Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZB 266/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2703

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[X.][X.]/04
vom 7. Juli 2005 in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (zu a u. b) [X.]R: ja

[X.] §§ 222, 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1

a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen [X.] in sich vereint, grund-sätzlich unzulässig.
b) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Be-triebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender [X.], die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im We-ge einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.
c) [X.] sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die ge-richtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Be-schwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zuge-stimmt haben.
d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. - 2 -

e) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen [X.], ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte.
[X.], [X.]uß vom 7. Juli 2005 - [X.] 266/04 - AG Charlottenburg

LG Berlin - 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 7. Juli 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zu 1 und 2 wird der [X.]uß der [X.] des [X.] vom 20.
Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:
[X.]
Die Insolvenzschuldnerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr [X.] besteht aus Immobilien, die größtenteils mit [X.] zu-gunsten von Kreditinstituten belastet sind.

Der Insolvenzverwalter hat einen Insolvenzplan vorgelegt, mit dem das Unternehmen der Schuldnerin dauerhaft saniert werden soll. Der Plan teilt die Gläubiger in (zuletzt) sechs Gruppen. In [X.] sind die absonderungs-- 4 - berechtigten Kreditinstitute zusammengefaßt, in [X.] die ungesicherten Gläubiger. Die Gläubiger der [X.] sollen langfristig vollständig befriedigt werden, die Gläubiger der [X.] mit einer Quote von jeweils 10 %, deren Auszahlung bereits für den 15. Oktober 2004 vorgesehen war. Der Plan geht davon aus, daß diese Gläubiger im [X.] lediglich eine Quote von 7,9 % erhielten. Die zur Planerfüllung erforderlichen Mittel sollen insbesondere durch ein von der (weiteren) Beteiligten zu 2 zugesagtes Darlehen aufgebracht werden.

Nach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die [X.] am 23. Juni 2004 darüber abgestimmt. Das Insolvenzgericht hat [X.], daß die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten in jeder Gruppe zustande gekommen sind und die Schuldnerin dem Plan nicht widersprochen hat. Mit [X.]uß vom 23. Juni 2004 hat es - unter Zurückwei-sung von Versagungsanträgen insbesondere der Beteiligten zu 6 und 7 - den Plan bestätigt.

Gegen die Bestätigung des Plans haben die Schuldnerin sowie acht der [X.] angehörige Gläubiger - die Beteiligten zu 3 bis 10 - sofortige Be-schwerde eingelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Auf die sofortigen Beschwerden der acht Gläubiger hat es den angefochtenen [X.]uß mitsamt dem Verfahren aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (Beschwerdeentscheidung veröffentlicht in [X.], 335 ff mit [X.]. von [X.] [X.], 296 ff). Dagegen wenden sich zwei andere, der [X.] angehörige Gläubiger - die Beteiligten zu 1 und 2 - mit ihrer Rechtsbeschwerde.
- 5 - - 6 - I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 [X.]) und zulässig (§ 4 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeer-widerung steht nicht entgegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 am [X.] nicht formell beteiligt waren. Da sie dem Insolvenzplan zugestimmt hatten und somit durch die Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten beein-trächtigt sein können, haben sie das Beschwerderecht unabhängig davon, daß ihnen dieses gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht zugestanden hätte (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, § 7 n.F. Rn. 30).

II[X.] Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Beteiligten zu 1 und 2 durch die Beschwerdeentscheidung allerdings nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Umstand, daß sie - wie 170 [X.] Gläubiger - dem Insolvenzplan zugestimmt hatten, nötigte das Beschwerde-gericht nicht dazu, sie am Verfahren formell zu beteiligen, bevor es die [X.] aufhob. An einem Beschwerdeverfahren, das sich gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans richtet, ist nur zu beteiligen, wer ein eigenständiges Initiativrecht hat (vgl. [X.], [X.] 2. Aufl. § 253 Rn. 8). [X.] Gläubiger haben kein Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 218 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. hierzu [X.]ußempfehlung und Bericht des [X.] zu §§ 254, 255 [X.] [X.], BT-Drucks. 12/7302 [X.]). Nur die - 7 - Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insol-venzplan auszuarbeiten (§ 157 Satz 2 [X.]). Wird der vom Insolvenzverwalter vorgelegte und vom Gericht bestätigte Plan vom Schuldner oder einzelnen Gläubigern mit der Beschwerde angegriffen, werden die Interessen derjenigen Gläubiger, die dem Plan zugestimmt haben, im Beschwerdeverfahren von dem notwendigerweise zu beteiligenden Insolvenzverwalter mit wahrgenommen.

2. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die sofortige Beschwerde hätte als unzulässig verworfen werden müssen, weil die acht beschwerdeführenden Gläubiger kein Rechtsschutzinteresse gehabt hätten. Daß diese Gläubiger laut Plan eine am 15. Oktober 2004 [X.] % zu erwarten hatten, ohne Plan jedoch - jedenfalls nach [X.] der [X.] - nur eine erst bei [X.] aus-zuzahlende Quote von 7,09 %, begründet nicht die Annahme, sie hätten mit ihrem Rechtsmittel keine Besserstellung erstrebt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich das Rechtsschutzinteresse eines [X.]s in Bezug auf die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans daraus ergeben, daß die unzulässige Bevorzugung eines anderen Gläubigers gerügt wird und bei Durchführung eines insoweit berichtigten Plans eine [X.] des Beschwerdeführers möglich erscheint (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 253 Rn. 6). Wäre im vorliegenden Fall die [X.] wegen der vollständigen Aufnahme der Forderungen der [X.]

eine [X.], würde die Korrektur dieses Fehlers den in der [X.] zu befriedigenden Gläubigern zugute kommen. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die [X.] würde nicht entsprechend erhöht, wenn die in der [X.] zu berücksichtigenden Forderungen um 264.000 • zunähmen, ist zwar zutreffend. Sie ist jedoch unerheblich, weil die Masse in Höhe des genannten Betrages - 8 - umverteilt werden müßte, und zwar zugunsten der Gläubiger der [X.], während die in der [X.] zu berücksichtigenden Forderungen entspre-chend zu reduzieren wären.

Auf die Streitfrage, ob die Insolvenzforderung eines Absonderungsbe-rechtigten, dem der Schuldner auch persönlich haftet, in vollem Umfang (so MünchKomm-[X.]/[X.], § 222 Rn. 54) oder nur mit dem Ausfall (so [X.] NZI 1999, 473, 475; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 222 Rn. 105, § 223 Rn. 14) in der Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zu be-rücksichtigen ist, braucht dabei nicht eingegangen zu werden. Denn soweit der Wert des Absonderungsrechts reicht, kann eine Befriedigung der [X.] nicht verlangt werden (§ 52 Satz 2 [X.]; vgl. hierzu MünchKomm-[X.]/Ganter, § 52 Rn. 20).

Im übrigen haben die acht beschwerdeführenden Gläubiger geltend ge-macht, sie würden selbst bei einer Insolvenzabwicklung ohne Insolvenzplan besser dastehen als mit dem bestätigten Plan. Die von dem Insolvenzverwalter aufgestellte [X.] sei falsch; bei zutreffenden [X.] ergebe sich eine Quote von mindestens 17,2 %.

3. Die Frage, ob die auch für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorausgesetzte Beschwer vorgelegen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgegriffen. Insofern ist jedoch eine Prüfung von Amts wegen erforder-lich ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02, [X.], 166; v. 6. Mai 2004 - [X.] 104/04, [X.], 447). Danach ergeben sich keine Bedenken. Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, der bestätigte Insolvenzplan beeinträchtige sie in ihren Rechten. Sie haben sich somit auf eine materielle - 9 - Beschwer berufen. Dies genügt (HK-[X.]/[X.], § 253 Rn. 7; [X.], [X.] § 253 Rn. 5). Eine formelle Beschwer, die vorausgesetzt hätte, daß die Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen haben (MünchKomm-[X.]/[X.], § 253 Rn. 20; HK-[X.]/[X.], § 253 Rn. 7), ist nicht erforderlich.

4. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht die An-nahme des [X.], die gerichtliche Bestätigung des [X.] verletze § 250 Nr. 1 [X.], weil die im Plan vorgenommene Gruppenbil-dung gegen § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoße.

a) Dabei hat sich das Beschwerdegericht darauf gestützt, daß die B. L. (im Folgenden: Bank) mit ihrer gesamten Forderung in die [X.] der absonderungsberechtigten Gläubiger eingeordnet worden ist. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil sich die Forderungen der Bank zum 31. [X.] auf 6,875 Mio. • beliefen, während die ihr zustehenden Grund-pfandrechte nominell einschließlich Zinsen (für die Jahre 2002 bis 2005) und Nebenleistungen nur einen Betrag von 6,611 Mio. • deckten. Rechtlich unter-schiedliche Forderungen in eine Gruppe aufzunehmen, also eine [X.] zu bilden, sei unzulässig. Mit dem Differenzbetrag von 264.000 • hätte die [X.]in die Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubi-ger aufgenommen werden müssen.

b) Dem Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, daß ein absonderungsberechtigter Gläubiger in unterschiedliche Gruppen ein-zuordnen ist, wenn seine Forderung nicht in voller Höhe durch sein Absonde-rungsrecht gedeckt ist. Die [X.] ist eine nicht nachrangige [X.] 10 - venzforderung ([X.]. Begründung zu § 281 [X.] [X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]; [X.]/[X.], aaO § 222 Rn. 20; [X.]/Prütting/Otte, aaO § 222 Rn. 18, § 237 Rn. 5; Nerlich/[X.]/[X.], aaO § 223 Rn. 14). Die Bil-dung von [X.], die Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung - insbesondere solche, denen eine abgesonderte Befriedigung gestattet ist, und einfache Insolvenzgläubiger - in sich vereinen, ist unzulässig (vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], § 222 Rn. 44; [X.]/[X.], aaO § 222 Rn. 20; [X.], aaO § 222 Rn. 4).

Soweit eine Ausnahme für den Fall angenommen wird, daß durch die Bildung einer gemischten Gruppe keine Bevorzugung der ungesicherten Gläu-biger gegenüber den anderen nicht nachrangigen Gläubigern entstehen kann ([X.] aaO S. 297), trifft dies zumindest nicht den vorliegenden Fall. Grund-sätzlich sind innerhalb einer jeden Gruppe allen Beteiligen gleiche Rechte an-zubieten (§ 226 Abs. 1 [X.]). Demgemäß ist auch der Verwertungserlös gleichmäßig an die Gruppenmitglieder zu verteilen. Falls ein Bedürfnis nach unterschiedlichen Regelungen besteht, kann dem bei der Gruppenbildung Rechnung getragen werden. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 [X.] ermöglicht es, auch innerhalb der nach Abs. 1 zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligen ausrichtenden Gruppen weiter zu differenzieren, das heißt diese Gruppen entsprechend der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen auf-zuspalten (MünchKomm-[X.]/[X.], § 222 Rn. 69 ff; HK-[X.]/[X.], § 222 Rn. 3; [X.] in [X.] Schrift zur [X.]. S. 931, 948 Rn. 62). Zwar ist innerhalb einer Gruppe eine Ungleichbehandlung mit Zustim-mung aller betroffenen Beteiligten möglich (§ 226 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Diese Regelung betrifft jedoch nicht den Fall, daß gesicherte und ungesicherte Gläu-biger in einer Gruppe zusammengefaßt und - insbesondere was die Befriedi-- 11 - gung angeht - gleich behandelt werden. Hier ist es gerade die [X.] innerhalb der [X.], die Bedenken weckt. Diese können nicht da-durch ausgeräumt werden, daß jeder innerhalb der Gruppe Beteiligte diesem Verfahren zustimmt. Denn die Beteiligen innerhalb der [X.] werden durchweg zustimmen: die gesicherten Gläubiger verlieren nichts, und die [X.] gewinnen nur. Nicht einverstanden werden nur die ungesicherten Gläubiger sein, die nicht in die [X.] aufgenommen wurden, und diese werden nicht gefragt.

c) Indes liegt - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - keine Misch-gruppe vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die Nominalwerte der Grundpfandrechte zum 31. Dezember 2003 zugrunde gelegt. Dies war [X.], weil der Insolvenzplan auf Fortführung der Schuldnerin gerichtet ist. In einem solchen Fall ist der Fortführungswert der Sicherheit zugrunde zu legen ([X.]. Begründung zu § 281 [X.] [X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]; Uhlen-bruck/[X.], aaO § 222 Rn. 20).

[X.] der Grundschuld wird maßgeblich auch durch die dinglichen Zinsen beeinflußt (vgl. Clemente, Recht der [X.] 3. Aufl. Rn. 425 f). Die Grundschuld ist verzinslich (§ 1192 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf die Zinsen ist abstrakt ([X.], [X.]. v. 27. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1505; v. 9. November 1995 - [X.] ZR 179/94, NJW 1996, 253, 256). Bei der [X.] sichert er alle Haupt- und Nebenforde-rungen ([X.], [X.]. v. 9. November 1995 aaO). Soweit er auf die laufenden und die aus den beiden letzten Jahre rückständigen Beträge gerichtet ist, gewährt er bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein Recht auf Befrie-digung aus dem Grundstück mit dem Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 155 Abs. 2 - 12 - Satz 1 [X.]. Würde die Bank die Zwangsverwaltung beantragen, könnte sie mit ihrem Anspruch auf die dinglichen Zinsen, der in jedem Jahr neu entsteht, die laufenden Einkünfte aus dem belasteten Grundstück entsprechend dem Rang ihrer Grundschuld abschöpfen. Die Verjährung des Zinsanspruchs (vgl. § 902 Abs. 1 Satz 2, § 195 BGB; ferner [X.], [X.]. v. 28. September 1999 - [X.], [X.], 1883) gewänne hierbei keine Bedeutung, weil die Zinsen nicht rückständig würden. Dementsprechend hat der Anspruch auf die [X.] Zinsen bei einem Grundstück, das laufende Einkünfte abwirft, einen ho-hen Sicherungswert. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre die Bank nicht gehindert, die Zwangsverwaltung zu betreiben (vgl. [X.]. [X.] zu § 186 [X.] [X.], BT-Drucks. 12/2443 S. 176; ferner MünchKomm-[X.]/Ganter, § 49 Rn. 84; MünchKomm-[X.]/[X.], § 165 Rn. 48). Da der Insolvenzplan auf Fortführung des [X.] auf den bisherigen [X.] ausgerichtet ist, womit sich deren Zwangsversteigerung nicht vertrüge, wird der realisierbare Wert der an diesen Grundstücken beste-henden Grundpfandrechte maßgeblich auch durch die im Wege der Zwangs-verwaltung erzielbaren Erlöse bestimmt.

Daß der dingliche Zinsanspruch der Bank in dem vorliegenden Insol-venzplan nur für vier Jahre (2002 bis 2005) erfaßt ist, steht der notwendigen Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2006 anfallenden Zinsen nicht entge-gen. Der Insolvenzplan soll eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 haben. Nach den Berechnungen des Insolvenzverwalters, denen abweichende Fest-stellungen des [X.] nicht gegenüberstehen, überdeckt die Summe der bis dahin entstehenden Zinsen die Kreditforderungen deutlich. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung bezweifelt dies nicht. Sie macht nur geltend, den gesicherten Kreditgläubigern dürfe nicht Gelegenheit gegeben - 13 - werden, ihre Forderungen durch [X.] kontinuierlich zurückzuführen. Da die ungesicherten Gläubiger an dem Fortführungswert - gemeint ist derjenige der Sicherheiten, derentwegen die betreffenden Gläubiger in der [X.] zu-sammengefaßt sind - nicht partizipieren könnten, müsse insoweit der [X.] zugrunde gelegt werden. Soweit die Forderung eines Grundschuld-gläubigers stichtagsbezogen nicht gesichert sei, dürfe ihre Deckung nicht auf dem Umweg über die Annahme eines Fortführungsfalls fingiert und damit die Forderung der [X.] zugeordnet werden. Hiermit setzt sich die Rechtsbe-schwerdeerwiderung in Widerspruch zu dem sonst von ihr verteidigten Grund-satz, daß der Unterschied zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubigern nicht vernachlässigt werden darf. Außerdem beruht ihre Ansicht auf einem Zir-kelschluß. Sie setzt voraus, daß die Bank teilweise nicht gesichert ist. Diese Voraussetzung trifft, wie oben ausgeführt, nicht zu. Schließlich macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung noch geltend, das "planwidrige" Ziel - die voll-ständige Zurückführung der Kreditverbindlichkeiten - sei ohnehin nicht erreich-bar. Dies ist unerheblich, weil es - wie das Beschwerdegericht zu Recht her-vorgehoben hat (zustimmend auch [X.] aaO S. 298 f) - bei einem vom [X.] vorgelegten Plan nicht Sache des Insolvenzgerichts ist zu über-prüfen, ob die Planziele erreicht werden können.

[X.]

Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die Voraussetzungen des § 577 Abs. 5 ZPO liegen nicht vor. Die sofortige Be-schwerde hatte unter anderem geltend gemacht, die in dem Insolvenzplan [X.] 14 - gestellte [X.] sei fehlerhaft. In Wirklichkeit könnten die unge-sicherten Gläubiger ohne den Plan mit erheblich höheren Quoten als nur 10 % rechnen. Darauf ist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zurückgekommen. Inso-weit fehlen Feststellungen.
- 15 - Die danach notwendige Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, auch dem sonstigen Vorbringen der [X.] nachzugehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 266/04

07.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZB 266/04 (REWIS RS 2005, 2703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2703

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