Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 30/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 281

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[X.][X.]/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der als Rechtsanwalt zugelassene Schuldner stellte Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Rest-schuldbefreiung. Nach Eröffnung des Verfahrens legte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor. Darin verpflichtete sich der Schuldner, seinen Gläubi-gern gegen Erlass ihrer restlichen Forderungen bis Ende 2010 eine [X.] von insgesamt 10 % zukommen zu lassen. Zahlungen des [X.] sollten aus dessen Einnahmen aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie einem ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten Betrag 1 - 3 - von 20.000 • erfolgen. Insgesamt wurden Gläubigeransprüche in Höhe von et-wa 290.000 • angemeldet. Im [X.] und Abstimmungstermin am 10. September 2008 haben die Gläubiger den Plan mit Mehrheit angenommen. Anträge auf Versagung der [X.] wurden nicht gestellt. Das Insol-venzgericht hat den Plan bestätigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwer-de des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer weiter das Ziel, die [X.] aufzuheben. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 253 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Umstände, die das Insolvenzgericht hätten veranlassen müssen, dem Insolvenzplan gemäß § 250 Nr. 1 [X.] die Bestätigung zu versagen, liegen nicht vor. Die Auffassung des [X.], das Fehlen einer dem Insol-venzplan nach § 229 Satz 1 [X.] beizufügenden Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form sei durch die schriftsätzlichen Ausführungen zu den Ein-nahmen und Ausgaben des Schuldners während des [X.] behoben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Anforderungen an die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberech-nungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. [X.], in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben können schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der 3 - 4 - unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig. Die Rechtsbeschwerde hat überdies nichts dazu ausgeführt, aus welchen Gründen das Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher Punkt im Sinne des § 250 Nr. 1 [X.] anzusehen ist. Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Ein-fluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte ([X.] ZIn-sO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; [X.], 335, 337; [X.]/ [X.] in: [X.]/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 250 Rn. 7; [X.], 3. Aufl. § 250 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 250 Rn. 7; [X.]/ [X.], [X.] 12. Aufl. § 250 Rn. 5). Dass die Gläubiger bei Vorlage detaillierter Liquiditätspläne und [X.] anders über den Plan abgestimmt hätten, ist nicht zu erkennen, wird auch nicht geltend gemacht. Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen Teil seiner Forderung verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirt-schaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Verfahren glaubhaft gemacht werden muss, ist streitig, braucht aber hier nicht entschieden zu werden. 4 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.09.2008 - 60 IN 281/08 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 T 196/08 -

Meta

IX ZB 30/09

03.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 30/09 (REWIS RS 2009, 281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 281

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