Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZB 65/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4737

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] §§ 188, 189, 250, 251, 253 a) Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forde-rungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist [X.] müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des [X.]usses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. b) Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 [X.] von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten ([X.] ist nicht erforderlich. c) Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 [X.]. d) Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbil-dung und Abstimmung möglich ist. [X.], [X.]uss vom 15. Juli 2010 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. Februar 2010 wird [X.]. Von den Kosten des [X.] tragen die wei-tere Beteiligte zu 2) 96 %, die weitere Beteiligte zu 3) 4 %. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 71.968,46 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 1. November 2009 eröffnete das Amtsgericht das In-solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwal-tung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 4 zum Sachwalter. Es [X.] Termin auf den 23. Dezember 2009 zur Gläubigerversammlung, in der über den Fortgang des Verfahrens beschlossen werden, die angemeldeten 1 - 3 - Forderungen geprüft und der noch vorzulegende Insolvenzplan erörtert und nach Abstimmung bestätigt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 12. November 2009 legte der Verfahrensbevollmäch-tigte der Schuldnerin den Insolvenzplan vor. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 beantragten die weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die Bestätigung des [X.] gemäß § 251 [X.] zu versagen. 2 Am 23. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den Berichts-, Prüf-, [X.] und Abstimmungstermin durchgeführt. Mit [X.]uss vom 30. Dezember 2009 hat es den Plan bestätigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-schwerde begehren sie die Aufhebung der angefochtenen [X.]üsse und die Versagung der [X.]. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 253, 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 4 1. Den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 fehlt nicht das [X.]. Allerdings ist auf Seite 68 des Insolvenzplans festgelegt, dass die Gläu-biger von wirksam bestrittenen Insolvenzforderungen innerhalb einer [X.] nach Verkündung der gerichtlichen Bestätigung des [X.] im ordentlichen Verfahren Klage gegen den [X.] auf Feststellung zur Tabelle erheben und dem Sachwalter nachzuweisen ha-5 - 4 - ben, dass Feststellungsklage erhoben sei. Der Insolvenzverwalter/Sachwalter werde vor Auszahlung der Planquote ein [X.] in entspre-chender Anwendung des § 188 [X.] aufstellen, auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederlegen und die Summe der Forderun-gen sowie den für die Verteilung verfügbaren Betrag dem Insolvenzgericht [X.]. Dementsprechend ist das [X.] am 31. Dezember 2009 beim Insolvenzgericht eingereicht und am 4. Januar 2010 auf der [X.] niedergelegt und gemäß § 188 [X.] im [X.] veröffentlicht worden. In das [X.] waren die wirksam bestrittenen Forderungen der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 nicht aufgenommen. Diese haben bisher keine Tabellenfeststellungsklage erhoben. 6 Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht, dass die Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht (mehr) beschwert sind, weil die Aus-schlussfrist des § 189 Abs. 1 [X.] abgelaufen sei und sie deshalb im regulären Insolvenzverfahren gemäß § 189 Abs. 3 [X.] mit ihren (angeblichen) Ansprü-chen ohnehin bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. 7 Die im Insolvenzplan festgelegte Klagefrist ist noch nicht abgelaufen, weil sie erst mit Rechtskraft des [X.] zu laufen beginnt. 8 a) Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung im Insolvenzplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings können die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht a[X.]edungen werden ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 230/07, [X.], 480, 482 Rn. 24 ff.). [X.] werden können aber die [X.] - 5 - über die Verteilung, § 217 [X.]. Die hier abgewandelt anzuwendenden [X.] der §§ 188, 189 [X.] befinden sich im Abschnitt "Verteilung" des fünf-ten Teils der [X.]. Sie können durch den Insolvenzplan modifiziert werden. b) Das [X.] hat nicht festgestellt, wer die Forderung der Rechts-beschwerdeführerinnen bestritten hat; nach dem Vortrag der Beteiligten waren dies der Sachwalter und/oder die Schuldnerin. Dies ist hier unerheblich. Nach-dem Eigenverwaltung angeordnet ist, konnte auch die Schuldnerin mit Wirkung für die Masse wirksam bestreiten, § 283 Abs. 1 [X.]. 10 c) Offen bleiben kann, ob nach dem Inhalt des Insolvenzplans die [X.] - entsprechend dem Wortlaut - ab Verkündung der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans zu laufen beginnt oder ob der Plan entsprechend §§ 188, 189 [X.] dahin auszulegen ist, dass die Frist mit der öffentlichen Bekanntmachung des [X.]ses beginnt. 11 d) Die Ausschlussfrist kann jedenfalls erst mit Rechtskraft des Bestäti-gungsbeschlusses zu laufen beginnen. 12 Nach dem Plan selbst (Seite 67) tritt dieser mit Rechtskraft seiner Bestä-tigung in [X.]. Dies entspricht § 254 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch nach allgemei-nen Grundsätzen können die im gestaltenden Teil (hier: Teil E) des Plans fest-gelegten Wirkungen erst mit der Rechtskraft der Bestätigung eintreten (Münch-Komm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 248 Rn. 23). 13 Dies kann zwar zu Verzögerungen bei der Verfahrensabwicklung führen. Andererseits kann dem mit einem Rechtsmittel angegriffenen Insolvenzplan 14 - 6 - nicht eine Vorwirkung in der Form zuerkannt werden, dass er dem Rechtsmittel die Grundlage entzieht, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht bereits gleichzei-tig den Vorschriften des Insolvenzplans unterwirft, dessen Bestätigung er be-kämpft. Die hier geforderte Tabellenfeststellungsklage kann auch nicht - etwa unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung - gleichzeitig als sol-che unmittelbar nach §§ 188, 189 [X.] angesehen werden. Dort hätte zwar bei angeordneter Eigenverwaltung gemäß § 283 Abs. 2 [X.] ebenfalls der Schuld-ner die Verteilung vorzunehmen und das vom Sachwalter geprüfte [X.] vorzulegen mit der Folge des Beginns der Ausschlussfrist des § 189 [X.]. [X.] kann aber nicht als im Insolvenzplan enthalten angesehen werden, zumal dort von den Regelungen der §§ 188, 189 [X.] hinsichtlich des Fristbeginns bewusst abgewichen wird. Die Veröffentli-chung des [X.]ses ist zudem ausdrücklich auf der Grundlage des Insolvenzplans erfolgt. 15 Vor Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans kann auch die dort vorgesehene Verteilung nicht vorgenommen werden. Erst mit der Rechtskraft beginnt die Frist entsprechend § 189 [X.] zu laufen. Solange der Gläubiger Feststellungsklage nicht erhoben und diese nicht fristgerecht entsprechend § 189 [X.] nachgewiesen hat, kann der Schuldner folglich auch nicht gemäß § 255 Abs. 1 [X.] mit der Erfüllung des Plans in Rückstand geraten (Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO § 256 Rn. 7). Sobald die Feststellungsklage nach § 189 [X.] fristgerecht nachgewiesen ist, kann sich dagegen der Schuldner vor Nachteilen gemäß § 255 [X.] durch Zahlungen nach Maßgabe des § 256 [X.] schützen. Gegebenenfalls ist dann auf Antrag des Schuldners festzustellen, in 16 - 7 - welchem Umfang die bestrittene Forderung vorläufig zu berücksichtigen ist, § 256 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2. Eine Versagung der Bestätigung nach § 251 [X.] haben die Vorder-gerichte zutreffend abgelehnt. Die Rechtsbeschwerdeführer haben keinen zu-lässigen Antrag nach § 251 [X.] gestellt, weil sie nicht glaubhaft gemacht ha-ben, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden. 17 a) Die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan haben die Rechtsbeschwerdeführer nicht nach § 251 Abs. 2 [X.] glaubhaft gemacht, weil sie die von ihnen behaupteten Ansprüche der Masse gegen den Gesellschafter [X.]aus Darlehen, die Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin aus § 64 GmbHG sowie die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach den §§ 133, 134 [X.] gegenüber der Mutter und der geschiedenen Ehefrau des Gesellschafters [X.]schon dem Grunde nach, aber auch hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit nicht substantiiert dargelegt haben. 18 Das wird von ihnen im [X.] auch nicht in Frage gestellt. Ihr Einwand geht vielmehr dahin, dass an die Substantiierung nicht die üblichen Anforderun-gen gestellt werden könnten, weil es Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters (vgl. § 280 [X.]) sei, derartige Ansprüche zu ermitteln und [X.]. Letzteres ist zwar im Grundsatz richtig, entbindet aber den Gläubiger nicht von der Obliegenheit des § 251 Abs. 2 [X.]. 19 b) Die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung hätte im Übrigen [X.], dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre eigenen Ansprüche gegen die Schuldnerin glaubhaft machen. Da diese wirksam bestritten und nicht zur [X.] festgestellt sind, können sie nicht als bestehend zugrunde gelegt werden. 20 - 8 - In ihrem Versagungsantrag vom 18. Dezember 2009 wird lediglich auf die Forderungsanmeldung verwiesen. Eine Glaubhaftmachung der eigenen [X.] fehlt. Ist jedoch eine Insolvenzforderung nicht anerkannt oder [X.] glaubhaft gemacht, scheidet die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung durch den Plan von vorneherein aus. 21 3. Das Insolvenzgericht musste die Bestätigung des Plans nicht von Amts wegen gemäß § 250 [X.] versagen. 22 a) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die Beschwerde auch insoweit zulässig, als sie auf § 250 [X.] gestützt wird. Nach § 253 [X.] steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss zu, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der beschwerdefüh-rende Gläubiger lediglich geltend macht, die Bestätigung hätte gemäß § 250 [X.] von Amts wegen versagt werden müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 30/09, Z[X.] 2010, 85, 86 Rn. 3 f). 23 Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen Teil seiner Forderungen verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirt-schaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Insolvenzver-fahren vorliegt, hat der Senat zuletzt allerdings offen gelassen (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 4). 24 Die Frage ist streitig. Nach einer Auffassung ist es ausreichend, dass die Rechte des beschwerdeführenden Gläubigers durch den Plan verändert werden ([X.], 335, 336; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 253 Rn. 7; [X.] - 9 - lenbruck/[X.], [X.] 13. Aufl. § 253 Rn. 2). Nach anderer Auffassung muss der Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden als bei einer [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 253 Rn. 21; [X.]/[X.] in [X.]/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 14 Rn. 192). Der Senat hat bereits entschieden, es reiche für die stets zu fordernde Beschwer aus, dass sich der beschwerdeführende Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden ([X.] 163, 344, 347). Daran ist festzuhalten. Wollte man darüber hinaus fordern, dass der [X.] durch den Plan schlechter gestellt wird als mit der [X.] des ([X.]s, würde dies eine umfassende Prüfung erfordern, die im Rahmen der Beschwerde zumindest eine Glaubhaftmachung der Gläubiger im Sinne des § 251 Abs. 2 [X.] erfordern würde. Ein solches Erfordernis kennt § 253 [X.] nicht. 26 b) Dem Plan war nicht gemäß § 250 Nr. 1 [X.] die Bestätigung wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften zur Behandlung des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt zu versagen. 27 aa) Die Ladung zur Gläubigerversammlung am 23. Dezember 2009 in einen zu kleinen Sitzungssaal, von dem die Versammlung in einen größeren Sitzungssaal verlegt wurde, stellt keinen Verfahrensmangel in einem wesentli-chen Punkt dar. 28 Die Ladung zur Gläubigerversammlung hat gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 [X.] die [X.], den Ort und die Tagesordnung anzugeben. Dies gilt entspre-chend für den [X.] und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan 29 - 10 - gemäß § 235 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], auch wenn dieser Termin nicht - wie im vorliegenden Fall - zusammen mit der Gläubigerversammlung abgehalten wird, in der über den Fortgang des Verfahrens und die Prüfung der angemeldeten Forderungen beschlossen werden soll (HK-[X.]/[X.], aaO § 235 Rn. 4). In der Ladung zum [X.] und Abstimmungstermin gemäß § 235 [X.] ist deshalb auch der Terminsort zutreffend anzugeben (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 235 Rn. 21). Andernfalls liegt eine wirksame Ladung nicht vor. 30 Stellt sich allerdings bei oder vor Sitzungsbeginn heraus, dass der vor-gesehene Sitzungssaal zu klein ist, bestehen gegen eine Verlegung in einen anderen Sitzungssaal keine Bedenken, wenn der neue Sitzungssaal durch Aushang bekannt gemacht und in kurzer [X.] unschwer zu erreichen ist. So ist im vorliegenden Fall verfahren worden. In der ersten halben Stunde haben zu-sätzlich Mitarbeiter des [X.]s in dem zunächst festgesetzten [X.] auf die Verlegung hingewiesen und die Teilnehmer weiter verwiesen. 31 Ist auf diese Weise alles getan worden, damit die Beteiligten problemlos an dem Termin teilnehmen konnten, liegt jedenfalls kein Mangel in einem we-sentlichen Punkt vor (vgl. [X.], Urt. v. 13. November 1973 - 1 [X.]). 32 [X.]) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, zur Erörterung des Plans habe zu wenig [X.] zur Verfügung gestanden, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel ebenfalls nicht gegeben. 33 - 11 - Jede Gläubigerversammlung, auch der [X.] und Abstimmungs-termin über einen Insolvenzplan gemäß § 235 [X.], ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung der Gläubiger möglich ist. 34 (1) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer mutmaßen, andere Gläubiger hätten womöglich bei längerer [X.] noch Fragen gestellt, die dazu geführt hätten, dass weitere Gläubiger ihre Zustimmung zum Plan versagt [X.], können sie sich hierauf nicht berufen. Sie haben nicht substantiiert darge-legt, welche Fragen gestellt worden wären, die selbst oder zusammen mit den zu erwartenden, aber nicht dargelegten Antworten eine Änderung der [X.] hätten erwarten lassen. 35 (2) Soweit sie beklagen, eigene Fragen, die sie sodann zu Protokoll ge-geben hätten, seien nicht hinreichend beantwortet worden, so dass sie auch keine ergänzenden Fragen mehr hätten stellen können, ist ebenfalls nicht sub-stantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Fragen hätten gestellt werden sollen. 36 Der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre Fragen nicht als ausreichend beantwortet angesehen haben, hatte nicht zur Folge, dass der Rechtspfleger die erforderlichen Abstimmungen nicht hätte durchführen dürfen. Andernfalls könnten einzelne Gläubiger den Fortgang des Verfahrens verhin-dern. Den Rechtsbeschwerdeführern und den anderen Gläubigern stand es frei, aus ihrer Meinung nach unzureichend beantworteten Fragen die Konsequenzen für die Abstimmung zu ziehen. [X.] sich - wie dies im vorliegenden Fall un-streitig der Fall war - der [X.] ausdrücklich, eine (weitere) Änderung des Plans vorzunehmen, was gemäß § 240 [X.] in seinem Ermessen steht, kann über den Plan ohnehin nur in der vorliegenden Fassung abgestimmt wer-den. 37 - 12 - Die Abstimmung der Gläubiger war nicht beeinträchtigt. Jeder Gläubiger konnte an den durchgeführten Abstimmungen teilnehmen, sein Abstimmungs-verhalten war nicht gestört. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass bei den erzielten Abstimmungsergebnissen (Zustimmung zum Plan in der Gruppe 1 100 %, in Gruppe 2 100 % und in der Gruppe 3 <466 nicht nachrangige Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 37.602.029,09 • > 95,49 % der Gläubiger, 87,998 % der Forderungssummen) sich für die erforderlichen einfa-chen Mehrheiten nach § 244 [X.] relevante Änderungen hätten ergeben [X.]. 38 Zeichnet sich ab, dass die erforderliche Mehrheit für den Plan bereits gesichert ist, ist eine länger andauernde weitere Erörterung auf Verlangen ein-zelner ablehnender Gläubiger nicht mehr zwingend geboten. 39 cc) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerinnen schließlich geltend ma-chen, ab 15.00 Uhr sei im Sitzungssaal eine Unruhe entstanden, die eine Teil-nahme aller anwesenden Beteiligten nicht mehr gewährleistet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der Sitzungsleitung und die Aufrechter-haltung der Ordnung gemäß § 176 GVG dem Rechtspfleger als Vorsitzenden oblag. Dass die Unruhe die Erörterung des Insolvenzplans in einer Weise be-einträchtigt hätte, dass dadurch die Willensbildung und Abstimmung in [X.] beeinträchtigt geworden wäre, haben die Vorinstanzen nicht festzu-stellen vermocht und die Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht substantiiert [X.]. Im Hinblick auf die bei der Abstimmung erzielten Mehrheiten kann eine Auswirkung auf das Ergebnis ausgeschlossen werden. 40 - 13 - c) Dem Plan war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht gemäß § 250 Nr. 1 [X.] die Bestätigung zu versagen, weil er den Anforderungen des § 220 Abs. 2 [X.] an den Inhalt des darstellenden Teils nicht entsprochen hätte. 41 Nach § 220 Abs. 2 [X.] muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. 42 Bindende, in allen Planverfahren einzuhaltende Vorgaben können dabei schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Pläne sowie der unter-schiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig ([X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 30/09, Z[X.] 2010, 85, 86 Rn. 3). 43 Ein wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 [X.] gegen die [X.] über den Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte ([X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 aaO). 44 Ein solcher wesentlicher Mangel ist demzufolge anzunehmen, wenn die Angaben erforderlich sind für die Vergleichsberechnung zu der Frage, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gläubiger verändert. Hierbei ist der Um-fang der Masse von wesentlicher Bedeutung. Grundlage für die naturgemäß nur mögliche Schätzung wird in der Regel das nach § 151 Abs. 1 [X.] vom Verwal-ter aufzustellende Verzeichnis der Massegegenstände sein und die dabei nach 45 - 14 - § 151 Abs. 2 [X.] anzugebenden Werte (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 220 Rn. 4). Anzugeben sind jedenfalls die Werte, die im Verhältnis zur Größe des Verfahrens von Bedeutung sind für die Meinungsbildung der [X.] und des Gerichts. Die insoweit von den Rechtsbeschwerdeführern geltend gemachten Mängel des darstellenden Teils sind jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 250 Nr. 1 [X.]. aa) Forderungen gegen die Gesellschafter sind im Insolvenzplan mit ei-nem Buchwert von 9.040.984,75 • sowie einem Erinnerungswert von 1 • ange-geben, für den Fall der Regelabwicklung des Insolvenzverfahrens mit 4.520.000 •. Die Werte sind in den Erläuterungen des Plans im Einzelnen be-gründet. Hiergegen erheben die Rechtsbeschwerdeführer eine Reihe von [X.]. 46 Notwendiger Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans ist es, die Gläubiger auf derartige Darlehensforderungen hinzuweisen und diese zu [X.], um eine Grundlage für die Abstimmung oder gegebenenfalls zuvor für Nachfragen und Erörterungen zu schaffen. 47 Umfassende Ausführungen zu Details sind dagegen nicht zu verlangen. Auch wenn die Bewertung durch den [X.] im Einzelnen nicht zutreffend sein sollte, ist den Erfordernissen des § 220 Abs. 2 [X.] Rechnung getragen. Jedenfalls leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem wesentlichen Punkt. 48 [X.]) Beanstandet haben die Rechtsbeschwerdeführer weiter, dass eine Prüfung des [X.]punkts der objektiven Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht stattgefunden habe und deshalb mögliche Ansprüche gegen die [X.] - 15 - schäftsführer [X.] und [X.]aus § 64 GmbHG nicht hätten beziffert wer-den können und daher im Insolvenzplan nicht berücksichtigt worden seien. Im Insolvenzplan (Seite 13) sind derartige Ansprüche angeführt, mit ei-nem Erinnerungswert von 1 • bewertet und unter Anmerkung 68 (Seite 24) er-läutert. Dargestellt werden die Grundlagen eines Anspruchs nach § 64 GmbHG. Es wird ausgeführt, dass zunächst der maßgebliche [X.]punkt festgestellt wer-den müsste, dass aber der insoweit zu untersuchende Sachverhalt noch nicht vollständig aufbereitet sei, dass dies noch einige [X.] in Anspruch nehmen [X.] und das Ergebnis derzeit offen sei; deshalb werde nur ein Merkposten in Ansatz gebracht. 50 Maßgebend und ausreichend ist auch hier, dass die möglichen Ansprü-che aufgeführt und erörtert sind, auch wenn im [X.]punkt der Planerstellung keine abschließende Beurteilung möglich ist. 51 Die Ausführungen zum [X.] ([X.]) sehen vor, dass der Gesellschafter [X.] zur Abgeltung aller Ansprüche der Schuldnerin ge-gen ihn (unter bestimmten Voraussetzungen) 1 Mio. • aus Drittmitteln zur [X.] stellt. Die Gläubiger konnten somit darüber befinden, ob sie - zu diesem [X.]punkt - den im Insolvenzplan vorgesehenen Regelungen zustimmen wollten. Eine Aufarbeitung aller Details kann auch hinsichtlich von Ansprüchen aus § 64 GmbHG im Insolvenzplan als notwendiger Inhalt des darstellenden Teils nicht verlangt werden. Dies könnte die Vorlage des Plans erheblich verzögern oder im Einzelfall verhindern. Es ist Sache der Gläubiger, die dargestellten Vorteile und Risiken eines Plans zu einem frühen [X.]punkt abzuwägen und bei der Er-örterung des Plans und der Abstimmung zu berücksichtigen. 52 - 16 - Auch insoweit leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem we-sentlichen Punkt. 53 cc) Schließlich machen die Rechtsbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Begründung der sofortigen Beschwerde geltend, im Insolvenzplan sei nichts zu einer Anfechtung im Hinblick auf Immobilienveräußerungen an Ange-hörige (die Mutter und die ehemalige Ehefrau des Gesellschafters [X.]) aus §§ 133, 134 [X.] in Höhe von 300.000 • ausgeführt, obwohl der [X.] und [X.] im Erörterungstermin vom 23. Dezember 2009 derartige Ansprüche erwähnt habe. Der [X.] hat in der Erwiderung auf die sofortige Beschwerde das Vorliegen derartiger Ansprüche substantiiert verneint. Hierauf sind die Rechtsbeschwerdeführer nicht eingegangen. 54 Der Insolvenzplan enthält Ausführungen zu bestehenden Anfechtungs-ansprüchen in Höhe von 472.555,09 •. Im gestaltenden Teil ist festgelegt, dass der Sachverwalter befugt sein soll, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfah-rens anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzu-führen (§ 259 Abs. 3, § 280 [X.]). 55 Bestehende Anfechtungsansprüche sind, wenn sie für das Insolvenzver-fahren von Bedeutung sind, in den darstellenden Teil aufzunehmen. Im gestal-tenden Teil ist zu regeln, ob bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhän-gig gemachte Anfechtungsklage fortgeführt werden, weil andernfalls die Pro-zessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Anfechtungsklagen ent-fällt ([X.], Urt. v. 10. Dezember 2009 - [X.] ZR 206/08, [X.], 102). 56 - 17 - [X.] sind jedoch nur Anfechtungsansprüche, die wahrschein-lich bestehen, die also sinnvollerweise geltend gemacht werden. Nicht beste-hende oder unwahrscheinliche Ansprüche müssen nicht dargestellt und erörtert werden. Nach den substantiierten Darlegungen des [X.]s bestehen die von den Rechtsbeschwerdeführern vermuteten Ansprüche nicht. 57 Allerdings wäre der darstellende Teil des Insolvenzplans in einem we-sentlichen Punkt fehlerhaft, wenn bestehende Anfechtungsansprüche in rele-vantem Umfang vom [X.] verschwiegen würden, etwa um - wie die Rechtsbeschwerdeführer mutmaßen - den Schuldner oder den (einzigen) Ge-sellschafter der Schuldnerin oder ihm nahe stehende Personen zu schonen. 58 Derartige Mängel des Insolvenzplans sind aber nicht substantiiert darge-legt. Die unter Beweis gestellten angeblichen Äußerungen des [X.]s im 59 - 18 - Erörterungstermin sind von ihm bestritten. Könnten sie in der behaupteten Form bewiesen werden, ergäbe sich aus ihnen kein substantiiert dargelegter Anfech-tungsanspruch. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Pape ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert
Ganter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2009 - 35 IN 703/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 T 98/10 u. 5 [X.]/10 -

Meta

IX ZB 65/10

15.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZB 65/10 (REWIS RS 2010, 4737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4737

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