[X.]h s[X.]hlüssig an die dem Konzept der Einstandsgemeins[X.]haft (vor Erlass des § 108 [X.][X.] III aF vor allem in § 137 [X.], 2a [X.] und § 16, § 11 Abs 1 S 2 und § 122 [X.] geregelt, mit Erlass des [X.][X.] III aF für die Arbeitslosenhilfe in § 193 [X.] [X.][X.] III aF übernommen, ab dem 1.1.2005 in § 7 [X.] ff, § 9 [X.], Abs 5 Zweites [X.]u[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h sowie § 27 [X.], § 39 Zwölftes [X.]u[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h überführt) zugrunde liegende typisierende Annahme an, dass innerhalb des nä[X.]hsten Familienverbunds bei räumli[X.]hem Zusammenleben in einem Haushalt "aus einem Topf" gewirts[X.]haftet und füreinander aufgekommen wird. Dass si[X.]h der Gesetzgeber dieses Konzepts im Rahmen der Förderung berufli[X.]her Ausbildung im [X.][X.] III aF bedient, wird daran deutli[X.]h, dass ni[X.]ht behinderte Auszubildende na[X.]h § 64 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] III aF überhaupt keine [X.]erufsausbildungsbeihilfe erhalten können, solange sie im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils wohnen. Die im Verglei[X.]h mit der familienre[X.]htli[X.]h einsetzenden Einstandspfli[X.]ht na[X.]h §§ 1601 ff [X.]G[X.] hohen Einkommenss[X.]hwellen entspre[X.]hen der Vorgabe, nur diejenigen Fälle einer [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung elterli[X.]hen Einkommens zuzuführen, in denen anderenfalls von einer offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigten Leistungsgewährung auszugehen wäre. Denn die hohen Einkommenss[X.]hwellen lassen die Annahme eines von dort an tatsä[X.]hli[X.]h praktizierten bedarfsde[X.]kenden Einstehens gegenüber anderen Einstandsgemeins[X.]haften, insbesondere aber gegenüber dem vollständigen Leistungsauss[X.]hluss für ni[X.]ht behinderte Auszubildende, die no[X.]h im elterli[X.]hen Haushalt wohnen, umso bere[X.]htigter ers[X.]heinen.

Abs[X.]hließend untermauert wird dieser [X.]efund dur[X.]h den verglei[X.]henden [X.]li[X.]k auf den vorangehenden § 108 [X.] [X.] 1 [X.][X.] III aF, der regelungsglei[X.]he Vorgänger in § 27 [X.] findet (vgl zuletzt § 27 [X.] [X.] 1 [X.] in der Fassung der [X.] zur [X.] vom 26.10.1995 <[X.] [X.] 12/1995, 1813, 1821>). Dort wird die tatsä[X.]hli[X.]he Leistung elterli[X.]hen [X.] ab einer gewissen Höhe leistungsmindernd berü[X.]ksi[X.]htigt. Damit ist über die dur[X.]h § 58 Abs 1 S 2 bzw [X.] [X.] aufgeworfene Frage ents[X.]hieden, in wel[X.]hem Umfang eine Leistungsminderung eintreten soll, soweit dem behinderten Auszubildenden "die erforderli[X.]hen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspru[X.]hs zur Verfügung stehen" (§ 58 Abs 1 S 2 Var 1 bzw [X.] Var 1 [X.]). Dies zeigt, dass für § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF zu bestimmen verbleibt, wel[X.]he Leistungsgrenzen gelten sollen, wenn und obwohl gerade kein [X.]arunterhalt geleistet wird, mithin inwieweit "die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des Unterhaltsanspru[X.]hes offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigt wäre" (§ 58 Abs 1 S 2 Var 2 bzw [X.] Var 2 [X.]).

Mit Urteil vom [X.] ([X.] 7 [X.] 36/08 R - [X.][X.]E 106, 141 = [X.] 4-4300 § 108 [X.] 1) hat das [X.][X.] bisher nur darüber ents[X.]hieden, ob im Fall eines behinderten Auszubildenden, der weder bei dem einen no[X.]h bei dem anderen getrennt lebenden Elternteil lebt, eine Anre[X.]hnung elterli[X.]hen Einkommens erfolgen müsse. Darüber hinaus gilt in Fällen wie dem vorliegenden Folgendes: Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Mens[X.]hen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern ni[X.]ht anzure[X.]hnen.

Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den grundgesetzli[X.]hen Vorgaben aus Art 3 Abs 1 - Diskriminierungsverbot - und Art 6 Abs 1 - S[X.]hutz der Familie - des Grundgesetzes. Dass die Anre[X.]hnung elterli[X.]hen Einkommens vom Zusammenleben mit dem behinderten Auszubildenden abhängt, führt ni[X.]ht zur Diskriminierung einer bestimmten Form der familiären Lebensführung als sol[X.]her. Denn das Kriterium des Zusammenlebens ents[X.]heidet über die mögli[X.]he Minderung einer Sozialleistung, die ihrem Wesen na[X.]h bedürftigkeitsabhängig ausgestaltet ist, wenn au[X.]h für behinderte Auszubildende nur in Gestalt einer äußeren Grenze der offensi[X.]htli[X.]h ungere[X.]htfertigten Leistungsgewährung (vgl § 108 [X.] [X.] 2, § 104 [X.], § 71 [X.][X.] III aF). Wenn der Gesetzgeber zur [X.]estimmung dieser besonderen [X.]edürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeins[X.]haft anknüpft, ist dies das [X.], ni[X.]ht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeins[X.]haft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe [X.] 75, 382, 395; 87, 234, 256).

Dass dem behinderten Auszubildenden umgekehrt eine Option eröffnet wird, aus eigenem Wuns[X.]h s[X.]hon in der Ausbildung einen eigenen Hausstand zu begründen, ist dem Rehabilitations[X.]harakter des § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF ges[X.]huldet.

Au[X.]h bleiben die besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Mens[X.]hen am Arbeitsleben insoweit einkommens- bzw unterhaltsabhängig, als na[X.]h § 108 [X.] [X.] 1 [X.][X.] III aF Waisen-renten, [X.] sowie tatsä[X.]hli[X.]he Unterhaltsleistungen oberhalb des Freibetrags auf den [X.]edarf des behinderten Mens[X.]hen in Ausbildung angere[X.]hnet werden, ferner Einkommen na[X.]h § 108 [X.] [X.] 3 [X.][X.] III aF. Ledigli[X.]h für die fiktiven Anre[X.]hnungsregelungen na[X.]h [X.] 2 der Vors[X.]hrift kommt es auf das Zusammenleben des behinderten Mens[X.]hen mit den Eltern oder einem Elternteil an.

Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] lebte die Klägerin im vorliegend streitigen [X.]raum ni[X.]ht bei ihren Eltern, sondern zunä[X.]hst im Internat des [X.]ildungswerks und ans[X.]hließend in ihrer eigenen Wohnung in [X.], sodass ihr na[X.]h alledem Ausbildungsgeld ohne Anre[X.]hnung von Einkommen ihrer Eltern zu gewähren ist. Hieran kann die von der [X.] ins Feld geführte Tatsa[X.]he, dass die Klägerin als Hauptwohnsitz die Ans[X.]hrift ihrer Eltern angab, ni[X.]hts ändern. Denn § 108 [X.] [X.] 2 [X.][X.] III aF stellt insoweit aus den ausgeführten Gründen allein auf ein tatsä[X.]hli[X.]hes Zusammenleben ab, wel[X.]hes in dem [X.] dur[X.]h das Merkmal "bei dem der behinderte Mens[X.]h lebt" klarstellend freigelegt wird. Hätte der Gesetzgeber na[X.]h einem abwei[X.]henden System eine Einkommenszure[X.]hnung über die Angabe eines Hauptwohnsitzes zu installieren beabsi[X.]htigt, hätte er si[X.]h dieser in zahlrei[X.]hen anderen Gesetzen und Verordnungen wiederzufindenden Re[X.]htsfigur si[X.]herli[X.]h unter deutli[X.]her [X.]enennung bedient.

Soweit im Tenor des Urteils des [X.] die Aufhebung des [X.]es[X.]heids vom 8.5.2012 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] ausgeurteilt wird, ist dies dem weiteren Ausspru[X.]h na[X.]h verknüpft mit der Verpfli[X.]htung der [X.] zur Gewährung von Ausbildungsgeld. Aus den Ents[X.]heidungsgründen ergibt si[X.]h kein Anhalt dafür, dass das [X.] daneben au[X.]h die [X.]ewilligung der Lehrgangskosten, die ebenfalls [X.]estandteil des [X.]es[X.]heids vom 8.5.2012 war, beseitigen wollte. Dies war au[X.]h erkennbar zu keinem [X.]punkt Gegenstand des klägeris[X.]hen [X.]egehrens. Daher ist der [X.], der eine unbes[X.]hränkte Aufhebung des [X.]es[X.]heids vom 8.5.2012 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] enthält, im Li[X.]hte des klägeris[X.]hen [X.]egehrens dahingehend auszulegen, dass das [X.] ledigli[X.]h eine Teilaufhebung hinsi[X.]htli[X.]h der Regelungen zum Ausbildungsgeld ausurteilen wollte. Dies war aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit klarzustellen.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 20/13 R

14.05.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Lüneburg, 10. Januar 2013, Az: S 7 AL 177/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 20/13 R (REWIS RS 2014, 5595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5595

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