Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 412/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 4885

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage - Rechtsmissbrauch - Widerrufsvorbehalt - Verzicht - Verwirkung -Verjährung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2013 - 2 [X.]/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Klage mit dem Hilfsantrag in Höhe eines Betrages von 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 - 17 [X.]/11 - abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 232,27 Euro seit dem 16. Mai 2008 und aus jeweils weiteren 696,81 Euro seit dem 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab März 2008 eine Betriebsrente zu zahlen.

2

Der am 17. März 1943 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 1968 bei der [X.] beschäftigt. Mit [X.]chreiben vom 29. Dezember 1975 erklärte die [X.] dem Kläger Folgendes:

        

„…    

        

Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß [X.]ie im Rahmen unserer Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Führungskräfte im Falle Ihres Übertritts in den Altersruhestand nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres ein

        

Ruhegehalt in Höhe von 500,-- [X.]/Monat

        

erhalten werden.

        

Die näheren Einzelheiten der für [X.]ie maßgeblichen Versorgungsregelung, insbesondere Ihre persönlichen Versorgungsdaten, werden wir in einer besonderen schriftlichen Versorgungszusage festlegen, die [X.]ie erhalten werden, sobald die wegen des inzwischen in [X.] getretenen [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 erforderliche Überarbeitung unserer diesbezüglichen Richtlinien abgeschlossen ist.

        

…“    

3

Nach mehrfachen Änderungen des zugesagten [X.] teilte die [X.] dem Kläger unter dem 21. Dezember 1981 mit, dass die Versorgungsleistungen nach der Versorgungszusage nunmehr 985,00 [X.]/Monat betragen. Dem [X.]chreiben beigefügt waren die für die betriebliche Altersversorgung des [X.] maßgeblichen ergänzten Richtlinien des [X.] (im Folgenden: [X.] GHH-Verband) in der Fassung von 1981. Diese lauten auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Grundsatz

        

(1)     

Versorgungsleistungen nach diesen Richtlinien erfordern eine einzelvertraglich schriftlich erteilte Versorgungszusage des Unternehmens. Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Versorgungszusage und aus diesen Richtlinien.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungsarten

        

Das Unternehmen gewährt

        

a)    

Altersversorgung (§ 3),

        

b)    

Invaliditätsversorgung (§ 4) und

        

c)    

Hinterbliebenenversorgung (§§ 5 und 6),

        

wenn die in diesen Richtlinien hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

        

§ 3     

        

Altersversorgung

        

(1)     

Der Mitarbeiter erhält Altersversorgung in Höhe des zugesagten [X.], wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Zahlungsweise

        

Die zugesagten Versorgungsleistungen sind kalendermonatliche Renten. [X.]ie werden vierteljährlich gezahlt, und zwar

        

am 15. Februar für Januar, Februar und März;

        

am 15. Mai für April, Mai und Juni;

        

am 15. August für Juli, August und [X.]eptember;

        

am 15. November für Oktober, November und Dezember.

        

§ 9     

        

Beginn, Ende und Ruhen der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Versorgungsleistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Versorgungsfall gilt im Zweifel als eingetreten, sobald entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Unverfallbarkeit

        

(1)     

Die Versorgungszusage geht im Grundsatz davon aus, daß der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalls noch in den Diensten des Unternehmens steht.

        

(2)     

Ob und in welchem Ausmaß für vorher ausgeschiedene Mitarbeiter eine Unverfallbarkeit der [X.] besteht, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das sind zur [X.] die §§ 1 bis 4 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974.

        

…       

        
        

§ 13   

        

Leistungsvorbehalt

        

(1)     

Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn

                 

…       

        
                 

d)    

der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

        

…“    

                 

4

Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging mit Wirkung zum 1. Januar 1982 auf die [X.] über. Diese kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit [X.]chreiben vom 5. [X.]eptember 1986 außerordentlich fristlos. In diesem [X.]chreiben heißt es weiter:

        

„…      

        

[X.]ie haben sich eines massiven Vertrauensbruchs und einer erheblichen Verletzung der Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis schuldig gemacht und dies auch gegenüber [X.] und [X.]echtsanwalt Dr. E zugegeben.

        

Die strafrechtliche Würdigung Ihres Verhaltens behalten wir uns nach weiteren Recherchen über Ihre Transaktionen ausdrücklich vor. Das gleiche gilt für zivilrechtliche [X.]chritte gegen [X.]ie auf Wiedergutmachung des [X.]chadens.

        

Wir kündigen gleichzeitig das Ihnen gewährte Arbeitnehmerdarlehen, das jetzt noch in Höhe von [X.] 6.000,-- valutiert, mit sofortiger Wirkung. Bitte überweisen [X.]ie die [X.] 6.000,-- zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen unverzüglich an uns.

        

Ihre Personalunterlagen erhalten [X.]ie umgehend. Gleichzeitig sprechen wir ein unbefristetes Hausverbot gegen [X.]ie aus.

        

…“    

5

Nachdem der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, verständigten sich der Kläger und die [X.] mit Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 10. [X.]eptember 1986. In dem Aufhebungsvertrag ist ferner Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

§ 3 Betriebliche Altersversorgung

        

Der Mitarbeiter verzichtet unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.

        

…       

        

§ 5 Ausgleich aller Ansprüche

        

Mit den oben bezeichneten Regelungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Firma und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie im einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten.“

6

Der Kläger nahm nach Abschluss des [X.] die Kündigungsschutzklage zurück.

7

Unter dem 10. Dezember 1986 hatte die Zentralleitung Personal der [X.] die Mitarbeiterin [X.] der [X.] wie folgt angeschrieben:

        

„…    

        

wir möchten [X.]ie bitten, im Dezember noch folgende Abrechnungen vorzunehmen:

        

1. …   

        

2. [X.] sind noch 20 Tage Resturlaub abzugelten.

        

Außerdem ist die für [X.] gebildete Rückstellung für die Altersversorgung aufzulösen. (Der arbeitsrechtliche Vergleich mit [X.] beinhaltet, daß sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verwirkt ist.)

        

…“    

8

Die [X.] wurde in der Folgezeit auf die [X.] verschmolzen, die ihrerseits auf die [X.] verschmolzen wurde. Die [X.] übertrug im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung gemäß Vertrag vom 16. November 2007 sämtliche Pensionsverpflichtungen auf die Beklagte.

9

Mit [X.]chreiben vom 12. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der [X.] die Zahlung einer Betriebsrente ab der Vollendung des 65. Lebensjahres am 17. März 2008. Die Beklagte teilte dem Kläger mit [X.]chreiben vom 22. April 2008 mit, die [X.] habe sein [X.]chreiben an sie weitergeleitet, da sie deren Rechtsnachfolgerin sei; nach den an sie übergegangenen Unterlagen sei der Anspruch des [X.] auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen des nach der Kündigung geschlossenen arbeitsrechtlichen Vergleichs untergegangen.

Mit der am 7. [X.]eptember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger mit einem unbezifferten Feststellungsantrag die Zahlung einer Betriebsrente ab März 2008 von der [X.] verlangt. Mit der beim Arbeitsgericht am 5. Dezember 2011 eingegangenen und der [X.] am 12. Dezember 2011 zugestellten [X.] hat er hilfsweise die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] von März 2008 bis Dezember 2011 [X.]. insgesamt 28.569,22 [X.] brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach den [X.] GHH-Verband verpflichtet, an ihn ab März 2008 eine Altersrente zu zahlen. Die Versorgungszusage sei ihm gegenüber nicht widerrufen worden. Aus § 13 der [X.] GHH-Verband könne die Beklagte schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese Bestimmung die Möglichkeit des vollständigen Widerrufs des [X.] nicht vorsehe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sein Versorgungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Der in § 3 des [X.] vereinbarte Verzicht auf Versorgungsansprüche sei unwirksam. Er habe seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung auch nicht verwirkt. Weder seine frühere Arbeitgeberin noch die Beklagte hätten darauf vertrauen können, dass er sich an die unwirksame Absprache in § 3 der Aufhebungsvereinbarung halten werde. Auf der Grundlage des „Merkblatts zur Herleitung des [X.]“ errechne sich eine monatliche Betriebsrente [X.]. 621,07 [X.].

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des [X.] zu zahlen,

        

2.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] von März 2008 bis Dezember 2011 [X.]. insgesamt 28.569,22 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621,07 [X.] seit dem 16. Februar 2008 und aus jeweils weiteren 1.863,21 [X.] seit dem 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, zudem sei sie nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den [X.] GHH-Verband. [X.]ie sei nach § 13 der [X.] GHH-Verband berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Hierdurch sei der [X.] ein erheblicher materieller [X.]chaden entstanden. Aus diesem Grund sei das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt worden. Infolge der Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Kläger sei die Fiktion des § 7 K[X.]chG eingetreten, weshalb auch das schuldhaft vertragswidrige Verhalten fingiert werde. Der Kläger habe zudem in § 3 des [X.] auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Die Vereinbarung in § 3 des [X.] enthalte einen [X.], mit dem das Nichtbestehen des Anspruchs schriftlich fixiert worden sei. Mit diesem Inhalt verstoße § 3 des [X.] nicht gegen § 3 [X.]. Im Übrigen habe der Kläger seinen Anspruch auf eine Betriebsrente verwirkt. [X.]ie habe aufgrund der in § 3 des [X.] getroffenen Vereinbarung darauf vertraut, dass der Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mehr beanspruchen werde. Der Kläger verhalte sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn er mehr als 20 Jahre nach Abschluss des [X.] entgegen den dort getroffenen Vereinbarungen eine Altersrente fordere. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Forderung sei außerdem der Höhe nach übersetzt. Dem Kläger sei ein Versorgungsbetrag [X.]. 985,00 [X.] monatlich zugesagt worden. Dieser Betrag sei unter Zugrundelegung einer Versorgungsbemessungszeit von 35 Jahren in dem Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen. Hieraus errechne sich eine monatliche Betriebsrente [X.]. 379,93 [X.], dh. [X.]. 194,26 [X.]. Im Übrigen seien die Forderungen des [X.] verjährt.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der [X.] abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zum Teil begründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Zwar hat es den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf Feststellung gerichtete Antrag ist jedoch wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die hilfsweise erhobene Zahlungsklage ist entgegen der Auffassung des [X.]s zum Teil begründet. Die [X.] ist verpflichtet, an den Kläger ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 [X.] brutto zu zahlen, weshalb sie ihm für die [X.] von März 2008 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 10.684,42 [X.] brutto zuzüglich Zinsen schuldet. Zinsen auf die rückständige Betriebsrente iHv. 232,27 [X.] für den Monat März 2008 stehen dem Kläger allerdings erst seit dem 16. Mai 2008 und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, seit dem 16. Februar 2008 zu.

A. Das [X.] hat den Hauptantrag zu Unrecht für zulässig gehalten. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag ist mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.

I. Der Klageantrag ist zwar auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i[X.]v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.]  - Rn. 19 ; 24. August 2011 -  4 [X.]  - Rn. 33 ; 21. April 2009 - 3  [X.]/07  - Rn. 19 , [X.]E 130, 202 ). Der Kläger kann daher auch die Feststellung beantragen, dass die [X.] dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche Altersversorgung nach den [X.] [X.] zu zahlen.

II. Für den Antrag ist jedoch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage nur erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hieran fehlt es.

1. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegt nur dann vor, wenn die begehrte Feststellung den [X.]treit der Parteien abschließend klärt. Es ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen, weil dann durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden eintritt. Rechtsfrieden kann durch ein Feststellungsurteil nur geschaffen werden, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die zwischen den Parteien strittigen Fragen weitere gerichtliche Auseinandersetzungen um denselben Fragenkomplex ausschließt (vgl. [X.] 29. November 2001 - 4 [X.] I 2 b der Gründe, [X.]E 100, 43).

2. Danach besteht für den Hauptantrag kein Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten nicht nur darüber, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den [X.] [X.] zusteht. [X.]ie streiten ebenso über die Höhe der ggf. von der [X.]n geschuldeten Leistungen. Während der Kläger auf der Grundlage des „Merkblatts zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ eine monatliche Betriebsrente iHv. 621,07 [X.] errechnet hat, steht die [X.] auf dem [X.]tandpunkt, dass von dem dem Kläger zugesagten Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM auszugehen sei und dass dieser Betrag in dem Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen sei. Hieraus hat sie eine monatliche Betriebsrente iHv. 379,93 DM (= 194,26 [X.]) errechnet. Damit wäre eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag des [X.] nicht geeignet, den [X.]treit unter den Parteien abschließend zu klären. Vielmehr stünde zu erwarten, dass es zwischen den Parteien zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der geschuldeten Betriebsrente käme.

B. Das [X.] hat den auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] von März 2008 bis Dezember 2011 gerichteten Hilfsantrag zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Hilfsantrag ist zum Teil begründet.

I. Der Kläger kann von der [X.]n verlangen, dass diese an ihn ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 [X.] brutto zahlt. [X.]ie schuldet ihm deshalb für die [X.] von März 2008 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 10.684,42 [X.] brutto. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] idF vom 19. Dezember 1974 ([X.] 3610; aF), § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF iVm. den [X.] [X.].

Der Kläger ist mit Ablauf des 9. [X.]eptember 1986 nach § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den [X.] [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden. Der in § 3 Abs. 1 der [X.] [X.] bestimmte Versorgungsfall ist am 17. März 2008 eingetreten. Nach § 9 Abs. 1 der [X.] [X.] steht dem Kläger deshalb ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente zu. Diese beläuft sich nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF auf 232,27 [X.] monatlich. Die [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht berechtigt, die Zahlung der monatlichen Betriebsrente mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe der [X.] im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Handlungen, die in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, einen erheblichen materiellen [X.]chaden zugefügt. Der Kläger hat mit der in § 3 des [X.] getroffenen Vereinbarung auf seine Ansprüche auf Altersversorgung nach den [X.] [X.] auch nicht wirksam verzichtet; er hat seine Ansprüche zudem weder verwirkt noch ist deren Geltendmachung wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Die von der [X.]n erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

1. Der Kläger ist mit Ablauf des 9. [X.]eptember 1986 vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den [X.] [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, hatte die [X.] dem Kläger mit [X.]chreiben vom 29. Dezember 1975 eine Versorgung nach den jeweils gültigen [X.] [X.] zugesagt.

b) Der Kläger ist vor Eintritt des in § 3 Abs. 1 der [X.] [X.] bestimmten [X.] des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden. Er kann ab Vollendung seines 65. Lebensjahres am 17. März 2008 die in § 3 Abs. 1 der [X.] [X.] vorgesehene Altersversorgung beanspruchen, da seine Anwartschaft zum [X.]punkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 9. [X.]eptember 1986 unverfallbar war. Der Kläger erfüllte bereits seit dem 1. Juni 1980 die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF.

Nach § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem [X.]punkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.

Danach war die Anwartschaft des [X.] bereits am 1. Juni 1980 unverfallbar geworden. Zu diesem [X.]punkt hatte der am 17. März 1943 geborene Kläger das 35. Lebensjahr vollendet, der Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Juni 1968 lag zwölf Jahre zurück und die am 29. Dezember 1975 erteilte Versorgungszusage hatte mehr als drei Jahre bestanden.

2. Die unverfallbare Anwartschaft des [X.] belief sich zum [X.]punkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf monatlich 232,27 [X.].

a) Die Höhe der nach § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF aufrechterhaltenen Anwartschaft des [X.] auf die in § 3 Abs. 1 der [X.] [X.] vorgesehene Altersversorgung berechnet sich nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF. Nach dieser Bestimmung, die von § 12 Abs. 2 der [X.] [X.] deklaratorisch in Bezug genommen wird, haben bei Eintritt des [X.] wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die [X.]telle des 65. Lebensjahres tritt ein früherer [X.]punkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Da § 3 Abs. 1 der [X.] [X.] für den Eintritt des [X.] „Alter“ an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, die [X.] [X.] mithin keinen früheren [X.]punkt als feste Altersgrenze vorsehen, ist in einem ersten [X.]chritt - unter Beachtung von Festschreibeeffekt und Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 [X.] - die bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln. Diese fiktive Vollrente ist sodann in einem zweiten [X.]chritt zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen.

b) Danach errechnet sich eine Anwartschaft des [X.] iHv. 232,27 [X.] monatlich.

aa) Die fiktive - bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - Altersrente des [X.] beläuft sich auf 503,62 [X.] (= 985,00 DM).

(1) Nach § 3 Abs. 1 der [X.] [X.] erhält der Mitarbeiter Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrages, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Die [X.] hatte dem Kläger zuletzt mit [X.]chreiben vom 21. Dezember 1981 einen Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM monatlich zugesagt.

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] war dieser Betrag nicht um weitere Zuwächse für die [X.] von 1981 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1986 zu erhöhen. § 3 Abs. 1 der [X.] [X.] knüpft für die Höhe der Altersversorgung ausschließlich an den zugesagten Versorgungsbetrag an und nicht an andere - ggf. außerhalb der [X.] [X.] niedergelegte - [X.]. Aus dem „Merkblatt zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ folgt nichts anderes. Dieses diente lediglich dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, den von der [X.] in der Versorgungszusage ausgewiesenen Versorgungsbetrag nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich aus dem Merkblatt selbst, in dem es heißt:

        

„Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, wie [X.]ie den in unserer Versorgungszusage ausgewiesenen [X.] selbst herleiten können aus den im [X.] gleichfalls angegebenen Daten.

        

…“    

bb) Die fiktive monatliche Vollrente des [X.] iHv. 503,62 [X.] ist nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des [X.] am 17. März 2008 zu kürzen. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. 232,27 [X.].

(1) Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des [X.] vom 1. Juni 1968 bis zum 9. [X.]eptember 1986 beträgt 220 Monate. Die mögliche Betriebszugehörigkeit des [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 17. März 2008 beläuft sich auf 477 Monate. Hieraus errechnet sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,4612. In Anwendung dieses Faktors auf den zugesagten Versorgungsbetrag iHv. 503,62 [X.] monatlich ergibt sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 [X.] (= 503,62 [X.] x 0,4612).

(2) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n ist die fiktive Vollrente des [X.] iHv. monatlich 503,62 [X.] nicht auf 194,26 [X.] zu kürzen. Unabhängig davon, dass diese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben und damit auch nicht den Vorgaben in § 12 Abs. 2 der [X.] [X.] entspricht, kommt eine Kürzung auf 194,26 [X.] schon deshalb nicht in Betracht, da dieser Betrag den Betrag unterschreitet, hinsichtlich dessen die Anwartschaft des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF zwingend (vgl. § 17 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]) aufrechterhalten blieb.

3. Die [X.] ist nicht berechtigt, die Zahlung der dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten; hierdurch sei der [X.] ein erheblicher materieller [X.]chaden entstanden. Eine solche Befugnis ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.]s nicht aus § 13 Abs. 1 Buchst. d der [X.] [X.], in dem sich das Unternehmen vorbehalten hat, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden. § 13 Abs. 1 Buchst. d der [X.] [X.] enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf den [X.] nach § 242 BGB. Die Berufung des [X.] auf das [X.] ist jedoch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Dies hat das [X.] verkannt.

a) Es kann dahinstehen, ob von dem Vorbehalt in § 13 Abs. 1 Buchst. d der [X.] [X.], der nach seinem Wortlaut nur die Änderung, die Kürzung und die Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen erlaubt, auch die vollständige Verweigerung der Leistungen erfasst ist. Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen [X.]chutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf [X.] zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des [X.]enats nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden [X.] (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. zuletzt [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 26; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 143, 273). Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz eines [X.] von der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur dann „lösen“ und die Leistung verweigern, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich ist. Da sich der Arbeitgeber mittels eines [X.] demnach nicht unter erleichterten Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien kann, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist (vgl. etwa [X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu III 1 der Gründe; 3. April 1990 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 64, 298; 8. Februar 1983 - 3 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 41, 333; 11. Mai 1982 - 3 [X.] 1239/79 - zu 1 der Gründe), ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig als nur deklaratorischer Hinweis auf den [X.] zu verstehen (vgl. etwa [X.] 3. April 1990 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, aaO).

b) [X.] des [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht rechtsmissbräuchlich.

Das [X.] hat angenommen, der [X.] sei gerechtfertigt, da der Inhalt des [X.] es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorgelegen habe; jedenfalls sei ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung wegen der Vermutungswirkung des § 7 [X.] anzunehmen. Dabei hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung den [X.] gegenüber dem Versorgungsverlangen nicht begründen kann.

aa) Der [X.] kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner [X.] nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die [X.] unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 47, [X.]E 143, 273).

Der [X.] kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren [X.]chaden zugefügt hat ([X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 35, [X.]E 143, 273). [X.]tützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers allerdings nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden [X.]chaden zugefügt hat. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf [X.]chadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 30 ff., aaO).

bb) Danach ist das Versorgungsverlangen des [X.] nicht rechtsmissbräuchlich.

Die [X.] hat nicht vorgetragen, dass der Kläger die Unverfallbarkeit seiner [X.] nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. [X.]ie hat weder dargelegt, ob und ggf. welche konkreten Pflichtverletzungen der Kläger vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft am 1. Juni 1980 begangen haben soll, noch hat sie dargetan, dass der Kläger die [X.] durch Vertuschung seines Fehlverhaltens daran gehindert hat, das Arbeitsverhältnis noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen.

Die [X.] hat sich lediglich auf schwere Pflichtverletzungen des [X.] berufen und geltend gemacht, der [X.] sei infolge eines Fehlverhaltens des [X.] ein erheblicher materieller [X.]chaden entstanden. [X.]ie hat aber weder das angebliche Fehlverhalten des [X.] näher dargelegt noch behauptet, der [X.] sei ein existenzgefährdender [X.]chaden zugefügt worden.

Dass die [X.] über die behaupteten Pflichtverletzungen des [X.], den [X.]punkt ihrer Begehung und das Ausmaß des der [X.] zugefügten [X.]chadens keine näheren Kenntnisse hat und deshalb zu einem substantiierten Vortrag nicht in der Lage ist, entlastet sie nicht. Nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser rechtsvernichtenden Einwendung.

Da allein ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zur Begründung des [X.]s nicht genügt, kommt es auf die Frage, ob sich die Fiktionswirkung des § 7 [X.] auch auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erstreckt (dagegen [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] 91/10 - Rn. 59 mwN), nicht an.

4. Dem Anspruch des [X.] steht nicht entgegen, dass dieser in § 3 des [X.] vom 16. Dezember 1986 unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung verzichtet hat. Die in § 3 des [X.] vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (aF) unwirksam.

a) § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF regelt die Möglichkeit der Abfindung einer fortbestehenden [X.]. Danach soll eine Abfindung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich sein. Um den [X.] nicht zu gefährden, sollen nur kleinere Anwartschaften abgefunden werden können (vgl. [X.]. 7/1281 vom 26. November 1973 [X.]. 27 f.). Deshalb erlaubt § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF die Abfindung einer unverfallbaren [X.] durch eine einmalige Zahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden gegeben wurde.

Über seinen Wortlaut hinaus verbietet § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren [X.] durch eine einmalige Zahlung, sondern auch einen entschädigungslosen Erlass der [X.] in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden (vgl. [X.] 14. Juni 2005 - 3 [X.] 185/04 - zu II 4 der Gründe; 21. Januar 2003 - 3 [X.] 30/02 - zu II 2 der Gründe; 20. Oktober 1987 - 3 [X.] 200/86 - zu III 3 der Gründe, [X.]E 56, 251; 22. [X.]eptember 1987 - 3 [X.] 194/86 - zu I 3 c der Gründe, [X.]E 56, 148).

b) Danach ist die in § 3 des [X.] vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF unwirksam.

aa) Die [X.] hatte dem Kläger mit [X.]chreiben vom 29. Dezember 1975 und damit mehr als zehn Jahre vor seinem Ausscheiden mit Ablauf des 9. [X.]eptember 1986 eine Versorgungszusage erteilt. Darauf, ob die [X.] im Gegenzug für den vom Kläger in § 3 des [X.] erklärten „Verzicht“ auf die Geltendmachung von [X.]chadensersatzansprüchen ihrerseits verzichtet haben und der Kläger deshalb für seinen Verzicht eine Kompensation erhalten haben sollte, kommt es nicht an.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.]n ist § 3 des [X.] nicht als [X.] zu verstehen, der vom Verbot des § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF nicht erfasst würde.

Zwar hat der [X.]enat in dem Urteil vom 23. August 1994 (- 3 [X.] 825/93 -) erkannt, dass ein (gerichtlicher) Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung nicht gegen § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] verstößt, wenn die Parteien hierüber zuvor ohne abschließende Klärung gestritten haben. Es kann dahinstehen, ob zu einem [X.]treit über die tatsächlichen Voraussetzungen auf betriebliche Altersversorgung auch ein [X.]treit über die tatsächlichen Voraussetzungen des den Anspruch vernichtenden [X.]s zählt. Auch wenn dies der Fall sein sollte, handelte es sich bei der Regelung in § 3 des [X.] nicht um einen [X.]. Nach dem Wortlaut des [X.] vom 16. Dezember 1986 haben sich die Vertragsparteien nicht darüber verständigt, dass bestimmte Voraussetzungen für Ansprüche des [X.] auf Versorgungsleistungen nicht vorliegen oder das Versorgungsverlangen des [X.] rechtsmissbräuchlich ist. Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Verzicht vereinbart. Aus der Aufhebungsvereinbarung selbst lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger und die [X.] darüber gestritten hätten, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach den [X.] [X.] erfüllt waren oder ein etwaiger Anspruch untergegangen ist. Aus dem [X.]chreiben der Zentralleitung Personal der [X.] an die Mitarbeiterin [X.] vom 10. Dezember 1986 ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nichts anderes. In diesem [X.]chreiben wurde die Mitarbeiterin [X.] zwar unter Hinweis darauf, der arbeitsrechtliche Vergleich mit dem Kläger beinhalte, dass dessen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verwirkt sei, gebeten, die für den Kläger gebildete Rückstellung für die Altersversorgung aufzulösen. Bei diesem [X.]chreiben handelt es sich jedoch um eine unternehmensinterne Anweisung, die ausschließlich die Bewertung des Inhalts des vom Kläger in der Aufhebungsvereinbarung erklärten Verzichts durch die [X.] wiedergibt. [X.]ie ist weder an den Kläger gerichtet noch hat die [X.] vorgetragen, dass der Kläger von diesem [X.]chriftstück Kenntnis hatte. Dieses [X.]chreiben gibt daher allenfalls wieder, wie die [X.] § 3 des [X.] verstanden hat; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies auch für den Kläger erkennbar war und dass die mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit seines Versorgungsverlangens überhaupt Gegenstand der Verhandlungen über den Abschluss des [X.] war. § 3 des [X.] kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, dass das Versorgungsverlangen des [X.] rechtsmissbräuchlich ist.

Diese Auslegung des [X.], die das [X.] unterlassen hat, kann der [X.]enat selbst vornehmen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht kann eine unterbliebene Auslegung jedoch selbst vornehmen, wenn der für die Auslegung maßgebliche [X.]achverhalt feststeht und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. etwa [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 184/09 - Rn. 52, [X.]E 134, 202; 11. Juli 2007 - 7 [X.] 501/06 - Rn. 39). [X.]o verhält es sich hier.

5. [X.] des [X.] stellt sich nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar.

a) Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN).

b) Die [X.] und die [X.] konnten aus der in § 3 des [X.] getroffenen Vereinbarung nach [X.] und Glauben nicht den [X.]chluss ziehen, der Kläger werde bei Eintritt des [X.] seine Betriebsrentenansprüche nicht geltend machen. Der in § 3 des [X.] erklärte Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF unwirksam. Deshalb konnte bei der [X.] und der [X.]n von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, die dem Kläger zugesagten Leistungen bei Eintritt des [X.] nicht erbringen zu müssen.

6. Andere besondere Umstände, die die Rechtsausübung des [X.] als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt das Versorgungsverlangen des [X.] auch dann nicht gegen [X.] und Glauben, wenn die in § 5 des [X.] vereinbarte Ausgleichsklausel, die auch [X.]chadensersatzansprüche der [X.] gegenüber dem Kläger erfasst, nur vor dem Hintergrund des in § 3 des [X.] erklärten Verzichts vereinbart worden sein sollte. In diesem Fall könnte die [X.] zwar gegebenenfalls wegen [X.]törung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung des [X.] verlangen. Eine Anpassung des [X.] an die geänderten Verhältnisse könnte sich jedoch nur auf die in § 5 des [X.] vereinbarte Ausgleichsklausel auswirken und der [X.]n die Möglichkeit eröffnen, den Kläger auf [X.]chadensersatz in Anspruch zu nehmen; an ihrer Verpflichtung, an den Kläger die nach den [X.] [X.] geschuldete Betriebsrente zu zahlen, würde eine [X.]törung der Geschäftsgrundlage hingegen nichts ändern.

7. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Versorgungsleistungen entgegen der Auffassung des [X.]s nicht nach § 242 BGB verwirkt.

a) Die Verwirkung ist ein [X.]onderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. [X.]ie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der [X.]ablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem [X.]moment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit [X.] und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden ([X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 73 mwN).

b) Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Der Kläger musste entgegen der Auffassung des [X.]s nicht zu einem früheren [X.]punkt klarstellen, dass er trotz des in § 3 des [X.] erklärten Verzichts die ihm zugesagten Leistungen beanspruchen würde. Aufgrund der Unwirksamkeit des Verzichts nach § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aF durften die [X.] und die [X.] von vornherein nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung der vereinbarten Versorgungsleistungen in Anspruch genommen zu werden.

8. Die Ansprüche des [X.] sind nicht - auch nicht teilweise - verjährt.

a) Gemäß § 18a [X.]atz 1 [X.] verjährt der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Mit dieser Bestimmung ist allerdings nur der Versorgungsanspruch als solcher, dh. das [X.], gemeint (vgl. [X.] 26. Mai 2009 - 3 [X.] 797/07 - Rn. 42). Der Beginn der Verjährung des [X.]s, auf dem der Anspruch auf die laufenden Leistungen beruht, richtet sich gemäß § 200 BGB nach dem [X.]punkt der Entstehung. Dies ist der Tag, an dem erstmals auf dem [X.] beruhende Ansprüche geltend gemacht werden können, mithin der Eintritt des [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. § 18a Rn. 4). Der Versorgungsfall ist beim Kläger am 17. März 2008 eingetreten. Die 30-jährige Verjährungsfrist war daher bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen.

b) Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a [X.]atz 2 [X.], und damit der Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist war im [X.]punkt der Zustellung der Klageerweiterung am 12. Dezember 2011, mit der der Kläger die bezifferte Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] von März 2008 bis Dezember 2011 geltend gemacht hatte, noch nicht abgelaufen. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem [X.]chluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des [X.]chuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Danach hatte die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das [X.] zum Ende des Jahres 2008, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das [X.] mit Ende des Jahres 2009, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das [X.] mit Ende des Jahres 2010 und für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das [X.] mit Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher hinsichtlich sämtlicher Ansprüche am 12. Dezember 2011 nicht abgelaufen.

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 8 der [X.] [X.] wurden die Ansprüche des [X.] auf rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis März eines Kalenderjahres am 15. Februar des Jahres, die Ansprüche für April bis Juni eines Kalenderjahres am 15. Mai des Jahres, die Ansprüche für Juli bis [X.]eptember eines Kalenderjahres am 15. August des Jahres und die Ansprüche für die Monate Oktober bis Dezember eines Kalenderjahres am 15. November des Jahres fällig. Für den Anspruch des [X.] auf rückständige Betriebsrente für den Monat März 2008 gilt hiervon abweichend der 15. Mai 2008 als Fälligkeitstermin. Gemäß § 9 Abs. 1 der [X.] [X.] werden Versorgungsleistungen erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    [X.]chlewing    

        

    [X.]pinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

Meta

3 AZR 412/13

17.06.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 19. Juni 2012, Az: 17 Ca 506/11, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 3 Abs 1 S 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 3 Abs 1 S 1 BetrAVG vom 28.11.1983, § 3 Abs 1 S 1 BetrAVG vom 21.07.1994, § 3 Abs 1 S 1 BetrAVG vom 05.10.1994, § 18a BetrAVG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 412/13 (REWIS RS 2014, 4885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4885

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 778/09 (Bundesarbeitsgericht)

Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Betriebsrentenberechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung


3 AZR 533/10 (Bundesarbeitsgericht)

Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung


3 AZR 754/08 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters


3 AZR 1/23 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze - Festschreibeeffekt - vorgezogene Inanspruchnahme - untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag


3 AZR 414/15 (Bundesarbeitsgericht)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.