Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZR 104/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2766

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 104/02
vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

am 17. Juni 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.671,20 • (148.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor.

1. Dem angefochtenen Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß mit den Ausführungen zur Wirksamkeit der angeblichen Abtretungsverein-barungen vom 4. März 1997 die - allgemein anerkannte - Rechtsprechung des [X.] zur Schriftform von [X.] gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB ([X.], 388, 392) in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat die fehlende Unterschrift des Zessionars in der vorgesehe-- 3 -

nen Unterschriftszeile lediglich als Indiz dafür gewertet, daß die Abtretung zu dem in der Urkunde genannten Zeitpunkt nicht vereinbart worden ist. [X.] Klärungsbedarf besteht insoweit weder aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung noch dem der Rechtsfortbildung.

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Schadens auch nicht gegen den aner-kannten Grundsatz des Schadensersatzrechts verstoßen, daß der Geschädigte den Schädiger nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könne ([X.], Urt. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 62/00, [X.], 1605, 1607). Die durch die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten erwirkte Pfändung des [X.] gehört zu den durch das Schadensereignis begründeten Vorteilen und ist scha-densmindernd zu berücksichtigen (vgl. [X.] aaO).

3. Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte u.a. geltend gemacht, mangels eines entgegenstehenden Sachvortrags des [X.] sei davon [X.], die gepfändete Restkaufpreisforderung sei werthaltig. Dieser [X.] zielt auf [X.] einer jeden Schadensersatzprüfung, nämlich den von dem insoweit darlegungspflichtigen Geschädigten darzulegenden [X.]. Es liegt deshalb keine unzulässige Überraschungsentschei-dung
- 4 -

vor, wenn das Berufungsgericht die Schadensersatzklage ohne einen zuvor erteilten Hinweis an dem Fehlen eines Schadens scheitern läßt.

[X.]

Ganter

[X.]

[X.]

Neıkovi

Meta

IX ZR 104/02

17.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZR 104/02 (REWIS RS 2004, 2766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2766

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.