Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZR 130/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2763

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 130/01
vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.], 17. Zivilsenat, vom 28. März 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 106.257,14 • (207.820,90 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.). Der als übergangen gerügte Vortrag des Beklagten sowohl zu dem Scheck über 150.000 DM als auch zu der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers befindet sich in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. März 2001 und durfte deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anlaß, die mündliche [X.] wieder zu eröffnen, bestand nicht; dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 130/01

17.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZR 130/01 (REWIS RS 2004, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2763

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