Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 70/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 3751

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Verwertbarkeit eines dinglich gesicherten, abgezinsten Forderungsanspruch aus Grundstücksüberlassungsvertrag und einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung - Untersuchungsmaxime - Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2)


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist, ob der [X.]läger in dem [X.]raum vom [X.] bis 28.4.2008 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] als Zuschuss hat.

2

Durch notariellen Überlassungsvertrag vom [X.] übertrug die 1922 geborene Mutter des [X.] ihrem Sohn W (Erwerber) drei im Grundbuch des [X.] eingetragene Grundstücke. Dieser verpflichtete sich, dem im Februar 1953 geborenen [X.]läger 55 000 [X.] zu zahlen, fällig bei dessen Eintritt in die gesetzliche Rente, spätestens jedoch innerhalb von 13 Jahren ab dem 24.8.2005. Für den [X.]läger wurde eine Sicherungshypothek an einem der übertragenen Grundstücke (Gebäude und Freifläche mit 756 qm) eingetragen. Der Erwerber verpflichtete sich ferner, dem weiteren Bruder M innerhalb von vier Wochen 50 000 [X.] zu zahlen.

3

Der [X.]läger verfügte zum [X.]punkt seines ersten Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom 2.10.2004 über Vermögen in Form eines Guthabens auf seinem Girokonto in Höhe von 6164,43 [X.] und seinem Wertpapierdepot in Höhe von 1225,66 [X.] sowie einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung, deren Rückkaufswert zum 1.6.2005 in Höhe von 8951,20 [X.] sich aus einer [X.] in Höhe von 5728,40 [X.] und einer Überschussbeteiligung in Höhe von 3222,80 [X.] zusammensetzte. Bis 1.6.2016 sollte die Ablaufleistung der Unfallversicherung bei einer Beitragsfreistellung zum 1.6.2005 auf 18 851,70 [X.] ansteigen ([X.] in Höhe von 7525,60 [X.], Überschussbeteiligung in Höhe von 11 326,10 [X.]). Bei Auflösung der Unfallversicherung durch Rückkauf zum [X.] ergab sich ein tatsächlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 10 639,28 [X.]. Zum [X.]punkt des Antrags des [X.] vom 5.4.2007 auf Leistungen für den hier streitigen [X.]raum ab [X.] hatten sich das [X.] sowie das Guthaben des [X.] aus der Unfallversicherung nach seinen eigenen Angaben nicht verändert.

4

Der [X.]läger bezog seit dem 1.1.2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], für die [X.] vom [X.] bis [X.] aufgrund mehrerer Bescheide nur noch als Darlehen. Die Beklagte forderte ihn mit einem Zusatz im Bewilligungsbescheid vom 16.12.2005 und mit Schreiben vom [X.] auf, Bemühungen um den Zugriff auf die vereinbarte Zahlung seines Bruders nachzuweisen. Er legte Bestätigungen zweier Banken von März 2006 vor, nach denen ein Darlehen in Höhe von 55 000 [X.], abgesichert durch eine Sicherungshypothek, nicht gewährt werden könne. Erstmals mit Schreiben vom 19.12.2006 forderte die Beklagte den [X.]läger auf, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben, wonach er den Anspruch gegen seine Mutter und seinen Bruder W auf Zahlung von 55 000 [X.] bis zur Höhe der bis zum Fälligkeitstag an ihn gezahlten Sozialleistungen an die Beklagte abtreten solle. Er solle sich ferner damit einverstanden erklären, dass die bestehende Sicherungshypothek gelöscht und statt dessen eine solche zu Gunsten der Beklagten eingetragen werde. Nachdem der [X.]läger dies verweigert hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab [X.] ab (Bescheid vom 8.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2007).

5

Das [X.] hat die [X.]lage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2008). Der Anspruch des [X.] gegen seinen Bruder auf Auszahlung von 55 000 [X.] sei verwertbares Vermögen, das die [X.] übersteige. Er könne den Auszahlungsanspruch "versilbern", indem er ihn an interessierte Geldgeber abtrete oder sich von seinem Bruder einen Vorschuss geben lasse. Die Beklagte habe die darlehensweise Hilfe zu Recht verwehrt, weil der [X.]läger die Stellung von Sicherheiten abgelehnt habe und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege.

6

Nachdem sich die Beteiligten in einem Erörterungstermin vor dem [X.] vom [X.] darüber geeinigt hatten, dass dem [X.]läger dem Grunde nach Anspruch auf [X.] ([X.]) in Form eines Darlehens für den [X.]raum vom [X.] bis 28.4.2008 zustehe, hat das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 28.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der [X.]läger habe im streitigen [X.]raum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] als Zuschuss. Er sei nicht hilfebedürftig gewesen, weil er über ausreichendes Vermögen verfügt habe. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Guthabens aus der Unfallversicherung könne nicht ausgegangen werden. Ein Vergleich der [X.] zum 1.6.2005 und 1.6.2016 zeige, dass die Überschussbeteiligung bereits zum 1.6.2005 deutlich über dem Zuwachs der [X.] bis zum Vertragsende gelegen habe. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ergebe sich auch nicht daraus, dass für die vorzeitige Auszahlung der Unfallversicherung zum [X.] Zinsen in Höhe von 779,08 [X.] fällig geworden seien, weil dieser Betrag deutlich unter 10 vom Hundert des Auszahlungsbetrags liege. Da die Auszahlungssumme bis zur tatsächlichen Auszahlung zum [X.] auf 10 639,28 [X.] angewachsen sei, werde davon ausgegangen, dass der Wert der Unfallversicherung mehr als 8000 [X.] betragen habe. Unabhängig hiervon handele es sich bei dem Anspruch des [X.] gegen seinen Bruder auf Auszahlung in Höhe von 55 000 [X.] um Vermögen, das bereits mit dessen Entstehung ein Wertzuwachs sei, den der [X.]läger "versilbern" könne. Er könne die mit einer Sicherungshypothek gesicherte Forderung bei Banken zu Geld machen. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen vom März 2006, nach denen die Banken ihm kein Darlehen in Höhe von 55 000 [X.] geben wollten, widerlegten dies nicht. Selbstverständlich sei, dass diese einem Bezieher von [X.] kein Darlehen in der Höhe geben wollten, die derjenigen der in maximal 13 Jahren zu erwartenden Zahlung entspreche. Angesichts der dinglichen Sicherung würden die Banken jedoch einen abgezinsten Betrag von 30 000 [X.] (bei 12 bis 13 Jahren Laufzeit und einem in der streitigen [X.] marktüblichen Zins von etwa 5 vom Hundert) als Darlehen gewähren. Sie hätten kein Zins- und nur das übliche Darlehensrisiko bei dinglicher Sicherung. Das lediglich mit Grundschulden von 7670 [X.] belastete Grundstück von 756 qm in [X.] sei eine ausreichende Sicherheit. Bei ernsthaften Verhandlungen sei die Verwertung der Forderung auch innerhalb von sechs Monaten möglich. Diese abgezinste Verwertung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich, weil die künftige Forderung von 55 000 [X.] nur einen abgezinsten Verkehrswert habe.

7

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der [X.]läger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weder die Beteiligten noch das [X.] hätten in irgendeiner Form problematisiert, ob die Unfallversicherung ebenfalls als Vermögen anzusehen sei. Obwohl der Beklagten die vorhandene Versicherung bereits bei Antragstellung unter Vorlage aller Unterlagen bekannt gewesen sei, habe sie Leistungen erbracht. Bei entsprechendem Hinweis durch das [X.] hätte er unter Vorlage seines Versicherungsverlaufs in der gesetzlichen Rentenversicherung dargelegt, in welchen [X.]en er selbstständig tätig gewesen sei und keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt habe, welche Art von Alterssicherung er in dem [X.]raum seiner selbstständigen Tätigkeit getroffen habe und welche Beträge von ihm in die streitgegenständliche Unfallversicherung einbezahlt worden seien. Der [X.]läger rügt weiter eine Verletzung des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] Alt [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] habe das [X.] die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Unfallversicherung durch Gegenüberstellung der eingezahlten Beträge sowie des gegenwärtigen [X.] ermitteln müssen. Das [X.] habe jedoch keinerlei Feststellungen zur Höhe seiner Beträge an die Versicherung getroffen. Es liege auch ein Verstoß gegen § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt [X.] vor, den das [X.] ersichtlich nicht geprüft habe. Da er von August 1980 bis Juni 1990 selbstständig tätig gewesen sei, weise sein Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Lücke auf, wegen der er sich durch Abschluss einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung abgesichert habe. Das [X.] habe § 12 [X.] auch unzutreffend angewandt, indem es die im notariellen Vertrag verbriefte Forderung als tatsächlich verwertbares Vermögen angesehen habe. Das [X.] habe lediglich unterstellt, dass die Banken ihm ein Darlehen in Höhe von 30 000 [X.] gegeben hätten, hierzu aber keine Ermittlungen angestellt. Bei Ermittlungen zur Verwertbarkeit der im notariellen Vertrag aufgeführten Forderung hätte es herausgefunden, dass diese nicht verwertbar sei. Anlässlich seiner Vorsprache bei verschiedenen Banken hätten ihm deren Sachbearbeiter nach kurzer Einsichtnahme in die notarielle Urkunde mitgeteilt, dass man ihm kein Geld leihen werde. Des weiteren hätte das [X.] Ermittlungen zum Wert des Grundstücks und zu dessen Verwertbarkeit anstellen müssen.

8

Der [X.]läger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. Mai 2009 und des [X.] vom 8. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den [X.]raum vom 1. Mai 2007 bis 28. April 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des [X.] kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem [X.] zustanden, insbesondere ob es sich bei der Forderung aus dem notariellen Überlassungsvertrag vom [X.] und seiner Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung um verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 [X.] handelte, das ihn in die Lage versetzte, im streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem [X.] zu sichern.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2007, mit dem sie die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis 28.4.2008 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit der (nunmehr) kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R, [X.]). Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist trotz der zunächst vollständigen Versagung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] auf den Zeitraum vom [X.] bis 28.4.2008 beschränkt, weil die Beklagte auf einen Folgeantrag des [X.] vom [X.] mit einem weiteren Bescheid vom [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bewilligt und die Leistungsbewilligung als Zuschuss (damit) abgelehnt hat. Mit der Erteilung dieses Bescheides endet der Zeitraum, für den der ablehnende Bescheid vom 8.10.2007 Wirkung entfalten konnte ([X.] vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]9/06 R, [X.]). Die Einbeziehung von Folgebescheiden in analoger Anwendung des § 96 SGG kommt nicht in Betracht (BSG aaO). Darüber hinaus hat sich die Beklagte auch für Folgezeiträume der rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits unterworfen. Nach Anerkennung eines Anspruchs des [X.] auf darlehensweise Leistungen durch die Beklagte im Erörterungstermin vor dem [X.] vom [X.] streiten die Beteiligten (noch) darüber, ob er Leistungen als Zuschuss beanspruchen kann.

2. Leistungen nach dem [X.] erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] (hier idF des [X.] am Arbeitsmarkt <[X.]l I 2003, 2994>) Personen, 1. die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben (erwerbsfähige [X.]e). [X.] iS von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.] ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen ([X.]) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Den Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass als monatlicher Bedarf des [X.] im streitigen Zeitraum neben der für ihn nach § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Kosten für Unterkunft und Heizung auch Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung (116,18 [X.] monatlich) und der [X.] Pflegeversicherung (15,08 [X.] monatlich) zu berücksichtigen sind. Er verfügt über kein Einkommen. Ob sein Bedarf durch Vermögen iS des § 12 [X.] gedeckt war, kann der [X.] anhand der Feststellungen des [X.] jedoch nicht abschließend beurteilen.

3. Nach § 12 Abs 1 [X.] sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zum einzusetzenden Vermögen können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von [X.] aus Versicherungen gehören ([X.] in [X.]/[X.], [X.], § 12 Rd[X.]1, Stand September 2008; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 12 [X.] RdNr 18 f, Stand April 2010). Nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Als Vermögen des [X.] kommen die erst künftig fällig werdende Forderung gegen seinen Bruder aus dem notariellen Überlassungsvertrag vom [X.] (s unter 4), seine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung ([X.]) sowie die Guthaben auf dem Girokonto und dem Wertpapierdepot (s unter 6) in Betracht. Sowohl die Forderung aus dem Überlassungsvertrag als auch der Rückkaufswert aus der Unfallversicherung könnten - jeweils für sich betrachtet - dazu führen, dass die Grundfreibeträge für das Vermögen nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 [X.] im streitigen Zeitraum vom [X.] bis 28.4.2008 in Höhe von 8850 [X.] bzw 9000 [X.] überschritten wurden.

4. a) Die dinglich gesicherte Forderung des [X.] aus dem notariellen Überlassungsvertrag ist jedenfalls im hier streitigen Zeitraum Vermögen iS des § 12 [X.] und nicht Einkommen (§ 11 [X.]). Nach § 11 Abs 1 [X.] sind nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen; dagegen ist die Berücksichtigung als Vermögen nach den Regelungen des § 12 [X.] auch dann möglich, wenn weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" sind. Vermögensgegenstände können daher neben beweglichen Sachen und Immobilien auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte sein. Insofern haben die für die Grundsicherung nach dem [X.] zuständigen [X.]e des BSG im Zusammenhang mit der Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen im [X.] in grundsätzlicher Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.] zur Sozialhilfe ua ausgeführt, dass - unabhängig von dem rechtlichen Schicksal einer Forderung - für deren Berücksichtigung als Einkommen ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses abzustellen ist ([X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - [X.], 291 ff = [X.] 4-4200 § 11 [X.], jeweils RdNr 18; [X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff; so auch [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 12 [X.] Rd[X.]3 f, Stand April 2010). Da die Forderung hier erst mit dem "Eintritt des [X.] in die gesetzliche Rente, spätestens jedoch innerhalb von 13 Jahren ab dem [X.]" (dh im Jahre 2018) fällig wird, kann der Kläger sie nicht als tatsächlich zufließende Mittel unmittelbar zum Lebensunterhalt nutzen. Auch nicht bereite Mittel sind jedoch, wenn es sich um verwertbares Vermögen handelt, zur Existenzsicherung einzusetzen.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können ([X.] vom [X.] 11b [X.] - [X.], 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]8; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 12 [X.] Rd[X.]8 Stand April 2010; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 12 Rd[X.]1). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 [X.] liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt ([X.] vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] - [X.], 248 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]). Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 [X.] (vgl [X.] vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]3). Für diesen Zeitraum muss im vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, [X.]keit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (BSG aaO). Als Möglichkeit der Verwertung der dinglich gesicherten Forderung kommen hier deren Umwandlung in Geld durch Verkauf oder - so wohl das [X.] - die Beleihung dieser Forderung gegen Aufnahme eines Darlehens in Betracht.

b) Ausgehend von den zuvor dargelegten rechtlichen Maßstäben vermag der [X.] auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht zu beurteilen, ob die streitige Forderung im Wege ihrer Umwandlung in Geld durch Verkauf oder Belastung tatsächlich verwertbar war. Zwar steht fest, dass der Kläger die dinglich gesicherte Geldforderung zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft tatsächlich beanspruchen kann. Die Annahmen des [X.], dass die Banken für die Forderung einen Betrag in Höhe von 30 000 [X.] als "Darlehen" zahlen würden und eine Verwertung auch innerhalb von sechs Monaten möglich sei, sind nicht als Nachweis der Verwertbarkeit der Forderung geeignet. Der Kläger hat insofern zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben (§ 163 SGG iVm § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Soweit Verfahrensmängel gerügt werden - hier eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG - muss die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (vgl zB [X.] vom 24.11.1987 - 3 RK 7/87 - Rd[X.]; [X.] vom 26.4.2005 - B 5 RJ 6/04 R - [X.] 4-2600 § 4 [X.] Rd[X.]5). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des [X.], weil er unter Bezugnahme auf die Erfolglosigkeit eigener Bemühungen vorträgt, das [X.] habe bei Banken ermitteln müssen, ob in absehbarer Zeit ein Käufer für die dinglich gesicherte Forderung zu finden gewesen sei und die Banken ihm unter Berücksichtigung des Grundstücks und dessen Verwertbarkeit ein Darlehen gewährt hätten.

Die Feststellungen des [X.] zur Verwertbarkeit sind auch unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) zustande gekommen, weil es zur Klärung der Frage, ob und ggf mit welchem Gegenwert der Kläger die Verwertungsmöglichkeiten der Veräußerung und Beleihung perspektivisch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Antragstellung hätte realisieren können, nicht von den Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen ([X.], 192, 205; [X.] vom 20.11.2008 - [X.] KN 4/[X.] R, [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.]6). Insofern ist zu berücksichtigen, dass zwar auch (noch) nicht fällige Forderungen abgetreten werden können ([X.], [X.], 2005, § 398 Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1988, 3204). Der empfangende Gläubiger (Zessionär) darf noch nicht fällige Ansprüche jedoch ebenso wenig wie der Zedent (übertragender Gläubiger) einziehen ([X.] Urteil vom 11.7.1995 - [X.] - [X.], 1205 f; [X.], [X.], 2005, § 398 Rd[X.]9). Dieses mindert zumindest den Wert der Forderung und ist - bei prognostischer Betrachtung - bereits bei der Verwertbarkeit zu beachten. Ob und zu welchen Konditionen der Kläger durch Belastung der Forderung im streitigen Zeitraum ein (zunächst) zins- und tilgungsfreies Darlehen erhalten konnte (zum erforderlichen Ausschluss der Zins- und Tilgungszahlung vgl [X.] vom [X.] 11b [X.] - [X.], 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]8), bedarf gleichfalls näherer Sachaufklärung.

c) Sollte das [X.] auf der Grundlage von Ermittlungen bei prognostischer Betrachtung zu einer fristgemäßen Verwertungsmöglichkeit der Forderung gelangen, wird es alsdann zu prüfen haben, ob diese Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1. Alt [X.] ist. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser aktuelle Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/08 R, [X.], 196 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]; [X.] in [X.], 2. Aufl 2008, § 12 Rd[X.]4). Im Hinblick auf die Verwertung durch Veräußerung sind bisher unterbliebene Ermittlungen zum Substanzwert und Verkehrswert der erst in vielen Jahren fälligen Forderung vorzunehmen. Gleiches gilt für die Verwertung durch Beleihung. Zum Verhältnis der Verwertung durch Verkauf und Belastung gilt, dass der [X.]e nur zwischen den Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in gleicher Weise decken (vgl [X.] vom [X.] 11b [X.] - [X.], 243 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]8).

d) Ist eine nicht offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung der dinglich gesicherten Forderung möglich, wird das [X.] ferner zu prüfen haben, ob dies für den Kläger eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2. Alt [X.] darstellt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2. Alt [X.] sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Da maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sind, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 [X.] erfasst werden, setzt die Härteregelung solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (vgl zB [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R, [X.], 196 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.], 146 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]0). Vor diesem Hintergrund wird das [X.] dem Revisionsvorbringen des [X.] zu der durch seinen beruflichen Werdegang geprägten Alterssicherung nachgehen und ermitteln müssen, inwieweit bei ihm eine Versorgungslücke vorhanden ist, für welche die dinglich gesicherte Forderung dergestalt eingesetzt werden könnte, das Niveau seiner Altersvorsorge durch Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten oder zu verbessern. Insofern ist auch nach dem Vorbringen des [X.] unklar, welcher beruflichen Tätigkeit er nachgegangen ist. Das [X.] wird bei seiner Bewertung die [X.], die gesundheitliche Situation und das Lebensalter des [X.] sowie die vom BSG entwickelten Kriterien zur besonderen Härte berücksichtigen müssen. Ob eine mögliche sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde (§ 23 Abs 5 [X.]), brauchte der [X.] nicht zu prüfen, weil die Beklagte für den streitigen Zeitraum einen Anspruch des [X.] auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen anerkannt hat.

5. a) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass die dinglich gesicherte Forderung nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, hängt das Vorliegen von [X.]keit ferner von der Verwertbarkeit der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung ab. Es handelt sich insoweit um eine Mischform zwischen kapitalbildender Lebens- und Unfallversicherung, bei welcher der Versicherer neben den bei einem Unfall vereinbarten Leistungen auch die bei einem unfallunabhängigen Tod oder im Erlebensfalls jeweils erreichte [X.] in Höhe der gezahlten Beiträge leistet (Knappmann in [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl 2004, § 179 Rd[X.]). Bezogen auf diesen Vermögenswert ist eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] jedoch nicht schon deshalb geboten - wie der Kläger offenbar meint -, weil dieses verfahrensfehlerhaft den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs 1 GG bzw § 62 SGG verletzt hat.

b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. § 62 SGG verpflichtet das Gericht aber nicht generell, seine Rechtsauffassung zum Prozessstoff vorab mitzuteilen oder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen (BSG [X.] 3-1500 § 153 [X.] mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligen durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten ([X.] vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660, 661). Streitig ist hier jedoch lediglich die rechtliche Bewertung von bekannten Tatsachen, insbesondere eines Vermögenswertes, der den Beteiligten bekannt war. Da die [X.]keit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist, gilt dies auch für die Berücksichtigung von Vermögen in Gestalt der hier in den Anträgen auf [X.]-Leistungen laufend angegebenen Unfallversicherung.

c) Die Unfallversicherung ist nicht bereits deshalb von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen, weil sie von der in § 12 Abs 2 [X.] [X.] enthaltenen - speziell die Verschonung von Altersvorsorgewerten bei der Feststellung von Vermögen betreffenden - Regelung erfasst wird. Hiernach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 [X.] je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen [X.]en, höchstens jedoch 16 250 [X.], nicht übersteigt. Der Vereinbarung eines Verwertungsverbots steht bereits tatbestandlich entgegen, dass der Kläger die Versicherung zum 1.6.2008 tatsächlich gekündigt hat (s auch § 180 [X.] <[X.]>, der für die private Unfallversicherung ausdrücklich nur die Anwendbarkeit der §§ 166 bis 168 [X.] anordnet).

d) Offen ist aber, ob der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] zu Gunsten des [X.] eingreift. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige [X.]e von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Da das [X.] schon keine Feststellungen zum beruflichen Werdegang des [X.] getroffen hat, kann nicht beurteilt werden, ob er nach den §§ 6, 231, 231a [X.] VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen ist. Ist der Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen, ist er allerdings auch nicht aus [X.] den in § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] genannten Personen gleichzustellen. Der [X.] schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. [X.]s des BSG an, der bereits mehrfach entschieden hat, dass die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit niemals der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, wegen der unterschiedlichen Ausgangssituationen beider Gruppen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG darstellt ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.], 146 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] - RdNr 18; [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.], 196 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]3).

e) Ist die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung kein generell geschütztes Vermögen, wird das [X.] nach Maßgabe der oben dargelegten Gesichtspunkte (4c) weiter zu prüfen haben, ob deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1. Alt [X.] ist. Ebenso wie bei einem Lebensversicherungsvertrag ergibt sich bei der hier vorliegenden Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung der Substanzwert aus der Höhe der eingezahlten Beiträge und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Es kann dahinstehen, welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt (vgl hierzu [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.], 196 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]8), weil der konkrete Wertverlust wegen fehlender Feststellungen des [X.] zur Höhe der eingezahlten Beiträge (noch) nicht feststeht. Insofern wird das [X.] zunächst den Wert dieses Vermögensgegenstandes im [X.] bzw bei Veränderungen im streitigen Zeitraum zu ermitteln haben. Zu prüfen ist auch, zu welchem Zeitpunkt überhaupt eine Möglichkeit zur Kündigung der Versicherung (vgl hierzu bis zum 31.12.2007 - § 8 Abs 1 [X.] bzw - ab 1.1.2008 - § 11 Abs 1 [X.]) bestand, der Kläger also über diese uneingeschränkt verfügen konnte.

f) Nach den Feststellungen des [X.] ist auch offen, ob die Härtefallregelung des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2. Alt [X.] der Berücksichtigung der Unfallversicherung als Vermögen entgegensteht. Das [X.] hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Nach den Gesetzesmaterialien soll eine Härte iS dieser Vorschrift gegeben sein, wenn ein erwerbsfähiger [X.]er kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Unter Bezug hierauf hat der 14. [X.] des BSG betont, dass bei langjährig Selbstständigen eine Pflicht zur Verwertung von Vermögen (Lebensversicherungen) ausscheiden könne, wenn im Einzelfall eine Kumulation von Härtegesichtspunkten gegeben sei ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.], 146 ff Rd[X.]3, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der [X.] schließt sich dieser Rechtsprechung an. Dabei spricht nicht allein der Umstand, dass die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nach § 8 [X.] bzw § 11 [X.] verwertet werden kann, gegen die Annahme eines [X.]. Anders als nach der Regelung des § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] ist für die Nichtberücksichtigung von Vermögen aus [X.] ein Ausschluss der Verwertbarkeit nicht erforderlich, weil eine solche Auslegung die vom Gesetzgeber beabsichtigte [X.] der Härteklausel für atypische Fälle gerade wieder aufheben würde ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.], 146 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], jeweils Rd[X.]4). Im Rahmen des [X.] ist vielmehr lediglich entsprechend der früheren Rechtsprechung des BSG zum Recht der Arbeitslosenhilfe darauf abzustellen, ob der [X.]e das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine dieser Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (BSG aaO, Rd[X.]5; so bereits [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]6/06 R - Rd[X.]6; vgl auch BSG [X.] 4-4220 § 6 [X.]; Spellbrink, [X.], 193, 201 ff).

6. Als weiteres Vermögen, das die [X.]keit des [X.] mindern könnte, hat das [X.] zu Recht sein Wertpapier- und Girokontoguthaben herangezogen. Der [X.] vermag nach den Feststellungen des [X.] jedoch keine Aussage darüber zu treffen, in welchem Umfang es im streitigen Zeitraum als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das [X.] hat zwar ausgeführt, dass sich auf dem Girokonto des [X.] am [X.] ein Guthaben iHv 4005,30 [X.] und am 5.3.2008 noch ein solches iHv 1645,22 [X.] befunden habe, es ist jedoch - ebenso wie beim [X.] - ggf noch im Einzelnen festzustellen, welche Höhe das Girokontoguthaben des [X.] in dem nach § 12 Abs 4 Satz 2 [X.] maßgebenden Zeitpunkt bei Antragstellung (vgl § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]) am 5.4.2007 hatte und wie sich diese Vermögenswerte im streitigen Zeitraum entwickelt haben.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 70/09 R

30.08.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Augsburg, 8. Juli 2008, Az: S 6 AS 1182/07, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2, § 12 Abs 4 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 103 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 70/09 R (REWIS RS 2010, 3751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3751

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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