Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2010, Az. 3 AZR 754/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 948

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2008 - 2 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2005 zu erhöhen.

2

Der 1939 geborene Kläger war seit dem 1. Mai 1967 bei der [X.] beschäftigt. Er schied aufgrund Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 1991 mit Ablauf des 30. Juni 1991 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] aus und wechselte zu einem anderen Arbeitgeber.

3

Die Beklagte ist Mitglied des [X.] Verbandes. Sie hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung (im Folgenden: [X.]) dieses Verbandes zugesagt.

4

In der [X.] „A“ idF vom 1. Januar 2004 heißt es auszugsweise:

        

„VORWORT

        

Die Leistungsordnung ‚A’ des [X.] Verbandes gilt für diejenigen weiblichen und männlichen Angestellten, die von dem Mitglied des Verbandes tatsächlich bis zum 31.12.1988 zum [X.] Verband angemeldet worden sind (Angestellte), sowie für Leistungsfälle, denen eine solche Anmeldung zugrunde gelegen hat.

        

Zweck dieser Leistungsordnung ist es, Angestellten, deren Gehälter dauerhaft und erheblich die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.

        

…       

        

TEIL I

        

Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des [X.] in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des [X.] Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene

        

§ 1     

        

Leistungen

        

Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:

        

a)    

[X.],

        

b)    

Hinterbliebenenbezüge.

        

§ 2     

        

Voraussetzungen für das [X.]

        

(1)     

[X.] erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er

                 

a)    

dienstunfähig ist oder

                 

b)    

das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

                 

c)    

Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.

        

…       

                 
        

§ 3     

        

Berechnung des [X.]es

        

(1)     

Das [X.] richtet sich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 und 8 nach

                 

a)    

den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,

                 

b)    

den bei Eintritt des [X.] geltenden Gruppenbeträgen, die bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge in der dem Verband angeschlossenen Industrie entsprechend herabgesetzt werden können,

                 

c)    

den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre).

                 

Veränderungen der Gruppenbeträge und Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        
        

(3)     

Das [X.] beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 [X.] des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist; tritt der Leistungsfall wegen Dienstunfähigkeit oder Tod ein, beträgt das [X.] jedoch mindestens 30 [X.] der höchsten individuellen Gruppe.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge

        

…       

        
        

(2)     

Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

        

TEIL II

        

Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene

        

§ 10   

        

Unverfallbarkeit

        

(1)     

Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des [X.], bleibt die [X.] zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind.

        

…       

        
        

§ 11   

        

Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

        

(1)     

Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

        

(2)     

Bei der Berechnung der Teil-Anwartschaft ist sowohl für das [X.] als auch für die zu berücksichtigenden anderen Leistungen von den Werten auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen ergeben. …

        

(3)     

Ab Eintritt des [X.] werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 [X.] überprüft.

        

…“    

5

Seit dem 1. Januar 2002 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente iHv. 484,40 [X.]. Während die [X.]bezüge derjenigen Mitarbeiter, die erst mit Eintritt des [X.] ausgeschieden waren, in der Folgezeit aufgrund entsprechender [X.] des [X.] Verbandes mehrfach erhöht wurden, und zwar ab dem 1. Januar 2005 um 0,75 %, ab dem 1. Januar 2006 um 1,5 % und ab dem 1. Januar 2007 um 2 %, passte die Beklagte die Betriebsrente des [X.] nicht nach § 16 [X.] an.

6

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 forderte der Kläger den [X.] Verband und mit Schreiben vom 23. November 2006, 21. Januar 2007, 4. März 2007, 3. April 2007 sowie vom 1. Juni 2007 die Beklagte ergebnislos zur Anpassung der Betriebsrente nach § 16 [X.] auf. In seinem Schreiben vom 4. März 2007 wies er zudem auf die Anpassungen hin, die bei denjenigen Mitarbeitern vorgenommen worden waren, die erst mit Eintritt des [X.] ausgeschieden waren. Mit seinem Schreiben vom 1. Juni 2007 verlangte er, so wie diese Betriebsrentner gestellt zu werden. Die Beklagte lehnte eine Betriebsrentenanpassung unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab.

7

Der Verbraucherpreisindex für [X.] belief sich im Januar 2002 auf 102,9 und im Januar 2005 auf 106,9 Prozentpunkte. Ausweislich der vom [X.] bis 2008 erzielten die öffentlichen Anleihen in den Jahren 1997 bis 2007 folgende Umlaufrenditen:

        

1997   

5,1 % 

        

1998   

4,4 % 

        

1999   

4,3 % 

        

2000   

5,3 % 

        

2001   

4,7 % 

        

2002   

4,6 % 

        

2003   

3,8 % 

        

2004   

3,7 % 

        

2005   

3,2 % 

        

2006   

3,7 % 

        

2007   

4,3 %.

8

Mit seinen Hauptanträgen zu 1. und 2. hat der Kläger von der [X.] eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern verlangt, die erst mit Eintritt des [X.] aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Mit seinem Hilfsantrag hat er eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gem. § 16 [X.] begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, für die in der [X.] enthaltene Differenzierung zwischen den Betriebsrentnern, die bis zum Eintritt des [X.] im Unternehmen verblieben sind und die deshalb unter Teil I § 9 Abs. 2 [X.] fallen, und denjenigen, die vor Eintritt des [X.] mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind und deshalb nach Teil II § 11 Abs. 3 [X.] nur Anspruch auf Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 [X.] haben, bestehe kein sachlicher Grund. Der mit der Leistung verfolgte Zweck, die Betriebstreue zu fördern, rechtfertige die Gruppenbildung nicht. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung. Die unterschiedlichen Anpassungsregularien stellten zudem eine nach dem [X.] unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Für das [X.] habe er demnach Anspruch auf eine Betriebsrente iHv. 488,03 [X.], für das [X.] iHv. 495,35 [X.] und für das [X.] iHv. 505,26 [X.] monatlich. Jedenfalls sei seine Betriebsrente zum 1. Januar 2005 nach § 16 [X.] entsprechend der Geldentwertungsrate anzupassen. Die Beklagte könne eine Anpassung nicht unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ablehnen. Sie sei ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Sie habe weder den Kapitalbedarf für die Anpassungen nach § 16 [X.] dargelegt noch vorgetragen, in welchem Volumen die Betriebsrenten der Arbeitnehmer, die mit Eintritt des [X.] ausgeschieden waren, angepasst wurden. Im Übrigen rechtfertigten die Geschäftsberichte die Annahme, dass die Beklagte durch eine Anpassung der Betriebsrente nicht überfordert werde.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 362,70 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2007 über die monatlich gezahlten 484,40 [X.] hinaus monatlich weitere 20,86 [X.], also insgesamt 505,26 [X.]/Monat zu zahlen,

        

hilfsweise

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 677,88 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18,83 [X.] netto seit dem 1. Januar 2005 und aus jeweils weiteren 18,83 [X.] netto seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2005 und endend mit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitern verlangen, die erst mit Eintritt des [X.] aus dem Unternehmen ausgeschieden seien. Ein Anspruch folge weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem [X.], das im Übrigen wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Anwendung finde. Die unterschiedlichen Betriebsrentenanpassungsregularien seien sachlich gerechtfertigt. Mit der Versorgungszusage sei es ihr nicht nur darum gegangen, langjährige Betriebstreue zu honorieren, sondern auch einen Anreiz für künftige Betriebstreue zu schaffen. Sie habe verhindern wollen, dass Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis von sich aus vorzeitig beenden und die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen anderweitig verwenden. Die unterschiedlichen Betriebsrentenanpassungsmechanismen der [X.] führten auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters. Eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 [X.] habe ihre wirtschaftliche Lage nicht zugelassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage hat weder mit den Hauptanträgen noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

A. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2005 um 0,75 %, für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2006 um 1,5 % und für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2007 um 2 % entsprechend den Anpassungsbeschlüssen des [X.] Verbandes.

I. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht unmittelbar auf § 9 Abs. 2 [X.] iVm. den Anpassungsbeschlüssen des [X.] Verbandes stützen.

1. Auf den Kläger findet die [X.] in der ab dem 1. Jan[X.]r 2004 geltenden Fassung Anwendung.

Zwar hat die [X.] dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur nach der [X.] des [X.] Verbandes und nicht nach Maßgabe der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung zugesagt. Mit dieser Formulierung wurde aber die jeweils geltende Fassung der [X.] in Bezug genommen. Dynamische Verweisungen sind die Regel. Sie stellen eine einheitliche Behandlung aller Versorgungsberechtigten sicher und dienen den Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch der Versorgungsberechtigten. Statische Verweisungen und die damit verbundene Zementierung bestimmter Versorgungsregelungen sind demgegenüber die Ausnahme. Deshalb müssen sie deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Diese Auslegungsregel gilt vor allem dann, wenn die Bestimmungen eines Verbandes angewandt werden sollen, der für einen ganzen Wirtschaftszweig einheitliche Versorgungsbedingungen schaffen will. Ebenso wie der [X.] verfolgt auch der [X.] Verband das Ziel, die Versorgungsleistungen der angeschlossenen Unternehmen zu vereinheitlichen (vgl. [X.] 8. Juni 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe mwN). Die [X.] soll aktive Arbeitnehmer und Ruheständler erfassen. Daraus folgt, dass der betriebliche Versorgungsanspruch einheitlich nach der letzten Fassung der [X.] bestimmt werden soll (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

2. Da der Kläger vor Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden ist, wird er nicht von Teil I der [X.] erfasst und kann damit nicht nach § 9 Abs. 2 [X.] eine Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend den Beschlüssen des [X.] Verbandes verlangen. Auf ihn findet vielmehr der in Teil II der [X.] enthaltene § 11 Abs. 3 [X.] Anwendung, wonach die Leistungen ab Eintritt des [X.] durch das Mitglied nach § 16 [X.] überprüft werden.

II. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 2 [X.] iVm. den Anpassungsbeschlüssen des [X.] Verbandes, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 [X.] stützen (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 8 Abs. 2 [X.] als Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten vgl. [X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 45, [X.]E 125, 133). Die in der [X.] im Hinblick auf die Anpassung der Betriebsrenten enthaltene Differenzierung zwischen den Mitarbeitern, deren Anspruch auf Anpassung sich nach § 9 Abs. 2 [X.] iVm. den Anpassungsbeschlüssen des [X.] Verbandes richtet, und denjenigen, die einen Anspruch auf Anpassung des [X.] gemäß § 11 Abs. 3 [X.] nach den unternehmensbezogenen gesetzlichen Vorgaben des § 16 [X.] haben, und der damit einhergehende Ausschluss der vorzeitig Ausgeschiedenen von einer Anpassung der Betriebsrente nach den Regularien des [X.] Verbandes hält einer Überprüfung anhand des [X.] stand. Die Differenzierung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

1. Das [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 125, 133; 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 62, EzA [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14). Die Bestimmungen des [X.]es über die Unverfallbarkeit betreffen entgegen der Auffassung der [X.]n nicht die in der [X.] enthaltenen Regelungen über die Dynamisierung laufender Ruhegelder. Insbesondere erstreckt sich die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 [X.] nicht auf die Entwicklung der Betriebsrente nach Eintritt des [X.], sondern bezieht sich nur auf den [X.]raum zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt des [X.] (vgl. [X.] 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 29, EzA [X.] § 16 Nr. 51).

2. Das [X.] ist - jedenfalls für die [X.] ab dem 18. August 2006 - auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar.

Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem [X.] existierte. Dabei ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bei Inkrafttreten des [X.] noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des [X.] noch besteht bzw. bestand (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 63 mwN, EzA [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger, der seit dem 1. Jan[X.]r 2002 von der [X.]n eine Betriebsrente bezieht, jedenfalls für Ansprüche für die [X.] nach Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) erfüllt.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n sind etwaige Ansprüche des [X.] nicht nach § 15 Abs. 1 und 4 [X.] verfallen. Der Kläger verlangt eine Gleichbehandlung mit denjenigen Betriebsrentnern, die erst mit Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nicht im Wege des Schadensersatzes nach § 15 Abs. 1 [X.]. Er macht vielmehr einen auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 [X.] iVm. § 9 Abs. 2 [X.] gestützten Erfüllungsanspruch geltend.

4. Die in der [X.] enthaltene Differenzierung zwischen den Mitarbeitern, deren Anpassungsanspruch sich nach § 9 Abs. 2 [X.] nach den Regularien des [X.] Verbandes richtet, und denjenigen Mitarbeitern, die einen Anspruch auf Anpassung des [X.] gemäß § 11 Abs. 3 [X.] nach den unternehmensbezogenen gesetzlichen Vorgaben des § 16 [X.] haben, hält einer Überprüfung anhand des [X.] stand. Sie bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

a) Die Differenzierung führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines der in § 1 [X.] genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Sit[X.]tion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Weder § 9 Abs. 2 noch § 11 Abs. 3 [X.] knüpfen an ein bestimmtes Lebensalter an; sie stützen sich auch nicht unmittelbar auf ein Kriterium, das untrennbar mit dem Alter verbunden ist (vgl. [X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 23, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 17). [X.] ist vielmehr der [X.]punkt des Ausscheidens. In der [X.] wird insoweit unterschieden zwischen den Mitarbeitern, die bis zum Eintritt des [X.] im Unternehmen verblieben sind, und denjenigen, die vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden sind. Dabei kennt die [X.] nicht nur den Versorgungsfall des Erreichens der festen Altersgrenze von 65 Jahren (§ 2 Abs. 1 Buchst. b [X.]), sondern auch andere [X.], so den Versorgungsfall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 Buchst. c [X.]), bei dem nur mittelbar auf die [X.]. an das Alter anknüpfenden einschlägigen Bestimmungen des Rentenversicherungsrechts (aktuell: §§ 33 ff. [X.]) verwiesen wird, und den Versorgungsfall der Dienstunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 Buchst. a [X.]), der altersunabhängig ausgestaltet ist.

b) Die Differenzierung bewirkt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters.

aa) Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dabei muss das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, nicht ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 [X.]/[X.] insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung verfolgen, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte Ziele ein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und darf die Betroffenen nicht übermäßig in ihren legitimen Interessen beeinträchtigen (vgl. auch [X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 32, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 17). In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung ([X.] 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 30 f., [X.] [X.] § 3 Nr. 1 = EzA [X.] § 17 Nr. 1). Dieses Normverständnis des § 3 Abs. 2 [X.] entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Regelungssystematik (vgl. hierzu ausführlich [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 70, EzA [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14).

[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze bewirkt die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern, die bis zum Eintritt des [X.] in einem Dienstverhältnis zu dem Mitglied gestanden haben, und denjenigen, die vorzeitig ausgeschieden sind, und der damit verbundene Ausschluss der vorzeitig Ausgeschiedenen von der Betriebsrentenanpassung nach § 9 Abs. 2 [X.] keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters.

(1) Die Differenzierung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

(a) Die [X.] will mit der Differenzierung nicht nur abgeleistete Betriebszugehörigkeit honorieren, sondern erkennbar einen Anreiz für künftige Betriebszugehörigkeit schaffen. Dadurch sollen Flukt[X.]tionen und Wechsel zu anderen Arbeitgebern insbes. im Konditionenkartell verhindert werden. Die Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im betrieblichen Interesse liegt, sollen davon abgehalten werden, ihr Arbeitsverhältnis von sich aus vorzeitig zu beenden und die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen anderweitig zu verwenden.

(b) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] muss der [X.] nicht ausdrücklich in der [X.] festgelegt werden. Es reicht vielmehr aus, dass - wie hier - andere, aus dem allgemeinen Kontext der Versorgungsregelung abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des mit der Differenzierung verfolgten Zwecks ermöglichen, damit dieser auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft sowie die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel festgestellt werden können (zur Frage, ob Art. 6 Abs. 1 [X.]/[X.] erfordert, dass die nationale Regelung das Ziel genau angibt vgl. [X.] 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 56 f., Slg. 2007, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern [X.]] Rn. 45, Slg. 2009, [X.]; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 58, [X.] 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9). Die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung hängt nicht davon ab, ob das Differenzierungsziel in der Leistungsordnung genannt ist, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist (so für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz [X.] 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 124, 22).

(c) Das mit der Differenzierung verfolgte Ziel, die Arbeitnehmer bis zum Eintritt des [X.] an das Unternehmen zu binden, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 [X.].

(aa) Entschließt der Arbeitgeber sich dazu, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, ist er nicht nur frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten [X.] er die Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er ist auch berechtigt, den Zweck seiner Leistung festzulegen und damit darüber zu entscheiden, welcher Personenkreis durch die Leistung begünstigt werden soll (dazu, dass die Freiheit der Bestimmung des begünstigten Personenkreises Ausfluss der Zwecksetzungsfreiheit ist, vgl. [X.] 26. April 1988 - 3 [X.] - [X.]E 58, 156). Der Arbeitgeber kann mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die betriebliche Altersversorgung soll die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Neben diesen Versorgungszweck tritt in der Regel die Aufgabe betrieblicher Versorgungssysteme, die von den Arbeitnehmern gezeigte Betriebszugehörigkeit zu belohnen und weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern (vgl. [X.] 9. Dezember 1997 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 16; 8. Juni 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 1 d der Gründe). Hierbei handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel. Dem steht nicht entgegen, dass die betriebliche Altersversorgung über den [X.] hinaus Entgeltcharakter hat. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind auch Entgelt des berechtigten Arbeitnehmers, das er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.] 2010, 696). Insoweit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Dieses wird allein durch den mit der Ausgestaltung einer Leistungsordnung verfolgten Zweck, weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern, nicht in Frage gestellt.

([X.]) Die in § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungen bestätigen, dass es sich bei dem Ziel, nicht nur die geleistete Betriebszugehörigkeit zu belohnen, sondern weitere Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des [X.] zu fördern, um ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 [X.] handelt. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 [X.] können unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters insbesondere „die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen“ einschließen. Dieser Vorschrift, die nahezu wortgleich ist mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: [X.]/[X.]), lässt sich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen, Hindernisse, die einer Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen, abzubauen und die betriebliche Altersversorgung zu fördern (vgl. [X.] 11. August 2009 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.] GG Art. 9 Nr. 139 = EzA [X.] § 10 Nr. 1). Dieses Ziel wird bei freiwilligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestmöglich erreicht, wenn dem Arbeitgeber bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität verbleibt, er also privatautonom die Zwecke seiner Leistung festlegen kann, soweit diese Zwecke nicht ihrerseits aus anderen Gründen zu einer Diskriminierung führen oder aus sonstigen Gründen unzulässig sind.

(2) Die in der [X.] im Hinblick auf die Betriebsrentenanpassung enthaltene Differenzierung zwischen den bis zum Eintritt des [X.] im Unternehmen verbliebenen und den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist zur Erreichung des Ziels geeignet.

Der [X.] Verband ist ebenso wie der [X.] ein sog. Konditionenkartell, das der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen dient (vgl. [X.] 25. Juli 2000 - 3 [X.] - zu II 1 b [X.] der Gründe). Dies schließt eine unternehmensbezogene Betrachtung aus. Deshalb legt der [X.] Verband im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 9 Abs. 2 [X.] nicht nur den Versorgungsbedarf und damit auch die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend fest (vgl. zum [X.] [X.] 20. Mai 2003 - 3 [X.] - zu II 3 b cc (1) der Gründe, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 1); ebenso wird nicht nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmen differenziert (vgl. [X.] 25. Juli 2000 - 3 [X.] - zu II 1 b [X.] der Gründe). Insbesondere die von der wirtschaftlichen Sit[X.]tion des Einzelunternehmens losgelöste Anpassung nach den Regularien des [X.] Verbandes bietet einen erhöhten Anreiz, bis zum Erreichen des [X.] im Unternehmen zu verbleiben, da sie eine größere Kontinuität der Anpassung gewährleistet.

(3) Der Ausschluss der vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter von der Anpassung ihrer Betriebsrenten nach den Regularien des [X.] Verbandes ist zur Erreichung des Ziels, die Arbeitnehmer bis zum Eintritt des [X.] an das Unternehmen zu binden, erforderlich.

Wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, bieten alle Mitgliedsunternehmen des [X.] Verbandes ihren Angestellten grundsätzlich die gleiche Versorgung. Damit sind gerade die unmittelbaren Konkurrenten der [X.]n besonders attraktive zukünftige Arbeitgeber, da sich bei einem Wechsel für den Arbeitnehmer nach Ablauf der [X.] ein Anspruch auf eine gleich strukturierte Betriebsrente auch beim Konkurrenzarbeitgeber ergibt. Vor diesem Hintergrund besteht die einzige Möglichkeit, einen Anreiz für einen Verbleib im Unternehmen bis zum Versorgungsfall zu schaffen, darin, bei der Betriebsrentenanpassung nach dem Ausscheidenszeitpunkt (vor oder mit Eintritt des [X.]) zu differenzieren.

(4) Der Ausschluss der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer von einer Anpassung nach § 9 Abs. 2 [X.] entsprechend den Regularien des [X.] Verbandes ist zur Erreichung des Ziels auch angemessen. Die Betroffenen werden hierdurch nicht übermäßig in ihren legitimen Interessen beeinträchtigt.

(a) Die in § 9 Abs. 2 [X.] vorgesehene Anpassung der Betriebsrenten nach den Regularien des [X.] Verbandes gewährleistet zwar eine größere [X.]. Wird im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend festgelegt und nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens abgestellt, bleiben den einzelnen Versorgungsberechtigten die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Die Anpassung nach den Regularien des [X.] birgt aber auch das Risiko, dass den Versorgungsempfängern günstige Abweichungen von branchentypischen Entwicklungen bei ihrem früheren Arbeitgeber nicht zugutekommen. Das bedeutet im Ergebnis, dass nicht nur Risiken sondern auch Chancen sinken (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] der Gründe, [X.]E 92, 358). Die Anpassung der Betriebsrenten nach den Regularien des [X.] Verbandes ist daher nur tendenziell, aber nicht in jedem Fall günstiger als diejenige nach § 16 [X.].

(b) Die in der [X.] im Hinblick auf die Anpassung der Betriebsrenten vorgenommene Differenzierung zwischen den bis zum Eintritt des [X.] im Unternehmen verbliebenen und den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern behindert die Arbeitnehmer auch nicht in unzulässiger Weise in ihrer durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit. Die gesetzlich erworbenen Anwartschaften werden nicht nachträglich entwertet. Sie bleiben vielmehr bestehen und werden - einschließlich der späteren Anpassung der Versorgungsleistungen - nach den Vorschriften des [X.]es behandelt. Damit ist nicht erkennbar, dass die Arbeitnehmer infolge der Differenzierung ernsthaft an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gehindert werden.

(c) Damit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die [X.] den Umstand nicht berücksichtigt, dass das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des [X.] nicht die Regel ist, und dass sie auch solche Arbeitnehmer von einer Anpassung der Betriebsrente nach § 9 Abs. 2 [X.] ausschließt, die allein im Interesse des Arbeitgebers, zB durch eine betriebsbedingte Kündigung, an der Erbringung weiterer Betriebszugehörigkeit gehindert werden. Auch diese Arbeitnehmer scheiden vor dem Versorgungsfall aus dem Unternehmen aus.

III. Der Kläger kann die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, da für die Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die erst mit Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausscheiden, ein sachlicher Grund besteht.

IV. Andere unionsrechtliche Vorschriften führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist nach Auffassung des [X.] das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der [X.] niedergelegt ist und unabhängig von einer nationalen Umsetzung auch im Verhältnis zwischen Privaten von den Gerichten unmittelbar anzuwenden ist. Allerdings wird das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch die [X.]/[X.] konkretisiert ([X.] 19. Jan[X.]r 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 21 f., [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 14 = [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14; vgl. [X.] 25. Febr[X.]r 2010 - 6 [X.] - Rn. 17, EzA [X.] § 10 Nr. 3). Auch nach einem als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehenden Verbot der Diskriminierung wegen des Alters liegt eine unzulässige Benachteiligung nicht vor, wenn Art. 6 [X.]/[X.] Rechnung getragen wurde (vgl. [X.] 22. November 2005 - [X.]/04  - [Mangold] Slg. 2005, I-9981; [X.] 21. November 2006 - 3 [X.]  - Rn. 44, [X.] [X.] § 1b Nr. 7). Dies ist hier der Fall.

B. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag zu 3. unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2005 an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die [X.] durfte zum Prüfungstermin 31. Dezember 2004 vielmehr davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zuließ.

I. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen ist, hatte nicht - wie die [X.] meint - zum 31. Dezember 2005, sondern zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Da der Kläger seit dem 1. Jan[X.]r 2002 eine Betriebsrente bezieht, ist sein individueller [X.] der 1. Jan[X.]r 2005.

2. Allerdings hatte die [X.] alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 31. Dezember eines jeden Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 31. Dezember 2004 als Prüfungstermin.

Der von § 16 [X.] vorgeschriebene [X.] bei der Überprüfung von [X.] zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten sein ([X.] 28. April 1992 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 70, 137; 30. August 2005 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 115, 353). Allerdings darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 115, 353; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 50, EzA [X.] § 16 Nr. 49). Da der Kläger seine Betriebsrente seit dem 1. Jan[X.]r 2002 bezieht, ist entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nicht auf den 31. Dezember 2005, sondern auf den 31. Dezember 2004 als Prüfungstermin abzustellen.

II. Die Entscheidung der [X.]n, die Betriebsrente des [X.] nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber als [X.] bei seiner [X.] insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet den [X.] grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 51 = EzA [X.] § 16 Nr. 40). Dann besteht keine Anpassungspflicht.

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 123, 319). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 55, EzA [X.] § 16 Nr. 49). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren (vgl. [X.] 17. Oktober 1995 - 3 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 81, 167; 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 123, 319). Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 83, 1).

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 123, 319; 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der [X.] finanziert werden (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.], [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der [X.] und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 129, 292).

c) Bei der Berechnung der [X.] ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende [X.] vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2009 S. 1102 ff.) - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

Für eine angemessene [X.] kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, [X.] und [X.]/[X.] (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (1) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 d der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (4) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72). Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (4) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 58, EzA [X.] § 16 Nr. 49).

Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres ist zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b dd der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (3) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

Die angemessene [X.] besteht aus dem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als [X.] kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 c [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (5) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 59, EzA [X.] § 16 Nr. 49).

d) Die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens ist auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 129, 292). [X.] sind zu berücksichtigen, wenn sie fortwirken und die künftige Eigenkapitalausstattung beeinträchtigen (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.], [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

Da der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukommt, dürfen Wertzuwächse bei der [X.] nach § 16 [X.] nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Die Zuführung weiteren Kapitals durch die Gesellschafter steht im Interesse der Substanzerhaltung des Unternehmens nicht für [X.] zur Verfügung. Vom [X.] kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift (vgl. [X.] 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 d [X.] (1) der Gründe, [X.]E 105, 72). Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von [X.] absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für [X.] verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. [X.] 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 d [X.] (1) der Gründe, [X.]E 105, 72).

2. In Anwendung dieser Grundsätze musste die [X.] am Prüfungstermin 31. Dezember 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihrem Unternehmen die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen werde. Dies folgt aus den Jahresabschlüssen der [X.]n für die Jahre 1994 bis 2007, deren ordnungsgemäße Erstellung vom Kläger nicht bestritten wurde (zur Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse vgl. [X.] 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

a) Ausweislich der Jahresabschlüsse hatte die [X.] in der [X.] von 1994 bis zum Prüfungstermin entweder keine bzw. keine angemessene [X.] erwirtschaftet oder ihre Eigenkapitalausstattung reichte für eine Betriebsrentenanpassung nicht aus.

In den Jahren 1994 und 1995 hatten Verluste zu einem vollständigen Eigenkapitalverzehr geführt. Die [X.] war im Jahr 1996 bilanziell überschuldet und befand sich in einer existenzbedrohenden Krise. Nur infolge von [X.] konnte das Eigenkapital zum 31. Dezember 1996 auf 112,69 Mio. Euro wiederhergestellt werden.

[X.] wies die Gewinn- und Verlustrechnung der [X.]n ein ausgeglichenes Ergebnis auf, eine [X.] konnte hier demnach nicht erreicht werden.

Für das [X.] ergab die Gewinn- und Verlustrechnung zwar einen Jahresüberschuss iHv. 12,83 Mio. Euro. Zudem stieg das Eigenkapital von 112,69 Mio. Euro auf 133,09 Mio. Euro (= 260,3 Mio. DM). Allerdings beliefen sich das gezeichnete Kapital zum 31. Dezember 1998 auf 308 Mio. DM und die Kapitalrücklage auf 4,9 Mio. DM. Damit hatte das vorhandene Eigenkapital der [X.]n die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen nicht erreicht.

Für die Jahre 1999 bis 2001 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der [X.]n jeweils Fehlbeträge aus (im Jahr 1999 iHv. 8,44 Mio. Euro, im Jahr 2000 iHv. 8,4 Mio. Euro und im Jahr 2001 iHv. 27,9 Mio. Euro), so dass eine [X.] nicht erreicht werden konnte.

Für das [X.] lässt sich der Gewinn- und Verlustrechnung zwar ein Jahresüberschuss iHv. 2 Mio. Euro entnehmen. Das Eigenkapital stieg von 98,7 Mio. Euro auf 100,7 Mio. Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 99,7 Mio. Euro erreichte die [X.] allerdings lediglich eine [X.] iHv. 2 %. Dieser Betrag liegt unterhalb einer angemessenen [X.] iHv. 6,6 %.

[X.] wies die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. 1,5 Mio. Euro aus. Das Eigenkapital stieg von 100,7 Mio. Euro auf 171 Mio. Euro. Dieser Anstieg hatte seinen Grund jedoch im Wesentlichen in einer Kapitalerhöhung. So waren das gezeichnete Kapital von 164,3 Mio. Euro auf 233,0 Mio. Euro und die Kapitalrücklage von 6,0 Mio. Euro auf 6,1 Mio. Euro erhöht worden. Damit hatte das vorhandene Eigenkapital der [X.]n die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen wiederum nicht erreicht.

Für das [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung der [X.]n einen Jahresfehlbetrag iHv. 8,8 Mio. Euro aus. Demnach konnte auch im [X.] keine [X.] erwirtschaftet werden.

b) Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der [X.]n in den Jahren 2005 bis 2007 ergibt sich keine andere Beurteilung. Es kann offenbleiben, ob diese Entwicklung am [X.] 31. Dezember 2004 überhaupt vorhersehbar war. Die wirtschaftliche Entwicklung der [X.]n nach dem [X.] ist nicht geeignet, die aus den wirtschaftlichen Daten der vorangegangenen Jahre gewonnene negative Prognose zu entkräften. Sie bestätigt diese vielmehr.

aa) Zwar weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das [X.] einen Jahresüberschuss iHv. 55,3 Mio. Euro aus; allerdings war in diesem Jahresüberschuss ein außerordentliches Ergebnis iHv. 46,1 Mio. Euro enthalten, das aus der Veräußerung des [X.] resultierte und vom Jahresüberschuss in Abzug zu bringen ist. Da das Eigenkapital der [X.]n zu Beginn des Jahres 2005 169,3 Mio. Euro und zum Ende des Jahres 2005 236,6 Mio. Euro betrug, war von einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 202,95 Mio. Euro auszugehen mit der Folge, dass die [X.] im Jahre 2005 lediglich eine [X.] von 4,5 % erreichte. Diese [X.] liegt unter der angemessenen [X.] iHv. 5,2 %. Es kommt hinzu, dass das gezeichnete Kapital im Jahre 2005 auf 242,9 Mio. Euro und die Kapitalrücklage auf 15,3 Mio. Euro erhöht wurden. Damit lag das Eigenkapital der [X.]n iHv. 236,6 Mio. Euro unter der Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen.

[X.]) Auch im [X.] konnte die [X.] eine angemessene [X.] nicht erreichen. Zwar weist die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr einen Jahresüberschuss von 29,7 Mio. Euro aus; in diesem Überschuss enthalten waren jedoch ein außerordentliches Ergebnis iHv. 12 Mio. Euro, das durch Auflösung der Rückstellungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des [X.] resultierte, sowie weitere, für eine Prognose nicht geeignete außerordentliche Geschäftsvorfälle iHv. insgesamt 17,069 Mio. Euro. Damit belief sich der in Ansatz zu bringende Jahresüberschuss auf lediglich 0,631 Mio. Euro. Auf der Grundlage eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. 279,45 Mio. Euro (= (236,6 Mio. Euro + 322,3 Mio. Euro) : 2) erreichte die [X.] lediglich eine [X.] iHv. 0,2 %. Die angemessene [X.] beläuft sich für das [X.] demgegenüber auf 5,7 %.

cc) Das Ergebnis für das [X.] führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung.

(1) Zwar weist die Gewinn- und Verlustrechnung der [X.]n für dieses Jahr einen Jahresüberschuss iHv. 153,2 Mio. Euro aus. Darin enthalten war jedoch ein außerordentliches Ergebnis iHv. 119,5 Mio. Euro, so dass sich ein verwertbarer Jahresüberschuss iHv. 33,7 Mio. Euro ergibt. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. 408,4 Mio. Euro errechnet sich eine [X.] iHv. 8,25 %. Diese liegt 1,95 % über der angemessenen [X.] von 6,3 %. Auch überstieg das Eigenkapital der [X.]n iHv. 494,5 Mio. Euro die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen. Allerdings erzielte die [X.] im Jahre 2007 erstmals seit 20 Jahren einen Bilanzgewinn. Zudem überstieg die erzielte [X.] die angemessene [X.] nur relativ geringfügig. Von einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Lage der [X.]n konnte demnach auch im [X.] noch nicht die Rede sein.

(2) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass sich die [X.] im [X.] entschloss, 48 Mio. Euro als Dividende an die Anteilseigner auszuzahlen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am [X.] 31. Dezember 2004 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der [X.]n auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ab dem 1. Jan[X.]r 2005 ermöglicht hätte.

Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Ausschüttungspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die [X.] beruht regelmäßig nicht allein auf dem erzielten Gewinn, sondern auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten [X.] kann die Ausschüttung von Dividenden sinnvoll sein, zB um Irritationen bei Investoren zu vermeiden und Optimismus zu signalisieren (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37). Im Fall der [X.]n kommt hinzu, dass die Anteilseigner das gezeichnete Kapital sowie die Kapitalrücklage in der Vergangenheit mehrfach aufgestockt hatten und seit etwa 20 Jahren keine Gewinne ausgeschüttet worden waren.

3. Da die [X.] zum Prüfungstermin 31. Dezember 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass ihrem Unternehmen die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen werde, war eine Darlegung des Kapitalbedarfs für die Anpassungen nach § 16 [X.] nicht erforderlich. Ebenso wenig kam es für die Entscheidung darauf an, in welchem Volumen die Betriebsrenten der Arbeitnehmer, die mit Eintritt des [X.] ausgeschieden waren, angepasst wurden. Die Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrenten entsprechend den Anpassungsbeschlüssen des [X.] Verbandes ist dem Konditionenkartell immanent. Die hieraus resultierende [X.] hat das einzelne Mitgliedsunternehmen regelmäßig zu tragen. Betriebsrentner, die - wie der Kläger - von der Anpassung der Betriebsrenten nach den Regularien des [X.] Verbandes ausgeschlossen sind, können aus dieser Leistung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Lohre    

                 

Meta

3 AZR 754/08

30.11.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 14. Dezember 2007, Az: 5 Ca 7894/07, Urteil

§ 16 BetrAVG, § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 10 S 3 Nr 4 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2010, Az. 3 AZR 754/08 (REWIS RS 2010, 948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 948

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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