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PDF anzeigen [X.] [X.]vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 1060, 727 Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - [X.]- [X.] - 2 - Der II[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.]und [X.]Kapsa, Dörr, [X.]und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des [X.]Karlsruhe, 10. Zivilsenat, vom 31. Januar 2006 aufgehoben. Der am 3. Juni 2005 von [X.] erlassene "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" wird zugunsten des [X.]zu 2 in Bezug auf [X.]des Tenors gegen den [X.]zu 2 für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 • Gründe: [X.] Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter D. in der [X.]vom 3. Juni 2005 einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller 1 - 3 - zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete [X.]betroffen ist - unter anderem heißt: "A. Die Herren W. und F. schließen einen Schiedsver-trag für die [X.]wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Ob-mann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinba-rung. [X.]Die Parteien sind sich einig, dass die [X.]zum 31.12.2005 gekündigt ist. I[X.]– II[X.]Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallati-onsmaterial von Herrn [X.] käuflich erworben wird für 10.000 •. Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig. [X.]Die Herren W. und [X.]beenden zum 31.08.2004 die OHG. Der Geschäftsanteil von Herrn [X.] geht auf [X.] zu diesem Zeitpunkt über." Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich [X.]des Te-nors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für voll-streckbar zu erklären. 2 Das [X.]hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der [X.]verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch weiter. 3 - 4 - I[X.] Die wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das [X.]hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aus [X.]des Schiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem Antragsgegner zu 2 das Anlagevermögen (incl. der geringwertigen Wirtschafts-güter ohne das Elektroinstallationsmaterial) für 10.000 • käuflich erworben wer-de. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im [X.]ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - [X.]Inhaber des Anspruchs sei. 5 2. Der Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen "Schiedsspruch mit verein-bartem Inhalt" für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. 6 a) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem "Inhalt" bezeich-nete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss [X.]145, 376, 379); maßgeblich ist somit § 1060 ZPO. 7 - 5 - b) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO; Hartmann, ZPO 65. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 6). Dass diesem Erfordernis genügt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und begegnet auch keinen Bedenken. 8 c) Die von dem [X.]festgestellte Unklarheit, ob durch [X.]des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der [X.]eine Forderung - auf Zahlung von 10.000 • durch den Antragsgegner zu 2 - zu-gesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der [X.]zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder - was das [X.]nicht berücksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der OHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von [X.]des Schiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die von dem [X.]aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit der schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der [X.]Vollstreckbarkeit im Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996 Rn. 9 ff). 9 aa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & [X.] OHG. Das ergibt sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. [X.]des Schiedsspruchs, dem diese [X.]betreffenden Auszug aus dem Handelsregis-ter des [X.]vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den [X.]zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem [X.](vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach 10 - 6 - beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame [X.]zum 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 ging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber ("Elektro W. e.K.") fort. bb) Ist die [X.]Verurteilung zu [X.]zugunsten des [X.]zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerklärung ohne [X.]stattzugeben, weil [X.]weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO). Nichts anderes gilt, wenn die Verurteilung zu [X.]zugunsten der [X.]erfolgt sein sollte. 11 Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im [X.]nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zu-lässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1969 - [X.]- LM Nr. 6 zu § 1044 ZPO unter [X.]2. b bb; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 14; Zöl-ler/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 27 Rn. 5; [X.]in Böckstiegel/Berger/[X.]
13 - 8 - § 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären; denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der [X.]geworden. Schlick [X.] [X.] [X.][X.]
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10 Sch 9/05 -
Meta
08.03.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. III ZB 21/06 (REWIS RS 2007, 4862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4862
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 Sch 2/16 (Oberlandesgericht Hamm)
Vollstreckbarerklärung inländischen Schiedsspruchs
I-3 W 250/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Schiedsspruchs
III ZB 95/06 (Bundesgerichtshof)
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