Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2004, Az. IX ZR 208/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2741

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 208/03
vom 21. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 21. Juni 2004 beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des [X.] vom 27. Januar 2004 - [X.] 780041002794 - wird zu-rückgewiesen. Die Gegenvorstellung des [X.] gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung im [X.] vom 8. Januar 2004 keine Veranlassung.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zuläs-sige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11, 49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, [X.] Nr. 1955 zutreffend berechnet sind.

Soweit sich die Eingabe gegen die [X.] im [X.]uß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen [X.] seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheb-lich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen umfaßt - 3 - gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Re-visionsinstanz zu bestellen ([X.], [X.]. v. 4. Juni 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 81 [X.]).

[X.]

Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 208/03

21.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2004, Az. IX ZR 208/03 (REWIS RS 2004, 2741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2741

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