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PDF anzeigen[X.] ZR 242/99vom12. März 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 12. März 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Juni 1999 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf (77.614,50 DM =)39.683,52 • festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Die Schadensersatzforderung wegen der angeblich fehlerhaften Bera-tung ist insgesamt verjährt, weil dieser Anspruch in dem Mahnbescheid vom27. November 1996 unter [X.] nicht in der Weise bezeichnet ist, daß erGrundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels seinund der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche [X.] 3 -gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in wel-chem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. [X.], Urt. v. 17. Oktober 2000- XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Die Vorlage des Entwurfes derBilanz an Mitarbeiter des [X.] im Rahmen der [X.] war nicht pflichtwidrig (vgl. §§ 97, 104 Abs. 2 Stze 1 und 2AO). Überdies fehlt dem [X.] insoweit die Aktivlegitimation. Der [X.] von der "Abtretungserklrung" ([X.]) nicht erfaßt.[X.] Stodokowitz [X.][X.] [X.]
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZR 242/99 (REWIS RS 2002, 4143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4143
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