Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZR 176/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 709

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[X.] ZR 176/00vom14. November 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 14. November 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 803.802 DM(410.977,44 Gründe:Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungauf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines auf einund derselben Pflichtverletzung beruhenden einheitlichen Schadens verneint.Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Erfüllung der Vertragspflichten hätteein ausreichender Anlaß dafür bestanden, daß der Beklagte über seine auf derfrüheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährungsvor-schrift belehrte (vgl. [X.], 150, 159), begegnet im Ergebnis aus [X.] 3 -gründen gleichfalls keinen Bedenken. Wenn das verwendete [X.] eine interne Kontrolle des Vorsteuerabzuges nicht ent-hielt und eine "Vorsteuerverprobung" praktisch unmöglich war, wie der [X.] behauptet hat, hätte bei Abgabe der Voranmeldungen kontrolliert wer-den müssen, ob alle [X.] so eingerichtet waren, daß bei ihnen [X.] automatisch erfaßt wurde. Daß eine solche Kontrolle ohne größerenAufwand technisch möglich war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellt.[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 176/00

14.11.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZR 176/00 (REWIS RS 2002, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 709

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