Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 29/12 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 557

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Lebensversicherung - kein Schonvermögen zur Altersvorsorge - fehlender Verwertungsausschluss - keine Gleichstellung durch Erklärung über die Nichtverwertung vor Eintritt ins Rentenalter - keine besondere Härte - keine Berücksichtigung von Schulden


Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 3.10.2007.

2

[X.]ie 1951 und 1952 geborenen Kläger sind verheiratet und leben zusammen mit ihrem volljährigen [X.] in einem insgesamt 126 qm großen Eigenheim. [X.]ie Kläger haben angegeben, sich gegenüber der [X.]ausparkasse verpflichtet zu haben, freiwerdende [X.]eträge aus einer von ihnen gehaltenen Lebensversicherung bei der [X.] (im Weiteren [X.]) zur Tilgung der auf diesem Haus ruhenden Restschuld zu verwenden. [X.]ie [X.] hatte am 1.12.2003 einen Rückkaufswert, einschließlich Überschussanteilen, von 36 835,44 [X.], am 1.12.2005 von 41 523,87 [X.] und am 1.1.2007 von 44 194,32 [X.]. [X.]is 1.2.2005 hatten die Kläger 18 460,55 [X.] an [X.]eiträgen für diese Versicherung aufgewandt. Ferner hatten die Kläger eine zweite Lebensversicherung bei dem [X.] (im Weiteren [X.]) abgeschlossen, deren Rückkaufswert am 31.12.2004 1133,50 [X.] betrug. [X.]em standen bis Juni 2006 eingezahlte [X.]eiträge in Höhe von 2811,71 [X.] gegenüber.

3

[X.]er Kläger bezog zunächst [X.] und die Klägerin war selbstständig erwerbstätig. Im [X.]ezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf [X.] für die Klägerin und sich. [X.]ies lehnte der [X.]eklagte durch [X.]escheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] mit der [X.]egründung ab, die Kläger seien nicht hilfebedürftig, denn sie verfügten über verwertbares Vermögen, das die Freibetragsgrenzen überschreite. Am 4.10.2007 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], den der [X.]eklagte durch [X.]escheid vom [X.] ebenfalls abschlägig beschied. [X.]iesbezüglich ist ein weiteres Klageverfahren bei dem [X.] [X.]ortmund anhängig. [X.]is zum 3.10.2007 erhielten die Kläger ein [X.]arlehen von ihrem Freund A. in Höhe von 7500 [X.] und Geldzahlungen von ihrem [X.] in Höhe von rund 3000 [X.], die sie nach ihrem eigenen Vortrag durch Abtretungen [X.]1 gesichert haben. Ferner bedienten sie sich aus einem Überziehungskredit bei ihrer Hausbank. Zur Sicherung der Forderungen der [X.]ausparkasse wegen der Finanzierung des Hauses haben sie die [X.] in Höhe eines [X.]etrags von höchstens 11 992,81 [X.] abgetreten.

4

Mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung sind die Kläger vor dem [X.] [X.]ortmund erfolglos gewesen (Urteil vom [X.]). [X.]as [X.] hat die [X.]erufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 24.11.2011). Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, dass der [X.]eklagte zutreffend davon ausgegangen sei, die Kläger seien im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Sie verfügten über verwertbares Vermögen in der Gestalt der [X.]. [X.]ieses übersteige die Vermögensfreibeträge des § 12 [X.], selbst wenn man die Verpflichtung der Kläger gegenüber der [X.]ausparkasse im Hinblick auf die Finanzierung der Restschuld für das Haus in Abzug bringe. Es handele sich bei der [X.] nicht um gefördertes Altersvorsorgevermögen und ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 [X.] sei nicht vereinbart worden. Soweit für den [X.]ezug der [X.] eine Erklärung gegenüber der [X.]A, die Lebensversicherung werde nur zur Altersvorsorge verwendet, genügt habe, um sie von der [X.]erücksichtigung bei der Prüfung der [X.]edürftigkeit auszunehmen, genüge dies nach der Einfügung des § 165 Abs 3 [X.] den Anforderungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] nicht mehr. [X.]ie Rechtsprechung des [X.][X.] zur [X.]V 2002 beruhe darauf, dass es dort an einer Härteklausel gemangelt habe, die sich im [X.] nunmehr in § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 [X.] finde. [X.]ie [X.] sei zwar unzweifelhaft von den Klägern zur Alterssicherung gedacht gewesen. [X.]eren Verwertung stelle jedoch gleichwohl keine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 [X.] dar, denn die Kläger hätten mit 811,56 (Kläger zu 1) und 298,77 [X.] (Klägerin zu 2) eine Altersrente deutlich über dem [X.] zu erwarten. Zudem verfügten sie über ein belastungsfreies Eigenheim und könnten Mieteinnahmen aus der Vermietung der Erdgeschosswohnung erwarten. [X.]ie Verwertung der [X.] sei anders als die der [X.] auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. [X.]ei der [X.] sei die Verwertung ohne Verlust möglich. [X.]ie [X.]arlehen und der Überziehungskredit seien auch nicht von dem Rückkaufswert der [X.] in Abzug zu bringen, denn hierbei handele es sich um Schulden, die nicht unmittelbar auf der [X.] lasteten. Eine wiederholte [X.]erücksichtigung des Vermögensgegenstandes, solange er nicht verwertet sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 7 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und § 12 [X.] sowie § 165 Abs 3 [X.]. Es sei den Klägern nicht zuzumuten die [X.] zu verwerten, denn es handele sich insoweit um ihre Alterssicherung. Eine Verwertung stelle eine besondere Härte dar. Sie [X.] nur deswegen der Verwertung, weil sie kurz vor dem Erreichen der Grenze von 60 Jahren zur Auszahlung gelange. Wäre der Lebensversicherungsvertrag nur wenige Monate später abgeschlossen worden, wäre er ohne Weiteres als Altersvorsorge anerkannt worden. [X.]ie Problematik der "[X.]" von "[X.]" sei bei der Schaffung des § 165 Abs 3 [X.] offensichtlich unberücksichtigt geblieben, sodass eine Regelungslücke gegeben und eine analoge Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt sei. So müsse sich der Kläger privatrechtlich verpflichten können, den [X.]etrag aus der [X.] nicht vor Vollendung des 60. bzw 65. Lebensjahres zu verwerten und diese rechtsverbindliche Regelung gegenüber dem [X.]eklagten nachzuweisen. Mit der [X.] habe der Lebensstandard gesichert werden sollen, sodass ein Zurückfallen auf die während des Erwerbslebens erworbenen Renteneinkünfte und der zu erwartende weitere [X.]ezug von steuerfinanzierten Transferleistungen eine unzumutbare Härte darstelle. [X.]ie Erzielung von zukünftigen Mieteinnahmen sei spekulativ und als Argument gegen eine besondere Härte nicht geeignet.

6

[X.]ie Kläger beantragen,
die Urteile des [X.] vom 24. November 2011 und des Sozialgerichts [X.]ortmund vom 12. April 2010 sowie den [X.]escheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 aufzuheben und den [X.]eklagten zu verurteilen, den Klägern ab dem 1. Januar 2005 bis zum 3. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu gewähren.

7

[X.]er [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des L[X.] für zutreffend und führt ergänzend aus, dass eine nachträgliche Versicherung der Kläger, die [X.] nur zur Alterssicherung zu verwenden, nicht ausreiche, um für den streitigen Zeitraum einen Verwertungsschutz zu gewähren. [X.]en Klägern habe das Vermögen der [X.] tatsächlich zur Abtretung und [X.]eleihung zur Verfügung gestanden. Allein die Tatsache, dass Vermögen zur Alterssicherung eingesetzt werden solle, reiche nicht aus, um eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 [X.] annehmen zu können. Insoweit komme es nur auf Umstände an, die nicht schon als [X.] ausdrücklich im Gesetz geregelt seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 3.10.2007. Sie waren im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.]. Sie verfügten über verwertbares Vermögen in Gestalt der [X.].

(1.) Streitgegenstand sind der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit denen der Beklagte die Gewährung von [X.] ab dem 1.1.2005 abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum ist hier bis zum 3.10.2007 begrenzt. Grundsätzlich gilt zwar bei einer Entscheidung, mit der die Verwaltung Leistungen für die Zukunft vollständig abgelehnt hat, dass sich der streitige Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erstreckt (s nur [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]4). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Verwaltung zwischenzeitlich eine weitere Entscheidung trifft. Das ist hier der Fall. Die Kläger haben am 4.10.2007 einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt, den der Beklagte durch Bescheid vom [X.] ebenfalls abschlägig beschieden hat. Der neue Bescheid wird nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] in [X.] nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens (stRspr seit [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.] 30). Die Bedeutung des neuen Bescheides für das anhängige Verfahren erschöpft sich darin, dass sich der Ausgangsbescheid für die von dem [X.] und dem Zeitraum, der von dem ihm zugrunde liegenden Antrag erfasst wird - hier ab dem 4.10.2007 - erledigt hat (vgl [X.] vom [X.] 11b [X.]/06 R Rd[X.] 27; s auch: [X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.], [X.]-3500 § 21 [X.] Rd[X.] 8).

(2.) Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) erfüllten die Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 [X.], 2 und 4 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 2954). Sie waren jedoch - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.] (ebenfalls idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Nach § 9 Abs 1 [X.] ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Kläger konnten hier ihren Lebensunterhalt durch Vermögen aus der [X.] sichern.

(3.) Sie verfügten über verwertbares Vermögen, das nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) zum 1.12.2003 einen Verkehrswert iS von § 12 Abs 4 S 1 [X.] iVm § 5 [X.]-V (in der hier bis zum Ablauf des streitigen Zeitraums unverändert anzuwendenden Fassung vom 20.10.2004, [X.] 2622) von 36 835,44 [X.], am 1.12.2005 von 41 523,87 [X.] und am 1.1.2007 von 44 194,32 [X.] hatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger ist zur Bestimmung dessen, was als Verkehrswert der Lebensversicherung anzusehen ist, auch nicht nur deren reiner Rückkaufswert zu berücksichtigen. Der Verkehrswert von Vermögen ergibt sich vielmehr daraus, was am Markt für den Gegenstand erzielt werden kann (Striebinger in Gagel, [X.]/[X.]I, Stand 04/2012, § 12 [X.], Rd[X.]12). Das ist hier der Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung. Hierbei handelt es sich um denjenigen Wert, der dem Versicherungsnehmer tatsächlich als Geldbetrag bei der Verwertung der Versicherung "zufließt", der also für den Vermögensgegenstand "Versicherung" erlangt werden kann. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des [X.] an ([X.] [X.] AS 27/07 R Rd[X.]3; vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R, [X.], 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.] 20, 22). Hiervon in Abzug zu bringen sind lediglich die mit der Verwertung in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand IX/2008, § 12 Rd[X.] 296; s auch [X.] [X.] AS 27/07 R Rd[X.]3). Dass derartige Kosten im vorliegenden Fall angefallen wären, ist vom [X.] nicht festgestellt und auch nicht erkennbar.

(4.) Der so bestimmte Verkehrswert der Lebensversicherung der Kläger überschritt die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 [X.] und 4 [X.] in den unterschiedlichen im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen um fast das Doppelte und war damit oberhalb dieser Grenzen grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts (vgl hierzu [X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R, [X.], 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]8 zur Berücksichtigung nur des die [X.] überschreitenden Wertes eines Pkw als zumutbar verwertbares Vermögen).

Die Vermögensfreibeträge der Kläger waren nach § 12 Abs 2 [X.] [X.] idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.11.2004 ([X.] 2902) mit Wirkung vom 1.1.2005 mit je 200 [X.] je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners zu ermitteln und betrugen mindestens jeweils 4100 [X.], maximal für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 [X.]. Für die 1952 geborene Klägerin betrug der [X.] damit am 1.1.2005 10 400 [X.] und für den 1951 geborenen Kläger 10 600 [X.], zusammen 21 000 [X.]. Hinzu kommt ein Freibetrag nach § 12 Abs 2 [X.] [X.] (ebenfalls idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.11.2004, [X.] 2902, mit Wirkung vom 1.1.2005), der während des gesamten streitigen Zeitraumes mit 750 [X.] für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen unverändert geblieben ist. Hieraus ergibt sich vom 1.1.2005 bis zur Rechtsänderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.], [X.] 1706) am 1.8.2006 ein [X.] von 22 500 [X.]. Durch das [X.] ist der [X.] nach § 12 Abs 2 S 1 [X.] [X.] auf 150 [X.] je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, maximal 9750 [X.] pro Person (§ 12 Abs 2 S 2 [X.]) gesenkt worden. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis 3.10.2007 ein Vermögensgrundfreibetrag von 7950 [X.] für den Kläger und 7800 [X.] für die Klägerin, zuzüglich des Ansparbetrags von je 750 [X.], insgesamt 17 250 [X.].

(5.) Die Lebensversicherung des [X.] ist auch nicht mit dem diese Freibeträge überschießenden Anteil (vgl zur Kumulation der Freistellungen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 [X.]: [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R, [X.], 77 = [X.]-4200 § 12 [X.]; s auch [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 12 Rd[X.] 36) in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung geschützt iS des § 12 Abs 2 [X.] 2 [X.].

Nach § 12 Abs 2 [X.] 2 [X.] sind vom Vermögen abzusetzen Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das [X.] nicht vorzeitig verwertet. [X.] in diesem Sinne ist in jedem Fall solches, das nach § 10a oder dem [X.]. Abschnitt des EStG gefördert wird. Erforderlich ist insoweit nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] [X.]/7b [X.], [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 20) zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 [X.] (vom 26.6.2001, [X.] 1310, 1322) durch die [X.] zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

Wie das [X.] bereits ausgeführt hat, erfolgt im Gegensatz zur üblichen Kapitallebensversicherung die staatliche Förderung der Sicherungsformen des § 12 Abs 2 [X.] 2 [X.] nur dann, wenn sie grundsätzlich zertifiziert sind und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird ([X.] [X.]/7b [X.], [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 20). Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen möglich, das "angesparte" Kapital jederzeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann. Demselben Ziel dient auch das in § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] geregelte Verbot der vorzeitigen Verwertung.

(6.) Auf einen Verwertungsschutz in Höhe der in § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] (idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.11.2004, [X.] 2902) festgelegten Beträge können sich die Kläger jedoch auch nicht berufen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 [X.] je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jeweils 13 000 [X.] bzw seit dem 1.8.2006 je vollendetem Lebensjahr 250 [X.], höchstens jeweils 16 250 [X.] nicht übersteigt (Änderung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706). Die Kläger haben nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) keinen entsprechenden [X.] iS des § 165 Abs 3 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954 bzw idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2742 mit Wirkung vom 12.12.2006) vertraglich vereinbart.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob sie bei der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] einen [X.] vereinbart gehabt hätten. Eine nachträgliche Herstellung des [X.] für abgelaufene Zeiträume ist nicht möglich (s [X.]-1200 § 14 [X.]0, Rd[X.]2). Ohne den vereinbarten [X.] konnten sie während des streitgegenständlichen Zeitraumes frei über das Kapital der Versicherung verfügen. Auch der Einwand, sie hätten keinen [X.] vereinbaren können, weil der Versicherer dies abgelehnt und sie bereits die maximale Laufzeit für die Versicherung vereinbart hätten, vermag hieran nichts zu ändern.

Ebenso wenig können die Kläger den Zustand eines nach § 165 Abs 3 [X.] vereinbarten [X.] durch eine rückwirkende schriftliche Erklärung gegenüber dem Beklagten, das Kapital aus der Lebensversicherung vor dem Eintritt ins Rentenalter nicht verwerten zu wollen, bewirken. Ein Rückgriff auf die durch Richterrecht geschaffene Rechtslage zum Recht der Arbeitslosenhilfe scheidet seit dem Inkrafttreten des [X.] aus.

Der 7. Senat des [X.] hat im Hinblick auf die Änderungen der [X.] gegenüber der vorherigen Fassung der [X.] (vom [X.], [X.] 1929, bzw vom 18.6.1999, [X.] 1433), insbesondere wegen des Verzichts auf eine allgemeine Zumutbarkeitsprüfung in der [X.] im Sinne einer allgemeinen Härteklausel, festgestellt, dass der Verordnungsgeber durch dieses Regelungskonzept die vom [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 91, 94 = [X.]-4220 § 6 [X.]) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs 2 [X.]I unterschritten habe. Die Verordnung lasse insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zu (Billigkeits- oder Härtefallprüfung). Mit Blick auf die Regelungen des [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), durch das beim Schonvermögen für erwerbsfähige Hilfebedürftige mit § 12 Abs 2 [X.] und [X.] 3 iVm § 12 Abs 3 [X.] 6 [X.] günstigere Regelungen gegenüber der [X.] geschaffen worden seien, hat er es für zwingend befunden, auch im Rahmen der [X.] die Anrechenbarkeit von Vermögen bei der Gewährung von [X.] unter Härtegesichtspunkten zu prüfen ([X.]E 94, 121 = [X.]-4300 § 193 [X.] 3, Rd[X.]3). Auf dieser Grundlage basiert das Handeln der [X.], die offensichtlich für Altfälle, also für solche der Bewilligung von [X.] nach dem 1.1.2005 für die Zeit vor dem 1.1.2005, an Stelle des mit dem Versicherer erst ab dem 1.1.2005 zu vereinbarenden [X.] nach § 165 Abs 3 [X.], eine entsprechende Erklärung sich gegenüber hat ausreichen lassen, um das an sich verwertbare Vermögen zu verschonen. Ein rechtliches Bedürfnis dies auch auf die Rechtslage nach dem [X.] zu übertragen besteht nicht. Eine planwidrige Lücke, wie sie die Kläger annehmen, weil in bestimmten "[X.]" die Vereinbarung eines [X.] nicht mehr vertraglich vereinbart werden könne, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Der 7. Senat des [X.] hat, wie oben bereits dargelegt, eine Verknüpfung zwischen der Regelung des [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] und der Härtefallregelung des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] hergestellt. Diese Verknüpfung, die ihre Bestätigung im Gesetzestext, in der Gesetzesbegründung und systematischen Erwägungen findet, zeigt, dass die möglicherweise vorhandene Lücke im "Verwertungsschutz", weil die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] nicht erfüllt sind, über die besondere Härte nach § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] geschlossen werden kann. Im Gesetzestext kommt zwar ein Stufenverhältnis zwischen § 12 Abs 2 [X.] und § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 [X.] zum Ausdruck. Nach § 12 Abs 2 [X.] wird das Vermögen nur in Höhe von dort festgelegten Absetzbeträgen geschützt, während § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] das Vermögen bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls vollständig von der Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausnimmt. Der Wortlaut des § 12 [X.] verbietet es jedoch nicht, einen Verwertungsschutz nach § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] auch dann anzunehmen, wenn die Schutzmechanismen durch Absetzungen nach § 12 Abs 2 [X.] nicht greifen. Dies folgt auch aus der Begründung des Gesetzes. Sowohl die Regelung des § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.], als auch die des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] haben beide erst auf Empfehlung des [X.] in den Gesetzentwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt gefunden. Sie folgen beide letztlich der gleichen Idee und ergänzen einander, wie die Begründung des Ausschusses zeigt. Zu § 12 Abs 2 [X.] [X.] wird in der Empfehlung ausgeführt, die Ergänzung solle vermeiden helfen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Vermögen, das sie für ihre Altersvorsorge bestimmt hätten, vorher zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einsetzen müssten (BT-Drucks 15/1749, [X.]). Dass gerade der Verbrauch von der Altersvorsorge dienendem Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand zugleich als ein Härtefall angesehen worden ist und eben dann, wenn die anderen "Schutzmechanismen" für dieses Vermögen nicht mehr greifen, es über den "besonderen Härtefall" trotzdem noch vor der Verwertung geschützt werden können soll, zeigen die Ausführungen zu § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]. Dort heißt es, ein derartiger Härtefall könne zB vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749, [X.]). Systematisch schließt damit § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] also auch eine Lücke im Vermögensschutz, wenn ein [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] aus welchem Grund auch immer nicht vereinbart worden ist. Einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift über den vertraglich vereinbarten [X.] nach § 165 Abs 3 [X.], der in Ergänzung zu § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] auf die Empfehlung des Vermittlungsausschusses als Art 35c in das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgenommen worden ist (s BT-Drucks 15/2259 vom 16.12.2003), bedarf es daher, anders als bei der [X.], nicht.

(7.) Auch eine Verschonung der Lebensversicherung aus Gründen des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 3 [X.] kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs 3 S 1 [X.] 3 [X.] sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Kläger unterfallen nicht dem Personenkreis derjenigen, die eine Privilegierung ihres Vermögens nach § 12 Abs 3 S 1 [X.] 3 [X.] in Anspruch nehmen können. Sie sind nicht nach §§ 6, 231 (231a) [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen (vgl zum Verhältnis zur Versicherungsfreiheit von Selbstständigen ausführlich: [X.]E 100, 196 = [X.]-4200 § 12 [X.] 8, Rd[X.] 22 ff).

(8.) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl [X.] [X.] AS 27/07 R, Rd[X.]5; vom [X.] [X.] 34/06 R, [X.]-5765 § 9 [X.] Rd[X.]3 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] [X.]-4200 § 12 [X.]; vom 15.4.2008 - [X.] AS 27/07 R Rd[X.]5) richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 S 1 [X.]) und die [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] erfasst werden ([X.] [X.] AS 27/07 R Rd[X.]5). § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte ([X.] [X.] AS 27/07 R Rd[X.]5; vom selben Tag - [X.]/7b [X.], [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 32).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das [X.] im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte ausgeschlossen. Eine Privilegierung der Lebensversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat ([X.] [X.]/7b [X.], [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 33). Das [X.] hat insoweit zwar für den erkennenden Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Lebensversicherung als Vorsorge für das Alter bestimmt war. Allerdings weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die vorzeitige Verwertung der Lebensversicherung allein keine besondere Härte darstellt. Dies gilt angesichts des oben dargelegten Verhältnisses von § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] und § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] auch für die Begründung der Kläger, sie hätten allein wegen eines "Altvertrages" keinen [X.] vereinbaren können und nur weil es an dem vertraglich vereinbarten [X.] mangele, müssten sie nun die [X.] zur Lebensunterhaltssicherung einsetzen, anstatt sie erst bei Eintritt in den Ruhestand zu dessen Finanzierung nutzen zu können. Wenn der fehlende [X.] dazu führt, dass kein Schutz des [X.]s in Höhe der Absetzungen nach § 12 Abs 2 [X.] 3 [X.] erfolgt, kann das Vermögen gleichwohl vor der Verwertung geschützt sein, wenn eine besondere Härte vorliegt. Der mangelnde [X.] an sich ist jedoch keine besondere Härte; die Annahme einer besonderen Härte erfordert immer auch besondere Umstände, die hinzutreten müssen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Besondere Umstände, wie oben dargelegt, hat das [X.] nicht feststellt. So war der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem [X.] erst 54 Jahre, die Klägerin 53 Jahre alt. Sie standen also noch nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und waren noch nicht ohne Chance auf weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit. Soweit die Kläger in ihrem Vorbringen auf Lücken im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung hinweisen, machen sie keine atypische Erwerbsbiographie geltend. Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen. Selbst wenn man die selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin in die Betrachtungen einbezieht, so sollte die [X.] nach dem Vortrag der Kläger der gemeinsamen Alterssicherung dienen. Insoweit ist auch auf das gemeinsam erreichbare Rentenniveau abzustellen. Dieses hat das [X.] zutreffend und von den Klägern nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, als nicht so niedrig festgestellt, dass allein hieraus eine besondere Härte resultieren könnte. Sie werden nach derzeitigen Berechnungen gemeinsam eine Rente von 1110,33 [X.] erhalten. Dieser Betrag liegt ohne Einbeziehung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung deutlich über der Regelleistung nach [X.] und SGB [X.]I. Unterkunftskosten werden bei den Klägern nur in geringem Umfang anfallen, da das [X.] - ebenfalls nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen - festgestellt hat, das selbstbewohnte Haus werde bei Eintritt ins Rentenalter nahezu belastungsfrei sein. Daher kommt es im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte nicht mehr darauf an, ob die Kläger aus der Vermietung der Erdgeschosswohnung weitere Einkünfte werden erzielen können.

(9.) Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 6 1. Alt [X.]. Zwar fehlt es an hinreichenden Feststellungen des [X.] zum Substanz- und Verkehrswert der Lebensversicherung der Kläger zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes. Aus den vom [X.] benannten Daten kann jedoch mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Entscheidungszeitpunkt das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erfüllt war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der [X.] nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur [X.]: [X.] [X.] 3-4100 § 137 [X.] 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen ([X.]-1200 § 14 [X.]0 Rd[X.]8; [X.] [X.]/7b [X.], [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 35; vom selben Tag - [X.] AS 27/07 R Rd[X.]2 und [X.]/7b [X.] Rd[X.] 37; [X.]E 100, 196 = [X.]-4200 § 12 [X.] 8, Rd[X.] 34 ff; vom [X.] [X.]/09 R Rd[X.]9). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert - wie bereits dargelegt - aus dem Rückkaufswert der Versicherung, einschließlich der Überschussanteile ([X.]-1200 § 14 [X.]0 Rd[X.]8; [X.] [X.]/7b [X.], [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 35; vom selben Tag - [X.] AS 27/07 R, Rd[X.]2 und [X.]/7b [X.], Rd[X.] 37; [X.]E 100, 196 = [X.]-4200 § 12 [X.] 8, Rd[X.] 34 ff; vom [X.] [X.]/09 R Rd[X.]9). Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, kann hier dahinstehen. Der Rückkaufswert der [X.], einschließlich Überschussanteil lag nach den bindenden Feststellungen des [X.] deutlich über den eingezahlten Beiträgen. Das [X.] hat festgestellt, dass am [X.] 460,55 [X.] an Beiträgen in diese Versicherung von den Klägern eingezahlt worden waren. Dem stand am 14.4.2005 ein Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von 41 523,87 [X.] gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das [X.] keine weiteren Feststellungen zu dem späteren Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Verkehrswert der Versicherung getroffen hat, denn angesichts dessen, dass der Verkehrswert der Versicherung zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes mehr als doppelt so hoch war wie die eingezahlten Beiträge, ist davon auszugehen, dass auch im Oktober 2007 der Verkehrswert die Summe der eingezahlten Beiträge weiterhin überschritten hat.

(10.) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [X.] seine Prüfung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf die [X.] beschränkt hat. Das Berufungsgericht hat die [X.] wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung insoweit zutreffend außer Betracht gelassen. Auch konnte das [X.] angesichts des die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.] und 4 [X.] deutlich überschreitenden Verkehrswertes der [X.] von einer Einbeziehung des [X.] der Kläger in die Betrachtungen absehen, selbst wenn die Wohnfläche mit 126 qm für zwei Personen als unangemessen angesehen werden könnte (vgl [X.], 203 = [X.]-4200 § 12 [X.] 3, Rd[X.]7; [X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.] 25 f) und bei nicht erfolgter baulicher und rechtlicher Abtrennung eines Teils des Wohneigentums nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das gesamte Objekt als unangemessen bewertet und verwertet werden müsste (vgl [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R, [X.]-4200 § 12 [X.]8 Rd[X.] 26 ff). Ferner hat das [X.] zwar nicht in Erwägung gezogen, ob der von [X.] und dem [X.] zur Verfügung gestellte Geldbetrag als dauerhaft bei den Klägern verbleibende Zuwendung zu bewerten ist und damit als Einkommen bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen gewesen wäre. Gleiches gilt für die nach Antragstellung nachgezahlte Arbeitslosenhilfe und die Frage, ob diese als Einkommen einer Bewilligung von [X.] entgegengestanden hätte. Feststellungen hierzu sowie zur Verwertbarkeit des [X.] bedurfte es jedoch auch nicht, denn trotz der von den Klägern benannten Belastungen der [X.] bleibt dieses Vermögen der Kläger, das bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu berücksichtigen war.

Grundsätzlich gilt, Vermögen iS von § 12 [X.] sind nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (vgl zuletzt [X.] vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R, Rd[X.] 22 ff; s auch [X.] [X.]E 87, 143 = [X.] 3-4220 § 6 [X.] 8 und zu § 88 [X.]: BVerwG [X.] 436.0 zu § 88 [X.] [X.] 22). Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 [X.] ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl [X.] [X.] AS 27/07 R, Rd[X.]4). Dies ist hier, wie das [X.] zutreffend befunden hat, im Hinblick auf die Lasten durch Abtretung wegen der Forderungen des [X.]es und [X.] nicht der Fall.

Die Schulden der Kläger bei ihrem [X.] und [X.] sowie der Bank wegen des Überziehungskredits lasten nicht auf der Lebensversicherung. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] konnten die Kläger frei über die [X.] verfügen und haben sich später auch einen Teil der Versicherungssumme auszahlen lassen. Zutreffend hat das [X.] die Forderungen von [X.], dem [X.] und der Hausbank daher als private Schulden, deren Tilgung hinter der Existenzsicherung zurückzutreten hat, angesehen.

Soweit es die Abtretung der Ansprüche aus der [X.] an die Bausparkasse zur Sicherung des Darlehens zur Finanzierung des Hauses der Kläger betrifft, mangelt es zwar an Feststellungen des [X.], ob der Versicherer von der Abtretung in Kenntnis gesetzt worden ist und die Kläger über die [X.] in Höhe von höchstens 11 992,81 [X.] nicht mehr verfügen konnten. Da jedoch selbst bei dem niedrigsten vom [X.] festgestellten Rückkaufswert der [X.] einschließlich einer Überschussbeteiligung von insgesamt 36 835,44 [X.] ein die Freibeträge der Kläger - wie unter 4. festgestellt - überschreitendes Vermögen verbleibt und die Kläger selbst unter Berücksichtigung dieser für sie günstigsten Annahme keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] hatten, bedurfte es deswegen keiner Zurückverweisung an das [X.].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 29/12 R

11.12.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 12. April 2010, Az: S 31 AS 290/05, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 Nr 2 SGB 2, § 12 Abs 2 Nr 3 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2, § 12 Abs 4 S 1 SGB 2, § 5 AlgIIV vom 20.10.2004, § 5 AltZertG, § 165 Abs 3 VVG, AlhiV 2002

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 29/12 R (REWIS RS 2012, 557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 557

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 19/10 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommens - und Vermögenseinsatz …


B 4 AS 19/16 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Kapitallebensversicherung - besondere Härte - Ansparung aus der Regelleistung


B 14 AS 10/13 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Lebens- oder Rentenversicherungen - offensichtliche Unwirtschaftlichkeit - Verlustquote - …


B 4 AS 70/09 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Verwertbarkeit eines dinglich gesicherten, abgezinsten Forderungsanspruch aus Grundstücksüberlassungsvertrag und …


B 14 AS 58/13 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - Zweipersonenhaushalt - unangemessene Größe - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.