Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 AZR 778/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 1414

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Gegenstand

Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Betriebsrentenberechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2009 - 17 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des [X.].

2

Der am 11. Juli 1945 geborene Kläger war vom 23. Juni 1969 bis zum 30. November 1997 bei der [X.] als Baggerfahrer beschäftigt. Zum [X.]punkt seines Ausscheidens bei der [X.] belief sich seine Arbeitszeit auf 169 Stunden pro Monat. Sein tariflicher Grundstundenlohn nach Tarifgruppe M III betrug 26,87 DM brutto.

3

Im [X.] an seine Beschäftigung bei der [X.] war der Kläger zunächst für drei Monate bei einem anderen Arbeitgeber tätig. Sodann begründete er ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] (bzw. deren späterer Rechtsnachfolgerin). Dort war er zuletzt im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tätig. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 29. Februar 2008. Vor Abschluss des [X.] hatte der Kläger sich die Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] ausrechnen lassen. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 7. März 2002 Folgendes mitgeteilt:

        

„… wunschgemäß haben wir die Vorausberechnung Ihrer Betriebsrente durchgeführt.

        

Wenn Sie am 1.8.2006 in Altersrente gehen sollten, würde sich eine Betriebsrente von monatlich 107,88 [X.] ergeben.

        

Wir weisen darauf hin, dass jeder andere Rentenbeginn eine Neuberechnung erforderlich macht.

        

...“   

4

Dieser Berechnung der Betriebsrente lag eine auf einen Rentenbeginn am 31. Juli 2006 hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.598,07 DM zugrunde.

5

Seit dem 1. März 2008 bezieht der Kläger eine vorzeitige gesetzliche Altersrente iHv. 1.447,03 [X.] brutto. Daneben erhält er von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (im Folgenden: [X.]) eine monatliche Bauzusatzrente iHv. 83,90 [X.]. Ebenfalls seit dem 1. März 2008 bezieht er eine Betriebsrente von der [X.].

6

Die Betriebsrente des [X.] berechnet sich nach der „Betriebsvereinbarung über rechtsverbindliche unmittelbare Pensionszusagen der [X.] vorm. Gebr. He“ vom 31. Januar 1990 (im Folgenden: [X.] 1990), die die vorhergehenden „Richtlinien für lfd. [X.]“ der [X.] der [X.] vom 17. Januar 1973 (im Folgenden: [X.] 1973), die eine Gesamtversorgung vorsahen, ablöste.

7

In der [X.] 1990 heißt es ua.:

        

„Zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat ist folgende Betriebsvereinbarung geschlossen worden.

        

…       

        

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der tariflichen Zusatzversorgung werden nicht auf die Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet, es sei denn, die Übergangsregelung gemäß 8.3 kommt zur Anwendung.

        

…       

        

2.    

Versorgungsleistungen

        

...     

        
        

2.2     

Die Zahlungen erfolgen monatlich bargeldlos jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

        

…       

        
        

3.    

Wartezeit

                 

Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungsleistungen ist, daß der Mitarbeiter bis zum Eintritt des [X.] eine anrechnungsfähige Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erreicht hat.

        

4.    

Leistungsvoraussetzungen

        

4.1     

Altersrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder der vor dem Erreichen dieser festen Altersgrenze [X.] oder [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt (Versorgungsfall).

        

4.2     

Invalidenrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung endet (Versorgungsfall).

                 

...     

        

4.3     

[X.] erhält der überlebende Ehegatte eines Mitarbeiters, der während seiner Betriebszugehörigkeit stirbt (Versorgungsfall).

                 

[X.] erhält auch der überlebende Ehegatte eines [X.]empfängers.

                 

...     

        

5.    

Höhe der Versorgungsleistungen

        

5.1     

Für jedes vollendete Jahr der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit wird ein nach Leistungsgruppen gestaffelter Betrag als [X.] gezahlt. Die Leistungsgruppen und Beträge sind der jeweils gültigen Tabelle zu entnehmen (Anlage).

        

5.2     

Für jeden Monat der Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % während ihrer gesamten Laufzeit gekürzt.

                 

Die versicherungsmathematischen Abschläge ver-ringern sich für Mitarbeiter, die am 31.05.1994 eine Betriebszugehörigkeit von vollendeten

                          

20 Jahren aufweisen auf 0,2 % pro Monat,

                          

…       

                 

Tritt der Versorgungsfall vor dem 31.05.1994 ein oder hat der Mitarbeiter zu diesem [X.]punkt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens vollendeten 30 Jahren zurückgelegt, so entfallen versicherungsmathematische Abschläge.

        

…       

        
        

6.    

Bemessungsgrößen

        

…       

        
        

6.2     

Maßgebend für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe ist bei der Altersrente der Stand 5 Jahre vor Eintritt des [X.], in allen übrigen Leistungsarten der Stand bei Eintritt des [X.].

        

…       

        
        

8.    

Übergangsregelungen

                 

Grundsätzlich erhalten die Mitarbeiter mindestens die Versorgungsleistungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1 bis 7, jedoch gelten zur Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30. April 1978 gültigen ‚Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen’ folgende Übergangsregelungen.

        

...     

        
        

8.3     

Mitarbeiter, die vor dem 15. November 1976 bei der Firma beschäftigt waren, erhalten Versorgungsleistungen, die sich in diesem Fall aus zwei Teilbeträgen zusammensetzen.

                 

1.    

Der erste Teilbetrag wird für [X.]en der Betriebszugehörigkeit vor dem 1. Mai 1978 gezahlt. Zur Ermittlung dieses Teilbetrages wird zunächst die Versorgungsleistung festgestellt, die sich bei Eintritt des [X.] aufgrund der bis zum 30. April 1978 gültigen ‚Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen’ ergeben würde. Hierbei wird das Einkommen zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] zugrunde gelegt.

                          

Bei der Ermittlung der Gesamtversorgung wird grundsätzlich die persönliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Bei Mitarbeitern, die ohne freiwillige zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Beiträge weniger als 35 Versicherungsjahre haben, wird als Rentenleistung die Rente nach dem im [X.]punkt des [X.] gültigen gesetzlichen Näherungsverfahren angesetzt. …

                          

Aus der so ermittelten Versorgungsleistung wird der erste Teilbetrag errechnet, indem die Versorgungsleistung zeitanteilig (Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des [X.]) festgelegt wird.

                 

2.    

Für jedes ab dem 1. Mai 1978 vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit wird der zweite Teilbetrag gezahlt, dessen Höhe sich aus der jeweils gültigen Tabelle (Anlage) ergibt.

                 

3.    

Die Summe dieser Teilbeträge darf zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente, den Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sowie den künftigen, sonstigen nicht privaten Versorgungsleistungen insgesamt 100 % des zu ermittelnden Nettoeinkommens (Lohn oder Gehalt) des Mitarbeiters nicht übersteigen.

                          

Dieses Nettoeinkommen ist das im Monat vor dem Eintritt des [X.] bezogene laufende monatliche Bruttoeinkommen einschließlich dauernd gezahlter übertariflicher Bezüge, jedoch ausschließlich aller sonstigen Zulagen, vermindert um

                          

-       

die Lohnsteuer gemäß …;

                          

-       

die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge der Renten- und Arbeitslosenversicherung;

                          

-       

die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung, …

        

8.4     

Im Versorgungsfall wird die für den Mitarbeiter jeweils günstigste Regelung angewandt.

        

…       

        
        

13.     

Information und Inkrafttreten

                 

...     

                 

Die Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend vom 1. Januar 1988 in [X.].“

8

Zum [X.]punkt des Ausscheidens des [X.] bei der [X.] wies die Tabelle zu Nr. 5.1. und Nr. 8.3.2. der [X.] 1990 für die tarifliche Berufsgruppe M III für die [X.] ab dem 1. Mai 1992 einen Steigerungsbetrag iHv. 6,20 DM aus. Dieser Betrag wurde später für die [X.] ab dem 1. Mai 1999 auf 6,50 DM angehoben.

9

Die [X.] 1973 haben auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„1.     

Laufende Unterstützungen bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und nach Eintritt in den Altersruhestand im Sinne der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte.

                 

a)    

Bei Erwerbsunfähigkeit und nach Eintritt in den Altersruhestand beträgt die Unterstützung im Rahmen der §§ 2, 8 und 11 der Satzung:

                          

aa)     

Für Arbeitnehmer mit 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 15 %. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich der Unterstützungssatz um 1 % des [X.] oder -gehaltes einschl. dauernd gezahlter übertariflicher Bezüge, jedoch ausschl. aller anderen Zulagen, höchstens aber von einem Betrag der um 30 % über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt. Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden [X.] mit 60 % zu berücksichtigen.

                                   

Bei Lohnempfängern ist der 173-fache Stundenlohn als Monatseinkommen zugrunde zu legen.

                          

bb)     

Die Unterstützung darf zusammen mit den nachfolgend genannten Renten und Beihilfen bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 65 % des [X.] oder -gehaltes einschließlich dauernd gezahlter übertariflicher Bezüge nicht übersteigen. Für jedes weitere volle Dienstjahr erhöht sich die Grenze um 1/2 %. Ausgangsbasis für die Berechnung der Höchstgrenze ist der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt, höchstens aber der unter Buchstabe aa) genannte Höchstbetrag.

                                   

Bei der Berechnung des Höchstsatzes sind zu berücksichtigen:

                                   

Renten und sonstige Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen

                                   

(ohne Kindergeldzuschuß und Höherversicherung)

                                   

Beihilfen und Sonderbeihilfen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.“

Mit Schreiben vom 4. April 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich seine Betriebsrente nach den Nr. 1. bis Nr. 7. der [X.] 1990 (im Folgenden: Rente 1) und nicht nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 (im Folgenden: Rente 2) berechne. Die Rente 1 sei höher als die Rente 2 und belaufe sich auf 78,74 [X.]. Die Berechnung der [X.] basierte auf einer Hochrechnung unter Berücksichtigung einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum [X.]punkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente (1. März 2008). Sodann hat die Beklagte die Betriebsrente unter Berücksichtigung einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des [X.] (11. Juli 2010) neu berechnet. Die Berechnung ergab, dass der Kläger eine Rente 2 nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 nicht beanspruchen konnte. Die Rente 1 belief sich demgegenüber auf monatlich 85,11 [X.]. Diesen Betrag hat die Beklagte rückwirkend ab dem 1. März 2008 monatlich an den Kläger gezahlt.

Mit seiner am 13. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der [X.] die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Er hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, geltend gemacht, die Beklagte habe die Vergleichsrente nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 nicht zutreffend ermittelt. Aufgrund dieser Bestimmung könne er eine Betriebsrente iHv. 305,73 DM, also 156,32 [X.] beanspruchen. Dieser Betrag liege über dem von der [X.] nach Nr. 5. der [X.] 1990 errechneten Betrag iHv. 85,11 [X.]. Nach Nr. 8.4. der [X.] 1990 stehe ihm der höhere Betrag zu.

Die Beklagte habe die Rente 2 unzutreffend berechnet. Entgegen ihrer Rechtsauffassung dürfe nicht die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbare Vollrente auf den [X.]punkt des vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich gekürzt werden. Dies folge aus einer Auslegung der [X.] 1990. Diese sehe unter Nr. 8.3. nicht nur ein Gesamtversorgungssystem vor, sondern habe zudem in Nr. 8.3.1. eine abschließende Regelung für die Teilrente 2a getroffen, die ihm auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden verbleibe. Für die Teilrente 2b sehe Nr. 8.3.2. der [X.] 1990 eine aufsteigende Berechnung vor, auch dies schließe eine zeitratierliche Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus. Die Rente 2 nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 dürfe auch [X.] wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme gekürzt werden. Nr. 5.2. der [X.] 1990 finde nur auf die gem. Nr. 1. bis Nr. 7. der [X.] 1990 zu ermittelnde und nicht auf die nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 zu berechnende Betriebsrente Anwendung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die in Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 festgelegte Kappungsgrenze auf das letzte bezogene Gehalt bereits eine erhebliche Kürzung der Versorgung bewirke.

Vor diesem Hintergrund berechne sich seine Betriebsrente nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 wie folgt: Für die Ermittlung der Teilrente 2a sei von einem versorgungsfähigen Einkommen iHv. 4.648,51 DM auszugehen. Zwar sei der tarifliche Stundenlohn iHv. 26,87 DM von der [X.] zutreffend in Ansatz gebracht worden. Wie sich aus Nr. 1. a) aa) der [X.] 1973 ergebe, sei bei [X.] jedoch der 173-fache Stundenlohn als Monatseinkommen zugrunde zu legen. Der [X.] belaufe sich entgegen der Auffassung der [X.] nicht auf 78 %, sondern lediglich auf 76,5 %. Bei der Berechnung der Teilrente 2a sei nicht die fiktive Vollrente zu ermitteln, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden könnte, vielmehr sei der [X.] maßgeblich, der sich bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ergebe. Nach der in Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 vorgesehenen zeitanteiligen Kürzung verbleibe ein Teilbetrag iHv. 149,33 DM. Bei der Ermittlung der Teilrente 2b seien sodann lediglich 29 Dienstjahre in Ansatz zu bringen, nämlich die [X.] der Betriebszugehörigkeit ab dem 1. Mai 1978 bis zum [X.]punkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am 1. März 2008. Diese 29 Dienstjahre seien mit einem Betrag iHv. 6,50 DM zu multiplizieren. Dieser Betrag habe ab dem 1. Mai 1999 und damit auch zum [X.]punkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gegolten. Danach ergebe sich eine Teilrente 2b iHv. 188,50 DM. Die Summe der Teilrente 2a (149,33 DM), der Teilrente 2b (188,50 DM), der in Ansatz zu bringenden Sozialversicherungsrente iHv. 2.746,16 DM und der zu berücksichtigenden Bauzusatzrente iHv. 161,00 DM belaufe sich auf 3.244,99 DM.

Bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsgrenze nach Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 überschritten werde, sei die auf den Versorgungsfall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am 1. März 2008 hochgerechnete Sozialversicherungsrente in Ansatz zu bringen. Bis zum 29. Februar 2008 seien 60,3320 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies führe zu einer anzurechnenden Sozialversicherungsrente iHv. 2.861,48 DM. Hier seien jedoch Einschränkungen erforderlich. Es dürfe nur die Sozialversicherungsrente berücksichtigt werden, die auf dem Grundgehalt des [X.] beruhe. In die Höhe des pensionsfähigen Einkommens gehe auch nur das Grundgehalt ein. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte führten dazu, dass von einer geringeren Sozialversicherungsrente auszugehen sei. Er, der Kläger, habe sich nur wegen der Mitteilung der [X.] vom 7. März 2002, dass sich seine Betriebsrente auf monatlich 107,88 [X.] belaufe, entschlossen, mit seinem neuen Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. In der ihrer Mitteilung zugrunde liegenden Berechnung vom 7. März 2002 sei die Beklagte von einer anzurechnenden Sozialversicherungsrente iHv. 2.598,07 DM ausgegangen. Dies sei weiter maßgeblich.

Die Bauzusatzrente dürfe nur in Höhe des tatsächlichen Bezuges, mithin nur iHv. 161,00 DM in Abzug gebracht werden. Zwar weise die Tabelle 2 der [X.] nach einer erreichten Wartezeit von 440 Monaten für den Fall der Inanspruchnahme der Zusatzrente mit Alter 62 einen Betrag iHv. 180,00 DM aus. Hiervon seien jedoch 19,00 DM abzuziehen, da dieser Betrag nicht auf Beiträgen der [X.], sondern auf Beiträgen der Arbeitsgemeinschaft beruhe. Die Summe aus Betriebsrente, anzurechnender gesetzlicher Rente und anzurechnender Bauzusatzrente iHv. insgesamt 3.244,99 DM übersteige die Nettogesamtversorgungsobergrenze iHv. 3.212,89 DM um lediglich 32,01 DM. Dieser Betrag sei nun wiederum von der Rente 2 iHv. insgesamt 337,83 DM in Abzug zu bringen, so dass letztlich 305,82 DM, also 156,36 [X.], geschuldet würden. Das übersteige die von der [X.] gezahlte Rente 1 iHv. 85,11 [X.], so dass sich seine Betriebsrente wegen der in Nr. 8.4. der [X.] 1990 getroffenen Regelung nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 als der günstigeren Regelung richte.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate März 2008 bis einschließlich Februar 2009 iHv. insgesamt 854,52 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 71,21 [X.] seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. April 2008 und endend mit dem 1. März 2009 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab März 2009 jeweils zum Letzten eines jeden Monats über die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 85,11 [X.] brutto hinaus monatlich weitere 71,21 [X.] brutto, insgesamt also eine monatliche Betriebsrente iHv. 156,32 [X.] brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 richtig berechnet zu haben. Es kämen die Grundsätze zur Anwendung, die das [X.] zur Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen entwickelt hat. Entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] sei deshalb zunächst die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbare Vollrente zu ermitteln. Diese sei im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeitszeit zu der bis zur Vollendung der Altersgrenze erreichbaren Beschäftigungszeit zu kürzen.

Für die Teilrente 2a sei von einem versorgungsfähigen Einkommen iHv. 4.541,00 DM auszugehen. Der Stundenlohn von 26,87 DM sei nur mit dem Faktor 169 und nicht mit dem Faktor 173 zu multiplizieren. Die Arbeitnehmer der Bauwirtschaft hätten in den Jahren 1998/1999 eine Verkürzung ihrer [X.] von 40 auf 39 Stunden erreicht, und zwar bei vollem Lohnausgleich. Der Stundenlohn des [X.] iHv. 26,87 DM sei bereits Ergebnis einer Umrechnung von der 40- auf die [X.] gewesen. Ohne die Reduzierung der [X.] hätte sich der Stundenlohn des [X.] zum fraglichen [X.]punkt nur auf 39/40 von 26,87 DM belaufen, mithin auf lediglich 26,20 DM. Unter Zugrundelegung eines [X.]es von 78 % hätte sich eine fiktive Bruttogesamtversorgung iHv. 3.541,98 DM ergeben. Nach Abzug einer auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Sozialversicherungsrente iHv. unstreitig 3.211,34 DM sowie einer ebenfalls auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten Bauzusatzrente iHv. 190,00 DM verbleibe ein Betrag iHv. 140,64 DM. Dieser sei - wie in Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 vorgesehen - im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 (107 Monate) zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres (492 Monate) zu kürzen. Danach ergebe sich eine Rente 2a iHv. 30,59 DM.

Für die Teilrente 2b sei von 32 möglichen Dienstjahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen. Für den jährlichen Steigerungsbetrag sei wegen der in § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] getroffenen Regelung auf die Verhältnisse beim Ausscheiden des [X.] (30. November 1997) abzustellen. Allerdings bestimme die Versorgungszusage des [X.], dass immer auf die Verhältnisse fünf Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalls des Begünstigten abzustellen sei. Der jährliche Steigerungsbetrag nach Nr. 5.1. und Nr. 8.3.2. der [X.] 1990 habe sowohl am 30. November 1992, als auch am 30. November 1997 6,20 DM betragen. Demnach belaufe sich die Teilrente 2b nach Nr. 8.3.2. der [X.] 1990 auf 198,40 DM. Die maßgebliche Nettogesamtversorgungsobergrenze nach Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 iHv. 3.212,89 DM werde bereits durch die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Sozialversicherungsrente iHv. 3.211,34 DM [X.] der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Bauzusatzrente iHv. 190,00 DM überschritten. Damit könne der Kläger nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 keine Betriebsrente beanspruchen.

Das Arbeitsgericht und das [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger kann nur eine monatliche Betriebsrente iHv. 85,11 Euro brutto beanspruchen. Ein weitergehender Anspruch steht ihm nicht zu.

A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Dieser ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt Zahlung an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] 2008, 320; 29. April 2008 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 2 Nr. 58 = EzA [X.] § 2 Nr. 30).

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger, der seine Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt, nachdem er vor Eintritt des [X.], also vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch gegen die [X.], dass diese an ihn eine die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 85,11 Euro brutto übersteigende Betriebsrente zahlt.

I. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 6 [X.] stützen. Diese Bestimmung regelt ebenso wenig wie das übrige [X.], wie die vorgezogene Betriebsrente zu berechnen ist. Es ist auch grundsätzlich in erster Linie Sache der Versorgungsordnungen, die Regeln für die Berechnung der nach § 6 [X.] zu zahlenden Betriebsrente aufzustellen ([X.] 19. April 2011 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

II. Der Kläger kann seinen Anspruch aber auch nicht allein auf die [X.] 1990 stützen. Die [X.] 1990 enthält keine Bestimmungen darüber, wie die vorgezogene Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, also dem Ausscheiden vor Eintritt des [X.] zu berechnen ist. Dies ergibt eine Auslegung der [X.] 1990.

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur [X.] 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 22). Auf die Entstehungsgeschichte der Norm kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Betriebsparteien bestehen (vgl. für Tarifverträge [X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 29 ff., [X.] TVG § 1 Nr. 220).

2. Die [X.] 1990 enthält sowohl für die nach den Nr. 1. bis Nr. 7. zu berechnende Rente 1 - hierüber streiten die Parteien auch nicht - als auch für die nach Nr. 8.3. zu berechnende Rente 2 lediglich Regelungen zur Höhe der Betriebsrente, die von dem Arbeitnehmer bzw. von den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers beansprucht werden kann, der erst mit Eintritt eines der in der [X.] 1990 genannten [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden ist.

Nach Nr. 4. der [X.] 1990 besteht ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur im Versorgungsfall. Dies sind bei der Altersrente nach Nr. 4.1. der [X.] 1990 das Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren und der [X.]punkt der Inanspruchnahme des [X.] oder des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, also die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 [X.]. Nach Nr. 4.2. der [X.] 1990 setzt der Bezug der Invalidenrente den Verbleib des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voraus und nach Nr. 4.3. der [X.] 1990 erhält eine Hinterbliebenenrente der überlebende Ehegatte eines Mitarbeiters, der während seiner Betriebszugehörigkeit stirbt. Ferner erhält [X.] der überlebende Ehegatte eines Ruhegeldempfängers.

Schließlich zeigt sich auch an der unter Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 getroffenen Bestimmung, dass die [X.] 1990 nur Regelungen zur Höhe der Betriebsrente getroffen hat, die ein bis zum Eintritt des [X.] im Arbeitsverhältnis verbliebener Arbeitnehmer beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung ist das Nettoeinkommen das im Monat vor dem Eintritt des [X.] bezogene laufende monatliche Bruttoeinkommen vermindert um die in Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 aufgeführten Bestandteile. Nichts anderes folgt daraus, dass die im Rahmen der Gesamtversorgung zu berücksichtigende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 gegebenenfalls nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln ist. Hierin liegt keine Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 Satz 2 [X.] und damit kein Verweis darauf, wie die Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und damit im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] zu berechnen ist. Die in Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 getroffene Regelung „bzw. der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente“ ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass nach Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 bei der Ermittlung der Gesamtversorgung bei Mitarbeitern, die ohne freiwillige zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Beiträge weniger als 35 Versicherungsjahre haben, als Rentenleistung die Rente nach dem im [X.]punkt des [X.] gültigen gesetzlichen Näherungsverfahren angesetzt wird.

Auch die im Rahmen der Ermittlung der Rente 2a anzuwendenden [X.] 1973 regeln unter Nr. 1 lediglich die Ansprüche, die bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und nach Eintritt in den Altersruhestand entstehen und gehen - ebenso wie die [X.] 1990 - davon aus, dass der Mitarbeiter bis zum Eintritt des [X.] im Arbeitsverhältnis mit der [X.]n steht.

III. Mangels einer ausdrücklichen Regelung zur Höhe der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden richtet sich die Berechnung der Betriebsrente des [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dies führt im Streitfall dazu, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der in der [X.] 1990 vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Bei der Berechnung der Rente 1 ist sodann der in Nr. 5.2. der [X.] 1990 vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Bei der Berechnung der Rente 2 darf hingegen weder ein versicherungsmathematischer Abschlag noch ein „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag“ in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung erfolgen. Danach errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch des [X.] iHv. 85,11 Euro brutto.

1. Im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], ergibt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

Einmal wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum [X.]punkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt ([X.] 19. April 2011 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN).

Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsregelung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungszusage keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die [X.] zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze ([X.] 19. April 2011 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

2. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Verfahren anwendbar.

a) Soweit es um den ersten Kürzungsschritt, nämlich die ratierliche Kürzung der auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten - fiktiven - Vollrente geht, wirkt sich aus, dass die Zusage einer von § 2 Abs. 1 [X.] abweichenden Berechnung der unverfallbaren [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] 215/94 - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 2 Nr. 22 = EzA [X.] § 2 Nr. 14). Hieran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der [X.] 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass bei einem Ausscheiden vor Eintritt eines der in der [X.] 1990 genannten [X.] eine Kürzung unterbleiben soll. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die nach den Nr. 1. bis Nr. 7. der [X.] 1990 zu ermittelnde Rente 1, worüber unter den Parteien auch kein Streit besteht, sondern auch für die Rente 2, die sich nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 berechnet.

aa) Dem steht für die Rente 2 nicht entgegen, dass die unter Nr. 8. der [X.] 1990 getroffenen Übergangsregelungen der „Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30. April 1978 gültigen ‚Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen’“ dienen. Der in Nr. 8. der [X.] 1990 verwandte Begriff der „Besitzstandswahrung“ bezieht sich lediglich auf die Höhe der Betriebsrente, die ein Arbeitnehmer beanspruchen kann, wenn er bis zum Eintritt eines der in der [X.] 1990 erwähnten [X.] im Arbeitsverhältnis bleibt und betrifft damit lediglich die im Versorgungsfall zu beanspruchende Vollrente.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] folgt für die Rente 2 nichts anderes daraus, dass die gemäß Nr. 8.3.1. zu ermittelnde Rente 2a zeitanteilig im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des [X.] zu kürzen ist. Mit Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 wurde dem Kläger - anders als in dem vom [X.] mit Urteil vom 18. März 2003 (- 3 [X.] 221/02 - [X.]E 105, 228) entschiedenen Fall - kein bis zum 1. Mai 1978 erdienter, nach § 2 [X.] errechneter Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert, der nach einem späteren Ausscheiden vor Eintritt des [X.] nicht nach § 2 Abs. 1 [X.] zeitanteilig gekürzt werden könnte. Der nach Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 zu ermittelnde erste Teilbetrag stellt lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren im Rahmen der nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 insgesamt zu ermittelnden Betriebsrente dar, die dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines [X.] zusteht. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass sich die Betriebsrente nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt und nach Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 die Summe aus den Teilrenten 2a und 2b zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen der [X.] insgesamt 100 % des zu ermittelnden Nettoeinkommens des Mitarbeiters nicht übersteigen darf. Eine erdiente Anwartschaft wurde hiermit demnach nicht festgeschrieben. Mit der Regelung, wonach die zu ermittelnde Rente 2a zeitanteilig im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des [X.] zu kürzen ist, sollte vielmehr nur sichergestellt werden, dass sich die Berechnung der Betriebsrente der unter Nr. 8.3. der [X.] 1990 fallenden Mitarbeiter bis zum [X.] 1. Mai 1978 nach den [X.] 1973 vollzieht. Die unter Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 getroffene Regelung ändert mithin nichts daran, dass wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis eine Äquivalenzstörung vorliegt.

cc) Dem steht auch nicht Nr. 8.3.2. der [X.] 1990 entgegen, die für die Ermittlung der Rente 2b eine aufsteigende Berechnung vorsieht. Diese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch der zweite Teilbetrag der Versorgungsleistungen desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines der in der [X.] 1990 genannten [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine eigenständige Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens enthält Nr. 8.3.2. der [X.] 1990 jedoch nicht (vgl. [X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] 716/05 - Rn. 36, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA [X.] § 1 Nr. 88).

dd) Unerheblich ist zudem, dass Nr. 8.3. der [X.] 1990 iVm. den [X.] 1973 eine Berechnung der [X.] nach den Grundsätzen einer Gesamtversorgung vorsehen.

Zwar hat der Senat es bereits mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden auch für Gesamtversorgungssysteme gelten (vgl. [X.] 23. Januar 2001 - 3 [X.] 164/00 - zu II 2 c der Gründe, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA [X.] § 6 Nr. 23; 12. Dezember 2006 - 3 [X.] 716/05 - Rn. 37, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA [X.] § 1 Nr. 88). In seinem Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 [X.] 164/00 - aaO) hat er allerdings zugleich darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch andere Rechenschritte in Betracht kommen, wenn sie den beiden angesprochenen Eingriffen in das in der Versorgungsordnung festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen Rechnung tragen. Damit hat er eine Äquivalenzstörung selbst bei Vorliegen von Gesamtversorgungssystemen gerade nicht in Abrede gestellt.

Vorliegend kommt hinzu, dass das auf den [X.] 1973 basierende Gesamtversorgungssystem durch die [X.] 1990 mit der Maßgabe abgelöst wurde, dass auf die unter die Übergangsregelung nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 fallenden Arbeitnehmer gemäß Nr. 8.4. der [X.] 1990 die jeweils günstigste Regelung angewandt wird. Damit dient Nr. 8.3. der [X.] 1990 - ebenso wie Nr. 5. der [X.] 1990 - lediglich der Ermittlung einer Vergleichsausgangsrente, die im weiteren Verlauf keiner Neuberechnung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems unterliegt.

ee) Der ratierlichen Kürzung der auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten - fiktiven - Vollrente 2 steht auch nicht entgegen, dass die [X.] 1990 unter Nr. 8.3.3. eine Obergrenze iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens vorsieht. Auch diese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die Rente desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines in der [X.] 1990 geregelten [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und legt damit nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den [X.]punkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich also nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom [X.]punkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. [X.] 17. September 2008 - 3 [X.] 1061/06 - Rn. 26, EzA [X.] § 2 Nr. 31).

b) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n darf die gemäß Nr. 8.3. der [X.] 1990 ermittelte Rente 2 - anders als die nach Nr. 5. der [X.] 1990 zu ermittelnde Rente 1 - nicht um einen versicherungsmathematischen Abschlag oder „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ weiter gekürzt werden.

aa) Nr. 8.3. der [X.] 1990 iVm. den [X.] 1973 sieht einen versicherungsmathematischen Abschlag nicht vor. Ein versicherungsmathematischer Abschlag kann auch nicht auf Nr. 5.2. der [X.] 1990 gestützt werden. Nr. 5. der [X.] 1990 betrifft lediglich die Höhe der Versorgungsleistungen, die nach Nr. 1. bis Nr. 7. der [X.] 1990 zu ermitteln sind, mithin lediglich die Rente 1.

bb) Auch ein „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag“ in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung scheidet aus. Dies folgt aus den Wertungen der [X.] 1990.

Nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 setzen sich die Versorgungsleistungen aus zwei Teilbeträgen zusammen. Dabei wird der erste Teilbetrag gemäß Nr. 8.3.1. der [X.] 1990, der für [X.]en der Betriebszugehörigkeit vor dem 1. Mai 1978 gezahlt wird, auf der Grundlage der bis zum 30. April 1978 gültigen „Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen“ ermittelt. Diese Richtlinien stammen aus einer [X.] vor Inkrafttreten des [X.] und enthalten keine Regelung zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Derartige Versorgungsordnungen aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s durch die Einführung des § 6 [X.] lückenhaft geworden und ohne Weiteres dahin ergänzend auszulegen, dass die Betriebsrente wegen der kürzeren Betriebszugehörigkeitszeit analog § 2 [X.] gekürzt wird; ein versicherungsmathematischer Abschlag ist demgegenüber mangels Vorhersehbarkeit nicht möglich (vgl. [X.] 24. Juni 1986 - 3 [X.] 630/84 - zu II 1 a und b der Gründe, [X.] [X.] § 6 Nr. 12; 20. April 1982 - 3 [X.] 1137/79 - zu 2 a der Gründe, [X.]E 38, 277; 11. September 1980 - 3 [X.] 185/80 - zu II der Gründe, [X.] [X.] § 6 Nr. 3 = EzA [X.] § 6 Nr. 4). Damit scheidet für diese Versorgungsregelungen eine zweite Kürzungsmöglichkeit und damit auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag aus.

IV. Nach alledem ist die Betriebsrente des [X.] wie folgt zu berechnen:

Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist zunächst die Leistung zu ermitteln, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn er erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden wäre. Bei der Ermittlung dieser fiktiven Vollrente gelten gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Das heißt, dass Veränderungen in den Versorgungsregelungen und den Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht bleiben ([X.] 21. März 2006 - 3 [X.] 374/05 - Rn. 22, [X.]E 117, 268). Die so bemessene Versorgungsleistung ist sodann im Verhältnis der tatsächlichen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Für die nach Nr. 5. der [X.] 1990 zu ermittelnde Betriebsrente sieht Nr. 5.2. der [X.] 1990 zudem einen versicherungsmathematischen Abschlag vor, der sich im Falle des [X.] auf 5,8 % beläuft.

1. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich - wie von der [X.]n berechnet und vom Kläger nicht beanstandet - eine nach Nr. 5. der [X.] 1990 zu errechnende Rente 1 iHv. 85,11 Euro.

Bis zur festen Altersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahres des [X.] am 11. Juli 2010, sind vom Diensteintritt des [X.] am 23. Juni 1969 an gerechnet insgesamt 41 mögliche Dienstjahre in Ansatz zu bringen. Diese sind wegen der aus § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] folgenden Veränderungssperre nicht mit dem für die [X.] ab dem 1. Mai 1999 geltenden Steigerungsbetrag iHv. 6,50 DM, sondern, da der Kläger bereits mit Ablauf des 30. November 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, mit dem für die [X.] ab dem 1. Mai 1992 gültigen Steigerungsbetrag iHv. 6,20 DM zu multiplizieren. Dies ergibt eine Leistung iHv. 254,20 DM.

Wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] ist diese Leistung sodann nach § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (342 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (492 Monate) zu kürzen. Damit verbleibt ein Betrag iHv. 176,70 DM.

Dieser Betrag ist sodann wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gemäß Nr. 5.2. der [X.] 1990 um einen versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 0,2 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. Für den Kläger beläuft sich der versicherungsmathematische Abschlag auf 5,8 %. Dies ergibt eine Betriebsrente iHv. 166,45 DM, das entspricht 85,11 Euro.

2. In Anwendung der Übergangsregelung der Nr. 8.3. der [X.] 1990 ergibt sich kein höherer Betrag, weshalb sich die Betriebsrente des [X.] gemäß Nr. 8.4. der [X.] 1990 nach Nr. 5. der [X.] 1990 berechnet und es bei einem monatlichen Betriebsrentenanspruch iHv. 85,11 Euro verbleibt.

a) Die nach Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 iVm. den [X.] 1973 zu berechnende Rente 2a beläuft sich auf 48,80 DM.

aa) Ausgangspunkt für die Berechnung der Rente 2a nach Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 iVm. den [X.] 1973 ist das Bruttoeinkommen des [X.]. Dabei kann - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - dahinstehen, ob sich dieses unter Zugrundelegung eines Bruttostundenverdienstes zum [X.]punkt des Ausscheidens iHv. 26,87 DM - wie der Kläger meint - auf der Basis einer Arbeitszeit von monatlich 173 Stunden berechnet, was zu einem Bruttoverdienst iHv. 4.648,51 DM führen würde, oder ob der Bruttostundenverdienst iHv. 26,87 DM - wie die [X.] meint - lediglich mit 169 Stunden zu multiplizieren ist, was einen Bruttomonatsverdienst iHv. 4.541,03 DM ergäbe. Selbst wenn ein Bruttomonatsverdienst auf der Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden iHv. 4.648,51 DM in Ansatz gebracht wird, übersteigt die Rente 2 nicht die Rente 1.

bb) Der Bruttomonatsverdienst ist gemäß Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der [X.] 1973 zu begrenzen, wobei für eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit 65 % und für jedes weitere Jahr der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze 0,5 % in Ansatz zu bringen sind. Dies ergibt für den Kläger eine Begrenzung auf 78 % von 4.648,51 DM, mithin eine Begrenzung auf 3.625,84 DM.

cc) In Anwendung der Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der [X.] 1973 darf die Unterstützung zusammen mit der auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der ebenfalls auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten Bauzusatzrente die zuvor genannte Obergrenze iHv. 3.625,84 DM nicht übersteigen. Die feste Altersgrenze ist, da die [X.] 1990 eine Vergleichsberechnung der Rente 1 und der Rente 2 vorsieht, der Nr. 4.1. der [X.] 1990 zu entnehmen, liegt also bei 65 Jahren.

(1) Die in Nr. 1. a) bb) der [X.] 1973 festgelegte Obergrenze ist bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 [X.] maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen ([X.] 21. März 2006 - 3 [X.] 374/05 - Rn. 23, [X.]E 117, 268). Bei Regelungen nach den Grundsätzen der Gesamtversorgung, wie der vorliegenden, kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der fiktiven Vollrente einzubeziehende, auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete fiktive Sozialversicherungsrente und die ebenfalls auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete fiktive Bauzusatzrente berücksichtigt und von der Obergrenze in Abzug gebracht werden. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 [X.] aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen (vgl. [X.] 19. April 2011 - 3 [X.] - Rn. 31).

(2) Nach den Feststellungen des [X.]s beläuft sich die fiktive, auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 3.211,34 DM. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] war diese Rente nicht auf der Basis seines Grundeinkommens zu ermitteln. Aus der [X.] 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der [X.] 1973 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die für die Ermittlung der Vollrente maßgebliche anzurechnende Rente aus der Sozialversicherung nach anderen Kriterien berechnen sollte als im Sozialversicherungsrecht.

Aus der der Mitteilung der [X.]n vom 7. März 2002 zugrunde liegenden Berechnung der Sozialversicherungsrente kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu seinen Gunsten etwas ableiten. Insbesondere hat er keinerlei Vertrauensschutz darauf erworben, dass das von der [X.]n zum damaligen [X.]punkt ermittelte Zahlenwerk nicht nur für die Berechnung einer ab dem 1. August 2006 in Anspruch genommenen Betriebsrente, sondern auch für die Berechnung einer zu einem späteren [X.]punkt gezahlten Betriebsrente maßgeblich sein würde. Die [X.] hatte den Kläger in ihrem Schreiben vom 7. März 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder andere Rentenbeginn eine Neuberechnung erforderlich machen würde. Vor dem Hintergrund, dass Nr. 8.3. der [X.] 1990 eine Gesamtversorgung vorsieht, konnte der Kläger diese Mitteilung nur so verstehen, dass es bei einem anderen Rentenbeginn auch zu einer Neuberechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente kommen würde.

(3) Die Bauzusatzrente ist mit 190,00 DM in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Tabelle der [X.] bei Eintreten des [X.] mit dem 65. Lebensjahr nach einer Wartezeit von 440 Monaten. Auf die Frage, inwieweit die [X.] oder die Arbeitsgemeinschaft Beiträge an die [X.] geleistet haben, kommt es nicht an. Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der [X.] 1973 sieht die Anrechnung der Bauzusatzrente unabhängig davon vor, welcher Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat. Aus § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgt nichts anderes. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen der Versorgungsempfänger beruhen, nicht gekürzt werden. Die Bauzusatzrente beruht auf Beiträgen des Arbeitgebers und nicht auf solchen des Arbeitnehmers (vgl. [X.] 11. Februar 1992 - 3 [X.] 113/91 - zu I 6 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 33 = EzA [X.] § 1 Zusatzversorgung Nr. 4).

(4) Nach Abzug der Sozialversicherungsrente iHv. 3.211,43 DM sowie der Bauzusatzrente iHv. 190,00 DM von der Obergrenze des pensionsfähigen Bruttoeinkommens iHv. 3.625,84 DM verbleibt eine Differenz iHv. 224,41 DM.

dd) Nach Nr. 8.3.1. der [X.] 1990 ist dieser Betrag nunmehr auf den Teil zu reduzieren, der dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum [X.] 30. April 1978 (107 Monate) zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren (492 Monate) entspricht. Dies ergibt eine Rente 2a iHv. 48,80 DM.

b) Die Teilrente 2b beträgt 198,40 DM und berechnet sich, indem für die [X.] ab dem 1. Mai 1978 bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren 32 mögliche Dienstjahre in Ansatz gebracht und mit dem Steigerungssatz von 6,20 DM multipliziert werden. Auch bei Ermittlung der Teilrente 2b gelten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] Veränderungssperre und Festschreibeeffekt, weshalb entsprechend der Anlage zu Nr. 8.3.2. der [X.] 1990 der für die [X.] ab dem 1. Mai 1992 maßgebliche Steigerungsbetrag iHv. 6,20 DM in Ansatz zu bringen ist.

c) [X.] (48,80 DM) und 2b (198,40 DM) iHv. insgesamt 247,20 DM übersteigen indes zusammen mit der auf das Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 3.211,34 DM sowie der ebenfalls auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Bauzusatzrente iHv. 190,00 DM die in Nr. 8.3.3. der [X.] 1990 festgelegte Obergrenze iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, das vorliegend unstreitig 3.212,89 DM beträgt, um 435,65 DM. Da die Rente 2 iHv. 247,20 DM um diesen Betrag zu kürzen ist, verbleibt kein Betrag, der vom Kläger nach Nr. 8.3. der [X.] 1990 beansprucht werden könnte.

d) Nach alledem erweist sich die Nr. 5. der [X.] 1990 als die für den Kläger günstigere Berechnungsregel iSd. Nr. 8.4. der [X.] 1990, weshalb der Kläger lediglich Anspruch auf die von der [X.]n gezahlte Betriebsrente iHv. 85,11 Euro und keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen hat.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    D. Busch    

        

    G. Kanzleiter    

                 

Meta

3 AZR 778/09

15.11.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 25. März 2009, Az: 6 Ca 1660/08, Urteil

§ 6 BetrAVG, § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 5 Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 AZR 778/09 (REWIS RS 2011, 1414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1414

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