Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 21/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 5771

STEUERRECHT STEUERN ERBEN SCHENKUNG BUNDESFINANZHOF (BFH) TESTAMENTE

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Gegenstand

Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch


Leitsatz

Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verzichtete durch den notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag vom 14. Februar 2006 gegenüber seinen drei [X.] für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner [X.]utter ([X.]) ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den [X.] zu zahlende Abfindung von je 150.000 €. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass der Vertrag auch dann Bestand haben soll und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren sind, wenn der Kläger nach dem Tod der [X.] nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt.

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) war im Hinblick auf das Urteil des [X.] ([X.]) vom 25. Januar 2001 II R 22/98 ([X.]E 194, 440, [X.] 2001, 456) der Ansicht, die Zahlung der Abfindungen an den Kläger sei als Schenkung der [X.] an diesen zu besteuern, und setzte dementsprechend gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) hob durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1267 veröffentlichte Urteil den Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung mit der Begründung auf, die von den [X.] an den Kläger gezahlten Abfindungen könnten nicht als Schenkung der [X.] an den Kläger besteuert werden.

4

[X.]it der Revision vertritt das [X.] die Auffassung, es habe die Abfindungszahlungen zu Recht als Schenkung der [X.] an den Kläger besteuert. Der Kläger sei zwar nicht aus dem Vermögen der [X.] bereichert worden, es liege aber ein fiktiver Erwerb des [X.] von [X.] vor. Es gehe nämlich um eine wertmäßige Teilhabe des [X.] am Vermögen der [X.]. Beim Eintritt des Erbfalls seien demgemäß die Abfindungszahlungen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 des [X.] (ErbStG) als Kosten zur Erlangung des Erwerbs der Brüder des [X.] als Erben abzuziehen.

5

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Abfindungszahlungen der Brüder an den Kläger nicht als Schenkung der [X.] an diesen besteuert werden können.

8

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

9

a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist ([X.]-Urteile vom 23. November 2011 II R 33/10, [X.], 179, [X.], 473, Rz 20, und vom 30. Januar 2013 II R 6/12, [X.], 846, Rz 11), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit ([X.]-Urteile vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, [X.], 210, [X.], 363, Rz 9, und in [X.], 846, Rz 11).

b) Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 311b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (früher § 312 Abs. 2 BGB), wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils([X.])ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des Zahlenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dar. Die Steuerklasse richtet sich indes nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers ([X.]) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser ([X.]-Urteil in [X.], 440, [X.] 2001, 456; insoweit a.[X.], Umsatzsteuer- und [X.] 2001, 255, 258 f.).

Da die Abfindung in einem solchen Fall aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, liegt eine freigebige Zuwendung von diesem an den Empfänger der Abfindung vor. Es ist nicht möglich, stattdessen eine fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den Empfänger der Abfindungszahlung zu besteuern. Für die Beurteilung dieser Abfindungsleistung als freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers, die auch dazu führen würde, dass dieser gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] neben dem Zuwendungsempfänger Schuldner der Schenkungsteuer ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wie der [X.] bereits im Urteil in [X.], 440, [X.] 2001, 456 ausgeführt hat, ist der [X.] des § 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nicht anwendbar, wenn ein künftiger gesetzlicher Erbe gegenüber einem anderen gegen Zahlung eines Geldbetrages auf seine künftigen Pflichtteils([X.])ansprüche verzichtet. § 3 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Vorschrift betrifft lediglich bestimmte Abfindungen nach Eintritt des Erbfalls.

Dass ein künftiger gesetzlicher Erbe die Abfindung, die er an einen anderen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils([X.])[X.] zahlt, beim Eintritt des Erbfalls gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 [X.] als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen kann ([X.]-Urteil in [X.], 440, [X.] 2001, 456, unter II.2.d), beruht darauf, dass die Abfindung aus seinem Vermögen geleistet [X.], und lässt nicht den Schluss zu, dass sie als fiktive freigebige Zuwendung des Erblassers an deren Empfänger zu besteuern ist.

2. Das [X.] hat demnach zu Unrecht die Abfindungszahlungen der Brüder als Schenkung der [X.] an den Kläger besteuert. Die von den [X.] gezahlten Abfindungen stellen vielmehr drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger dar. Wie diese Besteuerung im Einzelnen zu erfolgen hat, kann im Streitfall auf sich beruhen.

Meta

II R 21/11

16.05.2013

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 17. Februar 2011, Az: 3 K 4815/08 Erb, Urteil

§ 3 Abs 2 Nr 4 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 5 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 3 ErbStG 1997, § 311b Abs 5 BGB, § 15 ErbStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 21/11 (REWIS RS 2013, 5771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5771

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