Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. IX ZR 374/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3540

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 374/00
vom 22. April 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

am 22. April 2004 beschlossen:
Die Revision gegen das [X.]eil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2000 wird nicht ange-nommen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als [X.] zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.619,52 • (110.738,16 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

1. Die Beklagten haben zu vertreten, daß der Klägerin die Pfändung und Überweisung von [X.] ihrer Schuldnerin in dem Zwangsver-steigerungsverfahren 5 K 189/96 des [X.]

- 3 - mißlungen ist. Mehr- oder [X.] - wie er gepfändet wurde - ist nicht das, was dem Schuldner aus [X.] zufließt (vgl. [X.], [X.] 17. Aufl. § 114 Rn. 10.1). Im Streitfall ging es um [X.], die entsprechend den §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB der Schuldnerin durch Verzicht der –––[X.] auf nicht mehr valutierte Teile ihrer erloschenen Grundschuld in Abteilung [X.] lfd. [X.] und der gleichfalls erloschenen Grundschuld in Abteilung [X.] lfd. [X.] ([X.]. 179, 181, 205, 212) zugefallen sein können (vgl. [X.], 242, 245; [X.], [X.]. v. 30. Juni 1978 - [X.], Rpfleger 1978, 363).

[X.] werden sollten mithin nicht Zuteilungen auf [X.], die zugunsten der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen [X.] und für welche die Erlöszuteilungen in der gewählten Fassung eindeutig falsch bezeichnet gewesen wären, sondern für das Vollstreckungsziel der Klä-gerin war der in dem Pfändungs- und [X.] vom 18. August 1998 bezeichnete Gegenstand möglicherweise noch in ihrem Sinne ausle-gungsfähig. Denn in der Zwangsversteigerung tritt der [X.] auf den "[X.]" im Wege der [X.] an die Stelle des Anspruchs auf [X.] nicht valutierter Grundschulden oder Grundschuldteile ([X.]Z 98, 256, 261; [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2001 - [X.] ZR 419/98, [X.], 337, 339 f). Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber zutreffend als Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt, den [X.] nicht hinreichend eindeutig gestellt und damit auslegungserhebliche Zweifel verursacht zu haben. Ein etwaiger Fehlgriff des Amtsgerichts im Rahmen des Zweifels ist den Beklagten damit haftungsrechtlich zuzurechnen (zu den einschlägigen Grundsätzen der Senats-rechtsprechung mit Nachweisen im einzelnen vgl. Zugehör, NJW 2003, 3225, 3227 ff). - 4 -

Die Bestimmtheit des [X.] muß sich bei einer Aus-legung des [X.] aus diesem selbst ergeben und auch für nicht unmittelbar beteiligte Dritte - insbesondere weitere Gläubiger eines Schuldners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des [X.] bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden ([X.], [X.]. v. 8. Mai 2001 - [X.] ZR 9/99, [X.], 1223, 1224 m.w.N.). Hier blieb zweifelhaft, ob die Pfändung auch solche [X.] ergreifen sollte, an denen die Schuldnerin durch den Verzicht der Grundschuldgläubigerin nach Zuschlagerteilung ein Eigentümerpfandrecht erworben hatte (zur Fortsetzung des Grundpfandrechts in ein Erlöspfandrecht nach Zuschlagerteilung z.B. [X.], [X.]. v. 6. Juli 1989 - [X.] ZR 277/88, NJW 1989, 2536, 2537).

Die Beklagten hätten ferner nach den rechtlich zutreffenden Ausführun-gen des Berufungsgerichts auch am 31. August 1998 noch die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, die Auszahlung der durch den Verzicht der –––––. Bank an die Schuldnerin gefallenen [X.] an diese zu verhindern.

2. Im Endergebnis hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenom-men, daß der Klägerin durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten der geltend gemachte Schaden erwachsen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die haf-tungsausfüllende Kausalität folgt beim Anwaltsregreß den Regeln des durch den [X.] beeinflußten [X.] ([X.]Z 133, 110, 111 ff; [X.], [X.]. v. 18. November 1999 - [X.] ZR 420/97, [X.], 189, 192; v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 45/98, [X.], 966).
- 5 - a) Bei gelungener Pfändung ihrer Zuteilungsansprüche hätte die Schuld-nerin auf Widerspruch (§§ 115 [X.], 878 ZPO) der Klägerin zu beweisen [X.], daß die mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. Januar 1999 be-hauptete ältere Abtretung die Pfändung trotz sonst ordnungsmäßiger Bewir-kung hätte ins Leere gehen lassen (vgl. zur Beweislast [X.], [X.]. v. 21. März 1956 - [X.], NJW 1956, 912, 913 = [X.] ZPO § 846 Nr. 1 mit zweifel-hafter Begründung; siehe dazu [X.], [X.] 1968, 251, 253 [X.]. 23; zu den Folgen der älteren Abtretung für die Pfändung [X.]Z 56, 339, 350 f; 127, 146, 154; [X.], [X.]. v. 26. Mai 1987 - [X.] ZR 201/86, [X.], 495; v. 12. Dezember 2001 - [X.], [X.], 279, 281).

Im Ergebnis ist aber an dem [X.]eil vom 21. März 1956 (aaO) festzuhal-ten (ebenso [X.] [X.] 2001, 552; [X.] 1966, 34 - nur LS; [X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 835 Rn. 23 a.E.; [X.], ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 85 [X.]. 417; [X.], Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 663 [X.]. 14). Denn bei dem unterstellten Widerspruch der Klägerin geht es um die Ausschließung der älteren [X.], die Leugnung ihres an-geblich besseren Rechts wie im Falle einer negativen Feststellungsklage (die-se Parallele zieht zutreffend [X.], 276, 279). Die Beweislast dieser rechts-hindernden Einwendung gegen das Pfändungspfandrecht der Klägerin wäre mithin der [X.] oder der Schuldnerin zugefallen, an deren Stelle im [X.] die Beklagten treten. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkte richtig.

b) Den Beklagten oblag auch der Beweis für die Behauptung, die [X.] Sicherheiten der Klägerin seien niemals valutiert und nur zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung bestellt worden, so daß auf eine Gegenklage der - 6 - Schuldnerin (§ 115 Abs. 3 [X.], § 767 ZPO) die vollstreckbare Urkunde hätte herausgegeben werden müssen. Insoweit ist hier nur das abstrakte Schuldver-sprechen aus der notariellen Urkunde vom 10. April 1991 (wegen der Rechts-natur der persönlichen Haftungsübernahme insoweit vgl. [X.], [X.]. v. 21. [X.] 1976 - V[X.] ZR 148/74, [X.], 254; [X.]Z 98, 256, 259) von Interesse, weil nur aus dem persönlichen Titel in die Zuteilungsansprüche der [X.] vollstreckt werden konnte, deren Pfändung die Beklagten bewirken sollten. Einwendungen gegen das Schuldversprechen hatten die Beklagten vorzutra-gen und - wenn nötig - zu beweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juli 1986 - [X.] ZR 77/85, [X.], 1355, 1356). Dem sind sie nicht gerecht geworden.

Bereicherungsschuldner eines ohne Rechtsgrund geleisteten Schuld-versprechens (§ 812 Abs. 2 BGB) wäre nur die [X.]als erste Gläubigerin gewesen, nicht die Klägerin als (dritte) [X.]; denn § 822 BGB greift nicht ein. Nach dem Schreiben der [X.]vom 2. Juli 1992 hat sie jedoch das abgetretene Schuldversprechen mit Rechtsgrund erlangt und behalten, weil sie aus den Prozeßbürgschaften für die Schuldnerin in Anspruch genommen worden ist und gegen diese nach den §§ 670, 675, 774 BGB Rückgriff nehmen könnte. Diese Möglichkeit hat der Vortrag der Beklagten nicht ausgeräumt. Die [X.] (§ 5 [X.] a.F.) wäre der Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 [X.] a.F. entgegenzuhalten gewesen. Dazu haben die Beklagten nichts [X.] vorgetragen. Ihren Bezug auf die eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin vom 28. Januar 1999 hat das Berufungsgericht schon deshalb mit Recht für unsubstantiiert erachtet, weil dort von dem vollstreckten Schuldver-sprechen gegenüber der [X.] gar nicht die Rede ist, - 7 - sondern nur von einer Unterwerfung gegenüber dem damaligen Ehemann der Schuldnerin. Letztere spielt hier jedoch keine Rolle.

3. Die von der Revision erhobene Rüge des § 139 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Was die Beklagten auf Belehrung über die Darlegungslast zur Bestellung der Grundschuld in der notariellen Ur-kunde vom 10. April 1991 vorgetragen hätten, wäre nicht [X.] gewesen. Von weiterer Begründung zu den Verfahrensrügen wird abgese-hen (§ 565a ZPO a.F.).

4. Soweit die vollstreckbare Forderung der Klägerin durch Schadenser-satzleistung der Beklagten ausgeglichen wird, ist die Klägerin entsprechend § 255 BGB zur Abtretung an die Beklagten verpflichtet. Eine [X.] hatte nicht zu erfolgen, weil die Beklagten die Einrede der [X.] nicht erhoben haben.

Kreft Ganter [X.]

[X.] Neıkovi

Meta

IX ZR 374/00

22.04.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. IX ZR 374/00 (REWIS RS 2004, 3540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3540

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