Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. III ZB 55/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 663

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/99Verkündet am:2. November 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja------------------------------------ZPO § 1053 Abs. 1 Satz 2Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlautrichtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.ZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.] durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoßgegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.]) ist gegeben, wenn der(inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut)durch Betrug erwirkt worden ist.- 2 -Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkun-gen des § 581 ZPO (im Anschluß an [X.], Urteil vom 14. Mai 1952 - [X.]/51 - NJW 1952, 1018).BGB § 826 Fa, [X.] §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der [X.] auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sitten-widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.[X.], Beschluß vom 2. November 2000 - [X.]/99 -OLG Düsseldorf- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkebeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluß des 22. Zivilsenats des [X.] 10. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an [X.] 4 -GründeI.Die Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile("Shares") an der [X.] LIMITED (künftig: [X.]) an die [X.] (künf-tig: [X.]) und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Optionauf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an [X.] ein. Die Vertrags-parteien vereinbarten die Geltung [X.] Rechts sowie eine Schiedsklau-sel.Anstelle der [X.] trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der[X.], in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf35 % der Gesellschaftsanteile an [X.] aus. Später erklärte die Antragsgegnerinden Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schieds-verfahren, in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen.Dieser sah vor, daß die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihresämtlichen Anteile an [X.] an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die [X.] war aufgrund testierter Bilanzen von [X.] für die [X.]/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte [X.] Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an.Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1Satz 2 ZPO) [X.] 5 -Die Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der [X.] - sowie de-ren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den [X.] ersten Teilbetrag von 500.000 DM.Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des [X.] noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat [X.], den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerinmacht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluß des Vergleichsmittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß dieAnfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruchsittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den [X.] auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober-landesgericht.1.Das [X.] hat im wesentlichen ausgeführt:Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die [X.]sgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sitten-- 6 -widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es [X.] an der materiellen Unrichtigkeit des "Titels". Hierzu sei bei einemSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden [X.] abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der [X.] des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nichtdurch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung ge-stützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des aufdem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der [X.] sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich umeinen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im übrigen sei [X.] nicht substantiiert [X.] Erwägungen des [X.]s halten der rechtlichen [X.] entscheidenden Punkten nicht stand.Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des [X.] sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des [X.] ([X.]) vom 22. Dezember 1997, [X.] [X.]; denn der Antrag [X.] ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten desSchiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig ge-worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese [X.] auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut(§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des [X.] begonnenen, aber noch nicht beendeten- 7 [X.] an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist(vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mitvereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere [X.] (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung geltendie allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu [X.] eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 [X.] 54).Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklä-rung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen,wenn einer der "in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe" vor-liegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrundezu legen ist, nicht verneint werden.a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdingsnicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemachtworden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistigerTäuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit die [X.] in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin [X.], diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus§ 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtungdes Vergleichs der Gesichtspunkt der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensteht,kommt es danach nicht [X.]) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde gel-tend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.]. Danach- 8 -kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, daßdie Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnisführt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhe-bungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckba-rerklärung - von Amts wegen (Senat, [X.]Z 142, 204, 206) - auch nach [X.] für den [X.] bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu [X.] (Begründung aaO [X.] 61; [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060Rn. 9; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 [X.]. 27 Rn. [X.], Handbuch der [X.] 1998 Rn. 594); das gilt [X.] davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fallaber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl.[X.]/[X.] aaO Rn. 11 a.[X.] des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.]) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sichim Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund [X.]. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhe-bungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordrepublic aufgegangen (Begründung aaO [X.] 59; [X.]/[X.] aaO § 1059 Rn. 28;[X.]/[X.] aaO [X.]. 24 Rn. 51).Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebenerAufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.] letztlich [X.] 9 -aa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach [X.] der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen [X.] mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durcheinen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) er-wirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, [X.], einer der Gesell-schafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe [X.] Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht. [X.] habe in seiner weiterenFunktion als "Berater" der [X.] - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Ge-schäftsführer der [X.] - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzenvon [X.] beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, daß [X.] die früher geleas-ten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hier-durch verursachte [X.] habe bewirkt, daß die Bilanzen, die [X.] der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien,nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. [X.] und [X.] sei der Effektder Verbesserung des Betriebsergebnisses der [X.] durchaus bewußt gewesen.Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzenordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt [X.] überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für [X.] zuzahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für dierechtliche Prüfung auszugehen. Denn das [X.] hat [X.] nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, [X.] arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhaltenvon [X.] und [X.] zurechnen lassen muß.bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, [X.] durch Verfahrensbetrug von [X.] als Vertreter der [X.] worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und da-- 10 -mit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.] an sichgegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von [X.] in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschrän-kungen der §§ 581 f ZPO ([X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO;[X.]/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; [X.]/Tscherning/[X.], Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990Rn. 546; [X.] in [X.]/ZPO 1992 § 1041 Rn. 19; ebenfalls zu § 1041Nr. 6 ZPO a.F.: [X.], Urteil vom 14. Mai 1952 - [X.]/51 - NJW 1952,1018). Sie führen hier dazu, daß die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPOliegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetztwerden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder einerechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, daß die Einleitung oderDurchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen [X.] Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).c) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründenist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der [X.] der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. [X.] Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des§ 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmtenFristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oderdas Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichtsals sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertetwürde (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO [X.]60; [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; [X.]/SchlosseraaO § 1041 Rn. 38; [X.] 1928 Nr. 1946; a.A. wohl [X.]/[X.] aaO Rn.- 11 -2 a.E.). Das [X.] hat diesen Schadensersatzanspruch, der ein-redeweise geltend gemacht werden kann ([X.]Z 42, 194, 204; [X.]/[X.] aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Vor-aussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.aa) Nach dem im Beschluß des [X.]s wiedergegebenenVorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleichberuhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von [X.] be-gangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzlicheSchädigung (§ 826 BGB) erschlichen: [X.] habe die Antragsgegnerin mittels un-richtiger Bilanzen über die von [X.] erzielten Geschäftsergebnisse arglistig ge-täuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zuhohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell un-richtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 [X.] nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin, nachdem sie die [X.] Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten [X.] Anteile an [X.] festgehalten und deren Kundenstamm und [X.] ihr Unternehmen eingegliedert hat.Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung [X.] gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGBi.[X.]m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne [X.] gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des [X.] der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder [X.] festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält- 12 -der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veran-laßten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch [X.] in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom [X.] gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisenmuß, daß sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei [X.] Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte ([X.]Z 69,53, 58 f; [X.], Urteil vom 16. Oktober 1987 - [X.] - NJW-RR 1988,328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 306,307; Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] - [X.], 678, 681).Dementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der [X.]festhalten, ohne daß ihr dies als anspruchshindernde "Bestätigung" des an-fechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf [X.] mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäߧ 826 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauenauf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an [X.] zu teuer erworben hat. In [X.] dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser [X.] Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 1961- [X.] - [X.], insoweit in NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt;[X.]/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).3.Das [X.] wird im weiteren Verfahren aufgrund mündlicherVerhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die [X.]sgegnerin durch [X.] und [X.] arglistig getäuscht wurde und sich die Antrag-stellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnenlassen muß. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre- 13 -gegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. [X.]ZaaO 58 f).[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZB 55/99

02.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. III ZB 55/99 (REWIS RS 2000, 663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 663

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